Zahlung von Vergütung - tarifliche Ausschlussfrist Orientierungssatz 1. Die tarifliche Ausschlussfrist kann der Forderung eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Mindestlohnes nicht entgegengehalten werden. Dem steht § 3 S 1 MiloG entgegen. Denn nach dieser Norm sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. (Rn.24) 2. Kommt eine Verfallklausel zur Anwendung, obliegt es dem Gläubiger, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Voraussetzungen der rechtsvernichtenden Einwendung nicht erfüllt sind, sei es, dass die Verfallsfrist eingehalten wurde, sei es, dass deren Einhaltung ausnahmsweise nicht geboten war. (Rn.32) Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.204,29 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.122,00 € brutto seit dem 01.03.2020, aus 1.645,60 € brutto seit dem 01.04.2020, aus 1.645,60 € brutto seit dem 01.05.2020, aus 1.570,80 € brutto seit dem 01.06.2020, aus 1.645,60 € brutto seit dem 01.07.2020, aus 3.661,78 € brutto seit dem 01.08.2020, aus 3.970,97 € brutto seit dem 01.09.2020, aus 3.970,97 € brutto seit dem 01.10.2020 und aus 3.970,97 € brutto seit dem 01.11.2020 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.204,29 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung von Vergütung für den Zeitraum von Februar 2020 bis zum Oktober 2020. Randnummer 2 Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.08.2018 ein Arbeitsverhältnis. Unstreitig ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD anwendbar und die Vergütung der Klägerin erfolgt nach der Entgeltgruppe E10 TVöD-VKA. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 14.01.2019 zum 31.01.2019. Das Arbeitsgericht Suhl stellte durch rechtskräftiges Urteil vom 17.12.2019, Az. 6 Ca 134/19, fest, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Nach dieser Entscheidung zahlte der Beklagte Ende Dezember 2019 Gehalt für die Zeit von Februar 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von insgesamt 25.020,60 € an die Klägerin aus. Am 24.01.2020 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass sich die Klägerin seit Mitte Januar 2019 im Krankenstand befunden hatte. Sie hatte ab diesem Zeitpunkt Lohnersatzleistungen in Form von Krankengeld bezogen. Nach Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit wurde die Klägerin ab dem 08.02.2020 wieder bei dem Beklagten beschäftigt, wobei sie bis 17.03.2020 Alturlaub in Anspruch nahm und ab 18.03.2020 als Mitarbeiterin in der zentralen Vergabestelle eingesetzt wurde. Der Beklagte rechnete gegenüber der Klägerin Gehaltsansprüche bis einschließlich Oktober 2020 ab. Das Gehalt für den Zeitraum vom 08.02.2020 bis 31.10.2020 wurde jedoch nicht ausgezahlt. Mit Schreiben vom 27.01.2021 forderte der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin Zahlung von Gehalt für diesen Zeitraum unter Fristsetzung zum 24.02.2021. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 6 (Bl. 65 f. d.A.) verwiesen. Am 29.01.2021 ging bei dem Beklagten um 08:12 Uhr ein Telefax mit 3 Seiten von dem Übertragungsgerät der Kanzlei des damaligen Klägervertreters ein. Randnummer 3 Mit der Klage vom 09.03.2021, dem Beklagten zugestellt am 19.03.2021, hat die Klägerin Zahlung für den Zeitraum vom 08.02. bis 31.10.2019 in Höhe von 18.908,14 € netto nebst Zinsen geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 hat die Klägerin die Klage um den Antrag auf Verurteilung zu unveränderten Bedingungen als Mitarbeiterin im Umweltamt für den Aufgabenschwerpunkt Wasserwirtschaft/Wasserrecht erweitert. Unter dem 28.02.2022 hat die Klägerin den Zahlungsantrag erweitert und neu gefasst. Danach begehrt sie nun für den vorgenannten Zeitraum Vergütung in Höhe von insgesamt 23.204,29 € brutto nebst Zinsen. Hierbei geht sie davon aus, dass aufgrund