der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger
gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten Beihilfe zu Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen im Rahmen eines stationären Aufenthalts. Randnummer 2 Der im Jahr 1954 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1999 im vorzeitigen Ruhestand, Versorgungsempfänger und mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Er befand sich vom 7. Oktober 2013 bis zum 13. Februar 2014
stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Münster. Randnummer 3 Mit Antrag vom
Höhe von 77,75 € für wahlärztliche Leistungen am
soweit auf 0,- € fest, da der Kläger vom
Anspruch genommen habe. Deshalb sei die Beihilfe um eine Eigenbeteiligung
Höhe von 25,- €/Tag gemindert worden.
sgesamt seien zu dieser Rechnung 54,53 € abgezogen worden (Anm.: entsprechend dem Beihilfebemessungssatz 70 v. H. des Rechnungsbetrags). Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
Höhe von 3.056,58 € für wahlärztliche Leistungen, die im Zeitraum vom
Höhe von 25,- €/Tag gemindert; es würden
sgesamt 2.139,61 € abgezogen (70 v. H. des Rechnungsbetrags). Auch hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
Höhe von 340,87 € für stationäre wahlärztliche Leistungen am
Höhe von 25,- € abzuziehen sei. Randnummer 7 Am 1. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, da die ärztlichen Leistungen über einen langen Zeitraum erbracht worden seien, führe die Regelung des § 27 Abs. 1 ThürBhV a. F. dazu, dass der Eigenanteil die Beihilfe vollständig reduziere. Der Beamte bleibe mit den Aufwendungen, die durch seine ärztliche Behandlung entstehen, vollständig belastet. Dies widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Festlegung einer Eigenbeteiligung
Höhe von 25,- € je Aufenthaltstag führe dazu, dass die Belastung mit der Dauer des Aufenthaltstags unverhältnismäßig steige.
seinem Fall führe der Abzug dazu, dass überhaupt keine Beihilfe mehr gewährt werde, obwohl die Leistungen beihilfefähig seien und der Bemessungssatz 70 v.H. betrage. Der Beamte werde dadurch von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen nicht im angemessenen Umfang freigestellt, wie es die Rechtsprechung verlange. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG, gegen die Art. 3, 5, 25 und 26 der UN-Behindertenrechtskonvention sowie gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom
sgesamt 129 Tage im Krankenhaus aufgehalten (Aufnahme- und Entlassungstag würden zusammen als ein Tag gezählt). Dies führe zu einer Eigenbeteiligung von
sgesamt 3.225,00 € (129 x 25 €/Tag). Da die Eigenbeteiligung die Gesamtsumme des beihilfefähigen Betrags aus allen drei Rechnungen (2.432,64 €) übersteige, habe die Beihilfe für die wahlärztlichen Leistungen auf 0,- € festgesetzt werden müssen. Dies sei auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zu beanstanden. Für die allgemeinen Krankenhausleistungen sei jedoch Beihilfe gewährt worden. Auch ohne die
anspruchnahme wahlärztlicher Leistungen sei eine Versorgung des Klägers gewährleistet gewesen. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebiete nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewähren als Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen. Daher sei ein Abzug von 25 €/Tag für die
anspruchnahme wahlärztlicher Leistungen nicht zu beanstanden. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im schriftlichen Verfahren durch Urteil vom 14. Oktober 2016 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 14 Die Verpflichtungsklage sei unbegründet. An der Richtigkeit der
der Klageerwiderung dargelegten Berechnung der Eigenbeteiligung des Klägers für die
anspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a ThürBhV
der Fassung vom 25. Mai 2012
Höhe von 25 € pro Tag nach § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ThürBhV a. F. bestehe kein Zweifel. Die Höhe der Eigenbeteiligung führe
dessen zu einer völligen Aufzehrung des grundsätzlich bestehenden Beihilfeanspruchs für die wahlärztlichen Leistungen. Ein Anspruch auf Beihilfe bestehe nicht. Randnummer 15 Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Satz 3 ThürBhV a. F. sei auch im Hinblick auf höherrangiges Recht nicht zu beanstanden. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebiete nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem
halt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert werde. Der Dienstherr sei daher nicht verpflichtet, einem Beamten Beihilfen für Wahlleistungen
der Krankenhausversorgung zu gewähren. Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Krankenhaus stehe vielmehr zur Disposition des Dienstherrn. Dieser könne unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich Beihilfen auch dort reduzieren, wo dies einem überlieferten Bild der Beihilfegewährung nicht entspreche. Das gelte auch für den Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen, solange dem Beamten die Möglichkeit bleibe, ohne Gefährdung seines amtsangemessenen Unterhalts die objektiv notwendige medizinische Behandlung zu erlangen. Eine Reihe von Bundesländern habe deshalb die Beihilfefähigkeit von wahlärztlichen Leistungen gänzlich abgeschafft. Bestehe aber keine Verpflichtung zur Beihilfegewährung auch für wahlärztliche Leistungen, so sei es nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber - wie
BhV a. F. - wahlärztliche Leistungen zwar für grundsätzlich beihilfefähig erkläre, davon aber eine Eigenbeteiligung des Beamten abziehe ( § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ThürBhV a. F.), auch wenn dies -
sbesondere bei längeren Krankenhausaufenthalten - zu einer völligen Aufzehrung des grundsätzlichen Beihilfeanspruchs führe. Mangels eines Anspruchs auf wahlärztliche Leistungen verstoße diese Regelung
sbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 Beamtenstatusgesetz. Randnummer 16 Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht zu erkennen. Der Kläger verlange hier vorrangig eine Gleichbehandlung aller Besoldungsgruppen von A 6 bis B
anspruchnahme von Wahlleistungen einerseits und sein relativ niedriges Nettoeinkommen als Versorgungsempfänger andererseits.
