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Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat 4 W 17/22 Beschluss

Tenor 1. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.454,87 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beklagte wendet si

§ 2Rn. 7a unter Hinweis auf BGH Vers

R 2001, 841, 846; Sajkow, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2017,

§ 2Rn. 9 ebenfalls unter Hinweis auf BGH Vers

R 2001, 841 ff.; Pohlmann/Schäfers, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl. 2001,

§ 2Rn. 17 unter Hinweis auf BGH Vers

R 2001, 841, 846; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, 2. Aufl. 2016,

§ 2Rn. 31 unter Hinweis auf BGH Vers

R 2001, 841, 846). Danach ist ein Versicherer nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird (BGH a.a.O.). In welcher Weise dann aber eine Angabe, dass solche Spielräume bestehen, ein Mehr an Transparenz bringen soll, erschließt sich nicht (so auch: Armbrüster, a.a.O., Rn. 33). Die Überschussquellen sind hinreichend angegeben, nämlich Kapitalerträge. Angaben zur Anwendung des Niederstwertprinzips und der Querverrechnung waren nicht erforderlich (OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Februar 2000, 3 U 3127/99, VersR 2000, 713-716, juris Rn. 106; insoweit Revision zurückgewiesen: BGH, Urteil vom 09. Mai 2001, IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354-373 = VersR 2001, 841-846). Randnummer 56 Die Regelungen zur Überschussermittlung sind derart kompliziert, dass sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht weiter erklärt werden können (BGH a.a.O.). Randnummer 57 Soweit eine Angabe dazu verlangt wird, ob eine Überschussbeteiligung garantiert wird, ist eine solche Angabe vorhanden, indem es in den Versicherungsscheinen heißt, dass die Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann (AB Bl. 6, 44, 70). Randnummer 58 Es reicht aus, wenn sich ein Versicherungsnehmer ein ungefähres Bild machen und Details mit sachkundiger Hilfe ermitteln kann (Armbrüster, a.a.O., Rn. 31). Randnummer 59 Im Ergebnis erachtet der Senat daher die vorliegenden Verbraucherinformationen für ausreichend. Randnummer 60 Auch andere Oberlandesgerichte haben dies so beurteilt: Randnummer 61 So hat das Oberlandesgericht Stuttgart ausgeführt (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 7 U 79/18 –, juris Rn. 55): Randnummer 62 „

