Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Einbau einer Abluftreinigungsanlage in großer Schweinemastanlage Leitsatz
(1)Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie der Grundsatz der Vorsorge und Vorbeugung zu berücksichtigen. Der Stand der Technik ist ein genereller Maßstab, für den die Umstände des jeweiligen Einzelfalls keine Rolle spielen (vgl. Jarass, BImSchG,
- Aufl. 2013, § 3 Rn. 99; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 150). Das gilt auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen. Maßgebend für die sogenannte wirtschaftliche Eignung ist, ob der wirtschaftliche Aufwand für eine emissionsbegrenzende Maßnahme einem durchschnittlichen Betreiber einer Anlage der bestimmten Art unter den in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen (vgl. Art. 3 Nr. 10 Buchst. b der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2010 über Industrieemissionen, ABl. L 334 S. 17 - im Folgenden: IE-RL) zugemutet werden kann (vgl. Jarass, a. a. O., § 3 Rn. 107 f.). Die wirtschaftliche Lage des betroffenen Betreibers und die jeweiligen Gegebenheiten in der Nachbarschaft seiner Anlage sind hierfür ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.2015 - 7 C 10.13 - juris Rn. 18). Randnummer 91 Diese Wirtschaftlichkeit stellt die Klägerin hier unter Berufung auf u. a. die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer - LWK - Niedersachsen vom 24.08.2018 zum DLG-Sachverständigengutachten zur Bestimmung der Gesamtkosten von Abluftreinigungsanlagen, ergänzt um eine Äußerung vom 27.05.2019 zu der Stellungnahme der LWK Niedersachsen und eine weitere Äußerung der DLG dazu vom 12.07.2019 in Abrede (vgl. zur wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit des Einsatzes eignungsgeprüfter Abluftreinigungsanlagen in der Schweinehaltung auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.03.2012 - 12 ME 270/11 - juris Rn. 31 m. w. N.). In den einschlägigen, am 21.02.2017 im Amtsblatt der Europäischen Union L 43/231 veröffentlichten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen heißt es im Anhang BVT-Schlussfolgerungen für die Intensivhaltung oder Aufzucht von Geflügel oder Schweinen zu Ammoniakemissionen aus Schweineställen (ABl. vom 21.2.2017 L 43/255) unter Nr.
- Ammoniakemissionen aus Schweineställen (Nr. 2.2): Randnummer 92 „BVT
- Die BVT zur Verminderung der Ammoniakemissionen in die Luft aus Schweineställen besteht in einer oder einer Kombination der folgenden Techniken“. Randnummer 93 Zu den sodann in einer Tabelle aufgeführten Techniken zählt auch der Einsatz eines Abluftreinigungssystems (Buchstabe c), wobei sich hier zur Anwendbarkeit die einschränkende Formulierung Randnummer 94 „Aufgrund der hohen Umsetzungskosten möglicherweise nicht allgemein anwendbar“ Randnummer 95 findet. In der nachfolgenden Tabelle 2.1 BVT-assoziierte Werte für Ammoniakemissionen in die Luft aus Schweineställen (ABl. vom 21.02.2017, L43/258) werden sodann bezogen auf NH 3 für die Tierkategorie Mastschweine ein BVT-assoziierter Emissionswert (kg NH 3/ Tierplatz/Jahr) ein Wertebereich von 0,1 bis 2,6 genannt. In der beigefügten (und vom Beklagten in seiner Berufungsbegründung zitierten) Fußnote 1 heißt es zu den angegebenen Wertebereichen: Randnummer 96 „Der untere Wertebereich ist mit dem Einsatz eines Abluftreinigungssystems assoziiert.