dessen würden die Ansprüche eines Beamten
Krankheits- und Pflegefällen durch die Beihilfevorschriften grundsätzlich abschließend bestimmt. Zwar sei der Dienstherr, wenn eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht drohe, zu weiteren Geldleistungen an den Beamten verpflichtet.
sbesondere sei er zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts
Lebenslagen verpflichtet, die einen erhöhten Bedarf begründeten, wie etwa die Unterbringung
einem Pflegeheim. Eine solche Situation sei aber hier nicht gegeben. Es gehe vorliegend um Kosten, die jenseits der medizinisch unbedingt erforderlichen Aufwendungen lägen. Randnummer 20 Der Kläger hat gegen das am
den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei. Er habe sich mehr als 20 lang andauernden stationären Krankenhausaufenthalten
der Psychiatrie des Universitätsklinikums Münster mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mehr als sieben Jahren unterziehen müssen. Die Schwere der Erkrankung mache eine Behandlung durch eine spezialisierte Einrichtung unerlässlich. Zu dem ärztlichen Direktor der Psychiatrie des Universitätsklinikums Münster habe er ein stabiles Behandlungs- und Vertrauensverhältnis entwickelt, das dazu beitrage, eine Stabilisierung seines psychischen Zustandes herbeizuführen und zwischen den Klinikaufenthalten ein halbwegs erträgliches Leben zu führen. Er könne die Behandlung aber nur bei gleichzeitigem Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung erhalten. Es habe keine Möglichkeit bestanden, adäquate Behandlungsleistungen
einer anderen Einrichtung ohne
anspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu bekommen; zudem wäre ein Wechsel des Behandlers erforderlich und die Behandlung beim Stand Null aufzunehmen. Es gehe daher nicht um Luxusleistungen, sondern um Leistungen, die
seinem Fall unerlässlich seien. Randnummer 22 Die Depression sei maßgeblich durch eine dauerhafte Arbeitsüberlastung und andere Geschehnisse im beruflichen Umfeld ausgelöst worden. Deshalb stelle sich die Ablehnung der Beihilfe für ihn als besonders belastend dar. Er habe seit 2015 mehr als 25.000,- € nicht erstattet erhalten. Die Belastung durch Eigenbehalte mache mehr als 30 v. H. seiner Regelalimentation aus. Er sei zum einen wegen der Schwere seiner Depressionserkrankung und der bestehenden Behandlungsnotwendigkeiten alternativlos auf die
anspruchnahme wahlärztlicher Leistungen angewiesen. Zum anderen sei es ihm unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht möglich, die von der Beihilfe nicht gedeckten Kosten selbst zu tragen. Dies führe zu unzumutbaren Belastungen und verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Randnummer 23 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe maßgeblich auf der Annahme, dass es bei der Eigenbeteiligung nicht um einen Eigenanteil an den medizinisch notwendigen Aufwendungen gehe, sondern um eine vom Beamten darüber hinaus gewählte Art einer besonderen Behandlung durch den Chefarzt jenseits der medizinischen Notwendigkeit. Diese Einschätzung möge für den Normalfall Geltung beanspruchen, nicht aber für die spezielle Belastungssituation chronisch kranker Patienten, bei denen die Regelung absehbar auf einen vollständigen Ausschluss des Beihilfeanspruchs für wahlärztliche Leistungen hinauslaufe. Randnummer 24 Die anspruchsausschließende Regelung
BhV a. F. sei verfassungswidrig, weil sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoße und im Landesbeamtengesetz keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage finde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für Beihilfekürzungen
Form von Selbstbeteiligungen übernehmen, wenn sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten. Dem genüge die Regelung
BhV a. F. nicht, weil die Eigenbeteiligung die Grenze der Geringfügigkeit überschreite. Dabei spiele auch eine Rolle, dass die Vorschrift keinerlei Begrenzung der Eigenbeteiligung vorsehe. Dies führe - wie
seinem Fall - für chronisch kranke Menschen dazu, dass die
anspruchnahme wahlärztlicher Leistungen faktisch ausgeschlossen sei. Hiergegen bestünden im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erhebliche Bedenken. Zudem begründe die Regelung erhebliche Eingriffe
die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber sei daher nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gehalten gewesen, die Einschränkungen selbst gesetzlich zu regeln. Zudem fehle es für die verordnungsrechtliche Regelung an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage im Thüringer Beamtengesetz. § 72 Abs. 5 Satz 4 ThürBG gebe vor, dass die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen durch den Abzug zumutbarer Eigenbehalte gemindert werden können.
