Tarifwechsel auf Arbeitgeberseite - MTV Verkehrsgewerbe Thüringen - EntgeltTV Logistikunternehmen - große dynamische Bezugnahmeklausel - Auslegung - Besitzstandsklausel Leitsatz 1. Große dynamische Be
§ 7ETV.
Randnummer 39 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 40
- festzustellen, dass seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab 01.04.2021 38,5 Stunden beträgt; Randnummer 41
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 01.05.2021 weiterhin eine monatliche Bruttovergütung von 2.339,00 € zu zahlen. Randnummer 42 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 43 die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Die Beklagte hat die Klage bereits für unzulässig gehalten, weil der Kläger seine Ansprüche mit einer Leistungsklage habe verfolgen können. Randnummer 45 Sie hat ferner angeführt, durch Beitritt zum Arbeitgeberverband der Logistikbranche hätten der MTV und der ETV der Logistikbranche den Sicherungstarifvertrag abgelöst. Durch die Bezugnahmeklausel in Ziffer 13 des Arbeitsvertrages seien diese Tarifverträge nunmehr auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Die Bezugnahmeklausel sei wirksam. Randnummer 46 Auf die Besitzstandsklauseln könne sich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, da diese ersichtlich nur auf solche Lohnbestandteile bezogen seien, die nicht im Tarifvertrag geregelt sind. Ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien zur Abweichung vom Ablöseprinzip sei nicht erkennbar. Randnummer 47 Mit Urteil vom 04.11.2021 (Bl. 161 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere von einem Feststellungsinteresse getragen, jedoch unbegründet. Durch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahmeklausel seien ab Beitritt der Beklagten zum Arbeitgeberverband der Logistikbranche die dort einschlägigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Nach den dortigen Regelungen sei der Kläger zu einer Arbeitsleistung von 40 Wochenstunden verpflichtet gegen Zahlung eines niedrigeren Entgelts. Bei der Bezugnahmeklausel in Ziffer 13 des Arbeitsvertrages handele es sich um eine große dynamische Bezugnahmeklausel, die als Tarifwechselklausel wirke. Eine fehlende Erkennbarkeit zukünftiger tariflicher Entwicklungen stünde der Wirksamkeit dieser Tarifwechselklausel nicht entgegen. Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge mit der Möglichkeit eines zukünftigen Ablösens durch die Tarifverträge einer neuen Branche seien im Arbeitsleben verbreitet und auch nicht wegen fehlender Erkennbarkeit zu unbestimmt. Auch unter den Vorgaben des Nachweisgesetzes sei eine Bestimmbarkeit des maßgeblichen Tarifrechts ausreichend. Auf die Besitzstandsklauseln in § 22 MTV bzw. § 7 ETV könne sich der Kläger nicht berufen. Denn diese Besitzstandsklauseln wichen nicht von dem im Tarifrecht geltenden Ablöseprinzip ab. Zwar sei es den Tarifvertragsparteien unbenommen, vom Ablöseprinzip abweichende Vereinbarungen zu treffen. Ein solcher Wille bedürfe aber hinreichend deutlicher Anhaltspunkte im Vertragswerk. Vorliegend werde in den maßgeblichen Besitzstandsklauseln ein Wille, weiterhin die vormalige 38,5 Stundenwoche zur Anwendung kommen zu lassen oder das zuletzt nach einem Haustarif bezogene Gehalt weiterzuzahlen, nicht ausreichend deutlich. Wegen der weiteren Ausführungen des Erstgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Randnummer 48 Gegen das ihm am 22.11.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 30.11.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 22.02.2022 mit einem am 21.02.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 49 Er führt an, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die in den Tarifverträgen enthaltenen Besitzstandsklauseln gegen das Ablöseprinzip verstoßen. Das Ablöseprinzip gelte nur für aufeinanderfolgende Tarifregelungen derselben Normgeber. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Randnummer 50 Der Wortlaut sei eindeutig. Durch die Besitzstandsklauseln sollten den dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmern mindestens die Leistungen erhalten bleiben, die diese zum Zeitpunkt des erstmaligen Unterfallens unter die Regelungen des Tarifvertrages hatten. Nach dem Wortlaut seien auch alle Leistungen einbezogen, also sowohl arbeitsvertragliche Ansprüche als auch tarifliche Ansprüche. Zu den Leistungen gehöre auch das zur Vergütung im Kontext stehende wöchentliche Arbeitszeitvolumen. Die Besitzstandsregelungen seien auch nicht lediglich eine deklaratorische Wiedergabe des in § 4 Abs. 3 TVG enthaltenen Günstigkeitsprinzips. Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger zudem seine Rechtsauffassung, die Bezugnahmeklausel sei überraschend und nicht hinreichend bestimmt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages habe der Kläger nicht wissen können, dass die Beklagte aus dem bestehenden Tarifvertrag austreten und durch den Eintritt in einen anderen Arbeitgeberverband ungünstigere Tarifbedingungen zur Anwendung bringen werde. Randnummer 51 Nachdem im Termin zur zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung von Seiten der Beklagten unbestritten mitgeteilt wurde, dass der Kläger zum 31.12.2022 aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden war, hat der Kläger seine Feststellungsanträge auf den Zeitraum bis 31.12.2022 begrenzt und beantragt unter teilweiser Zurücknahme der Berufung nunmehr, Randnummer 52 das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 04.11.2021, Az. 5 Ca 103/21 , abzuändern und festzustellen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ab 01.04.2021 bis 31.12.2022 38,5 Stunden betrug und die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger ab 01.05.2021 bis 31.12.2022 eine monatliche Bruttovergütung von 2.339,00 € zu zahlen. Randnummer 53 Die Beklagte beantragt, Randnummer 54 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 55 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihre Argumente zur Wirksamkeit der in Ziffer 13 des Arbeitsvertrages vereinbarten Bezugnahmeklausel. Auf die Besitzstandsklauseln des § 22 MTV bzw. § 7 ETV könne sich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil grundsätzlich zwischen Rechtsquellen gleicher Ordnung dass lex posterior-Prinzip gelte, wonach die jüngere Norm die ältere ablöse. Keinesfalls habe das Arbeitsgericht einen Verstoß gegen das Ablösungsprinzip angenommen. Das Arbeitsgericht habe lediglich darauf hingewiesen, dass eine gewollte Abweichung vom Ablösungsprinzip eindeutiger Anhaltspunkte bedürfe. Die Besitzstandsklauseln verwiesen lediglich deklaratorisch auf das in § 4 Abs. 3 TVG verankerte Günstigkeitsprinzip. Eine Anwendung der Besitzstandswahrung auch auf Tarifwechsel sei mangels entsprechender Anhaltspunkte abwegig.Davon abgesehen fielen die Mitarbeiter der Beklagten schon nach dem Wortlaut nicht unter die Besitzstandsklauseln, da sie dem tariflichen Geltungsbereich zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses nicht unterfielen. Randnummer 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 17.01.2023 (Bl. 240 der Akte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 57 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Randnummer 58 Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO. Randnummer 59 II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Randnummer 60 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 61
- Die Feststellungsanträge sind allerdings zulässig. Randnummer 62 a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Ein Feststellungsinteresse ist dafür nur gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 28.04.2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 18; BAG 03.12.2019 – 9 AZR 54/19 - Rn. 12; BAG 21.05.2019 - 9 AZR 260/18 - Rn. 17). Randnummer 63 b) Die dargestellten Voraussetzungen für eine zulässige Elementenfeststellungsklage sind vorliegend erfüllt. Der Kläger möchte gerichtlich feststellen lassen, dass die Beklagte auch über den von ihr mit Informationsschreiben vom 24.02.2021 angekündigten Zeitpunkt hinaus die vorherige Vergütung weiterzuzahlen habe. Auch den Umfang der geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit möchte der Kläger feststellen lassen. Die klärungsbedürftigen Fragen betreffen die wechselseitigen Leistungspflichten im Arbeitsverhältnis der Parteien. Gerichtsseitig soll geklärt werden, ob diese Leistungspflichten durch den auf Seiten der Beklagten vollzogenen Tarifwechsel verändert wurden. Die vom Kläger formulierten Feststellungsanträge sind geeignet, diesen Streit der Parteien abschließend beizulegen. Randnummer 64 c) Das Feststellungsinteresse des Klägers wird nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2022 beseitigt. Randnummer 65 aa) Zwar ist insbesondere für in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Zeiträume der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage zu beachten (zu diesem Vorrang: Zöller-Greger, ZPO,
