VO. Das Fahrzeug parkte der Kläger am Abend des 18. November 2019 mit einem Anhänger auf dem durch Verkehrszeichen 325.1 StVO ausgewiesenen verkehrsberuhigten Marktplatz der Beklagten gegenüber der Polizeistation Markt 2 im unmittelbaren Bereich einer Standfläche, die einem Markthändler für den am nächsten Tag festgesetzten Wochenmarkt als Platz zugewiesen war. Seine Parkerlaubnis legte er hinter der Windschutzscheibe aus. Auf dem Marktplatz wird jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag ab 7:00 Uhr von der Beklagten auf der Grundlage ihrer kommunalen Marktsatzung ein Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung durchgeführt.
dem das Fahrzeug am Dienstag, den
dem er am 18. November 2019 um 17:00 Uhr das Fahrzeug dort abgeparkt habe. Es sei auch nicht
vollziehbar, weshalb der Kläger nicht erreichbar gewesen sein solle, da er zu Hause gewesen sei. Folglich habe keine verbotswidrige Nutzung vorgelegen und die Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landkreis Altenburger Land zur Entscheidung vor. Die Beklagte sei
StrG berechtigt gewesen, Maßnahmen zur Beendigung einer verbotswidrigen Nutzung einer Straße zu ergreifen. Vorliegend habe der Kläger auf einer zum Wochenmarkt gewidmeten Fläche an einem Markttag sein Fahrzeug abgeparkt. Um Schadensersatzansprüche aus dem Händlervertrag gegenüber der Beklagten abzuwehren, habe das Fahrzeug nebst deren Anhänger entfernt werden müssen. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, dass
einer erfolgten Akteneinsicht mit ihr und eines Vor-Ort-Termins am 16. Januar 2020 sowie
nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers sei ein Parken während des Wochenmarktes auf den ausschließlich dafür gewidmeten Flächen auch für Inhaber einer Parkerleichterung nicht erlaubt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 23. April 2021 reichte der Landkreis Altenburger Land die Unterlagen an die Beklagte mit dem Hinweis zurück, dass der Landkreis für die Entscheidung dieser Angelegenheit im übertragenen Wirkungskreis nicht zuständig sei.
GO sei in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises
AGVwGO die „Widerspruchsbehörde“ die Fachaufsichtsbehörde. Daraufhin übersandte die Beklagte mit Schreiben vom
VO) beinhalteten eine Allgemeinverfügung und zugleich das Gebot das Kraftfahrzeug zu entfernen. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte
VO berufen. Die Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen begründe keine allgemeine "unbedingte" Parkgenehmigung. Die Abschleppmaßnahme sei daher allenfalls dann als rechtswidrig anzusehen, wenn das Fahrzeug zwar außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen abgestellt worden, eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer aber nicht erfolgt wäre und in zumutbarer Entfernung ein alternativer Parkplatz nicht zur Verfügung gestanden hätte. Das sei hingegen nicht der Fall gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom
juris). Das ist hier im Hinblick auf die bereits vorliegende formelle Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides zu verneinen, da sich dieser formelle Fehler nicht auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides auswirkt. Randnummer 21 Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist
GO nicht zuständig gewesen, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2019 zu entscheiden.
GO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 ThürAGVwGO ist stattdessen der Landkreis Altenburger Land für die Entscheidung des Widerspruchs zuständig gewesen.
zuerst genannter Vorschrift erlässt die nächsthöhere Behörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird.
