der Ärztekammermethode Stand 1987 zzgl. schwebender Geschäfte zzgl. Barvermögen der Beklagten abzgl. Verbindlichkeiten der Beklagten zzgl./abzgl. Saldo des Kapitalkontos des Klägers - mit den sich zum 30.09.2015 (Ausscheidensstichtag) ergebenden Werten einzustellen sind. Die weitergehende Auskunftsklage auf der ersten Stufe wird abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Abzug der ihm schuldrechtlich ohnehin zustehenden Gewinnansprüche habe er für die Aufgabe von Gesellschaftsbeteiligungen im Gesamtwert von rund 2,5 Mio. Euro und seinen Vertragsarztsitz lediglich eine Abfindung von rund 45.000.- Euro erhalten. Selbst wenn man den Zahlbetrag von 500.000.- Euro insgesamt als Abfindungszahlung verstehe, hätte die Abfindung nur rund 20% dessen betragen, was der Kläger zu beanspruchen habe. Bei einem besonders groben Missverhältnis werde die verwerfliche Gesinnung vermutet. Randnummer 8 Jedenfalls ergebe sich die Sittenwidrigkeit aus den weiteren Umständen. Randnummer 9 Die Herren Dr. U, Dr. K, Dr. L und Dr. T hätten den Kläger aus sachfremden Motiven aus den Gesellschaften gedrängt, weil er diesen unliebsam geworden sei und sein Gesellschaftsanteil für die Dres. R bzw. I frei werden sollte. Sie hätten ihr Vorgehen von langer Hand geplant und sich zur Umsetzung ihres Planes die Vorwürfe ausgedacht, dass der Kläger angeblich narkotisierte Patientinnen unsittlich berührt hätte. Randnummer 10 Zudem hätten sie den Kläger widerrechtlich mit Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und Landesärztekammer bedroht. Selbst wenn sie Aufklärungsbemühungen unternommen hätten, wäre diese Drohung immer noch widerrechtlich gewesen. Sie hätten allenfalls,
dem sie den Kläger persönlich angehört und weitere Sachverhaltserforschungen betrieben hätte, dem Kläger in Aussicht stellen dürfen, ihn auszuschließen, wenn er die Ausscheidensvereinbarung nicht unterzeichnet. Mit der Drohung seien sie jedoch nicht nur darauf bedacht gewesen, den Kläger loszuwerden, sondern ihn auch dazu zu drängen, auf fast sämtliche ihm zustehenden Abfindungen und den Vertragsarztsitz zu verzichten. Hiermit habe die Drohung in keinem inneren Zusammenhang gestanden. Der Kläger sei zur Unterzeichnung der Ausscheidensvereinbarung veranlasst worden, indem ihm Verfehlungen vorgeworfen worden seien, die er nicht begangen habe und bezüglich derer er keine Gelegenheit erhalten habe, diese zu entkräften. Die Vorwürfe seien ebenso frei erfunden gewesen wie die Behauptung, es lägen eidesstattliche Versicherungen vor. Die entsprechende Täuschung sei besonders verwerflich, da dem Kläger bewusst Informationen vorenthalten und ihm jedwede Aufklärungsmöglichkeit genommen worden sei. Randnummer 11 Dem Kläger sei auch ein falscher Abfindungsbetrag vorgetäuscht worden. Auch wenn über Einzelheiten der Höhe des Zahlbetrages nicht gesprochen worden sei, hätten die übrigen Gesellschafter der Beklagten mit der Vorlage der vorgefertigten Vereinbarung doch signalisiert, dass dieser Betrag angemessen sei. Dem Kläger seien sämtliche Möglichkeiten vorenthalten worden, sich über die Höhe seiner Ansprüche zu informieren. Da keine Abfindungsbilanz erstellt worden sei, hätten sie in Kauf genommen, dass ihre Angaben falsch waren und der Kläger übervorteilt wurde. Sie hätten den Zahlbetrag ins Blaue hinein erklärt und aufgenommen. Randnummer 12 Der Kläger sei mit der Ausscheidensvereinbarung überrascht und überrumpelt worden. Im Zeitraum bis zur unterzeichneten Rückgabe am 19.06.2015 habe der Kläger keine anwaltliche Hilfe finden können. Der Haus-und-Hof-Anwalt der Gesellschaften habe nicht zur Verfügung gestanden, da sich dieser durch den Entwurf der Vereinbarung auf die Beklagtenseite geschlagen habe. Dem Kläger sei ein bereits gefertigtes Protokoll vorgelesen worden, was belege, dass der Kläger überrumpelt werden sollte. Der Kläger sei nicht vorgewarnt gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, sich vorzubereiten. Randnummer 13 Der Umfang seines Abfindungsanspruches sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Die übrigen Gesellschafter hätten bewusst keine Abschichtungsbilanz aufgestellt. Es stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verhandelns dar, dass dem Kläger jegliche Informationen über Details der ihm vorgeworfenen angeblichen Vorgänge und die Höhe seiner Abfindungs- und Gewinnansprüche vorenthalten worden seien, wohingegen die Beklagtenseite entsprechende Kenntnisse gehabt hätten. Randnummer 14 Der Kläger sei von seiner Tätigkeit als Arzt existenziell abhängig. Er habe erst kürzlich einen Kredit über 700.000.- Euro aufgenommen und unterhaltspflichtige Kinder zu versorgen. Dies hätten die übrigen Gesellschafter gewusst und auf dieser Grundlage ihre Drohung entwickelt. Auch habe dem Kläger wegen seiner angeschlagenen körperlichen und mentalen Verfassung das Vorgehen seiner Mitgesellschafter schwer zu schaffen gemacht. Zudem habe der Kläger seinen wirtschaftlich wertvollen Vertragsarztsitz zurücklassen müssen und sei ihm damit die Möglichkeit genommen worden, weiterhin selbstständig tätig zu sein. Randnummer 15 Die Abgeltungsvereinbarung sei wirksam wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten worden. Randnummer 16 Es handele sich nicht um eine unzulässige Teilanfechtung. Der Kläger habe die Anfechtung auf die Abgeltungsklausel beschränken können und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung bringen wolle. Randnummer 17 Die Anfechtungsfrist sei gewahrt worden. Auf den Zugang der Anfechtungserklärung sei § 167 ZPO anzuwenden. Fristbeginn für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei frühestens der Zeitpunkt des Zugangs der am 03.04.2018 fertiggestellten Bewertungsgutachten für die Gesellschaftsanteile des Klägers gewesen, denn erst damit seien dem Kläger alle erforderlichen Tatsachen bekannt geworden, um erkennen zu können, dass der ihm gewährte Zahlbetrag absolut unverhältnismäßig gewesen sei. Die Anfechtungsfrist wegen widerrechtlicher Drohung beginne mit der Beendigung der Bedrohungs-/Zwangslage, wobei es auf den subjektiven Eindruck des Bedrohten ankomme. Der Kläger habe noch im Dezember 2018 unter dem Eindruck der Drohung gestanden und einen Rufmord befürchtet. Er sei eingeschüchtert gewesen und habe sich der Übermacht und dem weit verzweigten Netzwerk der Beklagten ausgeliefert gefühlt. Als er sich im Dezember 