barschaft sehr wertvoll und ortsbildprägend sei. Er bilde dadurch einen wichtigen Lebensraum für Vögel und andere Tiere. Darüber hinaus erfülle er eine wichtige Funktion als Filter für Lärm und Staub und produziere sehr viel Sauerstoff. Das geplante Einfamilienhaus könne zudem unter der Prämisse der Erhaltung des Baumes errichtet werden. Dafür müssten allenfalls einige Planungen angepasst werden. Gegebenenfalls könnten die Einfahrten verschoben werden oder andere technische Lösungen z. B. Wurzelbrücken eingebaut werden. Randnummer 5 Gegen die Ablehnung des Baumfällantrages legten die Kläger am
bar der Kläger mit, dass er eine Errichtung der Solarthermie-Anlage westlich in Richtung seines Grundstücks ausgerichtet, ablehnt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
EnEV 2014 und damit auch die Förderkriterien der KfW-Bank würden aber erfüllt werden. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Garageneinfahrt sowie die Solarthermie-Anlage könnten mit kleinen Veränderungen auch mit Erhalt des Baumes umgesetzt werden. Von dem Baum gehe keine Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert aus. Randnummer 11 Hiergegen haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Randnummer 12 Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Baumkrone der Linde verschatte das Dach Richtung Straßenseite fast vollständig, sodass der Wirkungsgrad der Solarthermie-Anlage auf 30 % reduziert sei. Zudem lasse der von der Linde absondernde Lindensaft die Solarthermie-Anlage fast vollständig erblinden. Dadurch könnten Verätzungen an der Glasoberfläche der Anlage entstehen. Abbrechende Äste würden die Glasplatten der Anlage weiter beschädigen. Von der Funktionsfähigkeit der Solarthermie-Anlage hänge jedoch ein KfW Kredit i.H.v. 100.000 € ab, welcher dann nicht zur Auszahlung komme. Die Verschattung schränke zudem die Lichtverhältnisse der Vorderfront ein. Eine Alternative zu der ursprünglichen Garagenzufahrt sei zudem nicht möglich. Ferner stehe die Linde nicht in dem geforderten Abstand zum Grundstück, sodass der Anfahrtsweg von Feuerwehrfahrzeugen nicht eingehalten werde und eine Anleiterung im Brandfall aufgrund der Baumkrone nicht möglich wäre. Die Linde habe zudem nicht den vom Thüringer
barschaftsgesetz vorgegeben Mindestabstand zum Grundstück der Kläger. In der gesamten Straße seien zudem die Altbestände der Linden gefällt worden und durch kleinere ersetzt. Randnummer 13
dem die Kläger zuerst beantragt haben, den Bescheid vom
NRG gelten. Randnummer 19 Im Erörterungstermin am
GO zulässig, da die Beklagte der Erweiterung der Klage zu einer Verpflichtungsklage im Erörterungstermin vom
SchS kommt hingegen unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht. Randnummer 28 2. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BaumSchS nicht erfüllt. Im Einzelnen: Randnummer 29 a) Die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung
SchS i.V.m. 51 ThürNürNRG liegen nicht allein schon deshalb vor, weil der Abstand der Linde nicht dem Abstand des § 44 ThürNRG entspricht.
SchS ist eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern. Ein vollstreckbarer Titel, der die Kläger verpflichtet, die Linde zu fällen, liegt nicht vor. Die Kläger sind auch nicht verpflichtet den Baum zu fällen, weil die Abstandsflächen des § 44 ThürNRG nicht eingehalten worden sind. Unabhängig von der Frage, ob sich die Kläger auf die nicht eingehaltenen Abstandsflächen des ThürNRG berufen können, da sie bewusst an die Linde herangebaut haben, scheitert der Anspruch auf Beseitigung des Baumes
NRG bereits an § 46 ThürNRG . Gemäß § 51 ThürNRG sind einzelne Bäume, Sträucher, Rebstöcke sowie Spaliervorrichtungen und Pergolen, die den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, auf Verlangen des
barn zu beseitigen.
