. (Rn.65) 2. Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung auf dessen Webseite www.
.de veröffentlichten Informationen zu § 7 Abs. 3
im Zusammenhang mit den sog. Pandemiesemestern, die überdies auf eine bestehende, nicht veröffentlichte Erlasslage des Bundes gegenüber den Ländern hinwies, war geeignet, bei betroffenen Studierenden ein Vertrauen in die Geltung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 Satz 4
unter Herausrechnung pandemiebetroffener „Nullsemester“ auszulösen. (Rn.81) (Rn.85) (Rn.103)
ist für das örtliche Amt für Ausbildungsförderung nur in engen Grenzen, etwa bei Missbrauchsfällen widerlegbar, nicht aber schon dann, wenn der ermittelte Sachverhalt nur nahelegt, dass ein wichtiger Grund oder das Merkmal der Unverzüglichkeit tatsächlich nicht vorgelegen haben. Dies muss vielmehr offen zutage treten. (Rn.114) Tenor
) für ihr Studium nach einem Wechsel des Studiengangs. Randnummer 2 Die 2001 geborene Klägerin studierte zunächst vom Wintersemester 2020/2021 an Sozialwissenschaften mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) an der O. -Universität in M.. Dazu beantragte die Klägerin bei dem dort zuständigen Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks M. die Bewilligung von Leistungen nach dem
, die ihr mit Bescheid vom
-Leistungen gezahlt werden würden. Sie fragte an, ob dies richtig sei und ob der Termin für einen Wechsel noch eingehalten sei. Ansonsten würde die Klägerin einen oder zwei wichtige Gründe angeben, die dazu erforderlich seien. Schließlich wurde mitgeteilt, dass die Klägerin auch die Universität wechseln werde. Randnummer 5 Daraufhin antwortete das Amt für Ausbildungsförderung der Mutter der Klägerin per E-Mail u.a. folgendes: Randnummer 6 „Aufgrund der pauschalen Regelstudienzeit für die sog. „Corona-Semester“ ab SS 2020 sollten das WS 2020/2021 + SS 2021 praktisch nicht angerechnet werden. Es findet demnach überhaupt kein Fachrichtungswechsel statt, da Ihre Tochter im WS 2021/2022 an der anderen Hochschule im
-Leistungen und teilte dazu mit, sie beabsichtige, ein neues Studium Angewandte Psychologie an der I. am 20. März zu beginnen. Mit im April 2022 beim Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin sodann förmlich Leistungen nach dem
für ihr neues Studium. Sie legte dazu auch einen von ihr am
) und damit verbunden sich auch die Frist für den Fachrichtungswechsel um die Pandemiesemester verlängert. Randnummer 15 Aufgrund dessen, dass dies in meinem Fall vor dem 02.04.2022 stattfand würde ich inständig darum bitten § 15 Absatz 3 Nr. 1
al schwerwiegenden Grund zu beachten und die Pandemiesemester nicht anzurechnen.“ Randnummer 16 Unter dem 13. Juni 2022 forderte das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten die Klägerin zur weiteren Mitwirkung auf, wonach die Klägerin sich ergebende Fragen im Zusammenhang mit ihrem Wechsel des Studienfaches beantworten sollte. In diesem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, dass die Pandemiesemester nicht unberücksichtigt bleiben könnten und § 7 Abs. 3
einschlägig sei. Es müsse die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels geprüft werden. Randnummer 17 Mit E-Mail vom
unter Verweis auf § 7 Abs. 3
ab. Nach der von der Klägerin gegebenen Begründung eines Fachrichtungswechsels sei vom Vorliegen eines Parkstudiums auszugehen. Die vom Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgestellten Grundsätze, wann ein solches Parkstudium förderunschädlich sei, seien vorliegend nicht einschlägig. Bewerbungen der Klägerin für das Fach Psychologie aufgrund NC-Einschränkungen seien nicht erfolgt. Ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 Nr. 1
liege nicht vor. Die Exmatrikulation der Klägerin sei erst zum Ende des dritten Fachsemesters erfolgt. Darüber hinaus sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zum unverzüglichen Wechsel bzw. Abbruch der ersten Ausbildung nicht nachgekommen. Im dritten Semester habe die Klägerin keine Module mehr absolviert. Spätestens zum Ende des Sommersemesters 2021 hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass der Studiengang Sozialwissenschaften nicht ihren Vorstellungen entsprach. Hinsichtlich der Einzelheiten der gegebenen Begründung des Bescheids wird auf die in der Förderakte niedergelegte Ausfertigung verwiesen (Bl. 235 - 237 BA). Randnummer 19 Am
, die unter der Webseite www.