2018 an seine Prozessbevollmächtigten gewandt habe, sei er keinesfalls zur Klageerhebung fest entschlossen gewesen, weil er befürchtet habe, eine Klageerhebung werde die Gegenseite veranlassen, ihre Drohung wahrzumachen und ihn unberechtigt anzuzeigen. Randnummer 18 Dass die Klageerhebung erfolgt sei, sei das Ergebnis der rechtlichen Beratung gewesen. Die Vertraulichkeitsvereinbarung in der Ausscheidensvereinbarung habe die Bedrohung nicht beendet, wie auch die zwischenzeitliche Strafanzeige zeige. Randnummer 19 Sowohl die Täuschung als auch die Drohung sei für die Abgabe der Willenserklärung durch den Kläger mitursächlich geworden. Die für die Unterzeichnung der Ausscheidensvereinbarung gesetzte Frist ändere nichts an der Kausalität. Randnummer 20 Die Feststellungen des Landgerichtes seien fehlerhaft. Das Landgericht habe entscheidungserhebliches Tatsachen- oder Beweisvorbringen überhaupt nicht oder unvollständig zur Kenntnis genommen oder es missverstanden. Es habe den Vortrag des Klägers zur Beweiswürdigung weitestgehend übergangen. Da die Beklagtenseite ihre Behauptungen zu den angeblichen Vorfällen
Zeit, Ort, betroffenen Patienten, Art der Operation und weiteren Umständen nicht
vollziehbar und individualisiert dargelegt hätte, sei der Vortrag von vornherein unbeachtlich und nicht beweiserheblich gewesen. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Zu Gunsten des Klägers greife die Unschuldsvermutung ein und aus der Vorenthaltung von Einzelheiten und der Nichtvorlage des Protokolls durch die Beklagtenseite ergebe sich zudem eine Beweisvereitelung. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass der Kläger den Vortrag der Beklagten lediglich ernsthaft in Frage stellen musste. Es habe die gebotene Parteieinvernahme/persönliche Anhörung des Klägers unterlassen und zahlreiche, vom Kläger benannte Zeugen nicht angehört. Randnummer 21 Trotz entsprechender Angebote habe es zur Thematik des besonders krassen Missverhältnisses, zum Wert des Vertragsarztsitzes und zu den Abläufen bei Knieoperationen kein Sachverständigengutachten eingeholt. Randnummer 22 Die Behauptungen der Beklagten, die Auskunftsansprüche seien erfüllt, seien unsubstantiiert und verspätet. Randnummer 23 Es habe keine Feststellungsbeschlüsse zu den einzelnen Jahresabschlüssen der Gemeinschaftspraxis gegeben. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus der Beklagten seien die Gewinnermittlungen für 2014 und 2015 noch nicht einmal aufgestellt gewesen. Die Vollständigkeitserklärungen gäben keine Auskunft über die vom Steuerberater erstellten Gewinnermittlungen. Der Betriebsprüfungsbericht sei nicht geeignet, die beantragten Auskünfte zu erfüllen, denn es handele sich um eine rein steuerliche Betrachtung, nicht um die hier erforderliche handelsrechtliche Betrachtung.Der Kläger habe keine Kenntnis von einem Feststellungsbescheid betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2012 - 2015. Unabhängig davon werde der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid automatisch der Einkommenssteuerveranlagung des jeweiligen Gesellschafters zu Grunde gelegt. Randnummer 24 Es bliebe nur die Anfechtung des Grundlagenbescheides, für die die begehrte Auskunft erforderlich sei. Randnummer 25 Die Abfindungsregelung in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei nichtig, da sie bereits im Zeitpunkt ihrer Implementierung zu sittenwidrig niedrigen Abfindungsbeträgen geführt habe. Die Ärztekammermethode 1987 führe zu strukturell zu niedrigen Abfindungswerten, die nicht realitätsgerecht seien. Der Praxiswert werde willkürlich um 2/3 gekürzt. Die Methode sei allein vergangenheitsorientiert und lasse die Zukunftsaussichten der Praxis außer Acht. Parameter wie Jahresumsatz und Divisor seien willkürlich gewählt und weder finanzmathematisch noch entscheidungstheoretisch begründet. Die Abfindungsklausel des § 15 sei in ihrer streitgegenständlichen Gestalt am 29.10.2009 in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden. Zu dieser Zeit sei die Ärztekammermethode 1987 bereits abgelöst gewesen und die Untauglichkeit dieser Methode bekannt gewesen. Randnummer 26 Bei einer Bewertung
dem Ertragswertverfahren
IDW S1 Standard ergebe sich ein Praxiswert von 11.250.000.- Euro und ein Beteiligungswert des Klägers von 2.250.000.- Euro. Bei Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens ergebe sich ein Praxiswert von 10.870.000.- Euro und ein Beteiligungswert des Klägers von 2.174.000.- Euro. Bei Anwendung der Ärztekammermethode 2008 ergebe sich ein Praxiswert von mindestens 10.857.778.- Euro und ein Beteiligungswert des Klägers von mindestens 2.171.555.- Euro. Randnummer 27 Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass die Abfindungsklausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages im Zeitpunkt ihrer Einführung nicht unwirksam war, sei sie aufgrund des sich im Laufe der Zeit ergebenden außergewöhnlich weiten Auseinanderklaffens von vertraglichem und wahren Anteilswert im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzupassen, wobei auch die Dauer der Mitgliedschaft sowie die Verdienste des Klägers für die Gesellschaft zu berücksichtigen seien. Mit dem Eintritt von Herrn Dr. R sei die Abfindungsregelung im Jahre 2016 abgeändert und auf die Ärztekammermethode 2008 verwiesen worden. Die Gesellschafter der Beklagten hätten mithin erkannt, dass die vormalige Abfindungsmethode zu ungerechten, realitätsfernen Ergebnissen führte und anzupassen war. Randnummer 28 Der Kläger und Berufungskläger beantragt zuletzt, Randnummer 29 unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Erfurt vom 19.02.2020, Az. 10 O 1701/18, 1. Randnummer 30 die Beklagte zu verurteilen, a) Randnummer 31 Auskunft zu geben über den Stand aller für den Kläger bei der Beklagten geführten Gesellschafterkonten (Kapitalkonten und Gesellschafterkonten mit Fremdkapitalcharakter) zum 30.09.2015, insbesondere über die Höhe des verbleibenden Gewinns/Gewinnanteils des Klägers, sowie eine geordnete Zusammenstellung der für den Kläger bei der Beklagten geführten Gesellschafterkonten (Kapitalkonten und Gesellschafterkonten mit Fremdkapitalcharakter) vom 01.01.2006 bis 30.09.2015 vorzulegen, b) Randnummer 32 erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, c) Randnummer 33 zum 30.09.2015 eine Abschichtungsbilanz zur Ermittlung des Abfindungsguthabens des zum 30.09.2015 ausgeschiedenen Klägers aufzustellen, in die