der hierzu getroffenen landesrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ThürAGVwGO erlässt den Widerspruchsbescheid bei Entscheidungen der Gemeinden und Landkreise
GO in Angelegenheiten des hier
OBG betroffenen übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Fachaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist
KO das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde, soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Fachaufsichtsbehörde nicht bestimmt ist. Demzufolge war für die kreisangehörige Beklagte
dieser Vorschrift mangels anderweitiger Regelung vorliegend der Landkreis Altenburger Land, in dessen Kreisgebiet die Beklagte liegt, als zuständige Fachaufsichtsbehörde für die Entscheidung des Widerspruchs zuständig, dem deshalb die Beklagte zu Recht den Widerspruchsvorgang zunächst zur Entscheidung vorgelegt hatte. Nichts anderes folgt aus § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts - StrVZustVO -. Zwar sind
VZustVO in Verbindung mit § 1 Nr. 13 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit von Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde vom
VZustVO in Widerspruchsangelegenheiten aus diesem Aufgabenbereich das Thüringer Landesverwaltungsamt die höhere Verwaltungsbehörde und damit zuständige Widerspruchsbehörde ist. Allerdings hat vorliegend die Beklagte die Umsetzungsmaßnahme hinsichtlich des klägerischen Fahrzeuges als Ordnungsbehörde
OBG und nicht als untere Straßenverkehrsbehörde vorgenommen, wie sich auch aus dem Briefkopf des angefochtenen Kostenbescheides der Beklagten ergibt. Denn Abschlepp- und Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere
Vielmehr wird sie bei der Durchführung von Maßnahmen, die ihre Rechtsgrundlage im Ordnungsbehördengesetz finden, als Ordnungsbehörde
KO und nicht § 2 Abs. 2 StrVZustVO, sodass der Landkreis Altenburger Land zuständige Widerspruchsbehörde war. Randnummer 22 Hingegen ist der Kostenbescheid der Beklagten vom 26. November 2019 rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 53 , 12 Abs. 2 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG - i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2; 6 Abs. 1 Nr. 1; 7,11 und 21 Thüringer Verwaltungskostengesetz - ThürVwKostG - i.V.m. §§ 1 und 2 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in Verbindung mit § 2 der Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen (ThürOBKostV) . Randnummer 23 In formeller Hinsicht ist der von der zuständigen Beklagten als Kostengläubigerin erlassene Bescheid nicht zu beanstanden. Zwar ist der Kläger vor Erlass des Kostenbescheides
VwVfG nicht angehört worden, ohne dass eine solche Anhörung
Abs. 2 der Vorschrift entbehrlich gewesen wäre. Die fehlende Anhörung ist aber
VwVfG geheilt worden. Die Heilung konnte zwar nicht durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mit der Berücksichtigung des klägerischen Widerspruchsvorbringens erfolgen, da die Behörde für die Entscheidung des Widerspruchs nicht zuständig war. Allerdings hat die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 19. Januar 2021 in ihrer dort dem Kläger mitgeteilten Nichtabhilfeentscheidung seine Einwände zur Kenntnis genommen und
einem am 16. Januar 2021 erfolgten Vor-Ort-Termin mit seiner Verfahrensbevollmächtigten und
nochmaliger Prüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ihre Entscheidung aufrechterhalten. Mithin ist der gleiche Zweck der unterbliebenen Anhörung im Abhilfeverfahren vollständig erreicht und die fehlende Anhörung
VwVfG durch die Beklagte als Ausgangsbehörde geheilt worden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 45 Rn. 26 m.w.N). Randnummer 24 Der Kostenbescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
1 Ordnungsbehördengesetz - OBG - kann für die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Das ist hier
2 Satz 1 OBG der Fall, wonach die
den §§ 10 oder 11 OBG Verantwortlichen als Gesamtschuldner zum Ersatz derjenigen Kosten (Gebühren und Auslagen) verpflichtet sind, die der Ordnungsbehörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
1 OBG entstanden sind (Ebert/Groscheck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Thüringen, Band 1, Stand November 2021, § 53 Rn. 2.2). Bei der streitbefangenen Umsetzung des Kraftfahrzeugs mit Anhänger handelt es sich um die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