.de bereitgestellt wurden. Die Klägerin verwies noch einmal auf die aus ihrer Sicht gegebenen Einschränkungen im Studienbetrieb, die ein normales Studium von Anfang an unmöglich gemacht hätten. Sie habe kein Parkstudium betrieben. Sie sei willens gewesen, das Studium der Sozialwissenschaften zu absolvieren. Sie habe erst im laufenden dritten Semester gemerkt, dass dies nicht zielführend für sie sei. Da es nicht möglich gewesen sei, während des Lockdowns einen Nebenjob zu erlangen, habe sie auch nicht gewusst, wie sie sonst die Übergangszeit finanziell habe meistern sollen. Tatsächlich habe sie sich bereits zum Wintersemester 2021/2022 in M. am S. M. (M.) über die Diploma für Psychologie beworben; der Studiengang sei mangels ausreichender Teilnehmerzahl nicht zustande gekommen. Sie habe zunächst nur die Möglichkeit gesehen, weiter zu studieren, bis sie auf das Fernstudium an der I. gestoßen sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf Blatt 204/241 der Förderakte verwiesen. Randnummer 20 Am
. Die ersten beiden „Pandemiesemester“ müssten bei der Zählweise der Fachsemester außer Betracht bleiben. Randnummer 24 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragen lassen: Randnummer 25 Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2022 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2022 der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der gesetzlichen Höhe ab dem 20.03.2022 zu bewilligen. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Er verweist auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide und hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er sich an die bestehende Erlasslage gebunden fühle. Diese Erlasslage decke sich mit der Rechtsanwendung des Beklagten, wonach die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4
nach einem Fachrichtungswechsel „verbraucht“ werden könne. Randnummer 29 Mit Beschluss vom
zu verpflichten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 33
für das Studium der Klägerin an der I. wird die Klägerin in ihrem Recht auf individuelle Förderung aus § 1
verletzt. Randnummer 42 2.2.1 Gemäß § 1
besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Randnummer 43 Ausbildungsförderung nach dem
wird allerdings nur geleistet, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (§ 9 Abs. 1
). Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt und entsprechende Eignungsnachweise gemäß § 48
vorlegt (§ 9 Abs. 2
). Der Gesetzgeber hat mit den Rechtsanspruch nach § 1
zugleich den Anspruch an den Auszubildenden verknüpft, verantwortungsbewusst, vorausschauend und umsichtig seine Ausbildung zu planen und zügig und zielstrebig zu betreiben (Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 12 C 14.2417 - BeckRS 2015, 53752 Rn. 18). Randnummer 44 Vor diesem Hintergrund wird Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 7
in der Regel nur für eine Erstausbildung geleistet. Für eine andere Ausbildung erfolgt eine (Weiter)Förderung gemäß § 7 Abs. 3
dann, wenn der Auszubildende
). Randnummer 45 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn „dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann“ (st. Rspr. d. BVerwG: Urteil vom
76). Mit dem Fortschreiten der ersten Ausbildung ist ein wichtiger Grund in der Regel nicht mehr anzuerkennen bzw. sind die sich ergebenden Darlegungsanforderungen an den Auszubildenden an einem strengen Maßstab zu messen (BVerwG, Urteil vom
). Die in § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2
aufgestellte Regelvermutung dient ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung und umfasst ihrem Inhalt nach sowohl das Vorliegen eines wichtigen Grundes als auch das von der Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal herangezogene Erfordernis der Unverzüglichkeit eines Fachrichtungswechsels oder Abbruchs (vgl. Nolte, in: Nomos Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, 3. Aufl. 2023,
G, Urteil vom
kann nicht auf eine Definition des Bundesgesetzgebers im
selbst zurückgegriffen werden. Es besteht nur eine partielle Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 5
. Folglich ist der Rechtsbegriff ausfüllungsbedürftig und unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke des
einer Verwaltungsinterpretation sowie einer gerichtlichen Auslegung zugänglich (überblicksartig: Winkler, in: BeckOK SozR, 67. Ed. 1.12.2022,
RS 2015, 44050 Rn. 21). Nach der Rechtsprechung zum Begriff „Fachsemester“ werden die in der bisherigen Ausbildung absolvierten Semester fortlaufend gezählt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und dem erzielten Studienfortschritt (BVerwG, Urteil vom
definiert ist, liegt eine bloße Schwerpunktverlagerung vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden oder der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden (Klose, Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis, Loseblattkommentar 140. EL Dezember 2022,
67). Randnummer 51 Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin zunächst an der O. -Universität in M. Sozialwissenschaften mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) studiert und sodann nach dortiger Exmatrikulation das Fernstudium Angewandte Psychologie an der privaten Fachhochschule I. E. mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) aufgenommen. Anrechnungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 5
erfolgten nach dem Vortrag der Klägerin nicht (vgl. Bl. 176 - 179, 225, 231 BA). Randnummer 52 Das Gericht ist vom Vorliegen eines Fachrichtungswechsels im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3
überzeugt. Davon geht offensichtlich auch die Klägerseite aus und steht dieses Merkmal daher nicht weiter in Streit. Randnummer 53 2.2.2.2 Keine vollständige Überzeugung konnte das Gericht davon gewinnen, dass die Klägerin den Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund und unverzüglich vollzogen hat, so dass es in der Folge auf das Vorliegen der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2
