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Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 Sa 238/22 Urteil Zugang Kündigungsschutzklage - Einhaltung Klagefrist - unrichtige Sachbehandlung § 4 KSchG

Zugang Kündigungsschutzklage - Einhaltung Klagefrist - unrichtige Sachbehandlung Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigungsschutzklage über Fax. (Rn.22) Verfah

§ 5Rn.

162). Randnummer 23 Die Kündigungsschutzklage war rechtzeitig erhoben. Die Kündigung ist dem Kläger am 30.12.2020 zugegangen. Die 3 Wochen Frist des § 4 KSchG lief am 20.01.2021 ab. Zu diesem Zeitpunkt war die Kündigungsschutzklage per Telefax ordnungsgemäß beim Arbeitsgericht Erfurt eingegangen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale vor Ablauf der letzten Tages der Frist vom Telefax des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGH 25.04.2006 – IV ZB 20/05, NJW 2006, 2263). Randnummer 24 Das ist zur Überzeugung der Kammer hier der Fall. Das Telefax-Journal des Arbeitsgerichts weist den ordnungsgemäßen Empfang von drei Seiten von einer Telefaxanschlussnummer, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzuordnen ist, um 11:50 Uhr aus. Damit steht jedenfalls fest, dass drei Seiten vom Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Arbeitsgericht Erfurt gesandt worden sind und kein Fehler aufgetreten ist, woraus sich die sichere Schlussfolgerung ziehen lässt, dass diese drei Seiten im Empfangsspeicher des Telefaxgerätes des Arbeitsgerichts angekommen sind. Die Kammer ist auch gemessen am Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass es sich bei diesen drei im Speicher des Telefaxgerätes des Arbeitsgerichts Erfurt angekommenen Seiten um diejenigen handelt, die im Original einen Tag später beim Arbeitsgericht eingegangen sind, die Kündigungsschutzklage darstellen und nun auf den S. 8 - 10 der Verfahrensakte zu finden sind. Das ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Randnummer 25 Die Zeugin hat eineindeutig bekundet, dass sie genau diese drei Seiten zu dem Zeitpunkt an das Arbeitsgericht Erfurt gefaxt hat. Die Aussage ist damit ergiebig. Ein Irrtum, dass irgendwelche anderen Seiten gefaxt wurden, ist danach ausgeschlossen. Aus der Bekundung, dass auf die Kopie der ersten Seite des zu faxenden Schriftstückes der Sendebericht gedruckt wird ist auch ausgeschlossen, dass ein anderer Schriftsatz gefaxt worden ist. Gerade aus dem Grunde wird der Sendebericht nicht mehr, wie bei älteren Faxgeräten, gesondert auf einem DIN A4 Blatt ausgedruckt, sondern auf die erste Seite des gefaxten Schriftstückes gedruckt, damit feststeht, welches Schriftstück versendet wurde. Randnummer 26 Die Zeugin war glaubwürdig, die Aussage glaubhaft. Das ergibt sich daraus, dass ihre Detailaussagen mit vielen anderen feststehenden Umständen, die sich aus dem Akteninhalt ergeben, übereinstimmen. So hat die Zeugin schon früh einen zur Akte gereichten Vermerk gefertigt, in welchem sie festhielt, das Arbeitsgericht Erfurt habe Kontakt angerufen und auf die erstinstanzlich festgestellten Unregelmäßigkeiten im Ausdruck des Telefaxes hingewiesen (Bl. 77 d.A.). Das entspricht der üblichen Verfahrensweise beim ArbG Erfurt, wie sich aus der mit der Übersendung eines Auszugs des Telefaxjournals des Arbeitsgerichts Erfurt verbundenen Mitteilung ergibt (Bl. 135 d.A.). Ferner lässt sich dem Telefax-Journal des Arbeitsgerichts entnehmen, dass am 21.01.2021 zwei Seiten vom Arbeitsgericht Erfurt an die Telefaxnummer des Prozessbevollmächtigten des Klägers gesendet wurden. Randnummer 27 Eine Vermengung von Ausdrucken verschiedener Telefaxe am 20.01.2021 könnte auch eine andere Erklärung haben, die nicht widerlegbar ist. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem hier gesendeten Telefax des Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Arbeitsgericht Erfurt gingen weitere Faxe ein und auch welche, bezüglich derer eine Fehlmeldung im Fax-Journal vorhanden ist. Außerdem weist das Telefax-Journal aus, dass in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem hier streitgegenständlichen Telefax von einer Telefaxnummer lediglich eine Seite übersandt wurde, deren Übertragung als in Ordnung ausgewiesen wurde. Randnummer 28 Das Gericht hat deshalb gemessen am Maßstab einer für das praktische Leben brauchbaren Überzeugung keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Kündigungsschutzklage hier am 20.01.2021 um 11:50 Uhr beim Arbeitsgericht Erfurt eingegangen ist. Randnummer 29 Die Klage ist der Beklagten am 01.02.2021 zugestellt worden. Das ist angesichts des Umstandes, dass die entsprechende Verfügung der Richterin vom 26.01.2021 stammt und am selben Tage ausgeführt wurde, noch als demnächst i. S. v. § 167 ZPO anzusehen, weil ein zustellbares Original jedenfalls am 21.01.2021 vorlag und etwaige Zustellungsverzögerungen nicht auf den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sind. In Ansehung der Einhaltung der Frist des § 4 KSchG gilt deshalb der Zeitpunkt der Klageinreichung am 20.01.2021 per Telefax als Zeitpunkt der Klagezustellung und damit der Klageerhebung. Randnummer 30 Die Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug waren mit Ausnahme der Kosten für die Beweisaufnahme gemäß § 21 GKG niederzuschlagen. Randnummer 31 Nach dessen Abs. 1 kann von der Erhebung von Gerichtskosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, abgesehen werden (sog. Niederschlagung). Die Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 32 Die Kammer ist zu dieser Entscheidung berufen. Zur Entscheidung befugt ist das Gericht, bei dem die Kosten angefallen sind (arg. aus § 21 Abs. 2 GKG). Das Rechtsmittelgericht kann über die bei ihm angefallenen durch die unrichtige Sachbehandlung verursachten Gerichtskosten entscheiden, wenn die unrichtige Sachbehandlung durch das Vordergericht vorgenommen worden ist (vgl. Toussaint/Toussaint GKG § 21 Rn. 34 f.). Randnummer 33 Eine unrichtige Sachbehandlung, die ursächlich für Kosten ist, die sonst nicht entstanden wären, liegt vor. Nicht erforderlich ist, dass diese vom erkennenden Gericht vorgenommen wurde; § 21 GKG kommt auch bei (schweren Verfahrens-)Fehlern des Vordergerichts zur Anwendung (offensichtlich so NK-ArbR/