1 der Marktsatzung der Stadt Schmölln vom
StrG - noch als Umsetzung des Fahrzeugs
2 Satz 1 OBG oder als Ersatzvornahme
VwZVG einzuordnen, wie die Beklagte zunächst meinte. Randnummer 25 § 20 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - ist nicht einschlägig, da das Abstellen des zugelassenen Fahrzeuges mit zugelassenem Anhänger keine Sondernutzung der betreffenden Verkehrsfläche darstellt, die
dieser Rechtsgrundlage beendet werden kann. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte an dem betreffenden Tag einen festgesetzten Markt als öffentliche Einrichtung
Dezember 2007, zuletzt geändert am 22. März 010 auf der Verkehrsfläche abhielt. Denn die in § 2 der Marktsatzung erfolgte Festsetzung der Wochenmärkte hebt nicht etwa die bestehende straßenrechtliche Widmung auf, die den Marktplatz für den allgemeinen Straßen- bzw. Kraftfahrzeugverkehr widmet, der als verkehrsberuhigte Zone
den hierfür geltenden Maßgaben für Kraftfahrzeuge ausgeschildert ist. Eine solche Anordnung könnte nur durch eine öffentlich bekanntzumachende (Teil-) Einziehung
StrG - in Form einer öffentlich bekanntzumachenden Allgemeinverfügung erfolgen, indem von einer Verkehrsfläche der Kraftfahrzeugverkehr dauerhaft ausgeschlossen wird. Erst in einem solchen Fall würde das Verkehrsverhalten des Klägers eine widmungswidrige Nutzung und damit eine Sondernutzung begründen. Folgerichtig stellt deshalb § 4 der Marktsatzung klar, dass der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen im Marktbereich nur während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes sowie während des zum Auf- und Abbau der Stände benötigten Zeitraums in dem Maße eingeschränkt wird, soweit es für den Marktverkehr erforderlich ist. Mithin ist die straßenrechtliche Widmung ersichtlich nicht - teilweise - eingezogen, sondern für einen zeitlich beschränkten Bereich während der Dauer des Marktes nur eingeschränkt worden, wie es etwa auch für die kurzfristige Beschränkung einer straßenrechtlichen Widmung bei der Einrichtung von Straßenbaustellen möglich ist. Weiterhin ist
1 Marktsatzung geregelt, dass außer Verkaufswagen und -anhängern im Sinne des § 7 Marktsatzung keine Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktgelände abgestellt werden dürfen. Mithin ist das Abstellen des Fahrzeuges als Ordnungswidrigkeit
2 Nr. 9 bzw. 10 Marktsatzung einzuordnen, mit der aber nicht gleichzeitig eine Sondernutzung einhergeht. Randnummer 26 Vor diesem Hintergrund liegen auch nicht die Voraussetzungen
2 Satz 1 OBG für ein Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers mit Anhänger vor. Danach können Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt sind, in der Regel erst dann
Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden, wenn ein Umsetzen nicht möglich ist. Verkehrswidrig heißt, das Fahrzeug ist Mittel zur Begehung eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere gegen die Straßenverkehrsordnung oder straßenverkehrsrechtliche Anordnungen in Form von Verkehrsschildern (Ebert/Groscheck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Thüringen, Band 1, Stand November 2021, § 22 Rn. 3.1.3). Ein solcher Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften ist vorliegend ebenfalls zu verneinen.
der unstreitig vorhandenen Ausschilderung des Marktplatzes als verkehrsberuhigte Zone auch während des hier in Rede stehenden Markttages ist der Kläger dort zwar grundsätzlich befugt, im Wege seiner vorhandenen Ausnahmegenehmigung
VO auch außerhalb der dort ausgewiesenen Parkflächen sein Fahrzeug abzustellen. Mithin verstieß er nicht gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung in Form eines Verkehrsschildes oder anderweitige Regelung der Straßenverkehrsordnung, die
wie vor auch während des betreffenden Markttages formal Bestand hatten und nicht etwa durch eine verkehrsrechtliche Kenntlichmachung außer Kraft gesetzt wurden. Stattdessen verstieß der Kläger am 19. November 2019 aber gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der Marktsatzung der Beklagten, der keine verkehrsrechtliche Vorschrift i. S. d. § 22 OBG , sondern eine satzungsrechtliche Benutzungsregelung hinsichtlich einer öffentlichen Einrichtung beinhaltet.