- Auflage 2020, § 256 Rn. 7a). Jedoch ist die Möglichkeit einer Feststellungsklage auch in Bezug auf vergangene Zeiträume anerkannt, jedenfalls dann, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG 03.12.2019 – 9 AZR 54/19 - Rn. 13; BAG 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 10; dazu auch Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, NZA-RR 2020, 337, 339). Randnummer 66 bb) Zum Umfang der geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit steht eine Leistungsklage von vornherein nicht in Konkurrenz. Das schützenswerte Interesse an der diesbezüglichen Feststellung trotz des in der Vergangenheit liegenden Bezugszeitraums ergibt sich vorliegend daraus, dass sich aus einer geringeren Arbeitszeitverpflichtung Ansprüche für die Gegenwart ergeben können. Für den Fall, dass der Kläger ohne entsprechende Verpflichtung ab 01.04.2021 40 statt 38,5 Stunden wöchentlich gearbeitet hätte, könnten sich Rückabwicklungsansprüche des Klägers ergeben. Randnummer 67 cc) Statt des Feststellungsantrags bezogen auf die geschuldete Vergütung wäre zwar eine Berechnung und damit eine Leistungsklage möglich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Bezifferung von Differenzansprüchen lediglich eine einfache Rechenaufgabe darstellt, die von der Beklagten im Falle einer erfolgreichen Klage unschwer erfüllt werden könnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst im Verlauf des Rechtsstreits beendet wurde. An der ursprünglichen Zulässigkeit der erhobenen Klage bestehen keine Zweifel. Und nach Hinweisen durch die Kammer hat der Kläger seine Feststellungsanträge auf den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger ein fortbestehendes Feststellungsinteresse auch bezogen auf die geschuldete Vergütung nicht aberkannt werden. Randnummer 68
- Die Feststellungsanträge sind jedoch unbegründet. Randnummer 69 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger über den 01.04.2021 hinaus mit 38,5 Stunden wöchentlich zu beschäftigen. Und der Kläger kann ab dem 01.05.2021 seine vorherige Bruttovergütung von monatlich 2.339,00 € nicht mehr verlangen. Denn bereits seit 04.12.2020 finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für das Verkehrsgewerbe Anwendung. Die Besitzstandsklauseln in §
§ 7ETV finden auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung.
Und auf die nur deklaratorische Bezeichnung der Tarifgruppe L3 im Arbeitsvertrag kann sich der Kläger ebenfalls nicht stützen. Randnummer 70
- a)Durch die Bezugnahmeklausel in Ziffer 13 des Arbeitsvertrages finden mit Beitritt der Beklagten in den Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. der MTV und der ETV mit den dort geregelten Arbeitszeitvolumina und Tarifentgelten Anwendung. Randnummer 71
- aa)Gemäß § 5 des MTV gilt für stationäres Personal eine monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden, was rechnerisch einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden entspricht. Nach Zuordnung des Klägers als Lagerarbeiter in Entgeltgruppe 2 des ETV greift das der Entgeltübersicht (Bl. 24 der Akte) zu entnehmende verringerte Tarifentgelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuordnung des Klägers zur Entgeltgruppe 2 und die ab 01.04.2021 umgesetzte 40-Stunden-Woche nicht den neuen tariflichen Bestimmungen der Logistikbranche entsprechen, sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgebracht. Randnummer 72