§ 5Rn.

162). Randnummer 34 Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt vor. Nicht jede unrichtige Sachbehandlung durch ein Gericht zur führt Kostenniederschlagung, sondern nur ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler vorliegen muss (so Toussaint/Toussaint § GKG § 21 Rn. 15 f.; krit. Binz/Dörndorfer/Zimmermann GKG § 21 Rn 5). Eine Nichterhebung kommt danach nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde (BeckOK KostR/Dörndorfer, 39. Ed. 1.10.2022, GKG § 21 Rn. 3). Zur Überzeugung der Kammer ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Aufhebung des Zwischenurteils ohne ausdrückliche Zurückverweisung gleicht im Ergebnis einer solchen und beruht hier auf einem schweren offensichtlichen Verfahrensfehler. Randnummer 35 Das Arbeitsgericht hat wesentlichen Sachvortrag des Klägers für die Frage des rechtzeitigen Eingangs des Telefaxes am 20.1.2021 nicht berücksichtigt (das Sendeprotokoll des Klägervertreters vom 20.1.2021 wies eine ordnungsgemäße Signalübertragung aus) und nur darauf abgestellt, was das Arbeitsgericht an diesem Tag ausgedruckt hat. Es hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, wann ein Telefax bei einem Gericht eingegangen ist. Darin liegt nicht nur ein Fehler in der Anwendung materiellen Rechts, sondern daraus resultiert der schwere Verfahrensfehler, dass nicht rechtliches Gehör gewährt worden ist. Zu Gewährung rechtlichen Gehörs gehört auch die Berücksichtigung des relevanten Parteivorbringens. Daraus resultiert auch, dass gebotene Hinweise nicht gegeben wurden und vor allem die gebotene Aufklärung des Sachverhalts unterblieben ist. Bei rechtzeitigem hinreichend deutlichen Hinweis, dass das Arbeitsgericht entgegen der Rechtsprechung (s.o.) davon ausgeht, dass ein Telefax nur eingegangen ist, wenn es fehlerfrei ausgedruckt wird, hätte der Klägervertreter Gelegenheit gehabt, sein Vorbringen so wie in der Berufung zu vertiefen. Randnummer 36 Bei richtiger Sachbehandlung durch das Arbeitsgericht, nämlich weiterer Aufklärung des Sachverhaltes, wäre das Zwischenurteil nicht ergangen und die zusätzliche Berufung vermeidbar gewesen; der Rechtsstreit wird jetzt weitergeführt werden müssen, sodass das Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil bei richtiger Sachbehandlung entbehrlich gewesen wäre (i.E. ebenso NK-ArbR/

§ 5Rn.

162). Randnummer 37 Das betrifft nicht die Kosten der Beweisaufnahme, denn diese hätte bei richtiger Sachbehandlung im ersten Rechtszug stattfinden müssen, wären also ebenfalls angefallen. Randnummer 38 Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001531761

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