  1. c)Die nach Nr. 2 lit. a des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF erforderlichen Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe sind in § 19 AVB (Anl. BLD 1, GA I 134) enthalten. Dies genügt den Anforderungen an die Angaben nach Abschnitt I Nr. 2 lit. a der Anlage D zu § 10a VAG aF. Insbesondere ist die bloße Bezugnahme auf die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen ausreichend (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, juris Rn. 59; Senat, Urteile vom 27. September 2018 - 7 U 95/18 und 7 U 132/18). Randnummer 63 Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ebenso entschieden und ausgeführt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. März 2020 – 12 U 53/19 –; OLG Köln, Urteil vom 08. April 2016 – 20 U 22/16 –, Rn. 23): Randnummer 64 „Die Beklagte hat in den Verbraucherinformationen (hier konkret in § 17 der Versicherungsbedingungen; GA 23) auch hinreichende Angaben zur Überschussermittlung gemacht. Neben der allgemeinen Beschreibung, wie sich Überschüsse ergeben können, findet sich dort zwar nur noch der Satz: "Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen". Aber das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2001, 841) aus. Dieser hat nicht nur entschieden, dass die damals streitgegenständliche Klausel zur Überschussermittlung (die mit der hiesigen in den entscheidenden Punkten vergleichbar ist) AGB-rechtlich nicht zu beanstanden ist; er hat auch festgehalten, dass Ziffer 2 Buchst. a des Abschnitts I der Anlage D zum VAG insoweit keine weiteren Anforderungen stellt (aaO; Rz. 61). Dem schließt sich der Senat an.“ Randnummer 65 Der Bundesgericht hat in dem zitierten Urteil wie folgt ausgeführt (BGH, Urteil vom 09. Mai 2001 – IV ZR 121/00 –, BGHZ 147, 354-373, Rn. 61): Randnummer 66 „
  2. c)Da sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VAG und des § 10a Abs. 1 VAG i.V. mit Anlage D Abschnitt I Nr. 2a, wonach der Versicherer Angaben über die für die Überschußermittlung und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe machen muss, nichts anderes als oben ausgeführt ableiten lässt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit diesen Vorschriften Wertungen des Gesetzgebers zu entnehmen sind, die auch Einfluß auf den Inhalt privatrechtlicher Vertragsgestaltung haben.“ Randnummer 67 Das bestätigt die Annahme des Senats, dass die besagten Verbraucherinformationen nicht nur den Anforderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen, sondern auch den Anforderungen von Anlage D Abschnitt I Nr. 2a zu § 10a Abs. 1 VAG (a.F.). § 10a VAG a.F. reicht insofern nicht weiter als die sich aus dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ergebenden Anforderungen (Präve, in: Prölss, VAG, 12. Aufl. 2005, § 10a Rn. 24). Randnummer 68 Aus einer etwaigen Intransparenz der Verbraucherinformationen - falls sie vorläge - würde kein Widerspruchsrecht folgen, sondern allenfalls eine Unwirksamkeit nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH Urteil vom 26.09.2007, IV ZR 321/05, RuS 2008, 29 = VersR 2007, 1547 f., juris Rn. 10; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 116; Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 7 Rn. 24, 34 und

§ 2Rn.

22). Den Vertragsinhalt betreffende Verbraucherinformationen sind, sofern sie intransparent sind, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln und lösen kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. aus (BGH a.a.O.). Dies gilt erst recht bei Intransparenz von weiteren nach Abschnitt I der Anlage D zu § 10a VAG a.F. zu erteilenden, den Vertragsinhalt nicht unmittelbar regelnden zusätzlichen Informationen (BGH a.a.O.). Randnummer 69 Bei den Verbraucherinformationen nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2a zu § 10a Abs. 1 VAG (a.F.) handelt es sich um den Vertragsinhalt betreffende Informationen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in dem vorstehend zitierten Urteil ausgeführt (BGH Urteil vom 26.09.2007, IV ZR 321/05, RuS 2008, 29 = VersR 2007, 1547 f., juris Rn. 10): Randnummer 70 „b) Ein Widerspruchsrecht lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - wie der Kläger meint - zwischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation zu unterscheiden sei und an diese höhere Transparenzanforderungen zu stellen seien. Für eine solche Unterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil der Verbraucherinformation, wie sich aus § § 10a Abs. 1 VAG und Abschnitt I Nr. 1 b der Anlage D zu dieser Vorschrift ergibt, und zwar der wesentliche, den Inhalt des Vertrages regelnde Teil. Andererseits ist die bei der Lebensversicherung nach Abschnitt I Nr. 2 a bis d zusätzlich notwendige Verbraucherinformation zur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherung und zum Ausmaß der garantierten Leistungen typischer und notwendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertragsinhalt betreffenden Verbraucherinformationen sind deshalb, sofern sie intransparent sind, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln und lösen kein Widerspruchsrecht nach § § 5a VVG aus. Das gilt erst recht bei Intransparenz der weiteren nach Abschnitt I zu erteilenden, den Vertragsinhalt nicht unmittelbar regelnden zusätzlichen Informationen.“ Randnummer 71 Nach alledem sind die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2a zu § 10a Abs. 1 VAG (a.F.) erforderlichen Verbraucherinformationen im vorliegenden Fall erteilt worden. Randnummer 72 b. Auch Angaben zu Nr. 2c der Anlage D sind vorhanden. Der Kläger vermisst insoweit Angaben über Leistungen aus prämienfreier Versicherung für den Fall der Ausübung des Kapitalwahlrechts. Jedoch brauchte die Höhe einer Kapitalabfindung bei teilweiser oder vollständiger Beitragsfreistellung nicht angegeben zu werden, da diese nicht vorausberechenbar ist. Sie hängt von zwei Unbekannten ab, nämlich von Zeitpunkt und Höhe der Beitragsfreistellung. Da die Reduktion je nach individuellen Bedürfnissen des Versicherungsnehmers unterschiedlich ausfällt, ist eine vorvertragliche Information für alle Fälle nicht möglich und europarechtlich auch nicht geboten (Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, 2. Aufl. 2016, Anh. § 7:

§ 2Rn.

47; Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018,

§ 2Rn.

13). Insoweit erachtet der Senat die in den Versicherungsscheinen enthaltene jährliche Staffelung der beitragsfreien Leistungen für ausreichend (AB1 Bl. 5, 44, 72). Randnummer 73 c. Unerheblich ist es, sofern die Angaben über die Überschussbeteiligung falsch wären. Denn die Unrichtigkeit von Verbraucherinformationen spielt für den Beginn der Widerspruchsfrist keine Rolle (Römer/Langheid, VVG,

  1. Aufl. 2003, § 5a Rn. 16). Randnummer 74 Hierzu hat des Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 06.09.2019, 3 U 128/19, juris Rn. 35 ausgeführt: Randnummer 75 „Denn eine inhaltlich als unklar oder fehlerhaft zu beanstandende Verbraucherinformation führt nicht dazu, die übersandte Verbraucherinformation als unvollständig zu behandeln mit der Folge, dass deshalb die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt würde (vgl. BGH VersR 2007, 1547; Hanseatisches OLG Beschluss vom 10.8.2015, Az.: 9 U 57/15; Oberlandesgericht München Beschluss vom 24.6.2016, Az.: 25 U 4341/15; OLG Frankfurt, Urteil vom
  2. Dezember 2016 - 7 U 94/15 -, Rn. 30, juris; Senatsurteil vom
  3. Januar 2017 - 3 U 194/15). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass eine unvollständige Verbraucherinformation die Widerspruchsfrist § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. nicht in Lauf setzt (OLG Stuttgart, Urteil vom
  4. Dezember 2018 - 7 U 108/18 -, Rn. 44, juris) hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass intransparente Angaben keine Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. darstellen (BGH, Urteil vom
  5. September 2007 - IV ZR 321/05 -, Rn. 9, juris). Randnummer 76 Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 08.07.2020, IV ZR 270/19, juris). Randnummer 77
  6. Auf die Frage der Verwirkung des Widerspruchsrechts kam es nicht mehr an. Randnummer 78
  7. Da bereits dem Grunde nach kein Anspruch bestand, kam es auf dessen Höhe nicht mehr an. Diese spielte für die Frage der Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof auch keine Rolle, da davon nur der Anspruch dem Grunde nach betroffen war. Randnummer 79
  8. Der Hilfsantrag auf Zuerkennung weiterer Bewertungsreserven spielte für die Aussetzung des Verfahrens ebenfalls keine Rolle, da zunächst der Hauptantrag geklärt werden musste. III. Randnummer 80 Der Senat setzt den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 1/5 der Hauptsache fest (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
  9. Aufl. 2022, § 148 Rn. 13). Randnummer 81 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO). Der Senat weicht nicht von einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung ab. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung und erfordert weder eine Fortbildung des Rechts noch eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Soweit der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022, 23 W 42/21, abweicht, fehlt es an einer Entscheidungserheblichkeit, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet war. Der Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit gilt im Beschwerdeverfahren nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde - wie hier - jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien - des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners - nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (BGH, Beschluss vom 30.03.2006, IX ZB 171/04, juris Rn. 4). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001530922

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