nicht maßgeblich ankommen würde. Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 54
nicht eingreift, die Darlegungslast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
sowie auch des Umstandes, dass der Wechsel unverzüglich erfolgte (Golla, in: Nomos Stichwort-Kommentar Behindertenrecht Deinert/Welti/Luik/Brockmann,
bestimmte Anforderungen an einen förderunschädlichen Fachrichtungswechsel stellt, die auch eine zeitliche Komponente umfassen. Der Klägerin ist zugute zu halten, dass sie sich insoweit über ihre Mutter bei dem damals für sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung informierte. Eine Exkulpation der Klägerin kann jedoch nicht schon in der Auskunft der dortigen Sachbearbeiterin in der E-Mail vom 27. September 2021 gesehen werden, wonach die bisherigen Semester im Studiengang Sozialwissenschaften „sozusagen wie nicht absolviert gewertet werden“, denn diese Auskunft beanspruchte offensichtlich keine Verbindlichkeit. Die Sachbearbeiterin wies abschließend darauf hin, dass hierüber letztlich das neue Amt für Ausbildungsförderung zu entscheiden habe. Da jedoch die Klägerin grundsätzlich gehalten war, bei fortbestehenden Zweifeln, dass ein Studiengangwechsel in ihrer konkreten Lage nicht zu einer zukünftigen Versagung von Leistungen nach dem
führen wird, diesen weiter nachzugehen und sich ggf. bei dem neuen Amt für Ausbildungsförderung vorab zu informieren, bleiben für das Gericht Restzweifel an einem Fortfall des Verschuldens der Klägerin. Das Gericht kann der Förderakte nur entnehmen, dass sich die Klägerin mit ihrem formlosen Antrag auf Vorabentscheidungen per E-Mail am
. Randnummer 63 2.2.3 Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Fachrichtungswechsel der Klägerin nicht förderungsschädlich. Denn der Fachrichtungswechsel ist so zu behandeln, als sei er zum Ende des 2. Fachsemesters erfolgt, so dass nach der Vermutung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4
ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
anzunehmen war. Randnummer 64 Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus der Corona-Gesetzgebung der Länder im Bereich des Hochschulwesens, namentlich aus den dazu ergangenen Gesetzen der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen (dazu 2.2.3.1). Auch ein besonderer Ausnahmefall nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der wegen einer schwerwiegenden Störung des Studienbetriebs und bei Unzumutbarkeit der vorübergehenden Beurlaubung ausnahmsweise zu einer Nichtberücksichtigung der sog. Pandemiesemester bei der Zählung nach § 7 Abs. 3 Satz 4
führt, liegt nicht vor (dazu 2.2.3.2). Der Beklagte ist aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, der Klägerin einen „Verbrauch“ der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4
entgegenzuhalten (dazu Ziffer 2.2.3.3). Die danach greifende Regelvermutung hat der Beklagte nicht unter Beachtung eines strengen Maßstabes widerlegt (dazu Ziffer 2.2.3.4). Randnummer 65 2.2.3.1 Die landesrechtlichen Regelungen zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit im Land Sachsen-Anhalt bzw. im Freistaat Thüringen tragen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch für sich gesehen nicht. Randnummer 66 Die weltweite CoVid-19-Pandemie, die insbesondere ab dem zweiten Quartal des Jahres 2020 und bis hinein in das Jahr 2022 nicht nur im Allgemeinen, sondern insbesondere auch im Hochschulbereich zu Einschränkungen im Lehr- und Prüfungsbetrieb sowie zu Beschränkungen des Präsenzzugangs der Studierenden zu ihren Hochschulen führte, veranlasste die Bundesregierung im Benehmen mit den Bundesländern zu Ausgleichsmaßnahmen zur Abfederung pandemiebedingter Nachteile. Mit Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 2. April 2020 wurde herausgestellt, dass das Sommersemester 2020 kein verlorenes Semester sein sollte und Studentinnen und Studenten, die keine oder nicht alle vorgesehenen Leistungen aufgrund der Folgen der CoVid-19-Pandemie und dem damit eingeschränkten Lehrangebot erbringen können, grundsätzlich keine Nachteile hinsichtlich Regelungen, welche z.B. die Regelstudienzeit aufgreifen, erfahren sollen. Die Länder wollten sich nach dieser Beschlusslage der KMK bei der Bundesregierung dafür einsetzen, dass u.a. bei
-Leistungen flexible Regelungen gefunden werden (Beschluss abrufbar unter: https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/beschluesse-und-veroeffentlichungen/wissenschaft-hochschule.html). Randnummer 67 In der Folge erließen die Landesgesetzgeber für den Hochschulbereich Anpassungsgesetze, die im Wesentlichen eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit für bestimmte pandemiebetroffene Semester aussprachen und Verordnungsermächtigungen für eine entsprechend zukünftige Handhabung bei weiteren Semestern durch die jeweilige Landesregierung enthielten. So wurde im Land Sachsen-Anhalt mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom
erhöhte, denn § 15a Abs. 1
in der bis zum
4a). Der Bundesgesetzgeber wiederum passte nun seinerseits die Regelung zur Förderungshöchstdauer in § 15a
mit dem 27.
-Änderungsgesetz vom 15. Juli 2022 (BGBl. S. 1150) an und bestimmt in § 15a Abs. 1a und 1b
seitdem: Randnummer 70 „
5) vertreten wird: Randnummer 73 „Im Zuge der Corona-Pandemie haben einige Länder, in denen der Lehrbetrieb in den Semestern ab dem Sommersemester 2020 erheblich beeinträchtigt war, eine allgemeine Verlängerung der Regelstudienzeit geregelt. Eine solche Regelung bewirkt gleichzeitig, dass die Semester, für welche die Verlängerung der Regelstudienzeit jeweils ausgesprochen wurde, auch im Hinblick auf andere Regelungen nicht als (Fach-)Semester angerechnet werden, wie etwa bei einem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3
) oder der Vorlagepflicht von Leistungsnachweisen (§ 48 Abs. 1
).“ Randnummer 74 folgt dem das Gericht im Aussagegehalt der Wirkung der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit auf die Zählung von Fachsemestern bezüglich der Norm des § 7 Abs. 3