Einschätzung der Beklagten deutlich mehr wert, als dem Kläger
den betreffenden Gesellschaftsverträgen zugestanden hätte. Der angebotene Abfindungsbetrag entfalle nahezu vollständig auf die Beteiligung an der Beklagten, da diese den mit Abstand größten Wert gehabt habe. Bei der überschlägigen Ermittlung des Abfindungsangebotes hätten die Beklagten berücksichtigt, dass sich der Abfindungsanspruch des Klägers
R um 50% reduziert habe. Die Bewertung entspreche den in der Vergangenheit bei Beteiligungsverkäufen angesetzten Maßstäben. Die vom Kläger behauptete exponentielle Wertsteigerung sei bis zum Abschluss der Ausscheidensvereinbarung nicht eingetreten. Randnummer 45
dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien hätten dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt nur marginale Gewinnansprüche zugestanden. Der Kassenarztzulassung komme kein eigenständiger Vermögenswert zu, da sie kein veräußerbares Handelsgut sei. Das vorgelegte Bewertungsgutachten orientiere sich nicht an den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen, auf die es alleine ankomme, sondern stelle auf das vereinfachte Bewertungsverfahren gemäß §§ 199ff. BewG ab, welches gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase zu teilweisen absurden und in der Praxis nicht erzielbaren Ergebnissen führe. Randnummer 46 Es fehle an einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten. Der Entwurf der Vereinbarung sei erst
dem Gespräch vom 05.06.2015 zwischen Herrn Dr. U und den Zeugen J, Dr. S und Dr. K erstellt worden. Einen konkreten Anhaltspunkt für seine Behauptungen bringe der Kläger nicht vor. Grund für den Abschluss der Ausscheidensvereinbarung sei einzig und allein der Umstand gewesen, dass die Zeugen J, Dr. K und Dr. S die Mitgesellschafter darüber informiert hätten, dass der Kläger narkotisierte Patientinnen sexuell missbraucht habe und sie vor diesem Hintergrund nicht mehr bereit seien, mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Der Kläger habe dies, als er von den Mitgesellschaftern mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, auch nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr
einer ca. einwöchigen Überlegung das Angebot zum Ausscheiden aus den drei Gesellschaften akzeptiert und zugesagt, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Randnummer 47 Die Mitgesellschafter hätten dem Kläger nicht mit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und der Landesärztekammer gedroht. Vielmehr hätten sie ihm angeboten, die entsprechenden Vorgänge nicht öffentlich zu machen, um ihn so vor der Einleitung von Ermittlungen zu bewahren. Sie hätten berücksichtigt, dass sie schon viele Jahre mit dem Kläger zusammengearbeitet hatten und mit ihm teilweise freundschaftlich verbunden waren. Sie hätten dem Kläger ein „Ausscheidens-Gesamtpaket“ angeboten, das neben der Zahlung von 500.000.- Euro auch die Zusage, über das Verhalten des Klägers lebenslang Stillschweigen zu bewahren, und die Empfehlung, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, und die Empfehlung eines Arztes enthalten habe. Der Kläger hätte es zudem, wenn die gegen ihn erhobenen Vorwürfe tatsächlich falsch gewesen wären, darauf ankommen lassen können. Randnummer 48 Jedenfalls fehle es an der Widerrechtlichkeit einer Drohung. Eine Widerrechtlichkeit des Mittels scheide aus, weil eine Anzeige rechtmäßig gewesen wäre. Eine Widerrechtlichkeit des Zweckes scheide aus, da die Unterzeichnung der Ausscheidensvereinbarung nicht verboten und rechtmäßig gewesen sei. Auch die Mittel-Zweck-Relation führe nicht zur Widerrechtlichkeit. Zwischen der Anzeige und dem begehrten Zweck bestehe ein innerer Zusammenhang, da das Vertragsverhältnis, dessen Aufhebung erstrebt worden sei, durch die Straftat konkret berührt worden sei. Die Mitgesellschafter seien bei Abschluss der Ausscheidensvereinbarung davon ausgegangen, dass das dem Kläger angebotene „Ausscheidens-Gesamtpaket“ fair gewesen sei. Randnummer 49 Selbst wenn diese Annahme unrichtig gewesen sein sollte, würde dies einen unverschuldeten Irrtum der Beklagten darstellen, der nicht geeignet wäre, die Widerrechtlichkeit der Drohung zu begründen. Randnummer 50 Der Kläger sei nicht getäuscht worden. Die Mitgesellschafter hätten ihm gegenüber nicht erklärt, es lägen drei eidesstattliche Versicherungen von Krankenschwestern vor. Vielmehr hätten sie lediglich mitgeteilt, dass ihnen glaubwürdige Aussagen vorlägen und die betreffenden Personen bereit wären, ihre Aussagen an Eides statt zu versichern. Von wem die entsprechenden Aussagen stammten, sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden. Der Kläger hätte in dem Gespräch vom 14.06.2015 auch die Möglichkeit gehabt, sich zu rechtfertigen, habe davon aber keinen Gebrauch gemacht. Die Mitgesellschafter hätten zu keinem Zeitpunkt auch nur angedeutet, es handele sich um den dem Kläger gesellschaftsrechtlich zustehenden Abfindungsbetrag. Aus diesem Grund sei der Betrag in der Vereinbarung auch nicht als „Abfindung“, sondern nur als „Zahlbetrag“ bezeichnet worden. Es habe sich nur um die Zahlung gehandelt, die zu leisten die Mitgesellschafter kurzfristig bereit und der Lage gewesen seien. Randnummer 51 Der Kläger sei nicht überrumpelt worden. Er sei nicht unmittelbar in dem Gespräch vom 14.06.2015 zum Abschluss der Vereinbarung gedrängt worden, sondern es sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, sich die Angelegenheit zu überlegen und sich zu beraten. Die Parteien hätten auf die Erstellung einer Abschichtungsbilanz einvernehmlich verzichtet und sich stattdessen auf einen pauschalen Abfindungsbetrag geeinigt. Dabei hätten alle Beteiligten über dieselben Informationen bezüglich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der drei Gesellschaften verfügt. Der Kläger habe zudem jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen der drei Gesellschaften nehmen können. Randnummer 52 Die Parteien hätten gerade durch den Abschluss der Ausscheidensvereinbarung sicherstellen wollen, dass der Kläger auch künftig weiter als Arzt tätig sein konnte. Hätten die Mitgesellschafter stattdessen bereits im Jahre 2015 unmittelbar eine Strafanzeige gegen den Kläger gestellt, hätte dies zumindest