“ Randnummer 97 Damit enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine zwingende Aussage des Inhalts, dass Abluftreinigungsanlagen hier stets die „beste verfügbare Technik“ sind, sondern weisen selbst darauf hin, dass der Einsatz eines Abluftreinigungssystems aufgrund der hohen Kosten möglicherweise nicht allgemein anwendbar ist. Randnummer 98 Allerdings kann dies nicht dazu führen, dass bei einer generell schlechten Ertragslage immer dann, wenn Betriebe ohnehin schon unwirtschaftlich arbeiten und der Ausbau einer Anlage zu weiteren Verlusten führen könnte, generell davon auszugehen wäre, dass eine Abluftreinigung in zwangsbelüfteten Ställen nicht dem Stand der Technik entspricht bzw. nicht als beste verfügbare Technik angesehen werden kann. Gesundheits- und Umweltgesichtspunkte sowie das Tierwohl hätten dann immer hinter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zurückzutreten und die Anforderungen an Betriebsanlagen im Hinblick auf die besten verfügbaren Techniken würden abgesenkt oder letztlich sogar leerlaufen. Anders als die Klägerin wohl meint, liegen die von der Industrieemissions-Richtlinie geforderten „wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnisse“ nicht erst dann vor, wenn eine Anlage stets mit Gewinn betrieben werden kann. Dies gilt umso mehr, da die Preise für Schweinefleisch starken Schwankungen unterliegen. Nach der Preistabelle des Raiffeisen Viehverbandes für das Jahr 2022 lag der Preis für ein Kilogramm Schlachtschwein im Januar bei nur 1,23 €, fiel im Februar auf 1,20 € und stieg dann auf 1,80 € im Mai und Juni an und erreichte im September einen Höchststand mit 2,10 €, um danach im Oktober und November wiederum auf 1,90 € zu sinken (vgl. RVV Raiffeisen Viehverband www.rvv-verbund.de/preisnotierungen/preistabellen-schlachtschweine.html). Randnummer 99 Da sich die Frage der Wirtschaftlichkeit des Betriebs einer Schweinemast mithin als Momentaufnahme darstellt, weil einerseits der erzielbare Preis für das Schweinefleisch vom Weltmarkt abhängt und andererseits auch vom Konsumentenverhalten, und gerade in Deutschland der Konsum von Schweinefleisch rückläufig ist (vgl. UBA-Bericht 61/2016 S. 118), kann der durch die Schweinemast zu erzielende Ertrag letztendlich nicht als ausschlaggebend für die Bestimmung des Standes der Technik herangezogen werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Entscheidung des Beklagten, von der Klägerin den (zusätzlichen) Aufwand der Einrichtung einer Abluftreinigung zu fordern, ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung in eine Zeit des Umbruchs fiel, in der die Notwendigkeit einer Abluftreinigung in Mastbetrieben der Größe des zur Genehmigung gestellten Betriebs zunehmend für erforderlich gehalten wurde und sich die TA Luft deshalb bereits in Überarbeitung befand. Da schon im Jahr 2016 angenommen wurde, dass Abluftanlagen bei größeren Schweinemastbetrieben von über 1500 Tieren wirtschaftlich sind (vgl. UBA-Bericht, S. 105 ff.), wäre für den klägerischen Betrieb mit geplanten 4.784 Mastplätzen erst recht die Annahme gerechtfertigt, dass er auch bei Einbau einer Abluftreinigungsanlage wirtschaftlich betrieben werden kann. Randnummer 100
(2)Ungeachtet dieser von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Wirtschaftlichkeitserwägungen entspricht der Einbau einer Abluftreinigungsanlage bei der geplanten Erweiterung der Schweinemastanlage von 1.488 auf 4.784 Mastschweinplätzen dem Stand der Technik, da ohne diesen Einbau dem Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht hinreichend Rechnung getragen würde. Selbst wenn die Abluftbehandlung in der Schweinemast allein aus wirtschaftlichen Gründen allgemein als noch nicht dem Stand der Technik entsprechend anzusehen wäre, erweist sich im vorliegenden Einzelfall der Einsatz einer Abluftreinigungsanlage in der geplanten zwangsbelüfteten Schweinemast als erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.07.2015 - 7 C 10/13 - juris Rn. 16 für die Geflügelhaltung). Randnummer 101 Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Einbau einer solchen Abluftreinigungsanlage entsprechend der gesetzgeberischen Intention in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG eine Emissionsminderung erreicht werden kann (vgl. dazu auch Nr. 10 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG), so dass es im Rahmen der Entscheidung über die