nicht. Eine solche Folgewirkung der bloßen Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, was jedoch unabdingbar für eine dahingehende Gesetzesauslegung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 5 PB 14.21 – BeckRS 2022, 21055 Rn. 5). Auch aus der Gesetzessystematik ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine Verlängerung der Regelstudienzeit zugleich auch eine Änderung in der Zählung von Fachsemestern nach
-Recht bedingt. Es ist dabei schon fraglich, ob den Bundesländern überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für eine so zu interpretierende Regelung zukommt, weil mit ihr zumindest mittelbar auch in die Regelungsmaterie der Ausbildungsförderung in Form der Ausgestaltung von Ausnahmevorschriften über den Grundanspruch auf Förderung bei einer weiteren Ausbildung eingegriffen werden würde, ohne dass sich dazu im Bundesgesetz ein ermächtigender Anknüpfungspunkt finden ließe. Zwar verbleibt bei der Ausfüllung des Merkmals „Fachsemester“ - wie oben gezeigt - mangels näherer Definition im
ein verwaltungsrechtlicher Interpretationsspielraum. Dieser führt aber nicht dazu, dass nunmehr anstelle des Bundesgesetzgebers die Landesgesetzgeber dazu berufen wären, mittels eigener gesetzlicher Regelungen diese Interpretation vorzunehmen. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz wird vielmehr durch die Länder in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt (§ 39 Abs. 1
), wobei es der Bundesregierung gemäß Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG zukommt, für einen bundesweit einheitlichen Vollzug des Bundesgesetzes die dafür erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen (vgl. dazu die zuletzt im Jahr 2013 neugefasste VwV-
– GMBl. 2013, S. 1094). Randnummer 75 Aus den im Freistaat Thüringen und im Land Sachsen-Anhalt aus Anlass der CoVid-19-Pandemie gefassten Gesetze, die im Hochschulbereich pauschal die individuelle Regelstudienzeit für immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende für bestimmte Semester erhöht, folgt daher keine weitergehende Wirkung für die Zählung der Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2
. Randnummer 76 2.2.3.2 Die Klage hat auch nicht schon deshalb Erfolg, weil eine Nichtanrechnung von Pandemiesemestern, die die Klägerin an der O. -Universität in M. absolviert hat, auf die Zählung der Fachsemester gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2
aus besonderen Gründen, die von oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt wurden, zu erfolgen hat. Randnummer 77 Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2019 (4 ME 206/19) zur Zählung der Fachsemester bei Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2
ausgeführt (Unterstreichungen durch den Einzelrichter): Randnummer 78 „Für die Berechnung der Fachsemester, die im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2
zu berücksichtigen sind, werden die in derselben Fachrichtung der bisherigen Ausbildung absolvierten Semester fortlaufend gezählt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob Semester wiederholt werden mussten (BVerwG, Beschluss vom 8.5.2008 – 5 B 102.07 - m. w. Nachw.; Buter in: Rothe/Blanke,
, § 7 Rdnr. 44). Maßgebend ist für die Zählung der Fachsemester somit im Grundsatz allein die Immatrikulation für ein bestimmtes Studienfach (Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.8.2009 – 1 D 96/09 - und Urt. v. 29.11.2006 – 5 B 798/04 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.6.2015 - OVG 6 N 55.13 -). Ob der Auszubildende während der Zeit der Immatrikulation mit Gewinn studiert hat, ist nicht entscheidend, sondern nur, dass er es tun konnte (zu § 48
: BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 – 5 C 39.97 -, BVerwGE 108, 40). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, dass der Auszubildende das frühere Studium erfolgreich betrieben hat, sondern dass er tatsächlich die Möglichkeit hatte, dies zu tun. An der Möglichkeit, einen Studienfortschritt zu erzielen, kann es allerdings ausnahmsweise fehlen, etwa, wenn Lehrveranstaltungen in der gewählten Fachrichtung nicht angeboten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Gleichzustellen ist dem der Fall, dass dem Auszubildenden die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt tatsächlich nicht möglich ist. Fachsemester, auf die dies zutrifft, dürfen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden. Da durch die Regelung in § 7 Abs. 3
der Auszubildende dazu angehalten werden soll, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 – 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 <196>; S.weg in: Rammsauer/Stallbaum,
109), wäre es widersinnig, ein Fachsemester auch dann mitzuzählen, wenn der Auszubildende in dieser Zeit aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, auch bei umsichtiger Planung und zielstrebiger Durchführung der Ausbildung einen Studienfortschritt tatsächlich nicht erzielen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auszubildenden nicht zugemutet werden kann, sich während eines solchen Fachsemesters zu exmatrikulieren oder beurlauben zu lassen.“ Randnummer 79 Soweit dies aus den juristischen Datenbanken und Kommentaren zum