- bb)Ziffer 13 des Arbeitsvertrages ist als sogenannte große dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen. Randnummer 73 Nach Ziffer 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sollen die für den Arbeitgeber während seiner Tarifbindung gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern jeweils unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung auch auf die Arbeitnehmer Anwendung finden, die nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. In Absatz 2 der Ziffer 13 ist zudem der Hinweis enthalten, dass es zu einer Ablösung durch andere Tarifverträge – etwa durch Branchenwechsel - kommen kann. Randnummer 74
(1)Inhalt und Reichweite einer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag sind durch Auslegung zu ermitteln. Randnummer 75 Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um ein vervielfältigtes Klauselwerk der Beklagten, bei dem prima facie anzunehmen ist, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Klauseln des Arbeitsvertrages individuell ausgehandelt worden wären, sind nicht ersichtlich. Randnummer 76 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die für die jeweils andere Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (st. Rspr. vgl. BAG 12.12.2018 – 4 AZR 123/18 – Rn. 19; BAG 19.05.2010 – 4 AZR 796/08 - Rn. 15). Randnummer 77 Eine sogenannte große dynamische Bezugnahmeklausel, die auch als Tarifwechselklausel bezeichnet wird, ist sowohl zeitdynamisch als auch hinsichtlich der anzuwendenden Tarifverträge inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie erfasst nicht nur die Tarifverträge einer bestimmten Branche oder bestimmter Tarifvertragsparteien in ihrer jeweiligen Fassung, sondern auch andere Tarifverträge, an die der Arbeitgeber (zukünftig) gebunden sein wird (vgl. BAG 28.04.2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 23; BAG 13.05.2020 - 4 AZR 528/19 - Rn. 14).Die Tarifwechselklausel bewirkt, dass anstelle der Bedingungen der Tarifverträge zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die Normen anderer Tarifverträge anzuwenden sind, an die der Arbeitgeber im Falle des Wechsels seiner Tarifgebundenheit gebunden ist (BAG 13.05.2020 - 4 AZR 528/19 - Rn. 14; BAG 16.10.2002 - 4 AZR 467/01 - LS 3). Randnummer 78
(2)Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 13 Abs. 1 sollen die Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, an die der Arbeitgeber normativ - also kraft Tarifbindung - gebunden ist. Dies wird durch die Formulierung "unmittelbar und zwingend" deutlich. Diese Formulierung wiederholt den Wortlaut des § 4 Abs. 1 TVG, wonach Rechtsnormen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen gelten. Das zeit- und inhaltsdynamische Element ergibt sich aus dem Wort „jeweils“. Dieses Verständnis wird auch durch die weiteren Hinweise in den nachfolgenden Absätzen der Ziffer 13 des Arbeitsvertrages gestützt. Dort wird darauf hingewiesen, dass unter anderem bei einem Branchenwechsel zukünftig ein anderes Tarifvertragswerk zur Anwendung kommen kann. Im Falle eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband soll der zuletzt geltende Tarifvertrag statisch fortgelten, was im Umkehrschluss bedeutet, dass im Übrigen jeweils die Tarifverträge dynamisch von der Bezugnahmeklausel erfasst sein sollen, an die der Arbeitgeber jeweils gebunden ist. In § 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist zudem klargestellt, dass mit der Tarifwechselklausel eine Gleichstellung tarifgebundener und tarifungebundener Arbeitnehmer bezweckt ist, die es für den Arbeitgeber überflüssig macht, für die angestrebten einheitlichen Standards die Frage der Gewerkschaftsmitgliedschaft auf Arbeitnehmerseite zu erfragen. Randnummer 79 cc) Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die große dynamische Bezugnahmeklausel in Ziffer 13 des Arbeitsvertrages keinen Wirksamkeitsbedenken. Randnummer 80