BG fände die verordnungsrechtliche Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBhV a. F. keine hinreichende Grundlage. Davon abgesehen sei die Regelung
BhV a. F. auch tatbestandlich nicht von der Ermächtigungsgrundlage
BG gedeckt, weil diese lediglich ermächtige, den Abzug zumutbarer Eigenanteile zu regeln. Die getroffene Regelung bewirke aber Belastungen, die weit über die Zumutbarkeitsgrenze hinausgingen. Randnummer 25 Darüber hinaus sei die Regelung
BhV a. F. verfassungswidrig, weil sie
mehrfacher Hinsicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Sie bewirke eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen nicht chronisch erkrankten und chronisch erkrankten Beamten, die formal gleichbehandelt, aber unterschiedlich belastet würden. Hierfür fehle eine ausreichende sachliche Rechtfertigung. Um einen verfassungsrechtlichen Verstoß zu vermeiden, bedürfe es einer Deckelung der Eigenbeteiligung wie
den Beihilfevorschriften anderer Bundesländer sowie des Bundes, die bis zum Erlass der Thüringer Beihilfeverordnung für ihn maßgeblich gewesen seien. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet sei, einem Beamten überhaupt Beihilfe für wahlärztliche Leistungen zu gewähren. Zum einen sei der Kläger zur Sicherstellung des Therapieerfolgs auf die wahlärztlichen Leistungen angewiesen. Zum anderen dürfe der Dienstherr nicht einzelne Gruppen von Beamten
gleichheitswidriger Weise von der Beihilfefähigkeit ausschließen. Davon abgesehen verstoße die Regelung deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Eigenbeteiligung für alle Besoldungsgruppen von A6 bis B12 sowie für aktive und Ruhestandsbeamte unterschiedslos geregelt sei, obwohl sie sich für Beamte der unteren Besoldungsgruppen und Ruhestandsbeamte viel belastender auswirkten und sie faktisch von der
anspruchnahme wahlärztlicher Leistungen ausschlössen. Randnummer 26 Ferner verstoße die Regelung über die Eigenbeteiligung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Der Kläger sei seinerzeit mit einem GdB von 70 v. H. und nunmehr 80 v. H. anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung vorliege, wenn eine rechtliche Ausgrenzung, nämlich ein Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt erfolge. Es handele sich hier um einen Fall der verdeckten Diskriminierung. Randnummer 27 Außerdem verletze die Regelung
BhV a. F. die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil sie den Kläger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse faktisch von der
anspruchnahme der wahlärztlichen Leistungen ausschließe. Der Gesichtspunkt des Verwaltungsgerichts, dass es nicht um medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen, sondern um eine vom Beamten gewählte Art der Behandlung jenseits der medizinischen Notwendigkeit gehe, greife nicht durch, da er auf die entsprechenden Leistungen angewiesen sei. Randnummer 28 Zudem erweise sich der Grundrechtseingriff als unverhältnismäßig. Zum Ausschluss eines unverhältnismäßigen Eingriffs hätte wie
den Beihilfevorschriften anderer Bundesländer sowie des Bundes zwingend eine Begrenzungsregelung aufgenommen werden müssen, um bei chronisch Kranken absehbare Härtefälle zu vermeiden.
anderen Regelungen werde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung getragen, dass die Kostendämpfungspauschale bei dauernd Pflegebedürftigen und chronisch Kranken wegfalle oder andere Entlastungen gewährt würden. Daran fehle es. Randnummer 29 Davon abgesehen sei die Regelung
BhV a. F. verfassungswidrig, weil sie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der wirtschaftlichen Belastung gegen den aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation und gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße. Entscheide sich der Dienstherr für das „Mischsystem" aus Eigenleistungen und Beihilfe, müsse er dafür Sorge tragen, dass der Beamte nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibe, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Anforderungen seien hier nicht gewahrt. Die unbegrenzte Zuzahlungsregelung sei unwirksam, so dass es bei medizinischer Notwendigkeit und wirtschaftlicher Angemessenheit der Leistungen bei dem grundsätzlich bestehenden Beihilfeanspruch verbleibe. Er sei daher berechtigt gewesen, bei stationären Krankenhausaufenthalten die
BhV normierte Regelversorgung (wahlärztliche Leistungen und Zweibettzimmer)
Anspruch zu nehmen, die der Verordnungsgeber als notwendig und angemessen ansehe. Zu dieser Grundsatzentscheidung setze sich der Verordnungsgeber
Widerspruch, da er durch die unbegrenzte Zuzahlungsregelung, die sich
sgesamt auf 32,50 € belaufe, die festgelegte Leistungszusage
BhV konterkariere. Wenn der Dienstherr von einer Härtefallregelung absehe, müsse er dies wegen des Gesetzesvorbehalts im Beamtengesetz selbst regeln. Randnummer 30 Schließlich verstoße § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBhV a. F. wegen der dargelegten benachteiligenden Wirkung für behinderte Beamte gegen Art. 3, 4, 5, 25 und 26 EU-Behindertenrechtskonvention (wird ausgeführt). Randnummer 31 Der geltend gemachte Kostenübernahmeanspruch ergebe sich unter Berücksichtigung der besonderen Einzelfallumstände auch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Grundsätzlich seien zwar die Ansprüche eines Beamten
Krankheits- und Pflegefällen durch die Beihilfevorschriften abschließend bestimmt.