Genehmigung letztlich einer Abwägung zwischen den mit dem Einbau einer Abluftreinigungsanlage für den Betrieb verbundenen wirtschaftlichen Belastungen einerseits und den zu erzielenden positiven Auswirkungen auf die Umwelt andererseits bedarf. Insoweit ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass es bei dieser Abwägung nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Betriebs oder auf die Gegebenheiten am jeweiligen Standort und in der Nachbarschaft ankommen kann. Vielmehr ist hier ein genereller Maßstab anzulegen, wie die Bezugnahme auf „Anlagen einer bestimmten Art“ in der Anlage zu § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG zeigt; Differenzierungen etwa nach der Leistungsfähigkeit des Betreibers oder nach den Gegebenheiten am Standort und in der Nachbarschaft seiner Anlage sind demnach ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - 4 B 23.20 - juris Rn. 5). Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung kann auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge „insbesondere“ durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Sie kann im Einzelfall demzufolge auch über den Stand der Technik hinausgehen (BVerwG, a. a. O., Rn. 21). Randnummer 102 Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass hier eine Vorsorge im Einzelfall zu treffen war. Selbst wenn es sich erweisen sollte, dass die Klägerin die erweiterte Schweinemast nach Einbau und Betrieb einer Abluftreinigungsanlage nicht wirtschaftlich betreiben kann, bliebe zum einen offen und allein vom globalen Markt abhängig, ob sie das ohne den Einbau könnte, zum anderen würde selbst die Unwirtschaftlichkeit des konkreten Betriebes nicht notwendigerweise zur Unverhältnismäßigkeit des Einbauverlangens führen. Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O., Rn. 26) führt dazu aus: Randnummer 103 „Auch ein hoher, den Betreiber stark belastender Aufwand ist ins Verhältnis zu den mit der Abluftbehandlung erreichbaren günstigen Wirkungen für die Nachbarschaft zu setzen. Bei der Gewichtung der Auswirkungen für den Betreiber ist zudem zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs auch von den jeweiligen Standort- und Marktbedingungen abhängt. Ist die Höhe des Aufwands durch den Ertrag der Abluftbehandlung gerechtfertigt, müssen unter vergleichbaren Standortbedingungen andere Betreiber ebenfalls für eine Abluftbehandlung sorgen und die Mehrkosten an die Verbraucher weitergeben. Kann der betroffene Betreiber die Mehrkosten nicht weitergeben, weil andere Betreiber ausreichenden Abstand zu empfindlichen Nutzungen halten und deshalb eine Abluftbehandlung nicht benötigen, kann es verhältnismäßig sein, den Betreiber darauf zu verweisen, entweder seinerseits einen besser geeigneten Standort zu suchen oder am gewählten Standort die Mehrkosten der Abluftbehandlung in Kauf zu nehmen. Bei Errichtung einer neuen Anlage kann die Vorsorgepflicht nicht nur dazu zwingen, die Art und Weise des Anlagenbetriebs zu modifizieren; sie kann auch der Genehmigungsfähigkeit der Anlage am gewählten Standort entgegenstehen (vgl. Jarass, BImSchG,
- Aufl. 2013, § 5 Rn. 56; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 154; Schmidt-Kötters, in: Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, 2007, § 5 Rn. 106 - dort jeweils im Hinblick auf raumbezogene Vorsorge; a.A. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Band 1, Stand Juli 2015, § 5 Rn. C 27).“ Randnummer 104 Dem folgend ist hier anzunehmen, dass die Forderung nach Einbau und Betrieb einer zertifizierten Abluftreinigungsanlage nicht unverhältnismäßig und der Beklagte die Genehmigung des geplanten Vorhabens ohne Abluftreinigung zu Recht aus Gründen der Vorsorge abgelehnt hat. Randnummer 105 Bereits durch den Betrieb mit 1.488 Mastschweinen kam es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft. Die Ortsteilbürgermeisterin von A... legte dem Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2013 Beschwerden von Einwohnern insbesondere der Ortsteile T......