(1)Eine Unwirksamkeit bzw. Unanwendbarkeit der Bezugnahmeklausel ergibt sich nicht aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Randnummer 81 Die Bezugnahmeklausel ist keine überraschende Klausel im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB. Sie ist daher Vertragsbestandteil geworden. Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträgen nicht überraschend ist (BAG 20.06.2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 30; BAG 24.09.2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20). Der Kläger kann wegen der Üblichkeit einer solchen Klausel auch nicht mit dem Argument gehört werden, es sei für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbar gewesen, dass sich die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvorschriften – etwa durch Branchenwechsel des Arbeitgebers - ändern könnten. Der Kläger musste sehr wohl damit rechnen, dass die Beklagte durch einen Verbandswechsel andere, dann für sie einschlägige Tarifverträge im Arbeitsverhältnis zur Anwendung bringt. Vorliegend kommt hinzu, dass die konkret formulierte Bezugnahmeklausel in Ziffer 13 des Arbeitsvertrages gerade diese Fallgestaltung in den Blick nimmt und ausdrücklich darauf hinweist, dass es zu einer Ablösung durch andere Tarifverträge kommen kann. Randnummer 82 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20.06.2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 31; BAG 24.09.2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 30), der sich die erkennende Kammer anschließt, verstoßen Bezugnahmeklauseln wie die vorliegende auch nicht gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Das Transparenzgebot gebietet dabei, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sein müssen. Eine dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Tarifrecht ist an diesen Maßstäben gemessen nicht unklar. Es ist unschwer ermittelbar und bestimmbar, welches Tarifwerk für den Arbeitgeber kraft Tarifbindung unmittelbar und zwingend gilt. Randnummer 83
(2)Auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 (zuvor Nr. 10) Nachweisgesetz ist nicht erkennbar. Randnummer 84 Hiernach genügt ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Die Bezugnahme auf einen konkret anzuwendenden Tarifvertrag ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, wegen des Zwecks des Nachweisgesetzes, eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung zu fördern, dass auf die anwendbaren Regelwerke in bestimmbarer Weise verwiesen wird. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifverträge feststellbar. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind durch die dynamische Bezugnahmeklausel bestimmbar, was für die Vorgaben des Nachweisgesetzes ausreichend ist (BAG 20.06.2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 33; BAG 24.09.2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31). Eine detaillierte Angabe aller auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge soll auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erforderlich sein (BT-Drs. 13/668, S. 10 f.; vgl. dazu ErfK-Preis,
- Auflage 2023, § 2 NachwG Rn. 35). Randnummer 85 Stimmen, die darüber hinaus den Nachweis des Inhalts der Kollektivvereinbarung oder jedenfalls die konkrete Benennung der Kollektivvereinbarung verlangen und daher einen pauschalen Hinweis etwa auf "die einschlägigen Tarifverträge" nicht ausreichen lassen (vgl. dazu ErfK-Preis,
- Auflage 2023, § 2 NachwG Rn. 35 bis 38 mit Nachweisen), berücksichtigen nicht, dass eine solche Anforderung der Dynamik einer Bezugnahmeklausel nicht gerecht wird. Insbesondere im Falle einer Tarifwechselklausel ist der Bezugnahmeklausel gerade die Unbestimmtheit des zukünftig anwendbaren Tarifwerks immanent. Spätere, kraft Dynamik anwendbare Tarifverträge können von vornherein bei Vertragsschluss nicht benannt werden. Mit dem Bundesarbeitsgericht ist daher weiterhin davon auszugehen, dass es der Zwecksetzung des Nachweisgesetzes genügt, einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die anwendbaren Kollektivvereinbarungen in das Vertragswerk aufzunehmen. Randnummer 86 dd) Mit Eintritt der Beklagten in den Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. haben die für die Logistikbranche geltenden Tarifverträge (MTV und ETV) kraft Tarifbindung den zuvor durch Kündigung nach § 4 Abs. 5 TVG nur noch nachwirkenden Sicherungstarifvertrag mit seiner Bezugnahme auf die Tarifverträge des Handels abgelöst. Diese Ablösung auf Arbeitgeberseite zeichnet die große dynamische Bezugnahmeklausel arbeitsvertraglich nach. Randnummer 87 b) Zur Begründung seines Anspruchs auf Beibehaltung der bisherigen Bedingungen kann sich der Kläger nicht auf die Besitzstandsklausel in §
§ 7ETV berufen.