Ausnahmefällen sei der Dienstherr aber unmittelbar aus der Fürsorgepflicht zu weiteren Leistungen verpflichtet, wenn eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht drohe. Dies sei hier der Fall. Er habe die Kosten auch nicht durch private Eigenvorsorge abdecken können. Es habe keine Versicherung gegeben, die einen damals 58-Jährigen mit einer schweren endogenen, rezidivierenden Depression, derentwegen er ab 1997 bereits 12 stationäre Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von vier Jahren gehabt habe, versichert hätte. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, Randnummer 33 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
halt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Diese Voraussetzungen seien durch § 87 Abs. 6 ThürBG gegeben, der das für Beihilferecht zuständige Ministerium ermächtige, im Einvernehmen mit dem für das für Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung zu regeln. Die weitere Aufzählung („…
sbesondere Höchstbeträge, völliger oder teilweiser Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln …“) sei lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Der Verordnungsgeber habe daher neben dem beispielhaft aufgezählten
halt auch die Einzelheiten des Abzugs zumutbarer Eigenbehalte regeln können. Denn die Einzelheiten der Regelung zum Abzug zumutbarer Eigenbehalte gehörten nicht zu den Strukturprinzipien der Beihilfegewährung (Kreis der Leistungsberechtigung, Grundsätze der Leistungsgewährung sowie Umfang der zu treffenden Eigenvorsorge) und seien daher nicht zwingend gesetzlich zu regeln gewesen. Dass der Abzug zumutbarer Eigenbehalte grundsätzlich möglich sei, sehe § 87 Abs. 5 Satz 4 ThürBG i. d. F. vom 20. März 2009 ausdrücklich vor. § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 ThürBhV a. F. verstoße daher nicht gegen den Gesetzesvorbehalt. Randnummer 37 Alle weiteren Argumente des Klägers gegen den Abzug von Eigenbehalten bei wahlärztlichen Leistungen scheiterten daran, dass keine Verpflichtung des Dienstherrn bestehe, überhaupt Beihilfe für Wahlleistungen
der Krankenhausversorgung zu gewähren. Weil eine solche Verpflichtung nicht bestehe und es die Fürsorgepflicht nicht gebiete, einem Beamten als Krankenhausleistung mehr zu gewähren, als den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert werde, hätten einige Bundesländer die Beihilfefähigkeit von wahlärztlichen Leistungen gänzlich abgeschafft. Wenn der generelle Ausschluss von wahlärztlichen Leistungen von der Beihilfe verfassungsrechtlich unbedenklich sei und nicht gegen das Alimentationsprinzip oder die Fürsorgepflicht verstoße, könne dies denklogisch nicht anders sein, wenn zwar landesrechtlich grundsätzlich hierfür Beihilfe gewährt, diese aber um Eigenbehalte gemindert werde. Deshalb bedürfe es auch keiner Härteregelung für den Fall, dass der Abzug der Eigenbehalte zu einer Reduzierung der Beihilfe für wahlärztliche Leistungen auf 0,- € führe. Im Fall des Klägers gelte nichts anderes. Auch ohne Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen sei die medizinisch gebotene Behandlung des Klägers garantiert gewesen. Sofern die Chefarztbehandlung alternativlos medizinisch notwendig gewesen wäre, hätte sie auch ohne Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen erfolgen müssen. Randnummer 38 Darüber hinaus greife auch nicht die
BhV enthaltene allgemeine Härtefallregelung. Danach könne das Ministerium
besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung eines strengen Maßstabs anzunehmen seien, über diese Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfe zulassen. Gegen die Annahme eines solchen Ausnahmefalls spreche bereits, dass die medizinisch gebotene Behandlung auch ohne wahlärztliche Leistungen und zusätzliche Belastungen gewährleistet sei. Ein Ausnahmefall liege aber auch deshalb nicht vor, weil der Kläger durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung private Eigenvorsorge habe betreiben können. Die Beamten und Versorgungempfänger seien auf die Änderung zum 1. Juli 2012 hingewiesen worden. Die privaten Krankenversicherungen hätten ihren Versicherten
soweit Zusatzversicherungen angeboten, erfahrungsgemäß ohne erneute Gesundheitsprüfung; eine Eigenvorsorge sei also möglich gewesen. Randnummer 39 Die Ausführungen des Klägers zur Behindertenrechtskonvention griffen nicht durch, weil es hier um Zuzahlungen zu Wahlleistungen und nicht zur Regelversorgung bzw. medizinisch gebotenen Behandlung gehe. Daher gehe das Argument, das auf eine unbegrenzte Zuzahlungspflicht bei der
anspruchnahme der allen Beamten zustehenden Regelversorgung gemäß § 27 Abs. 1 ThürBhV abstelle,
s Leere. Randnummer 40 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den
halt der Gerichtsakten (2 Bände), ein Hefter Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom
Höhe des streitigen Betrags (teilweise) abgelehnt. Der schriftsätzlich formulierte, zweitinstanzliche Klageantrag war somit von vornherein dahin auszulegen, dass auch der Bescheid vom 12. Februar 2014 teilweise aufgehoben werden soll. Der
der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers enthält demnach keine nachträgliche Erweiterung, sondern dient nur der Klarstellung des von Anfang an Gewollten. Randnummer 43 Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 12. Februar 2014, 17. März 2014 und 16. April 2014