der Befürchtung des Klägers dazu führen können, dass ihm im Ergebnis eines entsprechenden Strafverfahrens seine Approbation vorübergehend oder dauerhaft entzogen werde. Da den Mitgesellschaftern jedoch bekannt gewesen sei, dass der Kläger von seiner Tätigkeit als Arzt existenziell abhängig war, hätten sie von der Stellung einer Strafanzeige abgesehen und dem Kläger stattdessen den Abschluss einer Ausscheidensvereinbarung vorgeschlagen. Zudem habe das Landgericht auch berücksichtigt, dass sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in einer angeschlagenen körperlichen und mentalen Verfassung befand, aber ausgeführt, dass dies die Wirksamkeit seiner Willenserklärung nicht infrage stelle. Randnummer 53 Es liege keine wirksame Anfechtung vor. Es handele sich um eine unzulässige Teilanfechtung. Die Anfechtung sei zudem verfristet. Auf den Zugang der Anfechtungserklärung sei § 167 ZPO nicht anzuwenden. Das Landgericht habe zudem den maßgeblichen Sachverhalt nicht fehlerhaft und unvollständig festgestellt. Randnummer 54 Dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu. Randnummer 55 Da der Kläger wirksam aus der Beklagten ausgeschieden sei, stünden ihm keinerlei Einsichts- und Auskunftsrechte mehr zu. Der Kläger habe für die Geschäftsjahre 2006 - 2014 jeweils einen vollständigen Abschluss und eine Aufstellung der Entwicklung der Kapitalkonten erhalten. Die entsprechenden Abschlüsse einschließlich der Übersicht über die Entwicklung der Kapitalkonten sei jeweils vom Steuerberater der Beklagten im Rahmen der jährlichen Gesellschafterversammlung vorgestellt und anschließend von den Gesellschaftern genehmigt worden. Die Gesellschafter hätten zudem die entsprechenden Beträge ihren individuellen Steuererklärungen zu Grunde gelegt und damit die Abschlüsse der jeweiligen Kapitalkontenstände nochmals anerkannt. Unabhängig davon seien dem Kläger die Kapitalkontenstände nochmals durch die zwischenzeitliche Betriebsprüfung bekannt geworden. Randnummer 56 Die Abfindungsregelung in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei wirksam. Sie stehe nicht in einem besonders groben Missverhältnis zum Verkehrswert der Beteiligung. Das vereinfachte Ertragswertverfahren, auf welches das durch den Kläger in Anlage K6 vorgelegte Gutachten abstelle, führe zu teilweise absurden und in der Praxis nicht erzielbaren Ergebnissen. Randnummer 57 Eine Nichtigkeit liege nicht vor, solange die Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteiles und dem Abfindungsbetrag nicht ein Mehrfaches des Abfindungsbetrages ausmache. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Parteien die Abfindungsregelung im Zusammenhang mit dem Eintritt der Dres. Lund T vereinbart hätten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Parteien die Regeln für die Ermittlung des Kaufpreises bei Eintritt des neuen Gesellschafters in gleicher Weise festlegten wie für die Ermittlung des Abfindungsanspruches. Weiter sei zu berücksichtigen, dass von Anfang an klar gewesen sei, dass die Gesellschafter ihre Beteiligung auf Zeit innehaben würden und mit Vollendung des
c) des Vertrages sind die Gewinne und Verluste der Gesellschaft zu je 20% auf die Gesellschafter der Beklagten zu verteilen.
erhält der ausgeschiedene Gesellschafter über seinen verbleibenden Gewinnanteil zum Stichtag seines Ausscheidens für den Verlust am Gesellschaftsvermögen hinaus ein Abfindungsguthaben. b) Randnummer 63 Der Kläger kann gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zum Ausscheidensstichtag zustehenden Guthabens aus bis dahin entstandenen Gewinnansprüchen geltend machen. Randnummer 64 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Dauergesellschaft, da die Gesellschaft
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist
Der Kläger hatte daher jeweils mit Ablauf des 31.
seinem Ausscheiden aus der Beklagten. Dies haben die Gesellschafter unter § 15 des in Anlage K2 vorgelegten Gesellschaftsvertrages mit Wirkung vom 01.01.2010 abweichend geregelt. Dort heißt es u.a.: „Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält über seinen verbleibenden Gewinnanteil zum Stichtag seines Ausscheidens für den Verlust am Gesellschaftsvermögen hinaus ein Abfindungsguthaben.“ Weiter heißt es im Folgenden: „Zur Ermittlung des Abfindungsguthabens ist einer Abwicklungsbilanz gemäß § 738 BGB zu erstellen, in der die folgenden selbständigen Abrechnungspositionen einzustellen sind: Randnummer 67 ... zuzüglich/abzüglich Saldo des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters zum Ausscheidensstichtag.“ Der Saldo des Kapitalkontos ist daher ein selbständiges Element im Rahmen der Ermittlung der dem Kläger insgesamt zustehenden Abfindung. Anspruchsvoraussetzung ist das Ausscheiden des Gesellschafters, nicht aber eine gemeinsame Feststellung des verbleibenden Gewinnanteiles (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 – II ZR 57/09 –, Rn. 8, juris).
der Relation zwischen dem Arbeitsaufwand und Zeitaufwand des Verpflichteten einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Berechtigten andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1981 – VIII ZR 298/80 –, Rn. 20, juris). Auch der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist befreit den Auskunftspflichtigen nicht, soweit er tatsächlich noch über die erforderlichen Unterlagen verfügt. Erst wenn der Schuldner alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, kann er sich auf § 275 BGB berufen oder Erfüllung einwenden (Palandt - Grüneberg, aaO, § 259 BGB, Rn. 9). bb) Randnummer 73
dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft besteht zwar grundsätzlich eine Durchsetzungssperre für Einzelansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis. Dies lässt das erforderliche Interesse an der begehrten Auskunft aber nicht entfallen, da der zum Stichtag des Ausscheidens verbleibende Gewinnanteil des Klägers
des Gesellschaftsvertrages - ermittelt
dem Saldo seines Kapitalkontos - eine selbständige Abrechnungsposition im Rahmen der Ermittlung des Abfindungsguthabens ist, so dass der selbständig ermittelte Anspruch auf Teilhabe am Gewinn in die Auseinandersetzungsrechnung eingeht (vgl. a. Erman - Westermann, aaO, § 721 BGB, Rn. 4; BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09 -, Rn. 14, 17, juris; BGH, Urteil vom 26. Juli 2016, II ZR 74/14 -, Rn. 12, juris), und vom dem Kläger
den angekündigten Anträgen in der Leistungsstufe auch gemeinsam eingeklagt werden wird.