der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs.1 S. 1 TVöD für den Zeitraum von Februar 2020 bis Juni 2020 der Vergütungsanspruch bis auf den gesetzlichen Mindestlohn verfallen ist. Für den Monat Juli 2020 begehrt sie Vergütung nach der Entgeltgruppe E10 Stufe 2 TVöD (VKA) und für die Monate August, September und Oktober 2020 macht sie Vergütung nach der Entgeltgruppe E10 Stufe 3 TVöD (VKA) geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird ergänzend auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.02.2022 (Bl. 270 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Die Klägerin behauptet, das Geltendmachungsschreiben vom 27.01.2021 sei dem Beklagten zugegangen. Das Schreiben sei am 29.01.2021 um 08:11 Uhr von der Kanzleimitarbeiterin A… an den Beklagten übertragen worden, was der Sendebericht vom 29.01.2021, 08:11 Uhr und das Sendejournal des Übertragungsgerätes, jeweils mit ok-Vermerk, belegen würden. Sie geht nicht mehr davon aus, dass der Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum ordnungsgemäß abgeführt hat. Randnummer 5 Nach Abtrennung des Beschäftigungsantrages mit Beschluss vom 01.12.2022 beantragt die Klägerin zuletzt: Randnummer 6 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 23.204,29 € brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Randnummer 7 für einen Betrag i.H.v. 1.122,00 € brutto seit dem 01.03.2020, Randnummer 8 für einen Betrag i.H.v. 1.645,60 € brutto seit dem 01.04.2020, Randnummer 9 für einen Betrag i.H.v. 1.645,60 € brutto seit dem 01.05.2020, Randnummer 10 für einen Betrag i.H.v. 1.570,80 € brutto seit dem 01.06.2020, Randnummer 11 für einen Betrag i.H.v. 1.645,60 € brutto seit dem 01.07.2020, Randnummer 12 für einen Betrag i.H.v. 3.661,78 € brutto seit dem 01.08.2020, Randnummer 13 für einen Betrag i.H.v. 3.970,97 € brutto seit dem 01.09.2020, Randnummer 14 für einen Betrag i.H.v. 3.970,97 € brutto seit dem 01.10.2020 und Randnummer 15 für einen Betrag i.H.v. 3.970,97 € brutto seit dem 01.11.2020 zu zahlen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er behauptet, nach Feststellung der „Doppelzahlungen“ habe sich die Gehaltsstelle des Beklagten nach mehrfacher Rücksprache mit der Klägerin darauf verständigt, das überzahlte Geld im Laufe des Jahres 2020 durch monatlichen Einbehalt abzuschmelzen. Das letzte Gespräch in dieser Angelegenheit hätte der nunmehrige Klassenleiter, Herr B…, zusammen mit dem Amtsleiter der Kämmerei, Herr C…, wahrgenommen. Sozialversicherungsbeiträge seien ordnungsgemäß abgeführt worden, was aus den Abrechnungen an die Klägerin und den Beitragsabrechnungen an die Krankenkasse D.. ersichtlich sei. Randnummer 19 Der Beklagte meint, Ansprüche für die Monate Februar 2019 bis einschließlich August 2019 seien aufgrund der 6-monatigen Ausschlussfrist des § 37 TVöD verfallen. Er behauptet insoweit, die erstmalige Geltendmachung der Forderung sei mit der Klageerhebung am 12.03.2021 erfolgt. Bei dem Beklagten seien zwar am 29.01.2021 um 08:12 Uhr drei Seiten vom Übertragungsgerät der Kanzlei des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Ob es sich dabei um das Geltendmachungsschreiben vom 27.01.2021 handelt, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Das entsprechende Fax liege jedenfalls nicht im Haupt- und Personalamt vor und sei nicht im manuell geführten Eingangsbuch des Beklagten verzeichnet. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Randnummer 22 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Vergütung in Höhe von insgesamt 23.204,29 € brutto aus § 611a Abs. 2 BGB für den Zeitraum vom 08.02.2020 bis 31.10.2020, wobei der Vergütungsanspruch für die Monate Februar 2020 bis Juni 2020 lediglich in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns besteht. Randnummer 23
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