heraus recherchierbar ist, scheint diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vereinzelt geblieben zu sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr grundsätzlich zu folgen ist. Randnummer 80 Denn eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall scheidet nach Überzeugung des Gerichts deswegen aus, weil der Fall der Klägerin mit dem Sachverhalt, über den das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu entscheiden hatte, nicht vergleichbar ist und eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Situation der sog. Pandemiesemester im Hochschulbereich allenfalls dann denkbar ist, wenn tatsächlich gar keine Lehr- und Prüfungsveranstaltungen für die immatrikulierten Studierenden in einem Semester angeboten worden sind. Dieser Fall lag jedoch an der O. -Universität im Studiengang der Klägerin in den Semestern Wintersemester 2020/2021 bis Wintersemester 2021/2022 nicht vor. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie ihr Studium vorwiegend über Online-Veranstaltungen von zu Hause aus habe absolvieren müssen und es keine Tutorien gegeben habe. Mit der zur Förderakte gereichten Leistungsübersicht (Bl. 230 BA) belegt sie zudem, an diversen Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 teilgenommen und die dort angebotenen Prüfungen allesamt auch bestanden zu haben. Hieraus folgt für das Gericht, dass ein kompletter Stillstand des Lehr- und Prüfungsbetriebs an der Universität in M. im Studiengang der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer dortigen Immatrikulation nicht stattgefunden hatte. Eine bloße Erschwernis im Studienbetrieb aufgrund corona-bedingter behördlicher Anordnungen und Verordnungen rechtfertigt vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung, mit Einführung der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4
nicht auch den Anspruch an die Studierenden auf umsichtige und zügige Planung und Durchführung ihres Studiums aufgeben zu wollen (vgl. BT-Dr. 15/3655 S. 10), keine Übertragung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg auf den klägerischen Fall. Randnummer 81 2.2.3.3 Die Klage hat indes Erfolg, weil der Beklagte gehindert ist, der Klägerin einen „Verbrauch“ der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2
aus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben entgegenzuhalten. Soweit der Beklagte sich auf die ihn bindende Weisungslage übergeordneter Behörden beruft, kann sich die Klägerin ihrerseits erfolgreich auf einen schützenswerte Vertrauenstatbestand berufen. Randnummer 82
wird dieses Gesetz vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt. Zur Landesverwaltung im Bundesauftrag (sog. Bundesauftragsverwaltung) bestimmt Art. 85 Abs. 3 GG weiter: Randnummer 83 „Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.“ Randnummer 84 Eine Weisung im Sinne dieser grundgesetzlichen Regelung bewirkt eine Trennung der Sachkompetenz, die vom Land auf den Bund übergeht, von der Wahrnehmungskompetenz, die immer exklusiv beim Land bleibt. Das führt dazu, dass im Außenverhältnis zu Dritten stets, allein und im eigenen Namen das Land auftritt, während je nach Ausmaß der Weisung im Einzelfall dem Bund die materiellen Entscheidungen von ihrer Vorbereitung bis zum Treffen der Entscheidung zukommen (Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 99. EL September 2022, GG Art. 85 Rn. 72). Unter einer Weisung versteht man eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten. Dem Bund kommt ein reguläres, im Inhalt unbeschränktes Weisungsrecht zu, das sich lediglich in der Bandbreite der Auftragsverwaltung halten muss (Kirchhof a. a. O. Rn. 78). Adressaten der Weisungen sind grundsätzlich nur die obersten Landesbehörden, Adressaten der Befolgungspflicht alle Behörden des Landes, d. h. die gesamte Landesverwaltung einschließlich Beliehener, Verwaltungshelfer und ähnlicher Personen und Institutionen, die Staatsfunktionen ausüben (Kirchhof a. a. O. Rn. 82). Das Weisungsrecht unterliegt dem Missbrauchsverbot. Einem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen die Weisungen indes nicht, denn jenes beschränkt die Kompetenzausübung nur beim Eingriff in Grundrechte und sonstige Rechte Dritter, gilt aber nicht im staatsorganisationsrechtlichen Kompetenzrecht zwischen Bund und Land (Kirchhof a. a. O. Rn. 84). Verstößt eine Weisung gegen die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, ist eine Weisung inhaltlich unzulässig und von den Ländern nicht zu befolgen (Kirchhof a. a. O. Art. 85 Rn. 85). Randnummer 85
-Recht zuständigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) hat zur Abmilderung der Auswirkungen der CoVid-19-Pandemie auf den Hochschulbetrieb für seinen Kompetenzbereich der Materie des
-Rechts Erlasse an die Bundesländer herausgegeben. Das BMBF hat auf der von ihm betriebenen Webseite www.
.de unter dem Punkt „Keine Nachteile beim
wegen Corona“ Folgendes veröffentlicht: Randnummer 86 „Mit Auftreten der COVID 19-Pandemie hatte das Bundesministerium für Bildung und Forschung versprochen, dass Studierenden, Schülerinnen und Schülern, die
-Leistungen empfangen, keine finanziellen Nachteile erleiden sollten, wenn es wegen der Pandemie zum Ausfall oder zu Beeinträchtigungen von Unterrichts-/Lehrangeboten an ihrer Ausbildungsstätte kommt. In der Folge hatte das BMBF verschiedene Auslegungsvorgaben zur förderungsrechtlichen Berücksichtigung der pandemiebedingten Erschwernisse an die für den
-Vollzug zuständigen Bundesländer gerichtet. (…) Randnummer 87 3.2. Landesrechtliche Regelstudienzeitverlängerungen Randnummer 88 Studierende in Bundesländern, die eine pandemiebedingte Verlängerung der Regelstudienzeit geregelt haben, profitieren hiervon für die betreffenden Semester auch durch eine entsprechend verlängerte
-Förderungshöchstdauer. Dies hat das BMBF im Erlasswege durch Nachvollziehen der landesrechtlichen Regelstudienzeitverlängerungen bis einschließlich Wintersemester 2021/22 ermöglicht. Die Regelung bedeutet gleichzeitig, dass die Semester, für welche die Verlängerung der Regelstudienzeit jeweils ausgesprochen wurde, im Hinblick auf termin- bzw. (fach-) semestergebundene
-Vorschriften, nicht als (Fach-) Semester angerechnet werden. Von diesem Regelungssystem werden auch Studierende in staatlich geprüften Studiengängen (Medizinbereich, Rechtswissenschaften) in den betreffenden Bundesländern erfasst; auch für sie gilt die Nichtanrechnungsregelung im Hinblick auf die
-Förderungsdauer und weitere fachsemesterbezogene
-Regelungen. Randnummer 89 Im Einzelnen bedeutet diese Nichtanrechnung unter anderem: Randnummer 90 (…) Randnummer 91 b. Für die nach § 7 Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4