Marktsatzung ist es, wie bereits erwähnt, vorübergehend nicht erlaubt, an Markttagen Fahrzeuge auf dem Marktgelände abzustellen, es sei denn es handelt sich um Verkaufsfahrzeuge und dazugehörige Anhänger von zugelassenen Markthändlern. Folglich verstieß der Kläger, der kein Markthändler ist, gegen eine Benutzungsvorschrift des Wochenmarktes, der
November 2019 als öffentliche Einrichtung stattfand (§ 1 Absatz 1 Marktsatzung). Randnummer 27
alle dem scheidet auch eine vom Beklagten angenommene Ersatzvornahme
VwZVG hinsichtlich der vorgenommenen Abschleppmaßnahme aus, da eine verkehrsrechtliche Anordnung und ein dort möglicherweise enthaltenes Wegfahrgebot nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurde, wobei
Thüringer Landesrecht bei verkehrswidrigem Verhalten sowieso vorrangig § 22 Abs. 2 OBG für entsprechende Maßnahmen einschlägig ist. Randnummer 28 Die Abschleppmaßnahme in Form der Umsetzung des Fahrzeugs mit Anhänger kann folglich nur auf §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 OBG i.V.m. § 9 Marktsatzung gestützt werden und ist als abrechnungsfähige öffentliche Leistung rechtmäßig vorgenommen worden. Für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides ist zwar grundsätzlich nicht maßgeblich, ob die kostenpflichtige Leistung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Denn die Entstehung des Kostenanspruchs setzt grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung voraus. Ebenso wenig wie das Gerichtskostenrecht kennt das Verwaltungskostenrecht keinen Konnexitätsgrundsatz dergestalt, dass die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung von der Rechtmäßigkeit der öffentlichen Leistung abhängt (ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 – 3 KO 749/07 -, Urteil vom 11. November 2009 – 1 KO 256/08 -; zitiert
juris). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen eine Amtshandlung vom Kostenschuldner beantragt bzw. beauftragt wurde. In solchen Fällen soll sich der Kostenschuldner einer Kostenpflicht nicht deshalb entziehen können, weil sich möglicherweise erst im
hinein herausstellt, dass der von ihm beauftragte Hoheitsträger zu der erbrachten öffentlichen Leistung nicht befugt war (vgl. zu einem solchen Fall: VG Meiningen, Urteil vom 21. Mai 2019 - 2 K 8/17 Me -; zitiert
juris). In solchen Fallgestaltungen werden Gebühren oder Auslagen lediglich dann nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären (§§ 4 Abs. 8; 11 Abs. 6 ThürVwKostG). Entsprechend der Grundsätze im Gerichtskostenrecht ist das der Fall, wenn ein offensichtlicher, schwerer Fehler vorliegt, die Behörde eindeutig gegen gesetzliche Normen verstieß und dieser Verstoß offen zutage tritt (ThürOVG, Urteil vom 11. November 2009 – 1 KO 256/08 -, zitiert
juris). Ebenso wenig kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bei der Kostenerhebung an, sofern sie in Form eines dem Kostenbescheid vorangegangenen Verwaltungsakts erging, der selbständig anfechtbar war und mittlerweile bestandskräftig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2009 – OVG 12 N 57.09 -; zitiert
juris). Allerdings ist im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
3 GG allgemein anerkannt, dass bei behördlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Eingriffsverwaltung, die sich gegen ordnungs- und polizeirechtlich Verantwortliche richten, dieser kostenpflichtige Eingriffsakt selbst rechtmäßig gewesen sein muss (ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 – 3 KO 749/07 - zitiert
juris m. w.N.). Dies zugrunde legend, ist die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Wege der unmittelbaren Ausführung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheides. Denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger eine ordnungsbehördliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr gegen ihn als Fahrer und Halter seines Fahrzeugs und damit als Handlungs- und Zustandsstörer vorgenommen. Da die unmittelbare Ausführung als Realakt erfolgt (Ebert/Groscheck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Thüringen, Band 1, Stand November 2021, § 12 Rn. 2), ist ferner auch kein vorheriger Verwaltungsakt ergangen, der vom Kläger gesondert hätte angegriffen werden müssen, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme dort zu klären. Randnummer 29 Die mithin erforderliche Rechtmäßigkeit der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Kostenbescheid angegriffenen Abschleppmaßnahme in Form der hier nur erfolgten Umsetzung des Fahrzeugs mit Anhänger liegt vor.