dem im Rahmen des Schriftsatznachlasses vertieften Tatsachenvortrag der Beklagten wurden die Rechnungsabschlüsse für die Jahre 2006 - 2014 einschließlich des jeweiligen Standes der einzelnen Kapitalkontenstände der jährlichen Gesellschafterversammlung vorgestellt und von den Gesellschaftern genehmigt - was vollumfänglich streitig ist - und wurden dem Kläger die Kapitalkontenstände bis einschließlich 31.12.2014 auf jährlichen Gesellschafterversammlungen vorgestellt - was für das Jahr 2014 streitig ist, da der Kläger die Aufstellung der entsprechenden Gewinnermittlung bis zu seinem Ausscheiden in Abrede stellt. bb) Randnummer 77 Es kann im vorliegenden Falle aus Rechtsgründen offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Behauptung der Beklagten zutrifft. Randnummer 78 Denn auch
dem Beklagtenvortrag erfasst die letzte behauptete Feststellung und Vorstellung der Kapitalkontenstände nur den Zeitraum bis zum 31.12.2014. Dies berührt den Anspruch des Klägers auf Auskunft über den Stand seines Kapitalkontos zum 30.09.2015 nicht. Da die Rechenschaftslegung nicht nur den Endstand des Kontos, sondern auch die Entwicklung zu ihm im Einzelnen aufzeigen muss (Palandt - Grüneberg, aaO, § 259 BGB, Rn. 8), und die weiter geforderte geordnete Zusammenstellung der für den Kläger geführten Konten der Beklagten auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags zumutbar ist, weil die entsprechenden Darstellungen bereits vorhanden sind, bleibt die Beklagte auch unter diesem Aspekt zur Darstellung der Entwicklung des Kontos über die Jahre hinweg verpflichtet. e) Randnummer 79 Der Auskunftsanspruch ist nicht als Folge der etwaigen Verjährung eines Anspruches auf Zahlung der Abfindung erloschen. Randnummer 80 Dieser Anspruch unterfällt der Regelverjährung, § 195 BGB, welche frühestens mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstand, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Randnummer 81 Die Entstehung des Anspruches
1 Nr. 1 ZPO setzt dessen Fälligkeit voraus (BGH, Urteil vom
außen erkennbar auch als gesetzlicher Vertreter der Komplementärin den Willen zum Vertragsabschluss bildete. Randnummer 88 Die KG wurde
1, 126 Abs. 1 HGB gesetzlich durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die s GmbH, vertreten, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer Herr Dr. U war. Dieser unterzeichnete die Vereinbarung. Die Vereinbarung bezog sich ausdrücklich auch auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Komplementärin der KG, wie sich aus dem Rubrum der Vereinbarung - in dem die Komplementärin unter Ziffer 6. als vertragsschließende Partei benannt wurde - und dem Inhalt von § 2 und § 4 ergibt. Zudem ergibt sich der für die Komplementärin gebildete Wille auch aus der Tatsache, dass diese ausweislich § 6 der Vereinbarung der Abtretung der Kommanditanteile des Klägers an die Beklagten zu 2 - 5 zustimmte. Es gibt daher keinen Zweifel daran, dass Herr Dr. U mit seiner Unterzeichnung zugleich die Komplementärin der KG vertrat. Dies war für den Kläger aus den dargestellten Umständen heraus auch erkennbar, vgl. § 164 Satz 2 BGB. bb) Randnummer 89 Die Abgeltungsvereinbarung ist aber infolge der Anfechtung durch den Kläger gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig.
dem Wortlaut seiner Anfechtungserklärung die Anfechtung auf die in der Vereinbarung unter § 2 enthaltene Abgeltungsklausel beschränkt. Sein Ausscheiden aus der Gesellschaft will er hingegen ausdrücklich hinnehmen, da er infolge des Verhaltens der übrigen Gesellschafter jedes Vertrauen in diese verloren habe. Eine Teilanfechtung ist aber dann wirksam, wenn das Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB teilbar ist. Das Restgeschäft bleibt gültig, wenn dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (Palandt - Ellenberger, aaO, § 143 BGB, Rn. 2; BGH, Urteil vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00 -, Rn. 23, juris). Randnummer 94 Eine auf die Wirkung der Abgeltungsvereinbarung beschränkte Anfechtung ist vorliegend schon aus Rechtsgründen wirksam. Randnummer 95 Mit der Vereinbarung schied der Kläger aus der Beklagten aus (§ 1
einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet. Sobald ein Verhalten auch auf einem anderen Grund beruhen kann, ist eine Bestätigung grundsätzlich nicht anzunehmen (BGH, Urteil vom 01. April 1992 – XII ZR 20/91 –, Rn. 10, juris). Der Kläger nimmt hier nur sein Ausscheiden aus der Beklagten zu 1 hin, nicht aber die Abgeltung seiner Forderungen.
teilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, Urteil vom
den Umständen des Falles eine versteckte Drohung. Denn dieses Angebot wurde dem Kläger im Rahmen der Besprechung am 14.06.2015 über den Abschluss der Ausscheidensvereinbarung mitgeteilt.
dem Vortrag der Beklagten ging es dabei auch nicht um die Frage, inwieweit die Mitgesellschafter auf die Stellung einer Strafanzeige durch Dritte hätten Einfluss nehmen können, sondern um deren eigenes Angebot. Durch die Abgabe des Angebotes wurde dieses in einen unmittelbaren gegenständlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem besprochenen Ausscheiden des Klägers gestellt. Die Benennung als „Angebot“ wäre schlicht überflüssig gewesen, wenn die Mitgesellschafter sich nicht offengelassen hätten, die Angelegenheit doch noch öffentlich zu machen und den Kläger doch noch anzuzeigen. Ein anderer Grund hierfür als den der möglichen Weigerung des Klägers, die angebotene Ausscheidensvereinbarung zu akzeptieren, ist nicht ersichtlich. Damit haben die Mitgesellschafter dem Kläger auf dem Umweg über das „Angebot“ im Gegenteil deutlich gemacht, dass sie die Sache noch öffentlich machen und ihn noch anzeigen könnten, falls er die Ausscheidensvereinbarung nicht akzeptiert. Welcher der Mitgesellschafter die versteckte Drohung abgegeben hat, ist für die Anfechtung dabei nicht entscheidend (Palandt-Ellenberger, aaO, § 123 BGB, Rn. 18). (2.2) Randnummer 102 Durch die Drohung wurde für den Kläger eine Zwangslage geschaffen. Randnummer 103 Es bestand die Gefahr, dass ein arztrechtliches Verwaltungsverfahren eröffnet und die Approbation des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ruhend gestellt wird, was die weitere Ausübung des Berufes zunächst verhindern konnte. Randnummer 104
1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Diese Vorschrift ermächtigt die Behörde,
ihrem pflichtgemäßen Ermessen schon in dem frühen Stadium der Einleitung eines Strafverfahrens zum Schutz von Patienten und - insgesamt - der Allgemeinheit vor den mit Wahrscheinlichkeit von dem Arzt ausgehenden Gefahren rasch einzugreifen. Dabei braucht - anders als beim Widerruf der Approbation - ein die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit aufzeigendes Verhalten des betroffenen Arztes noch nicht
gewiesen zu sein. Vielmehr reichen, wie die Tatbestandsvoraussetzung „Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat“ bei wortgetreuer Interpretation zeigt, gewichtige Verdachtsmomente in Bezug auf das strafrechtlich relevante Verhalten aus. Die Befugnis, das Ruhen der Approbation anzuordnen, erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der betroffene Arzt die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat und diese so schwerwiegend sind, dass aus ihnen auf eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des betroffenen Arztes geschlossen werden kann. Neben der hohen Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung kommen wird, setzt ein vorläufiges Berufsverbot als Eingriff in die verfassungsrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl, d.h. die Befugnis, den einmal gewählten Beruf auch weiterhin auszuüben, weiterhin die Feststellung voraus, dass diese Maßnahme schon vor der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom
Behauptung der Beklagten die Zeugen Dr. J, Dr. K und Dr. S auch eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hatten. Randnummer 109 Es besteht aber kein innerer Zusammenhang mehr mit der Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen alle beteiligten Gesellschaften ohne die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Bewertung seiner Abfindung.