maßgebliche Fachsemestergrenze für den Fachrichtungswechsel („bis zum Beginn des vierten Fachsemesters“ bzw. „bis zum Beginn des dritten Fachsemesters“) bleiben die Fachsemester ohne Anrechnung, die tatsächlich pandemiebetroffen waren und für die ein pandemiebedingter Nachteilsausgleich gewährt wurde. Das heißt, dass die Frist für die Vornahme eines Fachrichtungswechsels um die Pandemiesemester verlängert wird. Die Wertung als Nullsemester berührt dagegen nicht das Erfordernis eines wichtigen Grundes sowie grundsätzlich auch nicht die Pflicht zur unverzüglichen Vornahme des Fachrichtungswechsels. (…) Randnummer 92 c. Generell gilt für die Nichtberücksichtigung/ Nichtanrechnung von pandemiebetroffenen Semestern, für die landesrechtlich die Regelstudienzeit verlängert wurde, dass insoweit kein gesonderter Vortrag und/oder Nachweis pandemiebedingter Studienbeeinträchtigungen erforderlich ist.“ Randnummer 93 Eine Veröffentlichung des Wortlauts der einzelnen Erlasse an die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung ist auf dieser Webseite des BMBF nicht erfolgt. In einer am 13. März 2020 veröffentlichten Pressemitteilung des BMBF (abrufbar unter: https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/downloads/files/2020-03-13-_031-pm-bafoeg-corona.pdf) hat das Bundesministerium aber darauf hingewiesen, dass im Sinne der Fördervoraussetzungen eine Verpflichtung der Studierenden besteht, eingerichtete Online-Lehrangebote wahrzunehmen. Randnummer 94 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht zur näheren Darstellung der Erlasslage im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 Satz 4
ein Schreiben der Obersten Landesbehörde für Ausbildungsförderung im Freistaat Thüringen an den Beklagten vom
. Er wird lediglich nicht noch einmal „begünstigt“, dadurch, dass die innerhalb von Nullsemestern vorgenommenen Fachrichtungswechsel nicht als solche zählen.“ Randnummer 97 In dem danach folgenden Erlassschreiben des BMBF heißt es auszugsweise: Randnummer 98 „Durch das Vorliegen einer Nullsemesterregelung wird die Wertung „Vornahme eines Fachrichtungswechsels“ gem. § 7 Abs. 3
nicht berührt. (…) Randnummer 99 Die Wertung, ob mit dem Wechsel des Studienfaches innerhalb eines sog. Nullsemesters ein Fachrichtungswechsel vorliegt, bestimmt sich nach den Vorgaben in § 7 Abs. 3 S. 1 und 3
; sie hängt nicht davon ab, ob in dem betreffenden Semester Einschränkungen des Studienbetriebs vorlagen, welche ggf. eine Orientierung im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung beeinträchtigt haben. Vor dem Hintergrund wird die Vornahme eines solchen Wechsels als Fachrichtungswechsel im Sinne des Gesetzes gezählt. Randnummer 100 Dies gilt darüber hinaus auch im Hinblick auf das Eingreifen der Regelvermutung gem. § 7 Abs. 3 S. 4
. Die Regelvermutung dient der Verfahrenserleichterung; sie tritt dann ein, wenn materiellrechtlich die näheren Umstände des Fachrichtungswechsels im Regelfall unerheblich für die Leistungsgewährung sind. Dennoch bleibt der Anspruch des Gesetzes bestehen, dass der Auszubildende seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung verantwortungsbewusst auswählt und planvoll und zielstrebig betreibt (vgl. Ramsauer/Stallbaum, § 7, Rn. 157 f.). Randnummer 101 Auch wenn (sogar durch Regelstudienzeitverlängerung pauschal konstatierte) Studienbeeinträchtigungen vorlagen, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass quasi gar keine Durchführung der Ausbildung möglich war; denn gleichzeitig bleibt auch die Pflicht des Studierenden, das vorhandene Ausbildungsangebot zu nutzen und bspw. auch an Onlineveranstaltungen teilzunehmen, bestehen (vgl. BMBF-Erlass vom 24.03.2020, Az. 414-4235-1). Auch bei beeinträchtigtem Studienbetrieb kann davon ausgegangen werden, dass der Auszubildende die Möglichkeit hatte, sich zumindest einen Eindruck von dem Inhalt und den Anforderungen des zunächst gewählten Studienfaches zu verschaffen.“ Randnummer 102
ist nach Ansicht des Gerichts unmissverständlich dahingehend zu verstehen, dass eine „Begünstigung“, wie sie noch vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft in seinem Schreiben an den Beklagten vom 15. Juni 2021 angenommen worden war, keine Beachtung mehr finden konnte. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass das später nachfolgende Erlassschreiben des BMBF praktisch eine Absage dahingehend erteilt, die Anwendung der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4
verlängere sich pauschal um die landesrechtlich als Pandemiesemester eingestuften Fachsemester. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu der Überzeugung, dass das benannte Erlassschreiben des BMBF dahingehend keine Wertungsspielräume mehr ließ. Allerdings ist fraglich, ob der benannte Erlass eine Weisung im Sinne des Art. 85 Abs. 3 GG darstellt und die Bundesländer entsprechend bindet (ablehnend unter ausführlicher Darstellung: Elmers, Die Praxis der Bundesauftragsverwaltung, Diss. Münster 2015, S. 246 ff.). Dies bedarf jedoch keiner vertiefenden Prüfung, da jedenfalls der Beklagte seinerseits aufgrund des Wesens der Fachaufsicht gemäß § 2 Abs. 2 ThürAGBAföG an einen Erlass des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zur verbindlichen Anwendung der Erlasse des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gebunden ist. Ob ein solcher Erlass der Obersten Landesbehörde für Ausbildungsförderung an den Beklagten in Bezug auf das Schreiben des BMBF vom 19. Juli 2021 ergangen ist, steht zwar nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht fest, ist aber bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen. Denn dem Schreiben des Thüringer Ministeriums vom 15. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass sich die Oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich des Vollzugs des
gerade auch hinsichtlich der Handhabung sog. Pandemiesemester mit dem BMBF ausgetauscht und abgestimmt hat und den Beklagten jeweils um Beachtung im Vollzug des
bat. Randnummer 103 Diese - nicht veröffentlichte - Erlasslage steht jedoch im Widerspruch zu der Veröffentlichung des BMBF auf seiner Webseite www.