1 können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden besonders regeln. Zwar hat die Beklagte stattdessen die Maßnahme zunächst u. a. auf § 22 OBG gestützt. Allerdings hat sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Maßnahme auch
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein etwaiger Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids durch das
schieben einer tragfähigen Rechtsgrundlage ausgeräumt werden kann. Einer Umdeutung bedarf es deshalb in Fällen wie dem vorliegenden nicht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1989 – 1 CB 32/89 -, zitiert
juris). Ein solcher Austausch der dem Bescheid tragenden Rechtsgrundlage ist auch durch das Gericht zulässig, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Ermessenserwägungen
ihrem normspezifischen Zuschnitt dadurch keine Wesensänderung erfahren (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
juris). Folglich war die Beklagte befugt, auch noch in der mündlichen Verhandlung die Maßnahme auf die einschlägige Rechtsgrundlage zu stützen. Im Kern geht es
den von der Beklagten genannten Rechtsgrundlagen um die Rechtfertigung der Umsetzungsmaßnahme, für die jeweils die von der Beklagten getroffenen Ermessenserwägungen insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme relevant sind. Randnummer 30 Eine
OBG erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag hier vor.
1 OBG werden vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Bestand der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt umfasst. An der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung nimmt folglich auch die Marktsatzung der Beklagten als kommunale Satzung
KO teil, sodass der Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der Marktsatzung durch das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs mit Anhänger die öffentliche Sicherheit nicht nur gefährdete, sondern durch den Verstoß bereits eine Störung des Schutzgutes eingetreten war. Zudem verletzte der Kläger im Übrigen die subjektiven Rechte eines Dritten, indem er sein Fahrzeug mit Anhänger im unmittelbaren Bereich eines Händlerstands parkte und es hierdurch zu einer Behinderung des Händlers kam, der an dem ihm zugewiesenen Händlerplatz seinen Stand nicht aufbauen konnte. Da die Vorschriften der Marktsatzung keine Befugnis der Behörde zur Beendigung einer entsprechenden Gefahr oder Störung vorsieht und aus den genannten Gründen speziellere Eingriffsnormen des Ordnungsbehördengesetzes nicht einschlägig sind, war die Beklagte
2 OBG ). Die Maßnahme lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt worden. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass auch im Hinblick auf § 5 OBG die Umsetzung des Fahrzeuges geboten war und eine andere geeignete und weniger eingreifende Möglichkeit zur Beseitigung der Störung nicht in Betracht kam. Insbesondere hatte die Beklagte
dem Ergebnis der Beweisaufnahme vergeblich versucht, den in der Nähe wohnenden Kläger vor der Maßnahme zu kontaktieren, um ihn selbst zur Beseitigung des Fahrzeugs zu veranlassen. Eine anderweitige mildere Maßnahme ist nicht erkennbar, zumal das Fahrzeug nur auf den nahegelegenen Parkplatz am Brauereiteich umgesetzt wurde. Randnummer 31 Deren Umsetzung im Wege der unmittelbaren Ausführung
