Unzulässigkeit der Berufung bei Fristversäumnis - Verwerfung durch Beschluss des Berufungsgerichts Orientierungssatz
- Ist die Berufung nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist bei Gericht eingegangen, so ist sie gemäß § 151 Abs. 1 SGG unzulässig. (Rn.7)
- Voraussetzung ist, dass der Berufungskläger über das Rechtsmittel der Berufung und die Frist, innerhalb deren die Berufung einzulegen ist, in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden ist. (Rn.8)
- Das Berufungsgericht kann die Berufung nach vorheriger Anhörung durch Beschluss gemäß § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verwerfen. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen, kein Datum verfügbar, S 13 AS 842/21 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
- September 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Mit seiner am
- Juli 2021 erhobenen Klage nahm der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nebst Zinsen in Anspruch. Randnummer 2 Das Sozialgericht hat Termin bestimmt auf Dienstag, den
- September
- Die Ladung wurde den Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunden (Bl. 59a und 50 d. A.) am
- August 2022 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Im Termin waren die Beklagten nicht anwesend. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu 1) zur Zahlung der Hauptforderung verurteilt und bezüglich der geltend gemachten Zinsforderung sowie bezüglich des Beklagten zu 2) die Klage insgesamt abgewiesen. Das mit der Rechtsmittelbelehrung „Berufung“ versehene Urteil wurde den Beklagten am
- September 2022 zugestellt, ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 60 d. A.) wiederum durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Randnummer 3 Mit Schreiben, das das Datum „
- Oktober 2022“ trägt und am
- Oktober 2022 beim Landessozialgericht eingegangen ist, legten die Beklagten „Widerspruch“ gegen das Urteil ein. Sie machen geltend, das Darlehen sei zurückgezahlt. Randnummer 4 Das Gericht hat die Beklagten auf die versäumte Berufungsfrist und die hieraus folgende Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen. Die Beklagten wurden über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und die einzuhaltende Frist belehrt. Der Beklagte zu 2) wurde zudem darauf hingewiesen, dass seine Berufung mangels Beschwer unzulässig ist. Die Beklagten haben sich hierauf nicht geäußert. II. Randnummer 5 Die Berufungen der Beklagten sind unzulässig. Randnummer 6 Die Berufung der Beklagten zu 1) ist wegen Nichteinhaltung der Frist unzulässig. Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt wird. Randnummer 7 Das Urteil wurde den Beklagten ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am
- September 2022 durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ordnungsgemäß und daher wirksam zugestellt (§ 63 SGG i. V. m. § 180 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Berufung der Beklagten zu 1) hätte daher spätestens am
- Oktober 2022 (einem Montag) beim Sozialgericht bzw. beim Landessozialgericht eingegangen sein müssen. Sie ist jedoch erst am
- Oktober 2022 und damit nach Ablauf der einmonatigen Frist beim Landessozialgericht eingegangen. Randnummer 8 Die Beklagte zu 1) wurde über das Rechtsmittel der Berufung und die Frist, innerhalb derer die Berufung einzulegen ist, in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt. Randnummer 9 Gründe dafür, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren, sind weder vorgebracht, noch ersichtlich. Randnummer 10 Die Berufung des Beklagten zu 2) ist (ungeachtet der Fristversäumnis) ebenfalls unzulässig. Die gegen ihn gerichtete Klage wurde insgesamt abgewiesen. Dem Beklagten zu 2) steht mangels der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i. V. m. Satz 2 SGG erforderlichen Beschwer ein Rechtsmittel nicht zu, auch nicht im Hinblick auf die für ihn belastende Kostenentscheidung (§ 144 Abs. 4 SGG). Randnummer 11 Das Gericht hat daher von dem ihm – vergleichbar mit der Regelung des § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG – eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Berufung nach vorheriger Anhörung durch Beschluss gemäß § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 13 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001538719
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