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger
seinen Rechten, soweit darin die Beihilfe für wahlärztliche Leistungen wegen Abzugs einer Eigenbeteiligung abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 44 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 9; Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 - Juris, Rn. 8). Die Aufwendungen gelten
dem Zeitpunkt als entstanden,
dem die sie begründende Leistung erbracht wird ( § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürBhV ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
Kraft getreten am
Kraft getreten am 1. August 2013 - ThürBhV a. F.). Randnummer 45 Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 ThürBG a. F. erhalten Versorgungsempfänger Beihilfe zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen
Krankheits- und Pflegefällen. Sofern die Beihilfe nicht als Pauschale gewährt wird, beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger 70 v. H. ( § 87 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 2 ThürBG a. F.). Konkretisiert wird die Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Beihilfeleistungen durch § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a ThürBhV a. F. Danach sind die
nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern entstandenen Aufwendungen für Wahlleistungen
Form von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen beihilfefähig. Bei den Aufwendungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürBhV a. F. ist nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes die Eigenbeteiligung je Aufenthaltstag im Krankenhaus abzuziehen ( § 27 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV a. F.). Die Eigenbeteiligung beträgt bei Aufwendungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a ThürBhV a. F., d. h. bei im Krankenhaus erbrachten wahlärztlichen Leistungen, 25,- Euro ( § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ThürBhV a. F.).
der Neufassung des § 27 ThürBhV vom
haltsgleiche Regelung durch Einfügung einer neuen Nr. 4 nunmehr
BhV enthalten.
haltlich ist die Regelung unverändert geblieben. Randnummer 46 Bei den Aufwendungen für die wahlärztlichen Leistungen, die der Kläger während seiner stationären Behandlung vom 7. Oktober 2013 bis zum 13. Februar 2014
Anspruch nahm, handelt es sich grundsätzlich um notwendige, nachgewiesene und der Höhe nach angemessene Aufwendungen im Sinne des § 87 Abs. 3 Nr. 1 ThürBG a. F und § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürBhV . Auch der Beklagte hat die Aufwendungen dem Grunde nach als beihilfefähig festgestellt. Randnummer 47 Die Eigenbeteiligung, die im Hinblick auf die Gesamtkosten der stationären Behandlung zu einer erheblichen Minderung der Beihilfe und, bezogen auf die wahlärztlichen Leistungen, hier sogar zu einem vollständigen Beihilfeausschluss führt, stellt sich als Einschränkung des im Beihilferecht verankerten Grundsatzes dar, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen notwendig, nachgewiesen und der Höhe nach angemessen sind (vgl. § 87 Abs. 3 Satz 1 ThürBG , § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV ). Sie bedarf daher einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 9). Daran fehlt es hier. Der vom Verwaltungsgericht behandelte Gesichtspunkt, ob der Dienstherr berechtigt wäre, stationäre wahlärztliche Leistungen von der Beihilfe auszuschließen, weil die Art der besonderen Behandlung über das medizinisch notwendige (Mindest-)Maß hinausgehe, stellte sich dagegen erst
zweiter Linie. Randnummer 48 Die Beihilfe
ihrer gegenwärtigen Gestalt gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Das System der Beihilfe kann jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch Art. 33 Abs. 5 GG berührt wird. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade
Form von Beihilfen im Sinn der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen
bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht. Die Gewährung von Beihilfen findet jedoch ihre Grundlage
der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die die ebenfalls
5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch
besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder
sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet sie den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Dienstherr, wenn er sich - wie nach dem gegenwärtig praktizierten System - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, und dabei für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen einen Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung vorsieht, dafür zu sorgen, dass der Beamte bzw. Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - Juris, Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02 - Juris, Rn. 10; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3/12 - Juris, Rn. 17 ff.; Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 19). Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr von Verfassungs wegen, namentlich aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder des Alimentationsprinzips nicht verpflichtet, Beihilfe zu Aufwendungen zu gewähren, die der Beamte für stationäre Wahlleistungen getätigt hat und die über die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (§ 2 Abs. 2 BPflV) hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - Juris, Rn. 31 ff.). Randnummer 49 Allerdings ist zu beachten, dass die Regelung über die Eigenbeteiligung