NRG müsste der Abstand einer Linde zum
bargrundstück 4 m betragen. Zwar mag die streitgegenständliche Linde nur ca. 2 m vom Grundstück der Kläger entfernt stehen, jedoch gilt - wie die Beklagte richtigerweise vorgetragen hat - § 44 ThürNRG nur vorbehaltlich des § 46 ThürNRG .
NRG gelten die §§ 44 und 45 ThürNRG nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen. Die Linde steht hingegen an einer öffentlichen Straße. Randnummer 30 b) Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchS sind vorliegend nicht erfüllt, da es bereits an dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beschränkung der zulässigen Nutzung des Einfamilienhauses fehlt.
SchS wird eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 5 erteilt, wenn eine
baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann und der Gehölzbestand ökologisch ausgeglichen wird. Randnummer 31 Eine wesentliche Beschränkung kann wohl nur dann angenommen werden, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen
Art und Intensität die Nutzung bzw. die Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Randnummer 32 aa) Soweit die Kläger vortragen, dass der Bau der Garageneinfahrt nur möglich wäre, wenn die Linde gefällt wird, überzeugt dies nicht. Die Kläger haben selbst im Erörterungstermin vom 9. April 2019 vorgetragen, dass die Garageneinfahrt bereits verkleinert gebaut wurde. Die Fahrzeuge können zwar nicht wie geplant nebeneinander in die Garage fahren, sondern müssen
einander ein- bzw. hinausfahren. Dieser Umstand allein stellt aber keine wesentliche Beschränkung des Bauvorhabens dar, zumal die Kläger die Möglichkeit gehabt hätten mit dem Einbau von Wurzelbrücken die Garageneinfahrt auch breiter zu bauen. Randnummer 33 bb) Auch soweit die Kläger vortragen, dass die geplante Solarthermie-Anlage nicht die gewünschte Leistung erbringen kann, kann dieser Vortrag nicht zum Erfolg der Klage verhelfen.
dem Vortrag der Kläger sind die vorgesehenen Anschlüsse bereits auf dem Dach angebracht. Die Tatsache, dass die optimale Leistungsfähigkeit aufgrund der Verschattung durch den streitgegenständlichen Baum nicht erreicht werden kann, stand der Verwirklichung und steht dem Betrieb der Anlage nicht entgegen. Die Kläger gaben selbst an, dass der KfW Kredit abgerufen wurde. Die Anlage konnte mithin trotz der Existenz der Linde ungehindert gebaut werden. Das Grundstück wird zudem durch die streitgegenständliche Linde in seiner Nutzbarkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Energieversorgung des Wohnhauses der Kläger ist über das Stromnetz abgesichert. Das Haus kann auch ohne Solarthermie-Anlage genutzt werden. Demnach liegt eine wesentliche Beschränkung der
Baurecht zulässigen Nutzung nicht vor. Randnummer 34 Eine wesentliche Beschränkung von bauchrechtlichen Bestimmungen i.S.d. Baumschutzsatzung wird
dem Sinn und Zweck der Satzung wohl nur dann angenommen werden können, wenn der Betrieb der bauchrechtlichen Anlage aufgrund der Verschattung nicht möglich ist oder wirtschaftlich oder energietechnisch sinnlos ist. Dann aber muss über eine Abwägung der Interessen ebenfalls berücksichtigt werden, dass eine Solarthermie-Anlage eine Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 und 3 BauNVO ist, weshalb die in Art. 14 GG geschützte Baufreiheit dadurch in ihrem Kerngehalt nicht berührt sein dürfte und deshalb kein grundsätzlicher Vorrang des Baurechts gilt (vgl. auch VG München, Urt. v. 2. Dezember 2013 - M 8 K 12.4170). Randnummer 35 Im vorliegenden Fall ist die Solarthermie-Anlage aber auch leistungsfähig. Zwar vermag die Solarthermie-Anlage
der Bewertung des Ingenieurbüro E. vom 11. Juni 2017 nur mit einer Leistungsfähigkeit von 30 % zu arbeiten. Dies führt
der Bewertung aber nicht dazu, dass der KfW-Kredit, wie die Kläger vortragen, nicht zur Auszahlung kommen könnte oder gekündigt werden würde. Denn es wurde in der Bewertung durch das Ingenieurbüro ebenfalls festgestellt, dass durch die guten Werte der Sole-Wasser-Wärmepumpe die Primärenergiewerte für den KfW-
weis