des Gesellschaftsvertrages hatte der Kläger eine
bestimmten Grundsätzen zu berechnende Abfindung für den Verlust am materiellen und immateriellen Vermögen zu beanspruchen; dies gilt für sämtliche Ausscheidenstatbestände ohne Rücksicht auf den Grund des Ausscheidens. Die Gesellschafter haben damit ihre Interessen für den Fall des Ausscheidens bewertet und geregelt; ein Recht, den Kläger mit einem nicht näher berechneten „Strafabschlag“ ausscheiden zu lassen, stand den Beklagten nicht zu. Eine Berechnung der dem Kläger zustehenden Abfindung erfolgte nicht; es erfolgte nicht einmal eine auf Tatsachen gestützte und zur Näherung an die Abfindung taugliche Schätzung. Der Kläger hätte aber auch ohne eine Vereinbarung über die Abgeltung seiner Forderungen gegen die Gesellschaften ausscheiden können, wodurch der Gefahr weiterer Verfehlungen des Klägers im Rahmen der Gesellschaften begegnet worden wäre. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, den Kläger ohne eine vertragsgemäß bewertete Abfindung zum Ausscheiden zu veranlassen, bestand daher nicht. (2.4) Randnummer 110 Der Drohende muss den Willen haben, den anderen Teil zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen. Er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten die Willensbildung des anderen Teils beeinflussen kann und den Zweck verfolgen, eine Willenserklärung mit etwa dem Inhalt herbeizuführen, wie sie tatsächlich abgegeben wird (Palandt - Ellenberger, aaO, § 123 BGB, Rn. 23). Mangels einer direkten Wahrnehmung des subjektiven Willens der Beklagten kommt es darauf an, ob die äußeren Umstände einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 44, juris). Randnummer 111 Die äußeren Umstände lassen im vorliegenden Fall den Schluss zu, dass die Mitgesellschafter im Bewusstsein und mit dem Willen handelten, die Willenserklärung des Klägers zu bestimmen. Die Ausscheidensvereinbarung war zu einem streitigen Zeitpunkt, aber jedenfalls vor dem Gespräch mit dem Kläger vorbereitet worden und lag in der Besprechung bereits vor. Die Mitgesellschafter traten dem Kläger damit gegenüber, eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Anschuldigungen und einer etwaigen Verteidigung des Klägers erfolgte nicht mehr. Die Mitgesellschafter hatten ihren Willen somit bereits gebildet und dieser war auf das Ausscheiden des Klägers gerichtet.
ihrem Vortrag boten sie dem Kläger den Betrag an, den sie kurzfristig fähig und bereit waren, aufzubringen. Es war daher das willentlich gebildete Ziel der Mitgesellschafter, den Abschluss der vorbereiteten Ausscheidensvereinbarung zu erreichen. In dieser Situation zeigt die Verknüpfung des „Angebotes“, den Sachverhalt nicht öffentlich zu machen, mit dem Abschluss der Abgeltungsvereinbarung den Willen zur und das Bewusstsein um die Beeinflussung der Willensbildung des Klägers. (2.5) Randnummer 112 Der Kläger wurde durch die versteckte Drohung mit der Veröffentlichung der Anschuldigungen und der Anzeigeerstattung zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt. Randnummer 113 Ursächlichkeit ist anzunehmen, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte. Anders als bei der Irrtumsanfechtung setzt die Anfechtung gemäß § 123 BGB nicht voraus, dass der Getäuschte die Erklärung "bei verständiger Würdigung des Falles" nicht abgegeben haben würde (OLG Köln, Urteil vom
der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH, Urteil vom
dem Vortrag der Beklagten zur Zeit des Gespräches über die Ausscheidensvereinbarung bereits vorhandenen Anschuldigungen waren der einzige Grund für deren Abschluss. Sonstige Gründe spielten
dem Vortrag der Parteien bei der Besprechung keine Rolle. Es ist daher ohne weiteres ersichtlich, dass diesen Anschuldigungen das entscheidende Gewicht bei der Unterzeichnung der Ausscheidensvereinbarung zukam. Es ist auch ohne Weiteres
vollziehbar, dass es für das Gewicht der Anschuldigungen wiederum von erheblicher Bedeutung war, welche weiteren Maßnahmen die Mitgesellschafter bereit waren zu ergreifen. Die versteckte Drohung mit einer Anzeige war daher auch geeignet, die Willensentschließung des Klägers zu bestimmen. Auf dieser Grundlage ist der Senat davon überzeugt, dass die versteckte Drohung für die Willenserklärung des Klägers ursächlich wurde. (2.6) Randnummer 115 Der Kläger hat die Anfechtungsfrist, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, nicht versäumt. (2.6.1) Randnummer 116 Im Falle der Drohung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört. Dies ist der Eintritt des angedrohten Übels oder der Zeitpunkt, ab dem mit dem Eintritt des Übels nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (Palandt - Ellenberger, aaO, § 124 BGB, Rn. 2). Dabei ist maßgeblich, ab wann mit dem Eintritt des angedrohten Übels vom subjektiven Standpunkt des Klägers aus nicht mehr zu rechnen war (Erman - Arnold, BGB,
der Unterzeichnung der Ausscheidensvereinbarung weiter an. (2.6.3) Randnummer 119 Die Beklagte meint weiter, aus der Vorbereitung der Klage sei zu entnehmen, dass der Kläger sich schon außerhalb des durch die Anfechtungsfrist bestimmten Zeitraumes nicht mehr bedroht gefühlt habe. Hierfür fehlt es an einem