BhV a. F. die Beihilfe für stationäre wahlärztliche Leistungen, die landesrechtlich grundsätzlich beihilfefähig sind, einschränkt oder sogar aufzehrt und daher ausschließt. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht. Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen bedarf wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Gesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen. Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören
sbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Ferner muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für Beihilfekürzungen
Form von Selbstbeteiligungen übernehmen, wenn sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten. Er muss
sbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie ggf. nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom
haltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom
bestimmten Fällen vollständig aufzehrt und somit ausschließt. § 87 Abs. 6 Satz 1 ThürBG a. F. bestimmt, dass das für das Beihilferecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung regelt,
sbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Bei der Eigenbeteiligung geht es nicht um eine Höchstbetragsregelung. Es handelt sich auch nicht um den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Das Gebot, sich an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch anzulehnen, bezieht sich nicht auf alle denkbaren Aufwendungen für die Krankenversorgung, sondern nur auf den ebenfalls beispielhaft aufgezählten völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 11, zu § 80 Abs. 4 BBG). Randnummer 52 Die
BhV a. F. geregelte Eigenbeteiligung ist auch nicht durch § 87 Abs. 5 Satz 3 ThürBG a. F. gedeckt. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen durch den Abzug zumutbarer Eigenbehalte gemindert werden können. Dabei stellt sich die Frage, ob die dort genannten „Eigenbehalte“ auch die „Eigenbeteiligung“
BhV a. F. einschließen. Dagegen spräche, dass die Thüringer Beihilfeverordnung zwischen dem Begriff „Eigenbehalt“ und „Eigenbeteiligung“ durchaus differenziert. Eine „Eigenbeteiligung“ ist nur
BhV a. F. vorgesehen, die „Eigenbehalte“ dagegen
den Vorschriften der §§ 48 und 49 ThürBhV über die Minderung der Beihilfe bei Arznei-, Verbandmitteln und Medizinprodukten sowie (
der damaligen Fassung) bei ambulanten Leistungen (sog. Praxisgebühr). Randnummer 53 Andererseits spricht die Gesetzgebungsgeschichte dafür, dass die Wendung „Eigenbehalte“
BG a. F. als Oberbegriff für den Abzug von der Beihilfefähigkeit oder der Beihilfegewährung gemeint war. § 87 Abs. 5 Satz 3 ThürBG a. F. wurde bereits durch das Thüringer Gesetz zur Änderung des Dienstrechts vom 21. November 2007 mit Wirkung vom 30. November 2007
das Thüringer Beamtengesetz eingefügt. Nach der amtlichen Begründung sollte damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt (Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02) Rechnung getragen werden (LT-Drucks. 4/2950 S. 1 und 7). Eine ähnliche Regelung wie
BG a. F. (und fast wortgleich wie
Abs. 6 ThürBG a. F.) wurde im Bundesrecht (§ 80 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 BBG) erst durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 5. Februar 2009 geschaffen, das am 12. Februar 2009, also erst nach dem Thüringer Änderungsgesetz vom 21. November 2007
Kraft trat. Auch der Gesetzentwurf zum Thüringer Gesetz zur Änderung des Dienstrechts (LT-Drucks. 4/2950) datiert bereits vom
den bundesrechtlichen Vorschriften fand und findet allerdings, auch
Bezug auf vollstationäre Krankenhausleistungen, nur der Begriff „Eigenbehalt(e)“ Verwendung (§ 79a BBG der Entwurfsfassung BT-Drucks. 16/2253; § 80 BBG; § 12 BhV a. F., §§ 49, 50 BBhV), der Begriff „Eigenbeteiligung“ hingegen nicht. Randnummer 54 Auch wenn nach der Gesetzgebungsgeschichte der Begriff „Eigenbehalte“
BG a. F. als Oberbegriff für den Abzug von der Beihilfefähigkeit oder der Beihilfegewährung gemeint gewesen sein sollte, könnte dennoch zweifelhaft sein, ob die Vorschrift eine hinreichend klare Verordnungsermächtigung für die
BhV a. F. geregelte Eigenbeteiligung darstellt. Das kann jedoch auf sich beruhen, weil § 87 Abs. 5 Satz 3 ThürBG a. F. lediglich vorsieht, dass die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen durch den Abzug „zumutbarer“ Eigenbehalte gemindert werden können. Die amtliche Begründung zu § 87 Abs. 5 Satz 3 ThürBG vom 21. November 2007 sah
soweit vor, dass die Eigenbehalte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beihilfeberechtigten zu beachten haben; dies könne durch Festlegung von Belastungsgrenzen
der Verordnung zu Absatz 6 erfolgen (LT-Drucks. 4/2950 S. 10). Eine Belastungsgrenze ist allerdings für die Eigenbeteiligung bei stationären Wahlleistungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBhV a. F. nicht vorgesehen. § 49 ThürBhV enthält lediglich eine Belastungsgrenze für die Eigenbehalte gemäß § 48 Abs. 1 ThürBhV , d. h.
