6 ZPO erfolgt sei. Randnummer 3 Mit Antrag vom 09.03.2023 (Bl. 352 ff. der Akte) begehrt die Beklagte nunmehr Berichtigung des Beschlusses vom 01.03.
6 ZPO gebeten. Ein Vorgehen nach der 1. Alternative sei ersichtlich nicht gewollt gewesen. Da die Beklagte den gerichtlichen Vergleichsvorschlag (bislang) nicht angenommen habe, könne auch nach der 2.
6 ZPO ein Zustandekommen des Vergleichs nicht festgestellt werden. Randnummer 5 Die Klägerseite hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 beantragt sie die Zurückweisung des Berichtigungsantrags. Sie führt an, die Parteien hätten sich außergerichtlich geeinigt. In einem solchen Fall stelle das Gericht die erfolgte Einigung fest und mache diese durch Beschluss zu einem Prozessvergleich. Die Annahmeerklärung vom 01.03.2023 sei nur aus Gründen anwaltlicher Vorsicht erfolgt und ändere nichts daran, dass bereits zuvor durch Einreichung der wechselseitigen Schriftsätze alle notwendigen Erklärungen für einen Vergleichsschluss abgegeben worden seien. II. Randnummer 6 Auf Antrag der Beklagten war der Feststellungsbeschluss vom 01.03.2023 gemäß § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 164 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass ein verfahrensbeendender Vergleich zu diesem Zeitpunkt noch nicht zustande gekommen war. Randnummer 7 Besteht Streit über das Zustandekommen eines verfahrensbeendenden Vergleichs, können die Parteien die Unwirksamkeit des Vergleichs mittels eines Antrags auf Fortsetzung des Rechtsstreits geltend machen (vgl. Zöller-Greger, ZPO,
6 ZPO vorgegangen wird. Dass das Gericht auch ohne Abwarten der Annahmefrist das Zustandekommen des Vergleichs feststellte, erfolgte auch vor dem Hintergrund der Mitteilung der Klägerseite, dass der übereinstimmend mitgeteilte, 28 Ziffern umfassende Text der außergerichtlichen Einigung der Parteien entspräche. Randnummer 11 Die Voraussetzungen für einen Vergleichsschluss nach der 1.
6 ZPO lagen jedoch tatsächlich nicht vor, da es an einem eigenen Vergleichsvorschlag der Beklagten fehlte. Denn wie die Beklagtenseite nunmehr klargestellt hat, kam es der Beklagten sehr wohl auf ein Vorgehen nach der
6 ZPO verstanden werden. Randnummer 12 Ein Zustandekommen des Vergleichs nach der 2.
6 ZPO kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Ausschließlich die Klägerseite hat den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 22.02.2023 angenommen. Eine Annahme auch der Beklagtenseite fehlt nach wie vor. Randnummer 13 Entgegen der Auffassung der Klägerseite kommt es nicht darauf an, was die Parteien außergerichtlich miteinander vereinbart haben. Nicht die außergerichtliche Einigung der Parteien führt zu einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren, sondern nur entsprechende Erklärungen gegenüber dem Gericht unter Einhaltung der formellen Anforderungen in § 278 Abs. 6 ZPO. Diese lagen - wie ausgeführt – zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor. III. Randnummer 14 Antragsgemäß wurde zwischenzeitlich die Frist zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags für die Beklagtenseite verlängert. Angesichts der Vergleichsbereitschaft auf beiden Seiten wird derzeit von einer Terminierung des Rechtsstreits abgesehen. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001535687
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