. Ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3
läge im Herkunftsland des Klägers ebenfalls nicht vor. Abschiebungsverbote bestünden ebenfalls nicht. Zwar seien die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen aufgrund von Überlegung teilweise schwierig. Nach Angaben des türkischen Justizministeriums entspreche die Grundausstattung türkischer Gefängnisse jedoch den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter habe bereits im Jahr 2011 bestätigt, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien. Darüber hinaus seien die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 AufenthG für jeden Antragsteller und getrennt von den sonstigen Mitgliedern der Kernfamilie zu prüfen. Für die Entscheidung über inlandsbezogene Abschiebungsverbote – etwa wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK – seien die Ausländerbehörden zuständig. Es sei davon auszugehen, dass der erwerbsfähige und über Abitur verfügende Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein würde, zumindest ein Existenzminimum für sich und seine Familie zu erwirtschaften. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er zwischenzeitlich nicht mehr für das Amt für Meteorologie arbeite. Dem Kläger werde es – gegebenenfalls nach seiner Haftentlassung – gelingen, auch in einem anderen Bereich Arbeit zu finden. Zudem könne er auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, so unterstützten seine Eltern nach seinen Angaben bereits die Mutter seiner Ehefrau. Über besondere Bindungen verfüge der Kläger in der Bundesrepublik nicht, sodass keine Gründe für eine kürzere Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vorlägen. Insbesondere habe seine Ehefrau selbst einen Asylantrag gestellt und verfüge demzufolge lediglich über eine Aufenthaltsgestattung. Der in Deutschland lebende Bruder des Klägers gehöre nicht zu dessen Kernfamilie. Randnummer 11 Am 17.02.2021 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 ihm unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25.01.2021, Az. 8081906-163, internationalen Schutz, d. h. Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3
, Randnummer 14 hilfsweise subsidiären Schutz gem. § 4
zuzubilligen, Randnummer 15 hilfsweise Abschiebeschutz gemäß §§ 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG zuzuerkennen. Randnummer 16 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 19 Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.01.2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Akte des BAMF, die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2023 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Das Gericht entscheidet gem. des nach § 76 Abs. 1
esetz (im Folgenden:
) erlassenen Übertragungsbeschlusses durch den Einzelrichter. Randnummer 22 Die mündliche Verhandlung konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten durchgeführt werden, da mit der Ladung ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Randnummer 23 I. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat im gem. § 77 Abs. 1 S. 1
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1
sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1
. Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG mit Blick auf die dem Kläger in der Türkei drohende Inhaftierung und die dortigen Haftbedingungen vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht demgegenüber nicht. Vor diesem Hintergrund haben die Abschiebungsandrohung sowie das auf 30 Monate festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand. Insoweit erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Randnummer 24 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1
. Randnummer 25 Gem. § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1
besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Randnummer 26 Als Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1
gelten gemäß § 3a Abs. 1
Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Beispielhaft können gem. § 3a Abs. 2
die folgenden Handlungen als Verfolgung gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2
fallen sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Randnummer 27 Die Verfolgung muss auf einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1
abschließend bezeichneten Verfolgungsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – beruhen. Randnummer 28 Sie kann gem. § 3c Nr. 1
sowohl von dem Staat ausgehen, als auch gem. § 3c Nr. 2
von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder gem. § 3c Nr. 3
von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d
Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Randnummer 29 Zwischen den Verfolgungshandlungen bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den genannten Verfolgungsgründen muss zudem gemäß § 3a Abs. 3