sbesondere für Arznei-, Verbandmittel und Medizinprodukte und nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ThürBhV a. F. für ambulante Leistungen. Die Bestimmung über Belastungsgrenzen gemäß § 49 Abs. 1 ThürBhV kann auch nicht entsprechend angewandt werden. Kraft ausdrücklicher Regelung
BhV sind für das Erreichen der Belastungsgrenze nur die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 ThürBhV maßgebend. Auf stationäre wahlärztliche Leistungen ist die Vorschrift mangels einer unbewussten Regelungslücke somit nicht analog anwendbar. Randnummer 55 Die
BhV a. F. getroffene Regelung der Eigenbeteiligung ist nicht als „zumutbarer“ Eigenbehalt anzusehen. Es spricht viel dafür, dass nur eine Eigenbeteiligung als zumutbar angesehen werden kann, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beihilfeberechtigten beachtet,
sbesondere durch Festlegung von Belastungsgrenzen (so auch LT-Drucks. 4/2950 S. 10).
BhV ist dies geschehen. Danach beträgt die Belastungsgrenze 2 v. H. und für chronisch Kranke 1 v. H. der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge. So enthält beispielsweise auch das Beihilferecht des Bundes eine Begrenzung
zweifacher Hinsicht,
dem die Minderung um einen Eigenbehalt
Höhe von 10,- € je Kalendertag bei vollstationären Krankenhausleistungen auf 28 Tage im Kalenderjahr beschränkt ist (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV) und auf Antrag auch diese Eigenbehalte nicht abzuziehen sind, wenn sie die Belastungsgrenze von 2 v. H. bzw. bei chronisch Kranken 1 v. H. der jährlichen Einnahmen überschreiten (§ 50 Abs. 1 Satz 4 BBhV i. d. F. v. 14. Februar 2009, nunmehr § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV; vgl. auch § 75 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 LBG NRW mit einer Eigenbeteiligung von 10,- € je Kalendertag für höchstens 20 Tage und einer Belastungsgrenze von 2 v. H. der Jahresbezüge). Da für den Eigenbehalt
BhV a. F. weder eine Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Tagen noch eine am Einkommen orientierte Belastungsgrenze vorgesehen ist und dies
Konstellationen, die über seltene Einzelfälle hinausgehen (längere oder jährlich mehrfache Krankhausaufenthalte), zu einem teilweisen oder völligen Ausschluss der ansonsten grundsätzlich zu gewährenden Beihilfe führt, wird die Schwelle der „zumutbaren“ Eigenbehalte i. S. d. § 87 Abs. 5 Satz 3 ThürBG a. F. überschritten. Hierfür hätte es entweder einer unmittelbaren gesetzlichen Regelung (vgl. etwa Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG, wobei für die Eigenbeteiligung bei stationären wahlärztlichen Leistungen keine Belastungsgrenze gelten soll: Mildenberger, Stand 7/2022, § 47 BayBhV, Anm. 12
besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, über diese Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfe zulassen. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, dass sie allgemein auf Fälle der Eigenbehalte oder Eigenbeteiligung Anwendung findet, sondern als Härtefallregelung für jene „Ausnahmefälle“,
denen der Beamte oder Versorgungsempfänger mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bliebe, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann, der Wesenskern der Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG betroffen wäre und er - ohne normative Regelung - ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht einen gesonderten Erstattungsanspruch ableiten könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
Anspruch nehmen und wirtschaftlich tragen kann. Der Beamte ist im Einzelfall nicht
der Lage vorherzusehen, welche ärztlichen Leistungen für ihn erbracht werden und ob die notwendige stationäre Behandlung so lange fortdauert, dass die Eigenbeteiligung schließlich seine finanzielle Belastbarkeit übersteigt. Die Entscheidung darüber, ob er bei Aufnahme
die stationäre Behandlung eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen abschließt, ist ihm nur möglich, wenn er weiß, ob und gegebenenfalls bis zu welcher Grenze diese Leistungen von der Beihilfegewährung gedeckt sind. Ihn darauf zu verweisen, dass er - nach Abschluss der Behandlung - einen Antrag nach § 51 Abs. 2 ThürBhV stellen kann, ihm ausnahmsweise Beihilfe zu gewähren, ist nicht als Begrenzung auf eine zumutbare Eigenbeteiligung anzusehen. Randnummer 57 Die vorstehenden Erwägungen gelten ebenso für § 46 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ThürBhV , wonach der Dienstherr im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG
besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung eines sehr strengen Maßstabs anzunehmen sind, den Bemessungssatz erhöhen kann. Die Bestimmung gilt zudem nur für den Bemessungssatz. Randnummer 58 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Entscheidungen,