weis. Randnummer 120 Der Kläger hat in Anlage K8 das von ihm in Auftrag gegebene Bewertungsgutachten betreffend die Beklagte vorgelegt, welches am 03.04.2018 erstellt wurde. Dies zeigt aber noch nicht, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch bereits die innerliche Bereitschaft gebildet hatte, einen etwaigen Anspruch, wie er sich aus der Bewertung ergeben konnte, klageweise geltend zu machen, sich also bereits hinreichend von dem Eindruck der Bedrohung befreit hatte. Randnummer 121 Der Kläger hat hingegen an seinem Vortrag festgehalten, er habe noch im Dezember 2018 unter dem Eindruck der Drohung gestanden und seine Prozessbevollmächtigten erst im Dezember 2018 mit der Prüfung und Vorbereitung der Klage beauftragt. Er sei auch im Dezember 2018 noch nicht zur Klageerhebung fest entschlossen gewesen, sondern habe befürchtet, eine Klageerhebung würde die Beklagten veranlassen, ihre Drohung wahrzumachen und ihn nunmehr anzuzeigen. Er habe deswegen ein Gutachten bei Rechtsanwalt Dr. S eingeholt. Dass die Klageerhebung erfolgt sei, sei dann das Ergebnis der rechtlichen Beratung gewesen. Da aber für die Beendigung der Zwangslage auf die subjektive Bewertung durch den Kläger abzustellen ist, genügt der Tatsachenvortrag den Anforderungen. Denn letztlich haben die beweisbelasteten Beklagten den Vortrag des Klägers zu seiner subjektiven Bewertung zu widerlegen. Der Kläger kann aber auch dann noch unter dem Eindruck der Drohung gestanden haben, wenn er bereits früh im Jahre 2018 erste Vorbereitungsmaßnahmen ergriff. Zur Widerlegung des klägerischen Vortrags haben die Beklagten weder weiteren Tatsachenvortrag gehalten, noch Beweismittel angeboten. Es ist daher nicht festzustellen, dass die Anfechtungserklärung außerhalb der Anfechtungsfrist zuging. 3. Randnummer 122 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufstellung einer Abschichtungsbilanz zum 30.09.2015 entsprechend § 15 des in Anlage K2 vorgelegten Gesellschaftsvertrages der Beklagten. Der Anspruch auf Aufstellung einer Abschichtungsbilanz ergibt sich als Folge des Ausscheidens des Klägers aus § 15 des Gesellschaftsvertrages, §§ 738, 740 BGB. a) Randnummer 123 Ein Gesellschafter der GbR kann durch Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausscheiden (Palandt - Sprau, aaO, § 736 BGB, Rn. 8). In Bezug auf die hiesige Beklagte sind sich die Parteien einig, dass die Vereinbarung vom 19.06.2015 eine Ausscheidensvereinbarung ist. Randnummer 124 Der Kläger ist auch dann zum 30.09.2015 aus der Gesellschaft ausgeschieden, wenn die Vereinbarung vom 19.06.2015 in Bezug auf die Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers unwirksam ist, denn die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auch auf das fehlerhafte Ausscheiden aus der GbR anzuwenden (Palandt - Sprau, BGB, aaO, § 705 BGB, Rn. 19; BGH, Versäumnisurteil vom 13. Januar 2003 – II ZR 58/00 –, Rn. 12, juris), wie oben bereits dargestellt wurde. b) Randnummer 125
des Gesellschaftsvertrages haben die verbleibenden Gesellschafter das Recht, den Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva gegen Zahlung einer Abfindung zu übernehmen.
des Gesellschaftsvertrages erhält der ausgeschiedene Gesellschafter über seinen verbleibenden Gewinnanteil hinaus zum Stichtag seines Ausscheidens ein Abfindungsguthaben für den Verlust am Gesellschaftsvermögen. Auch im Falle des fehlerhaften Ausscheidens besteht ein Anspruch auf das ihm
den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – IX ZR 198/10 –, Rn. 13, juris). Randnummer 126 Die Höhe des Abfindungsanspruchs ergibt sich aus der auf den Abfindungsstichtag zu erstellenden Abfindungsbilanz. Für seine Zusammensetzung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Auflösung der Gesellschaft. Allgemein sind einzubeziehen der Anspruch auf Rückzahlung der Einlage oder ihres Wertes, der anteilige Anspruch auf den in der Abfindungsbilanz ausgewiesenen,
dem beim Ausscheiden geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zwischen dem Ausgeschiedenen und den übrigen Gesellschaftern aufzuteilenden fiktiven Liquidationsüberschuss sowie die sonstigen in die Abfindungsbilanz als Rechnungsposten einzustellenden gegenseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – IX ZR 198/10 –, Rn. 17, juris). Randnummer 127 Sowohl
des Gesellschaftsvertrages als auch
, 740 BGB ist zum 30.09.2015 eine Abschichtungsbilanz zur Ermittlung des Abfindungsguthabens des ausgeschiedenen Klägers aufzustellen. § 15 des Gesellschaftsvertrages sieht die Erstellung einer Abwicklungsbilanz zur Ermittlung des Abfindungsguthabens vor. Auch ohne dies ist der Abfindungsanspruch durch Erstellung einer Auseinandersetzungs-/Abschichtungsbilanz zu ermitteln und kann der Ausscheidende im Wege der Stufenklage Vorlage der Abschichtungsbilanz und Zahlung des Guthabens verlangen (Palandt - Sprau, aaO, § 738 BGB, Rn. 4, 6; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
1 Satz 2 BGB ist in erster Linie die Gesellschaft. Insoweit gilt bei einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die Rechtsfähigkeit besitzt, nichts anderes als bei einer offenen Handelsgesellschaft (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 285/09 –, Rn. 11, juris). c) Randnummer 130 Für die Werte, die in die Abschichtungsbilanz aufzunehmen sind, kommt es allerdings auf den Streit der Parteien um die Wirksamkeit der Abfindungsregelung
des Gesellschaftsvertrages an, weil
der gesellschaftsvertraglichen Regelung die Addition des materiellen und des ideellen Wertes der Gesellschaft ihren Verkehrswert ergibt und sich der immaterielle Wert der Gesellschaft sich
der Ärztekammermethode Stand 1987 ermittelt. aa) Randnummer 131 Die anfängliche Nichtigkeit der Abfindungsregelung in § 15 des Gesellschaftsvertrages
der vertraglichen Abfindungsvereinbarung und dem objektiven Anteilswert) die Ausbeutung besonderer persönlicher Schwächen des Vertragsgegners (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 - III ZR 175/86 -, Rn. 21, juris). Hierfür trägt der Kläger nichts vor.