Danach können Ordnungsbehörden Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der
den §§ 10 oder 11 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme liegen vor. Der Kläger war als Fahrer und Halter des Fahrzeugs und damit als Handlungs- und Zustandsstörer am 19. November 2019 bis 8.30 Uhr für die Bediensteten der Beklagten nicht erreichbar gewesen. Folglich konnte gegenüber dem Kläger ein vollstreckbares Wegfahrgebot in Form eines Verwaltungsaktes nicht erlassen werden. Die Beklagte war auch nicht gehalten, den ordnungswidrigen Zustand bis zum Erscheinen des Klägers zu dulden und entsprechend der Grundsätze für Sicherstellungen und Umsetzungsmaßnahmen von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen
Von einer Warte- und
forschungspflicht der Ordnungsbehörde kann
den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des rechtswidrig abgestellten Fahrzeuges veranlasst werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn vor Ort eine Anlieferung für einen Anlieger festgestellt wird und mit einer zeitnahen Rückkehr des Auslieferungsfahrers gerechnet werden kann oder der Fahrer aufgrund anderer Umstände kurzfristig erreichbar erscheint. Allein ein heimisches Kennzeichen oder das Abstellen des Fahrzeuges in einer Wohnstraße sind noch kein hinreichender Hinweis darauf, dass es sich bei dem Fahrzeughalter um einen kurzfristig erreichbaren Anwohner handelt. Abgesehen davon sind auch in einem solchen Fall eine kurzfristige Erreichbarkeit und die Möglichkeit einer zeitnahen Beseitigung des Verstoßes ungewiss. Das Hinterlegen einer Telefonnummer in dem betreffenden Kraftfahrzeug reicht grundsätzlich ebenso wenig aus, die Ordnungsbehörden zu veranlassen, den Fahrer zu erreichen bzw.
forschungen über seinen Aufenthalt anzustellen. Gleiches gilt für einen im Fahrzeug ausgelegten Anwohnerparkausweis. Der Umfang einer
forschungs- und Wartepflicht hängt zudem von der zeitlichen Dringlichkeit der Gefahrenbeseitigung und den an die Effektivität der Gefahrenabwehr zu stellenden Anforderungen ab (Ebert/Groscheck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Thüringen, Band 1, Stand November 2021, § 22 Rn. 3.4.1 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte einer etwaig bestehenden Warte- und
forschungspflicht entsprochen, bis sie schließlich die Gefahr bzw. hier die bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit beseitigte.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte mindestens eine Stunde auf den Kläger gewartet und zusätzlich vergeblich versucht, ihn an seinem in der Nähe befindlichen Wohnsitz zu erreichen, um ihn zur Beseitigung des Fahrzeuges zu veranlassen. Der Mitarbeiter des Ordnungsamtes, der Zeuge R., bekundete, dass er das Fahrzeug um 07:30 Uhr am 19. November 2019 auf dem Marktplatz angetroffen habe. Da das Fahrzeug als auch der Kläger ihm bekannt sind, hat er um 07:40 Uhr am Wohnsitz des Klägers vergeblich geklingelt, der vom Markt etwa ... entfernt wohnt. Um 08:15 Uhr ist er dann nochmals am Wohnsitz des Klägers erschienen und hat vergeblich versucht, den Kläger zu erreichen.