denen das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt gelockert hat. So soll es den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts auch genügen, wenn der Gesetzgeber dadurch tätig wird, dass er eine Rechtsgrundlage
Ansehung der sie ausfüllenden verordnungsrechtlichen Regelung schafft. Im Urteil vom 3. Juni 2009 hat es das Bundesverwaltungsgericht ausreichen lassen, dass der Gesetzgeber die Verordnungslage aufgreift, die er zum Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung vorgefunden hat; aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der verordnungsrechtlichen Neuregelung mit der nachfolgenden Neuregelung der Verordnungsermächtigung könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die vorgefundene Regelung der Beihilfeverordnung (NRW)
haltlich habe übernehmen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem der Hamburgische Landesgesetzgeber eine Verordnungsermächtigung zur Einführung einer Kostendämpfungspauschale geschaffen hatte. Nach dieser Rechtsgrundlage (§ 85 Satz 3 des HmbBG a. F.) musste eine Kostendämpfungspauschale, falls sie eingeführt wird,
Form jährlicher Beträge festgesetzt und durch eine Staffelung nach sozialen Gesichtspunkten sowie nach Besoldungsgruppen strukturiert werden. Dem Landesgesetzgeber wurde im Zuge der Änderung des Beamtengesetzes der vollständige Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung übermittelt. Aus diesem Entwurf ergaben sich Anwendungsbereich, Beträge einschließlich Staffelung sowie Fallgruppen einer Minderung oder eines Wegfalls der Kostendämpfungspauschale aus sozialen Gründen und für Teilzeitbeschäftigte. Diesen Entwurf hatte der Haushaltsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft zustimmend zur Kenntnis genommen. Nach
krafttreten des neu gefassten § 85 Satz 3 HmbBG a. F. war die Verordnung mit dem Wortlaut des der Bürgerschaft übermittelten Entwurfs erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Landesgesetzgeber damit die Verantwortung nicht nur für die Einführung, sondern auch für die Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschale übernommen habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92/09 - Juris, Rn. 7 f.). Randnummer 59 Die hier
Streit stehende landesrechtliche Regelung wird von den vorstehenden Entscheidungen - sofern das Bundesverwaltungsgericht daran festhalten sollte - nicht berührt. Zum Zeitpunkt des
krafttretens des § 87 ThürBG a. F. vom
BG a. F. bis zum
krafttreten der landeseigenen Rechtsverordnung noch die Beihilfevorschriften des Bundes anzuwenden. § 87 ThürBG a. F. wurde durch Gesetz vom 22. September 2011 lediglich dahin geändert, dass eingetragene Lebenspartner
den Kreis der Beihilfeberechtigten aufgenommen wurden. Die Thüringer Beihilfeverordnung, die
BhV a. F. für stationäre Wahlleistungen eine neue Eigenbeteiligung einführte, wurde erst am 25. Mai 2012 erlassen. Sie steht demzufolge nicht
zeitlichem oder
haltlichem Zusammenhang mit der Schaffung oder Änderung der Ermächtigungsgrundlage
BG a. F. Randnummer 60 Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich entschieden, dass die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts geringer seien, wenn es um die Konkretisierung von Beihilfebeschränkungen durch den Verordnungsgeber gehe, die bereits im bisherigen Beihilferecht angelegt gewesen seien. Gleiches gelte, wenn es sich um eine Sachmaterie bzw. Leistungsgruppe
nerhalb des Beihilferechts handele, deren Bedeutung für die Beihilfeberechtigten
sgesamt kein besonders hoher Stellenwert beizumessen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom
anspruchnahme wahlärztlicher Leistungen war zuvor,
den bis dahin über § 129 Abs. 4 ThürBG a. F. anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes, nicht vorgesehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b BhV a. F.). Sie führt auch zu erheblichen Minderungen, wobei eine Konstellation wie die vorliegende bei längeren Krankenhausaufenthalten oder bei chronisch Kranken - wie ausgeführt - über bloße Einzelfälle hinausgeht, die möglicherweise noch hinzunehmen wären. Randnummer 61 Der Anspruch auf Prozesszinsen
Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 20. August 2018 - 2 KO 301/16 - Juris, Rn. 47 ). Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 64 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der
GO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Randnummer 65 Beschluss Randnummer 66 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.432,65 € festgesetzt. Randnummer 67 Gründe Randnummer 68 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 69 Hinweis: Randnummer 70 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001532946
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.