_ und M..._, zunehmend auch des Ortsteiles G..._, wegen Geruchsbelästigungen dar und forderte, die Genehmigung zur Erweiterung der Schweinemastanlage nur bei Einbau einer Filteranlage in allen neuen Ställen sowie der Nachrüstung der vorhandenen Anlage zu erteilen (VA 4 S. 267). Randnummer 106 Nach den in der Verwaltungsakte vorliegenden Geruchsprotokollen von November 2012 bis Juli 2013 (9 Monate) kam es im Ortsteil M... ohne die streitgegenständliche Erweiterung im November 2012 an 10 Tagen zu 54,5 Stunden sehr starken Geruchsimmissionen, im Dezember an 8 Tagen zu 36,5 Stunden, im Januar an 3 Tagen zu 16 Stunden, im Februar an einem Tag zu 16 Stunden, im April an 8 Tagen zu 57 Stunden, im Mai an 4 Tagen zu 26 Stunden, im Juni an 3 Tagen ebenfalls zu 26 Stunden, im Juli an 17 Tagen zu 132 Stunden, nach einem anderen Protokoll dort in demselben Zeitraum von 9 Monaten an insgesamt 47 Tagen zu mindestens 300 überwiegend als extrem stark eingestufte oder etwa an 44 Tagen zu 473 bzw. an 51 Tagen zu 462 zwischen stark und extrem stark liegenden Geruchsstunden, in diesem Zeitraum wurden in der M... an insgesamt 56 Tagen etwa 472 Stunden bzw. an 62 Tagen 479 Stunden, an 58 Tagen ca. 393 Stunden mit einer Geruchsstärke von überwiegend sehr stark bis extrem stark angegeben. Nach den Protokollierungen waren jeweils erkennbar im Juli die häufigsten, andauernden und stärksten Geruchsbelastungen vermerkt. Als beeinträchtigend stellte sich für die Nachbarn auch die Gülleausbringung auf die Feldflächen dar. Außerdem zeichnet sich bei ihren Einwendungen ab, dass die Belästigungen nach Aufnahme des Betriebes stetig zugenommen haben. Randnummer 107 Bei einer Erweiterung der Mastanlage um mehr als das Dreifache von 1.488 Mastschweinen auf 4.784 muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die Situation ohne Abluftreinigung weiter verschlechtern wird, da mit der Erweiterung zu einer der Industrieemissions-Richtlinie unterfallenden Anlage auch die Geruchsemissionen ansteigen werden. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Geruchs- und Staubimmissionsprognose für die Erweiterung der Schweinemastanlage am Standort M..._, Gutachten Nr. 213/2015-4 vom 21.12.2015 (S. 689 Beiakte 2) für die in ca. 960 m Entfernung und leicht außerhalb der Hauptwindrichtung liegende T...... nach Realisierung des Vorhabens eine deutlich geringere Geruchsbelastung prognostiziert als in M... und für die Ortschaft G... sogar von irrelevanten Geruchsbelastungen ausgeht, da auch dort bereits jetzt über starke bis extrem starke Geruchsstunden geklagt wird. Randnummer 108 Ob die Klägerin vor dem Hintergrund der von ihr behaupteten Unwirtschaftlichkeit die Mastanlage auch mit einer Abluftreinigungsanlage realisieren will, bleibt ihre ureigene unternehmerische Entscheidung. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Behörden selbst bei eingeführten Betrieben, gemäß Nr. 5.3 des Thüringer Filtererlasses innerhalb von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten gehalten sind, anhand von drei Kriterien zu prüfen, ob die Installation und der Betrieb einer geeigneten Abluftreinigungsanlage nachträglich anzuordnen ist. Randnummer 109
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 110
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 111
- Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 112 Beschluss Randnummer 113 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 46.370,00 € festgesetzt. Randnummer 114 Gründe Randnummer 115 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG. Insoweit wird zur Begründung auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Randnummer 116 Hinweis: Randnummer 117 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001536757