.de, wonach „die Frist für die Vornahme eines Fachrichtungswechsels um die Pandemiesemester verlängert wird“. Hieran vermag auch der Nachsatz, dass die grundsätzlichen Anforderungen an einen wichtigen Grund und an das unverzügliche Wechseln trotz der Nullsemesterwertung bestehen bleiben, nichts zu ändern. Denn einerseits kommt es auch dem BMBF nicht zu, die Wertungen des Bundesgesetzgeber vermittels seiner Vollzugshinweise zu unterlaufen und zum anderen ist die Regelvermutung auch grundsätzlich widerlegbar, was durch den vorgenannten Nachsatz verdeutlicht wird. Randnummer 104
-Leistungen - richtet, begründet für diese einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der sog. Pandemiesemester auch bei der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4
. Das Vertrauen der Klägerin in die Anwendung der Regelvermutung in ihrem konkreten Fall ist dabei nach Überzeugung des Gerichts auch schützenswert. Randnummer 105 Der Grundsatz von Treu und Glauben, der sich aus der zivilrechtlichen Vorschrift des § 242 BGB ergibt (im Detail darstellend: VG Köln, Urteil vom
zugutekommen. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin die Angabe eines wichtigen Grundes verlangt und dabei auch schriftsätzlich zu verstehen gegeben, dass aus seiner Sicht die Pandemiesemester nicht unberücksichtigt gelassen werden könnten (Bl. 229 BA). Die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung beim S. M. auf die E-Mail der Mutter der Klägerin vom 27. September 2021 wiederum erging ersichtlich nicht als verbindliche Zusage, sondern verwies auf die Prüfungszuständigkeit des neuen Amtes für Ausbildungsförderung. Randnummer 107 Ein Vertrauenstatbestand wird aber durch die Veröffentlichung der Hinweise des BMBF auf deren Webseite www.
.de zum Thema
und Corona geschaffen, weil damit suggeriert wird, hierbei handle es sich um die Wiedergabe der verbindlichen Erlasslage für die Bundesländer. Allerdings begründet die vorstehend genannte Veröffentlichung des BMBF nicht den Tatbestand einer Zusicherung an die Klägerin, mit der Folge, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben bereits wegen Nichteinhalten der Zusicherung bewirkt wird. Eine Zusicherung kann sich nur auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einer Behörde und dem Bürger beziehen und bedarf im Regelfall auch der Schriftform. Dem gegenüber sind bloße Hinweise auf bestehende Erlasslagen, wie sie hier vorliegen, nicht als Zusicherung zu verstehen. Ebenso begründen die Erlasse des BMBF gegenüber den Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung für sich gesehen ebenfalls keinen Zusicherungstatbestand (vgl. BFH, Urteil vom 5. März 1964 – IV 133/63 S – NJW 1964, 1825). Die Klägerin konnte aber aus dem Wortlaut der Veröffentlichung entnehmen, das BMBF habe gegenüber den Bundesländern und den örtlichen Ämtern für Ausbildungsförderung mittels Erlass geregelt, dass die Pandemiesemester im Zuge der Anwendung der fachsemestergebundenen Regelungen im
keine Beachtung finden werden und dass es dazu seitens der Studierenden auch keiner individuellen Nachweise einer pandemiebedingten Betroffenheit bedarf. Das muss sich der Beklagte im Rahmen der Wahrnehmungskompetenz unter Berücksichtigung der oben dargestellten Bindung an die Weisungslage der Bundesregierung zurechnen lassen. Ein eigenständiges Verhalten des Beklagten zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes ist insoweit nicht zu fordern, da er sich der Weisungslage im Ergebnis nicht entziehen kann und insbesondere materiell-rechtliche Vorgaben der Bundesregierung nur nachvollzieht. Randnummer 108 Das Verhalten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, das sich der Beklagte hier zurechnen lassen muss, ist auch als gravierend vor dem Hintergrund der suggerierten Vereinfachung des
-Verwaltungsverfahrens während der Corona-Pandemiezeit einzustufen. Es ist geeignet, bei den Studierenden den Eindruck zu vermitteln, ein Fachrichtungswechsel sei auch noch problemlos nach Ablauf von zwei Fachsemestern ohne nähere Darlegung von Gründen bzw. einer individuellen Corona-Betroffenheit möglich. Hinzu tritt, dass gerade dieser suggerierte Eindruck bis zum Erlassschreiben vom
-Gesetzgebers anzupassen und aufgrund der tatsächlich existierenden Lehr- und Prüfungsveranstaltungen auch während der Corona-Pandemie die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4
wieder streng zu handhaben, korrelierte damit zugleich die Pflicht, diese geänderte oder präzisierte Weisungslage deutlich gegenüber den Rechtsunterworfenen zu kommunizieren. Dies muss jedenfalls deswegen gelten, weil das BMBF mit seiner Webseite www.