wie vor eingehalten werden können. Diese Werte, die der KfW-Bewertung zu Grunde lagen, sind von der Verschattung durch die Linde unabhängig. Randnummer 36 Aber auch eine Abwägung der Interessen der Kläger mit denen am Erhalt des Baumes führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zu berücksichtigen ist, dass im innerstädtisch bebauten Bereich aufgrund der Grundstückskonkurrenz zueinander keine optimalen Bedingungen für die Installation von Solarthermie-Anlagen bestehen. Hingegen ist gerade die Durchgrünung der innerstädtischen Bereiche von besonders öffentlichem Belang, was sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zur Erhaltung von Bäumen regelmäßig zu Lasten derartiger Nebenanlagen auswirkt. Randnummer 37 Im Übrigen muss vorliegend zudem berücksichtigt werden, dass die Solarthermie-Anlage auch auf der anderen Dachseite angebracht werden könnte, wo sie vermutlich deutlich leistungsfähiger wäre, und schon deshalb keine wesentliche Beschränkung der baulichen Nutzung vorliegt. Der vorgelegte
barwiderspruch vom 3. Mai 2017 wirkt auch nur zivilrechtlich. Unter Umständen könnte sich für den
barn auch eine Duldungspflicht bezüglich der Solarthermie-Anlage ergeben. Die Ablehnung des
barn an sich allein rechtfertigt jedoch nicht, davon auszugehen, dass das Anbringen der Solarthermie-Anlage auf der anderen Dachseite grundsätzlich unmöglich ist. Randnummer 38 c) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung der Fällgenehmigung
SchS. Danach kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden kann. Randnummer 39 Die Annahme einer Gefahr im Sinne der BaumSchS setzt jedoch voraus, dass der Eintritt des Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind zwar an die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch reicht es für den
weispflichtigen Antragsteller aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der
den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der
allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Weitergehende Anforderungen an den
weis sind nicht geboten, da sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzsatzung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisteten (vgl. OVG NRW Urt. v.
Ansicht der Kläger nur unzureichend durchgeführt wird, begründet den Fällantrag jedoch nicht. Vielmehr wäre die Beklagte ggf. auch zivilrechtlich zu regelmäßigen Rückschnitten in Anspruch zu nehmen. Randnummer 43 d) Auch ein Anspruch
SchS besteht offensichtlich nicht. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Baum so stark erkrankt ist, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist. Der Baum ist
einer Vorortbesichtigung am 1. Dezember 2016 als gesund und vital eingestuft worden (vgl. Protokoll über die durchgeführte Ortsbesichtigung, Bl. 3 der Beiakte 1). Auch
dem zwei Starkwurzeln beim Bau des Einfamilienhauses beschädigt wurden, ist von einer Erkrankung des Baumes nicht auszugehen, da diese unstreitig fachmännisch versorgt wurden. Randnummer 44 e) Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der Fällgenehmigung kann auch nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 BaumSchS abgeleitet werden. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist. Der Vortrag, dass die Linde die Solarthermie-Anlage verschatte, erhöhte Stromkosten durch die dadurch mehr in Anspruch genommene Wärmepumpe entstehen und die Garageneinfahrt nicht wie geplant genutzt werden kann, stellt allesamt kein öffentliches Interesse, sondern allenfalls private Interessen der Kläger dar. Gerade vorliegend besteht das öffentliche Interesse aber gerade in der Erhaltung des Baumes, da die Linde für die
barschaft sehr wertvoll und ortsbildprägend ist. Sie bietet zudem Lebensraum für diverse Tiere. Randnummer 45 f) Der Anspruch
SchS scheitert bereits daran, dass die Linde kein einzelner Baum eines größeren Baumbestandes ist. Sie steht vielmehr als Einzelbaum abgrenzbar auf einem Grünstreifen an einer Straße. Randnummer 46 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme
SchS. Danach kann von den Verboten des § 5 im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Ausnahme mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Ausnahme kann auch aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls zugelassen werden. Randnummer 47 Bei § 6 Abs. 2 BaumSchS handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (kann-Vorschrift). Eine entsprechende Genehmigung kann daher nur dann erteilt werden, wenn der Verbleib des Baumes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Randnummer 48 a) Der Anspruch der Kläger
SchS scheitert bereits daran, dass eine nicht beabsichtigte Härte vorliegend aus keinen Gesichtspunkten gegeben ist.