einer Beratung im Rathaus ist man dann zur Entscheidung gelangt, dass unter Abwägung aller Umstände nur eine Abschleppmaßnahme in Betracht kommt, um die Nutzung des Händlerplatzes auf dem Marktplatz für den betreffenden Händler zu gewährleisten, auf dessen Platz das Fahrzeug des Klägers mit Anhänger abgestellt war. Um 08:30 Uhr ist dann der Abschleppdienst beauftragt worden. Daraus folgt des Weiteren, dass der Zweck der Maßnahme, die Verletzung des § 9 der Marktsatzung zu beenden und dem betroffenen Markthändler die Aufstellung seines Verkaufswagens zu ermöglichen, damit er seinem Gewerbebetrieb
gehen kann, ohne die Maßnahme nicht zu erreichen gewesen ist. Folglich war die Beklagte befugt, das Fahrzeug auf dem in der Nähe liegenden Parkplatz Brauereiteich selbst oder durch einen Beauftragten umzusetzen. Randnummer 32 Der Kostenbescheid ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 OBG . Danach sind die
den §§ 10 oder 11 Verantwortlichen als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet, sofern der Ordnungsbehörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten (Gebühren und Auslagen) entstehen.
VwKostG erheben Behörden der Gemeinden, soweit sie Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen)
Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen
VwKostG . Eine solche öffentliche Leistung in Form der durchgeführten Amtshandlung liegt hier
VwKostG vor, die durch den von dem Kläger ausgelösten Tatbestand ihm individuell zurechenbar ist ( § 1 Abs. 7 ThürVwKostG ), sodass er zu Recht als Verwaltungskostenschuldner
VwKostG in Anspruch genommen wurde. Die entstandenen Umsetzungskosten sind
OBKostV als Auslagen in voller Höhe erstattungsfähig. Soweit die Beklagte Verwaltungsgebühren
dem Zeitaufwand der in dem Bescheid genannten Tätigkeiten
VKostO in Verbindung mit Nr. 1.4.1.2 und 1.4.1.3 ThürAllgVwKostO geltend gemacht hat sind diese ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst wenn hierfür § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürOBKostVO die vorrangige Rechtsgrundlage als Gebühr für die unmittelbare Ausführung wäre, kann dieser Rechtsgrundlage
den oben genannten Grundsätzen herangezogen werden, wonach für die unmittelbare Ausführung Gebühren zwischen 15,00 bis 1.000,00 € erhoben werden können, in dessen unteren Rahmen sich die insoweit festgesetzten Gebühren in Höhe von 131,00 € bewegen. Einwände der Höhe
sind vom Kläger weder erhoben worden noch sind solche erkennbar. Randnummer 33 Ein etwaiger Erstattungsanspruch hinsichtlich der in dem aufgehobenen Widerspruchsbescheid festgesetzten Widerspruchsgebühr
GO ist nicht auszusprechen, da der Freistaat Thüringen nicht Beklagter ist. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Danach sind die Kosten des Verfahrens entsprechend des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten verhältnismäßig zu verteilen. Da die Klage nur hinsichtlich des formell rechtswidrigen Widerspruchsbescheid erfolgreich ist, während sie bezogen auf den Ausgangsbescheid der Beklagten abzuweisen war, ist eine hälftige Kostenteilung angemessen. Hierbei ist unerheblich, dass die Beklagte die Entscheidung des Widerspruchs durch die unzuständige Widerspruchsbehörde nur bedingt veranlasst hat. Im Hinblick darauf, dass der Ausgangsbescheid der Beklagten in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, zu prüfen ist, sind der Ausgangsbehörde grundsätzlich auch Fehler der Widerspruchsbehörde zuzurechnen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 1989 – 6 S 2694/88 -, NVwZ 1990, S. 1085 ff.; zitiert
juris). Randnummer 35 Die Hinzuziehung der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren ist
GO auszusprechen, da der Kläger in dem aus der Kostengrundentscheidung ersichtlichen Umfang obsiegt. Die Hinzuziehung der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers war notwendig, da ihm als juristischen Laien die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht zumutbar war. Dass der Kläger durch sie im Verwaltungsprozess nicht mehr vertreten wurde, ist unerheblich, da er auch ohne anwaltliche Vertretung befugt ist, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 37 Beschluss Randnummer 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 598,08 € festgesetzt (§ 52 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001536839
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.