gehend Thüringer Verfassungsgerichtshof Ausschuss,
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) wegen der von 1949/50 bis 1957 währenden Heimunterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen der DDR. Sein erster, im Jahr 2009 gestellter Rehabilitierungsantrag wurde vom Landgericht Erfurt mit Entscheidung vom 30. Juni 2010 (Az.: 1 Reha 119/09) unter Mitwirkung der Ehefrau des Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ..., Richterin am Landgericht ..., als unbegründet zurückgewiesen; die Beschwerde hiergegen blieb ebenso erfolglos wie die
folgende Gegenvorstellung und die Gehörsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung. Sein zweiter, im Jahr 2013 gestellter und denselben Unterbringungszeitraum betreffender Rehabilitierungsantrag wurde vom Landgericht Erfurt im Jahr 2015 als unzulässig verworfen; auch hier blieben die Beschwerde und die Gehörsrüge erfolglos. Randnummer 3 Den im Jahr 2019 gestellten, erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Rehabilitierung verwarf das Landgericht Erfurt ebenfalls unter Mitwirkung der Richterin am Landgericht ... mit einstimmig gefassten Beschluss vom
RehaG, wie ihn der Beschwerdeführer ausdrücklich gestellt habe, einstimmig und auf mit einer Begründung versehenen Antrag der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen habe. Im Übrigen sei der angegriffene Beschluss, dessen Gründe unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 Nr. 2b StrRehaG die Unanfechtbarkeit der einstimmig gefassten Entscheidung ausdrücklich feststellen, überzeugend begründet und auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge verwarf das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2022 (Az.: WS Reha 10/20). Randnummer 5 Mit Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer beim Thüringer Verfassungsgerichtshof die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt unter anderem eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör
Verf) und einen Verstoß gegen das Willkürverbot
Verf . Randnummer 6
vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters ... im Sinne von § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG zu zweifeln. Ein Richter könne
aller Lebenserfahrung nicht völlig vorbehaltlos darüber entscheiden, ob seine Ehefrau an einer Grundrechtsverletzung mitgewirkt habe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Richterehepaar privat über den Fall ausgetauscht habe. Es gebe begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit, weil mit der Ehe in aller Regel auch ein Verantwortungsgefühl und ein füreinander Einstehen einhergehe, und die Gefahr einer Interessenkollision. Randnummer 8
VerfGHG ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung seines Richteramts unter anderem ausgeschlossen, wenn es an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist.
VerfGHG ist ein Mitglied zudem ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Randnummer 15 Die Ehefrau des abgelehnten Mitglieds war in ihrer Funktion als Richterin am Landgericht nicht Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG , so dass das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ... nicht bereits als Ehepartner einer Beteiligten von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Auch ist das Mitglied selbst nicht bereits von Amts oder Berufs wegen in derselben Sache tätig gewesen ( § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG ). Ein gesetzlicher Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 ThürVerfGHG liegt in der Person des Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs ... damit nicht vor. Randnummer 16 2. Es liegt jedoch gemäß § 14 ThürVerfGHG ein Grund vor, der die Besorgnis der Befangenheit des Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs ... begründet. Randnummer 17 a)
VerfGHG kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst befangen fühlt. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“ abzustellen, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist (st. Rspr., vgl. z. B. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. Juni 2015 - VerfGH 21/15 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 24 m. w. N.). Randnummer 18 Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist insbesondere die gesetzliche Wertung
VerfGHG zu berücksichtigen. Danach ist nicht beteiligt, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist vielmehr
einem strengen Maßstab zu beurteilen; es bedarf zusätzlicher, besonderer Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen (ThürVerfGH, Beschluss vom
der gesetzlichen Regelung nur einstimmig gefasst werden kann, und sie somit in
außen erkennbarer Weise die Verantwortung für die angefochtene Entscheidung mit übernommen hat (so auch BGH, Beschluss vom
außen erkennbarer Weise für diese Entscheidung mitverantwortlich. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich auch gegen diese landgerichtliche Entscheidung. Dies ergibt sich trotz einiger insoweit widersprüchlicher Formulierungen in den Ausführungen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde daraus, dass der Beschwerdeführer der Sache
durchgehend darauf abstellt, sein im Jahr 2019 gestellter Antrag hätte als zulässig angesehen werden müssen und sei wie schon die früheren Anträge auch in der Sache begründet. Es folgt außerdem aus der interessengerechten Auslegung seiner Verfassungsbeschwerde, da nur die Aufhebung auch der landgerichtlichen Entscheidung ihn seinem eigentlichen Anliegen – seiner strafrechtlichen Rehabilitierung – sicher näherbringen kann. Wegen der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrRehaG, wonach der Beschluss des Landgerichts nicht der Beschwerde unterliegt, soweit das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, einen Antrag
RehaG als unzulässig verworfen hat, könnte sonst möglicherweise der Beschluss des Landgerichts fortbestehen. Das wäre dann der Fall, wenn der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts aus Gründen beanstanden würde, die nur zur Aufhebung dieser Entscheidung führen, aber nicht die Zulässigkeit der fachgerichtlichen Beschwerde betreffen.
RehaG ist ein Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung unzulässig, soweit
dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist, soweit nicht dargelegt wird, dass der frühere Antrag
den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte. Randnummer 22 Angesichts dieser engen verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Verknüpfung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen und der Mitwirkung der Ehefrau des abgelehnten Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss ergibt sich für einen vernünftigen Prozessbeteiligten hinreichender Anlass, an der Unvoreingenommenheit dieses Mitglieds in dem zur Entscheidung anstehenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zu zweifeln. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001538048
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.