dem Sinn und Zweck der Baumschutzsatzungen sind grundsätzlich Härten, die durch die Unterschutzstellung der Bäume unter die jeweilige Satzung entstehen, vom Satzungsgeber beabsichtigt, bzw. billigend in Kauf genommen. Durch die Formulierung „im Einzelfall“ wird deutlich, dass eine atypische Sonderkonstellation vorliegen muss, die durch Umstände gekennzeichnet ist, die nicht bei gleichgelagerten Fällen vorkommt (vgl. Bayr. VGH - Beschl. v.
Ansicht der Feuerwehr sind die Flucht- und Rettungswege am Grundstück der Kläger durch die streitgegenständliche Linde nicht beeinträchtigt. Der erste Rettungsweg führt über die Wohnungseingangstür ins Freie zur öffentlichen Verkehrsfläche. Der zweite Rettungsweg aus der Einliegerwohnung führt über ein Fenster (Diele/Flur) ins Freie. Der zweite Rettungsweg aus der Dachgeschosswohnung führt über ein Fenster über tragbare Leitern der Feuerwehr ins Freie. Die vorhandene Linde steht nicht in der nötigen Aufstellfläche der Leiter. Randnummer 51 b) Vorliegend sind überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht ersichtlich, welche einer Befreiung von dem Verbot rechtfertigen würden. Zwar mag die Gewinnung von elektrischer Energie - gerade in Anbetracht der laufenden Umweltdebatte - im öffentlichen Interesse liegen. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die Erzeugung solcher Energie überall Vorrang vor anderen öffentlichen Interessen, z.B. denen des Naturschutzes, hat (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 8 ZB 06.879 –, juris).
der Rechtsprechung kommt es vielmehr auf den Einzelfall an, wonach einer Abwägung der Interessen zu erfolgen hat. Randnummer 52 Vorliegend überwiegen die standortgebundenen naturschutzrechtlichen Belange an der Erhaltung eines gesunden, vitalen und groß gewachsenen Baumes die Interessen der Energiegewinnung durch ein Solardach. Eine Standortgebundenheit besteht bei der Energiegewinnung gerade nicht, denn es gibt in Deutschland tausende Dächer, auf denen dezentral Solarenergie erzeugt werden kann, ohne dass Interessen des Natur- und Baumschutzes entgegenstehen. Hinzu kommt, dass die durch ein Solardach erzeugte Energiemenge vergleichsweise gering ist, sodass eine Baumfällung diesbezüglich nicht verhältnismäßig ist, zumal die Energiegewinnung im vorliegenden Fall auch noch nicht auf null reduziert ist (so i. E. auch VG Regensburg, Urt. v. 19. Februar 2008 - RN 4 K 07.455- juris, VG München, Urt. v. 2. Dezember 2013 - M 8 K 12.4170, juris). Randnummer 53 Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Antrag
GO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann diesem Antrag des Klägers unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Es fehlt bereits am Rechtschutzbedürfnis für diesen Antrag (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung 15. Auflage 2019, § 162 Rn. 33). Randnummer 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 56 Beschluss Randnummer 57 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 29.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001535418
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