14). Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem*der Geschäftsgegner*in erkennbaren und von ihm*ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. nur statt vieler BGH 25.2.1993 – VII ZR 24/92, NJW 1993, 1856, 1859). Als solcher Umstand käme die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in Betracht. Die Klägerin hat nicht ausreichend Anhaltspunkte dargelegt, um eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu diesem Randnummer 37 Zeitpunkt feststellen zu können. Aufgrund der Investitionszusage wäre ggf. die Abfindungsforderung der Klägerin finanzierbar gewesen. Randnummer 38 Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 313 Abs. 1 BGB berufen. Randnummer 39 Danach kann Vertragsanpassung oder Rücktritt vom Vertrag erfolgen, wenn sich die Geschäftsgrundlage im o.g. Sinne nach Vertragsabschluss wesentlich ändert und die Parteien bei Vorhersehen der Entwicklung den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätten (ehemaliges Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – Jauernig/
14). Randnummer 40 Zwar kann nicht schon deshalb eine unvorhergesehene, schwerwiegende nachträgliche Veränderung der Umstände verneint werden, weil beide Parteien bereits bei Vergleichsabschluss das Risiko des Eintritts einer Zahlungsunfähigkeit kannten. Die Klägerin verneint Kenntnis davon und es spricht auch nichts dafür, dass Sie hiervon Kenntnis hätte haben können. Sie hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihr Entgelt bekommen hat, sodass hier kein Umstand liegt, der sie hätte misstrauisch werden lassen müssen. Als Nachhaltigkeitsbeauftragte und Angestellte die sich mit Qualitätssicherungsproblemen befasst, musste sie auch nicht über die Vermögenslage im Einzelnen der Schuldnerin Bescheid wissen. Jedenfalls ist ihre Erkenntnis nicht mit der für die Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit feststellbar. Randnummer 41 Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bzw. ihre Insolvenz stellt keinen nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB dar. Schon tatbestandlich ist die Anwendung von § 313 BGB ausgeschlossen, wenn die wesentliche Veränderung gerade in der Verwirklichung eines Risikos besteht, welches nach dem vereinbarten oder typischen Vertragsinhalt der*diejenige trägt, welche*r sich auf den Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrundlage beruft (BGH 25.2.1993 – VII ZR 24/92, NJW 1993, 1856, 1859; dazu auch MüKo-BGB/Finkenauer § 313 Rn. 59 mwN.; Erman/Böttcher BGB § 313 Rn. 19; Jauernig/
20). Randnummer 42 Eine ausdrückliche Regelung zur Risikoverteilung bezüglich der Zahlungsfähigkeit fehlt hier. Hier hat sich aber das geschäftstypische Risiko eines Beendigungsvergleiches mit Abfindungsregelung verwirklicht. Dieses besteht darin, dass Arbeitnehmer*innen mit ihrer Leistung in Vorleistung gehen und deshalb typischerweise das Risiko des Ausfalls der Gegenleistung tragen, jedenfalls das Insolvenzrisiko. Randnummer 43 Sowohl ein Aufhebungsvertrag als auch ein Beendigungsvergleich sind sogenannte Risikogeschäfte, weil hierbei die Arbeitnehmer*innen immer in Vorleistung gehen. Die Leistungen der Arbeitnehmer*innen besteht gerade darin, auf Kündigungsschutz und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu verzichten. Diese Wirkung, quasi die Erfüllung der Leistung, tritt mit Abgabe der Erklärung ein. Demgegenüber tritt die Gegenleistung, die Zahlung einer Abfindung, faktisch zwingend notwendigerweise immer erst nachträglich ein, weil diese Zahlung, wenngleich sie auch sofort fällig sein kann, erst faktisch bewirkt werden muss, was zeitlich nur nach Vergleichs- oder Vertragsabschluss liegen kann. Jedenfalls dann, wenn nicht die Randnummer 44 Zahlung der Abfindung in bar Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung der Arbeitnehmer*innen vereinbart wird, was praktisch kaum vorkommen dürfte und hier jedenfalls nicht vorgekommen ist. Randnummer 45 Da die Klägerin hier in Vorleistung gegangen ist, trifft Sie als allgemeines typisches von ihr zu tragendes Risiko das Risiko des späteren Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin. Sie kann sich daher nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Randnummer 46 Die Klägerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 47 Die Kammer sah Anlass für die Zulassung der Revision. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001538049
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