Randnummer 88 Nach § 22 MTV bzw. § 7 ETV soll ein Besitzstand als vereinbart gelten für Arbeitnehmer, die vor oder bei Vertragsabschluss schon höhere Leistungen erhielten. Zwar wird jedenfalls die Vergütungshöhe als „höhere Leistung" erfasst. Die Besitzstandsklausel kommt nach Auslegung jedoch nicht in der vorliegenden Fallgestaltung zur Anwendung, dass durch einen Tarifwechsel der Tarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme erst zu einem Zeitpunkt nach Tarifvertragsabschluss zur Anwendung kommt. Randnummer 89
- aa)Welchen Inhalt eine Besitzstandsklausel hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Randnummer 90 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20.07.2022 - 7 AZR 247/21 - Rn. 20; BAG 13.10.2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21; BAG 06.12.2006 - 4 AZR 802/05 - Rn. 15). Randnummer 91 Besitzstandsklauseln bezwecken regelmäßig, dass durch das Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags die bisherigen günstigeren Arbeitsbedingungen nicht verschlechtert werden sollen. Nach Auslegung kann sich ergeben, dass sich der Normengehalt der Besitzstandsklausel auf die deklaratorische Wiedergabe der gesetzlichen Lage beschränkt, wonach günstigere Abmachungen gemäß § 4 Abs. 3 TVG zulässig sind. Möglich ist aber auch, dass eine solche Klausel die vollständige Ablösung eines vormaligen Tarifvertrags insoweit verhindern möchte, als dieser für einzelne Arbeitnehmergruppen günstigere Regelungen enthält. Für einen solchen Willen bedarf es allerdings deutlicher Anhaltspunkte (vgl. dazu Schaub-Treber, Arbeitsrechtshandbuch, 19. Auflage 2021, § 200 Rn. 20). Randnummer 92
- bb)Die Beklagte steht vorliegend auf dem Standpunkt, die hier in Streit stehende Besitzstandswahrung gebe lediglich § 4 Abs. 3 TVG deklaratorisch wieder. Es sei den Tarifvertragsparteien nicht darum gegangen, tarifvertragliche Leistungen in den Blick zu nehmen. Dies zeige sich an den Anrechnungsmöglichkeiten in Bezug auf übertarifliche Leistungen in § 22 Nr. 1 MTV und § 7 Nr. 4 ETV. Gegenstand der Besitzstandswahrung seien daher nur übertarifliche Leistungen, die über die tariflichen Leistungen hinaus individualvertraglich zugesagt seien. Randnummer 93 Der Kläger führt demgegenüber an, der weite Wortlaut der Besitzstandswahrung nehme auf "höhere Leistungen" Bezug und unterscheide daher nicht zwischen tariflichen und übertariflichen Leistungsbestandteilen. Bezweckt sei die Besitzstandswahrung in Bezug auf sämtliche, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen unabhängig von deren Rechtsnatur. Randnummer 94
- cc)Die weite Fassung der Besitzstandsklauseln zeigt nach Auffassung der Kammer, dass der Besitzstand sowohl bezogen auf vertragliche als auch auf tarifliche Ansprüche gesichert werden soll. Die Klausel differenziert nicht zwischen unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der bei Vertragsabschluss vorhandenen „höheren Leistungen“. Die Klausel erschöpft sich daher nicht in einer bloß deklaratorischen Wiedergabe des Günstigkeitsprinzips. Randnummer 95
(1)Allerdings ist der Umfang der wöchentlichen Arbeitsverpflichtung bereits nach dem Wortlaut des § 22 MTV kein tauglicher Gegenstand der Besitzstandswahrung. § 22 Abs. 1 spricht davon, dass die Arbeitnehmer, die zuvor "höhere Leistungen“ „erhielten“, diese mindestens weiterhin erhalten sollen. Es wird eindeutig die Leistung angesprochen, die der Arbeitnehmer gerade als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhält. Auf die Systematik von Leistung und Gegenleistung übertragen soll dem Arbeitnehmer das erhalten bleiben (Vergütung), was er als Gegenleistung für seine Leistung (Arbeitsleistung) erhält. Das schließt es aus, den Umfang der Arbeitszeit als „höhere Leistung“ im Tarifsinne anzusehen. Randnummer 96 Zudem soll die „höhere“ Leistung beibehalten bleiben. Diese Formulierung passt nicht zur wöchentlichen Arbeitszeit. Denn ein höherer Umfang der geschuldeten Arbeitszeit ist für den Arbeitnehmer bestenfalls neutral, häufig subjektiv ungünstiger. Dies stünde der Zwecksetzung des Besitzstands entgegen, den erworbenen günstigeren Besitzstand der Arbeitnehmer zu erhalten. Entgegen der Deutung des Klägers spricht die Klausel gerade nicht allgemein von „günstigeren Regelungen“ im Sinne von § 4 Abs. 3 TVG. Eine Übertragung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 3 TVG verbietet sich daher. Randnummer 97 Und auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 TVG ist die Arbeitszeit isoliert betrachtet kein Regelungsgegenstand, der für einen Günstigkeitsvergleich in Betracht kommt. Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten grundsätzlich in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang stehen. Die Arbeitszeit ist daher regelmäßig im Rahmen eines Sachgruppenvergleichs zur Ermittlung der zu vergleichenden Regelungsgegenstände als Faktor zu berücksichtigen - etwa zur Ermittlung eines Stundenlohns. Die Günstigkeit einer kürzeren oder längeren Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitsverhältnisses lässt sich aber ebenso wenig isoliert beurteilen, wie das Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 35). Randnummer 98
(2)Ob die monatliche Vergütung demgegenüber tauglicher Anknüpfungspunkt für die Besitzstandsklausel in § 7 ETV sein kann oder ob auch hier die zuvor dargestellte Verknüpfung von Arbeitszeit und Arbeitslohn für die Ermittlung „höherer Leistungen“ ein Abstellen auf den isolierten Monatslohn verbietet, kann dahinstehen. Denn aus Sicht der Kammer findet die Besitzstandsklausel aus anderen, nachfolgend unter
- dd)dargestellten Gründen auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. Randnummer 99
- dd)Die vorliegende Fallgestaltung eines Tarifwechsels, wodurch der Geltungsbereich des Tarifvertrages kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme erst zu einem Zeitpunkt nach Tarifvertragsabschluss eröffnet ist, wird nach Auslegung von den Besitzstandsklauseln in §
§ 7ETV nicht erfasst. Randnummer 100
(1)Die Besitzstandsklauseln in §
§ 7
ETV sprechen ausdrücklich davon, dass nur für solche Arbeitnehmer ein Besitzstand als vereinbart gilt, die "vor oder bei Vertragsabschluss" schon höhere Leistungen erhielten. Mit dieser Formulierung haben die Tarifvertragsparteien einen zeitlichen Anknüpfungspunkt als Stichtag gewählt und damit den persönlichen Anwendungsbereich für das Eingreifen des Besitzstands festgelegt. Es ist anerkannt, dass die Tarifvertragsparteien über eine deklaratorische Wiedergabe der stets vorauszusetzenden Anwendbarkeit eines Tarifvertrags hinaus einen persönlichen Geltungsbereich als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festlegen können (vgl. etwa BAG 14.09.2016 – 4 AZR 378/15 - Rn. 16; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13 - Rn. 26). Vorliegend sollen nur solche Arbeitnehmer erfasst werden, die bei Vertragsabschluss von dem neuen Tarifvertrag erfasst werden und die zu diesem Zeitpunkt - aus Vertrag oder Tarifvertrag – bereits höhere Leistungen erhielten. Mit diesem Stichtag ist ein späterer Geltungszeitpunkt des Tarifvertrags nicht gleichzusetzen. Mit der Aufnahme eines solchen Stichtags bezwecken die Tarifvertragsparteien in aller Regel eine Eingrenzung des von der Klausel potentiell erfassten Personenkreises. Ohne weitere Anhaltspunkte kann die Stichtags-Regelung "vor oder bei Vertragsabschluss" (im Falle des MTV am 12.07.2017 und im Falle des ETV am 22.08.2019) mit dem Zeitpunkt einer erst nach Vertragsabschluss bewirkten Geltung des Tarifvertrags durch Eintritt der Arbeitgeberin in den entsprechenden Landesverband nicht gleichgesetzt werden. „Vertragsabschluss“ ist zeitlich bestimmt. Der Zeitpunkt, zu dem der Tarifvertrag im Arbeitsverhältnis Geltung erlangt, ist demgegenüber beliebig und abhängig von verschiedenen Faktoren. Hätten die Tarifvertragsparteien für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Besitzstandsklauseln statt auf einen fixen Zeitpunkt allgemein auf die Geltung im Arbeitsverhältnis abstellen wollen, hätte es der Aufnahme der Regelung „vor oder bei Vertragsabschluss“ nicht bedurft. Randnummer 101