.de ein allgemein zugängliches und breit akzeptiertes Veröffentlichungsmedium unterhält, auf der es sich insbesondere auch an die Rechtsbetroffenen selbst wenden wollte. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der einzelnen Erlassschreiben ist damit nicht verbunden. Randnummer 110
auch schutzwürdig. Erforderlich dafür ist eine Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände einerseits und des privaten Interesses an der Gewährung bzw. Aufrechterhaltung der (rechtswidrigen) Begünstigung andererseits (Schütze, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, SGB X § 45 Rn. 46). Das öffentliche Interesse besteht im Interesse der Solidargemeinschaft an der Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen und nicht zu rechtfertigender Aufwendungen zu Lasten der Allgemeinheit (Schütze a. a. O. Rn. 47). Vertrauensschutzrelevant kann auf Seiten des Leistungsempfängers sein, in wessen Sphäre die Ursache einer rechtswidrigen Begünstigung fällt. Das betrifft die Frage, ob und inwieweit Fehler auf Behördenseite die Vertrauensposition des Begünstigten stärken (Schütze a. a. O. Rn. 48). Randnummer 111 In diesem Sinne kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass unter Abwägung der beiderseitigen Belange das Interesse der Klägerin an der Bewilligung von
-Leistungen dem Grunde nach überwiegt. Es handelt sich bei ihr um den erstmaligen Fachrichtungswechsel. Sie wurde sowohl durch die Veröffentlichungspraxis des BMBF als auch durch die Mitteilung ihres früheren Amtes für Ausbildungsförderung in dem Vertrauen bestärkt, dass sie förderunschädlich ein neues Studium aufnehmen kann. Dabei hat sich die Klägerin auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten informiert und offen ihren Neigungswandel bereits im September 2021 kommuniziert. Der Fachrichtungswechsel hält sich auch ohne Berücksichtigung sog. Pandemiesemester noch im gesetzlichen Rahmen, für den im Regelfall ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ausreichend ist. Schließlich ist der Klägerin auch die Tatsache zugute zu halten, dass sie ihr Studium während der Pandemiezeit begonnen hat und damit offenkundig gegenüber vorangehenden und nachfolgenden Studierendengenerationen durch die faktisch bestehenden Beschränkungen im Lehr- und Prüfungsbetrieb benachteiligt war. Entsprechende Vermutungen über Mehrbelastungen (erhöhter Workflow) der Studierenden durch die Umstellung auf digitale Lerninhalte und Schließungen von Bibliotheken sowie auch psychische Belastungen und Unsicherheiten während der Corona-Pandemie-Semester sind inzwischen wissenschaftlich untersucht und belegt (vgl. etwa beispielhaft: Haag/Kubiak, Hochschule in krisenhaften Zeiten - Eine qualitativ-explorative Längsschnittstudie zum Erleben der Pandemie von Lehrenden, Forschenden und Studierenden im Auftrag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Stand: März 2022, S. 53 ff. - abrufbar unter: www.gew.de). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die in der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2
zum Ausdruck kommende Überlegungsfrist des Studierenden, ob er mit seinem ersten Studium auch eine seinen Neigungen und Eignung zielführende Ausbildung aufgenommen hat, während der Pandemiezeit bei einem weitgehend präsenzlosen Unterrichtsbetrieb nicht in einem Maße zum Tragen kam, wie dies ansonsten bei einem „Vollbetrieb“ möglich ist. Denn das Erkennen der eigenen Neigungen und Fähigkeiten wird nicht nur dadurch geprägt, dass man Vorlesungen besucht, sondern ggf. auch durch weiterführende Tutorien, Übungen und den persönlichen Austausch mit anderen Studierenden und dem Lehrpersonal. Die Aussage der Klägerin, dass solche Tutorien nicht stattgefunden haben, ist nicht bestritten. Das Erkennen einer fehlenden Eignung oder sich ändernden Neigung soll zwar nach der Intention des
unter förderrechtlichen Gesichtspunkten bei Studierenden an Universitäten und höheren Fachschulen zielstrebig vonstattengehen. Dies nimmt dem Erkenntnisprozess aber nicht die Komplexität, die durch die besondere Situation während der Pandemiezeit noch einmal erhöht wurde, was gerade auch die Landesverwaltungen bzw. Landesgesetzgeber mit der pauschalen Erhöhung der individuellen Regelstudienzeit anerkannt wurde. Randnummer 112 Dem gegenüber steht zwar das stets gewichtige öffentliche Interesse, mit Steuermitteln oder Sozialabgaben nur rechtmäßige Sozialleistungen zu gewähren, um die Funktionsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu erhalten und die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nicht zu unterlaufen. Dieses Interesse muss hier aber im Fall der Klägerin ausnahmsweise aus den vorstehenden Gründen zurücktreten. Insbesondere zeigt das BMBF mit seiner an die Rechtsunterworfenen gerichteten Veröffentlichung zur Erlasslage bezüglich des
-Vollzuges unter Corona-Pandemie-Bedingungen, dass aus Sicht der Verwaltung eine „gestreckte“ Anwendung der Fachsemester-Regelungen im
ausnahmsweise nicht zu einer nicht zu rechtfertigenden finanziellen Mehrbelastung der Allgemeinheit führt, insbesondere auch, weil die anzuwendenden Vollzugsregelungen auf wenige Semester befristet und die Sachlage damit auch aus Sicht der öffentlichen Hand überschaubar ist. Randnummer 113 2.2.3.4 Greift demnach die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2
im Fall der Klägerin, ist ferner zu untersuchen, ob der Beklagte die Regelvermutung widerlegt hat. Randnummer 114 Ausnahmsweise dann, wenn ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts offen und klar zu Tage liegt, dass ein wichtiger Grund überhaupt nicht gegeben ist, ist die Regelvermutung widerlegt und ist die andere Ausbildung nicht förderungsfähig (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Beschluss vom
ist (vgl. i.Ü. Tz. 3.1.1 zu § 3 Abs. 1
-VwV) und Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 6
nicht vorliegen, war der Verpflichtungsklage zu entsprechen. Randnummer 117 3. Die Kostengrundentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 118 Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001535420
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