dessen § 19 erst zum 01.01.2010 in Kraft trat. Es kommt daher auf den 29.10.2009 an, an dem der Vertrag
dem unstreitigen Klägervortrag (Schriftsatz vom 12.01.2021, Seite 7, Blatt 683 der Akte) geschlossen wurde. Randnummer 135 Der Kläger stellt zwar dar, welchen Anteilswert eine Bewertung seines Anteiles
dem Ertragswertverfahren, dem modifizierten Ertragswertverfahren und der Ärztekammermethode 2008 ergeben soll (Schriftsatz vom 12.01.2021, Seiten 16, 17, Blatt 692, 693 der Akte), dies aber nicht bezogen auf den 29.10.2009, sondern auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens zum 30.09.2015. Zudem stellt der Kläger nicht dar, welchen Anteilswert die Bewertung
der Ärztekammermethode 1987 im Vergleich dazu ergeben würde. Die allgemeinen Ausführungen zur Ungeeignetheit dieser Methode ergeben nicht das Maß des Missverhältnisses der Bewertung im vorliegenden Fall. Der Vortrag des Klägers ist daher schon zum Missverhältnis unschlüssig. Zudem geht die Berechnung der Abfindung
des Gesellschaftsvertrages über den Buchwert hinaus, weil die Verkehrswerte der Wirtschaftsgüter zu Ausscheidensstichtag und der
der Ärztekammermethode 1987 ermittelte immaterielle Wert der Gesellschaft zu addieren sind; schon eine Abfindung
dem Buchwert ist aber in der Regel unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 09. Januar 1989 - II ZR 83/88 -, Rn. 20, juris). Randnummer 136 Darüber hinaus bedarf es über das Missverhältnis hinaus noch weiterer Umstände, die eine Qualifizierung der vertraglichen Vereinbarung als Sittenwidrig begründen, insbesondere etwa einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung. Hierfür trägt der Kläger nichts vor. Insbesondere ergibt sich aus dem allgemein gehaltenen Vortrag, die Ungeeignetheit der Ärztekammermethode 1987 sei im Jahre 2010 schon hinreichend bekannt gewesen (Schriftsatz vom 12.01.2021, Seite 14, Blatt 690 der Akte) nicht, dass die Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung am 29.10.2009 die erforderliche Kenntnis davon hatten. Selbst ein besonders grobes Missverhältnis zwischen vertraglicher Abfindung und wahrem Anteilswert kann ohne besondere Umstände nicht den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten tragen, weil es einschlägiger Fachkunde bedarf, um die Auswirkungen der Anteilsbewertung zu erkennen, und der Kläger zu deren Vorhandensein bei den Beklagten nichts vorträgt. bb) Randnummer 137 Auch die anfängliche Nichtigkeit der Abfindungsregelung in § 15 des Gesellschaftsvertrages
3 BGB hat der Kläger nicht dargelegt. Randnummer 138 Die vertragliche Abfindungsvereinbarung ist dann als unzulässig zu erachten, wenn sie aufgrund wirtschaftlich
teiliger Folgen, insbesondere wegen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen der
der Vereinbarung zu bemessenden Abfindung und dem wahren Anteilswert, die Freiheit des Gesellschafters, sich zu einer Kündigung zu entschließen, unvertretbar einengt. Das folgt aus § 723 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom
des Gesellschaftsvertrages ist auch weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, §§ 157, 242 BGB, noch auf der Grundlage einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen.
den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht (Palandt - Sprau, aaO, § 738 BGB, Rn. 8). Randnummer 142 Ein im Laufe der Zeit eingetretenes, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehendes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert kann ganz allgemein
den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Gesellschaftsrecht durch die besondere Treuepflicht des Gesellschafters verstärkt sind, dazu führen, dass dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, hängt freilich nicht allein vom Ausmaß des zwischen jenen Werten entstandenen Missverhältnisses ab; schon dies verbietet es, etwa quotenmäßige Grenzen festzulegen, bei deren Überschreitung der vertragliche Abfindungsanspruch im Hinblick auf den wirklichen Wert des Unternehmens und damit des Anteils als nicht mehr hinnehmbar gering einzustufen wäre. Es müssen vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Falles in die Betrachtung einbezogen werden. Zu ihnen kann außer dem Verhältnis zwischen den Werten die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft und sein Anteil am Aufbau und am Erfolg des Unternehmens gehören. Zu den bei der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen ist ferner der Anlass des Ausscheidens zu rechnen. Demjenigen, der wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist, kann unter Umständen das Festhalten an der sich für ihn ungünstig auswirkenden vertraglichen Vereinbarung in weiterem Umfang zugemutet werden als etwa einem Gesellschafter, der sich wegen eines von den anderen Gesellschaftern veranlassten wichtigen Grundes zum freiwilligen Ausscheiden veranlasst gesehen hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 – II ZR 36/92 –, Rn. 14, juris). Randnummer 143 Wenn und soweit dem Kläger das Festhalten an der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Abfindungsregelung nicht zugemutet werden kann, so ist die Abfindung anderweitig unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse festzusetzen. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich nicht
dem gemäß § 738 BGB maßgebenden Verkehrswert des Unternehmens zu bemessen, sondern dass die vertraglich vereinbarte Abfindungsbeschränkung so an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist, dass ein dem - dem schriftlichen Vertrag und den sonstigen Umständen zu entnehmenden - wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entsprechender, beiden Teilen zumutbarer Interessenausgleich herbeigeführt wird (BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 – II ZR 36/92 –, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 24. September 1984 – II ZR 256/83 –, Rn. 12, juris). Randnummer 144 Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen
Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den Fall des Auseinanderfallens von vertraglicher Abfindung und wahrem Anteilswert bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Zugleich sind objektive Maßstäbe zu berücksichtigen. Die Auslegung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (Palandt - Ellenberger, aaO, § 157 BGB, Rn. 7). Letztlich geht es um eine die beiderseitigen Interessen im Hinblick auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigende Ermittlung dessen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten; notfalls ist der Vertragsinhalt unter Berücksichtigung dieser Entwicklung zu ergänzen. Es geht darum, ob die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluß die spätere Entwicklung der Verhältnisse in Betracht gezogen hätten, es gleichwohl bei der vereinbarten Regelung belassen oder ob sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen
Treu und Glauben als redliche Vertragspartner jener Entwicklung durch eine anderweitige vertragliche Bestimmung Rechnung getragen hätten. Führt eine solche Prüfung zu dem Ergebnis, dass letzteres zu bejahen ist, dann steht nicht nur fest, dass der Vertrag insoweit eine Lücke aufweist, sondern es ergibt sich daraus in aller Regel gleichzeitig auch, wie diese Lücke auszufüllen ist. Ein Rückgriff auf das dispositive Gesetzesrecht kommt nur als letzter Notbehelf in Betracht (BGH, Urteil vom 20. September 1993 – II ZR 104/92 –, Rn. 11, 13, juris).
der Ertragswertmethode, der modifizierten Ertragswertmethode und der Ärztekammermethode 2008 benannt, aber nicht den Anteilswert, der sich
der Ärztekammermethode 1987 ergibt. Mangels eines Tatsachenvortrages hierzu lässt sich daher schon diese Voraussetzung nicht feststellen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.