(2)Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Anwendbarkeit des MTV und des ETV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch den Abschluss der jeweiligen Tarifverträge selbst bewirkt wurde. Auch aus diesem Grund ist eine Geltung für die vorliegende Fallgestaltung abzulehnen. Randnummer 102 Die Geltung der Tarifverträge der Logistikbranche wurde erst durch die Bezugnahmeklausel und den vollzogenen Verbandswechsel auf Arbeitgeberseite herbeigeführt. Nutznießer der Besitzstandsklauseln soll aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Kreis derer sein, die bereits bei Vertragsabschluss von den Regelungen des Tarifvertrages erfasst werden. Im Zweifel haben Tarifvertragsparteien nur ihre eigenen Mitglieder im Blick und nicht ohne weiteres auch Außenseiter, auf deren Arbeitsverhältnisse die Tarifregelungen nur kraft vertraglicher Bezugnahme gelten. Denn Tarifvertragsparteien haben weder Anlass noch - von Einzelfällen abgesehen - die Kompetenz, die Arbeitsverhältnisse von Außenseitern normativ zu regeln. Besitzstandsklauseln wie die vorliegenden sollen daher in erster Linie den Mitgliedern der tarifschließenden Parteien zugutekommen, die durch die Änderung oder Neueinführung eines Tarifvertrags betroffen sind. Eine andere Zwecksetzung wäre zwar möglich, müsste aber deutlich zutage treten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 103
- ee)Da die Besitzstandsklauseln aus den vorgenannten Gründen mangels Erfüllung des Stichtags nicht zur Anwendung kommen, kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien mit der konkreten Formulierung der Besitzstandsklauseln eine Abkehr vom Grundsatz des Ablöseprinzips ausreichend deutlich gemacht haben oder nicht. Randnummer 104
- c)Auf die Bezeichnung des Tarifgehalts in Ziffer 3 des Arbeitsvertrags kann sich der Kläger für eine Fortgeltung des zuletzt bezogenen Tarifgehalts von 2.339,00 € ebenfalls nicht berufen. Randnummer 105 Der Kläger meint, er habe Anspruch auf das zuletzt geltende Tarifgehalt, weil das konkrete Tarifgehalt im Arbeitsvertrag mit Tarifgruppe bezeichnet sei und er davon habe ausgehen können, dass dieses Entgelt entsprechend den tariflichen Entwicklungen des damaligen Gehaltstarifvertrages für den Groß- und Außenhandel weiter gezahlt werde. Randnummer 106 Nach dem eindeutigen Wortlaut der Überschrift zu Ziffer 3 des Arbeitsvertrags sollten die Eingruppierung und die Nennung des Tarifentgelts nur deklaratorischen Charakter haben. Es wurde ersichtlich nur das durch Anwendung des aktuellen Tarifvertrags aufgrund Bezugnahme aktuell geltende Tarifentgelt benannt. Einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt sollte die Benennung des Tarifentgelts für die Tarifgruppe L3 nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien nicht haben. Randnummer 107 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Randnummer 108 IV. Die Revision war nach Auffassung der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die vorgenommene Auslegung der Besitzstandsklauseln betrifft einen Flächentarifvertrag, dessen Geltungsbereich über Thüringen hinausgeht. Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit und der Auslegung von Tarifwechselklauseln stellen sich ebenfalls Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001532574