1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
europarechtlichen Regelungen ist gegeben. Randnummer 29 a. Der Anspruch eines Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB wegen Verwendung einer - unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtung setzt voraus, dass die handelnden Personen den in der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Die Darlegungs- und Beweislast für ein derartiges Vorstellungsbild der handelnden Personen trägt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen der Fahrzeugkäufer als Anspruchsteller (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 435/20, juris Rn. 18). Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Zusammenhang mit der Haftung eines Automobilherstellers in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris, ausgeführt: Randnummer 30 „Der Anspruchsteller hat ... darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat.“ Randnummer 31 Daran fehlt es hier. Der Kläger behauptet schon nicht, welcher konkrete Vorstand, welches konkrete Mitglied des Vorstands oder ein anderer konkret zu benennender verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrige Schädigung erfüllt. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen eine Abschalteinrichtung in dem Motor EA189 des Volkswagenkonzerns implementiert war, kann sich der Kläger im vorliegenden Fall weder auf die Regelung des § 138 Abs. 3 ZPO, nach der Vortrag als zugestanden anzusehen ist, wenn der Gegner diese erkennbar nicht bestreiten will, noch auf die Reglung des § 138 Abs. 2 ZPO, nach der sich der Gegner zu Tatsachen substantiiert zu äußern hat und anderenfalls die Behauptungen als unstreitig zu behandeln sind, noch auf die Regelung des § 138 Abs. 4 ZPO berufen, nach der eine Erklärung mit Nichtwissen unbeachtlich sei kann. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich ganz wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Motor EA189 des Volkswagenkonzerns zugrunde lag. Denn dort war von dem geschädigten Kläger eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen worden unter der weiteren Darlegung, dass es sich bei der Verwendung der dortigen unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 betreffende Strategieentscheidung gehandelt hat, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war. Deshalb hat der Bundesgerichtshof wegen der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, die dortige Einlassung der Beklagten, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst habe, für nicht ausreichend gehalten. Zudem hatte der dortige Kläger vorgetragen, dass auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung die zuständige Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde arglistig getäuscht wurde, und dies mit der Gesinnung verbunden war, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. An einem an diesen Anforderungen zu messenden Vortrag des Klägers fehlt es hier, so dass es schon nicht zur Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast kommt. Randnummer 32 b. Es kann dahinstehen, ob das klägerische Fahrzeug einem verbindlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes unterliegt. Denn ein verpflichtender Rückruf allein lässt ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht ausreichend auf das Vorliegen einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung und eine bewusste Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes schließen (BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - VII ZR 252/20, juris Rn. 16). Randnummer 33 c. Aufgrund eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs.
1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 (zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 07.05.2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge) kann der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht verlangen. Der Schutzzweck des § 826 BGB deckt sich nicht mit dem Schutzzweck der hier - unterstellt - verletzen europarechtlichen Normen. Der Anspruch nach § 826 BGB bei einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten ist gerichtet auf Ersatz des Schadens, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das bemakelte Fahrzeug liegt (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 44). Mit diesem Schadensersatzanspruch soll sich der Geschädigte von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 47). Anders ist hingegen der konkrete Schutzzweck der aufgeführten europarechtlichen Normen. Wird nach Erteilung der EG-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt, kann dies die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung und daran anschließend die Übereinstimmungsbescheinigung in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Celex-Nr. 62021CJ0100 Rn. 84). Damit kann eine Unsicherheit für den Käufer hervorgerufen werden, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und dies kann letztlich zu einem Schaden führen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Celex-Nr. 62021CJ0100 Rn. 84). Dies besagt aber nichts über die Frage, ob die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfassen. Es gibt auch nach der Entscheidung des EuGH keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Vorschriften einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezwecken und an die Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags geknüpft ist. Damit haben die genannten Richtlinien zwar insofern drittschützende Wirkung zugunsten der Fahrzeugerwerber, als deren Interesse betroffen ist, „dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird“ (BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - III ZR 87/21, juris Rn. 13). Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis nicht wieder entzogen worden. Es kommen allenfalls mittelbare Folgeschäden, die sich aus der bloßen - hier aber nicht als konkret und ernstlich drohend dargelegten - Gefahr einer Betriebsuntersagung in Betracht. Vielmehr macht der Kläger als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages geltend. Diese Interessen werden jedoch vom Schutzzweck der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - III ZR 87/21, juris Rn. 14). Aus der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 - C-100/21 folgt nichts anderes. Der EuGH stellt lediglich fest, dass die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch den Einzelinteressen des individuellen Käufers dienen; dass damit auch das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags von dem Schutzzweck erfasst sind, folgt aus der Entscheidung des EuGH weder ausdrücklich noch kann den Entscheidungsgründen im Übrigen dieser Schutzzweck sinngemäß entnommen werden. Randnummer 34 d. Es kann aber auch dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs.
1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 (zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 07.05.2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge) auch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages umfasst. Denn es fehlt auch an einem Verschulden der Beklagten. Gemäß § 823 Abs. 2 S. 1 BGB tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein, selbst wenn nach dem Inhalt des Schutzgesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich ist. Das Verschulden durch vorsätzliches Verhalten setzt im Zivilrecht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus, welches bei einem - vom Anspruchsgegner darzulegenden und zu beweisenden - Verbotsirrtum fehlt; ist das Schutzgesetz eine Strafnorm oder ist seine Missachtung unter Strafe gestellt, lässt gemäß § 17 S. 1 StGB ein unvermeidbarer Verbotsirrtum den Vorsatz unberührt, führt aber zur Schuldlosigkeit, was ebenfalls eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ausschließt. Dies gilt auch für Fahrlässigkeitsdelikte. Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen Behörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums im Sinne von § 17 S. 1 StGB auch dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 - 23 U 492/21, juris Rn. 51 mwN). Auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten ist das Institut des unvermeidbaren Verbotsirrtums anzuerkennen, durch den ein schuldhaftes Verhalten entfällt. Eine Handlung ist schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen, wenn der Betreffende sein Verhalten rechtlich unrichtig eingestuft hat und ihm nicht bewusst war, dass er gegen konkrete gesetzliche Regelungen verstieß, sofern er sich über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte. Hätte der Betroffene den ihm unterlaufenen Irrtum durch angemessene Vorkehrungen vermeiden können, liegt kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes kann zwar nur derjenige geltend machen, dem die zuständige Verwaltung präzise Zusicherungen gegeben hat, allerdings betrifft dies nur den Fall, dass trotz bereits festgestelltem Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausnahmsweise keine Geldbuße verhängt werden soll (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 - 23 U 492/21, juris Rn. 52 mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH). Nach diesen Grundsätzen unterlag die Beklagte bei dem Thermofenster jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Hätte sich die Beklagte an das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Genehmigungsbehörde gewandt, hätte sie von dort die Auskunft erhalten, dass die im Fahrzeug eingesetzten und vom Kläger beanstandeten Vorrichtungen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen einzustufen sind (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 - 23 U 492/21, juris Rn. 53). So verhält es sich hier. Denn das Kraftfahrtbundesamt hat in seiner Auskunft gegenüber dem Landgericht erklärt, bei einem Thermofenster handele es sich nicht um einen unzulässige Abschalteinrichtung. Da es auf die Lage (spätestens) beim Erwerb des Fahrzeuges ankommt, spielen etwaige spätere Änderungen keine Rolle (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 - 23 U 492/21, juris Rn. 56).“ Randnummer 35 Hierbei verbleibt es auch nach der Gegenäußerung des Klägers vom 19.04.2023, mit der er lediglich seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 37 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 38 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG nach der Angabe des Klägers bestimmt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001538346
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