eine Verknüpfung bestehen. Randnummer 30 Nicht zuerkannt wird die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3e Abs. 1
jedoch, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d
hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Randnummer 31 Bei der Prüfung, ob dem Ausländer eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (s. BVerwG, Urteil vom
verfolgt werden, welches der Kläger mit diesen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, sodass die eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a
als eher zufällig anzusehen ist (s. BVerfG, Beschluss vom
. Ergänzend respektive klarstellend gilt das Folgende: Randnummer 37 Der vom Kläger vorgebrachten Versetzung nach Kaş fehlt es ebenso wie der ohne gerichtliches Verfahren erfolgten Suspendierung vom Dienst bereits an der nach den eingangs dargelegten Maßstäben erforderlichen Intensität, um als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgetragenen Feindseligkeiten, denen er während seiner Tätigkeit beim Meteorologischen Dienst ausgesetzt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger dazu aus, dass er immer die schlechtesten Schichten bekommen und am meisten habe arbeiten müssen. Auch seinen Urlaub habe er nicht immer vollständig nehmen können. Wegen seiner politisch linken Einstellung sei er fortwährend beschimpft und als Kurde beleidigt worden, obwohl er nicht einmal kurdisch spreche und politische Themen auf der Arbeit gemieden habe. Die ihm in Antalya übertragene Aufgabe habe zudem nicht seiner Spezialisierung entsprochen. Diese Begebenheiten stellen weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1
dar. Randnummer 38 Die Flüchtlingseigenschaft ist dem Kläger des Weiteren auch nicht wegen der Entwendung seiner Passwörter, elektronisch gespeicherten Ausweisdokumente und weiterer persönlicher Daten, die er allesamt auf Google-Drive gespeichert habe, zuzuerkennen. Der Kläger vertiefte sein diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass dies während seiner Zeit in Kaş und noch vor den Ermittlungen wegen etwaiger Verbindungen zur Gülen-Organisation geschehen sei. Von der Entwendung habe er durch eine SMS bemerkt, die er erhalten und die ihn über einen Login in seinen Gmail-Account informiert habe. Als Ort des Logins sei Antalya angegeben gewesen und als Gerät ein Computer, wie er ihn an seiner vorherigen Arbeitsstelle in Antalya benutzt habe. Auf diesem Arbeitscomputer seien seine Zugangsdaten zu seinem Gmail-Account aus dienstlichen Gründen hinterlegt gewesen. Auch wenn nach diesem Vorbringen der unberechtigte Zugriff auf den Google-Account des Klägers und die Entwendung seiner persönlichen Daten durch Mitarbeiter seiner ehemaligen Dienststelle erfolgt sein sollte, fehlt es insoweit am Vorliegen eines Verfolgungsgrundes i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b
. Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass dies wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters sowie wegen seiner Anzeige von korrupten Geschäftsabläufen gegenüber dem Umweltministerium, von denen er während seiner Tätigkeit in Antalya mitbekommen habe, geschehen sei. Ferner zeige sich dies an dem Zeitpunkt des Geschehens, kurz nach dem Putschversuch in der Türkei. Dieses zuletzt genannte Argument ist bereits deshalb nicht plausibel, weil der Kläger nach seinen Angaben auf Verbindungen zur Gülen-Organisation überprüft worden und diese Prüfung zu seinen Gunsten abgeschlossen worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Türkei nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 mit allen in ihrer Macht stehenden Mitteln versucht hat, die Unterstützer des Putschversuchs aufzuspüren und dabei in großem Stile bis heute v.a. gegen vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung nach äußerst weitgefassten und vagen Kriterien vorgeht (s. dazu nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 16 ff.), ist es nicht plausibel, dass die Prüfung für den Kläger positiv abgeschlossen worden sein soll, nur um ihn anschließend auf verschleiertem Wege wegen ihm untergeschobener Delikte aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität zu drangsalieren und zu bestrafen. Darüber hinaus ist es letztlich bloße Spekulation des Klägers, dass der Datendiebstahl aus politischen Motiven heraus erfolgt sei. Nachvollziehbare und belastbare Hinweise darauf vermag das Gericht nicht zu erkennen. Selbst wenn aber ungeachtet dessen die Entwendung der persönlichen Daten wegen der politischen Einstellung des Klägers, der Tätigkeit seines Vaters für die HDP sowie des Aufbegehrens des Klägers gegen korrupte Geschäftspraktiken erfolgt sein sollte und als Verfolgungshandlung anzusehen wäre, lägen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass ihm insoweit nicht erneut Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei drohen würde. Denn der Vorgang der Datenentwendung ist bereits abgeschlossen; zudem arbeitet der Kläger nach seinen Angaben auch nicht mehr für den Meteorologischen Dienst und insbesondere nicht mehr für die Dienststelle in Antalya. Randnummer 39 Ebenso wenig stellt der fortgesetzte Missbrauch der entwendeten Daten eine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, weil es auch insoweit an einem Verfolgungsgrund fehlt. Der Kläger geht davon aus, dass hinter den mit seinen Daten verübten, andauernden Betrügereien nicht staatliche Stellen, sondern professionelle Banden stecken. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese kriminellen Privatpersonen den Kläger aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen schädigen wollen, vielmehr ist davon auszugehen, dass es diesen einzig und allein um den aus den Betrugshandlungen erzielbaren Profit geht. Randnummer 40 Schlussendlich handelt es sich auch bei der nach den Angaben des Klägers zu Unrecht erfolgenden Strafverfolgung nebst der in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Urteile, nach denen der Kläger für insgesamt 15 Jahre in Haft müsse, nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Auch insoweit fehlt es am Vorliegen eines Verfolgungsgrundes. Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass die gegen ihn eingeleiteten und z.T. bereits abgeschlossenen Strafverfahren wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b
genannten Verfolgungsgründe durchgeführt worden sind. Dies zeigt sich auch an dem in einem dieser Verfahren durchgeführten Unterschriftenvergleich, der zu einer Entlastung des Klägers und dementsprechend zur Einstellung dieses Verfahrens geführt habe. Daran wird deutlich, dass der Kläger einer systematischen Verfolgung wegen eines der eingangs genannten Verfolgungsgründe unter dem Deckmantel der ihm vorgeworfenen Betrugsdelikte nicht ausgesetzt ist. Randnummer 41 2. Dem Kläger ist auch der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 1
nicht zuzuerkennen. Nach dieser Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–3
gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bei der Beurteilung gelten die §§ 3c bis 3e
gem. § 4 Abs. 3 S. 1
entsprechend. Randnummer 42 Dem Kläger droht insoweit insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bei einer Rückkehr in die Türkei. Randnummer 43 Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung liegt vor, wenn unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und nach Art und Ausmaß der in Rede stehenden Maßnahmen besonders schwer gegen Menschenrechte verstoßen wird (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022,
10). Eine Bestrafung ist in diesem Zusammenhang insbesondere dann unmenschlich oder erniedrigend, wenn die damit verbundenen Lasten und Leiden über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene Maß hinausgehen oder gerade wegen einer politischen Einstellung die Strafe verschärft wird (s. BeckOK AuslR/Kluth, 36. Ed. 1.1.2023,
18). Randnummer 44 Das Betroffensein von kriminellen Betrugshandlungen stellt keine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger im Internet von Dritten als Betrüger dargestellt werde. So ist, wie bereits dargelegt, nicht erkennbar, dass es den zulasten des Klägers handelnden kriminellen Banden mit ihren Betrugshandlungen gerade darauf ankommt, den Kläger leiden zu lassen. Auch stellt diese Betroffenheit bei allen negativen Auswirkungen auf das Leben und die Existenz des Klägers in der Türkei keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Menschenrechte dar. Als solche sind im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2
in der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum andauernde, schwere körperliche Misshandlungen oder die Zerstörung des Hauses und des Besitzes als Lebensgrundlage anerkannt (s. dazu die Nachweise bei BeckOK AuslR/Kluth, 36. Ed. 1.1.2023,
15 ff.). Randnummer 45 Auch die bereits mit Verurteilung abgeschlossenen sowie die – z.T. auch nach seiner Ausreise eingeleiteten – noch anhängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen qualifizieren nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die staatlichen Strafverfolgungsbehörden mit den gegen ihn geführten Strafverfahren darauf abzielen, dem Kläger Leiden zuzufügen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Verfahren nicht lediglich dem staatlichen Rechtsgüterschutz und der grundsätzlich legitimen Ahndung von Straftaten dienen und der Kläger wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals in diesen Verfahren eine härtere als die sonst übliche Behandlung erfährt (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315-353, Rn. 51, juris). Derartiges ist vom Kläger auch nicht vorgetragen. Er hat dazu angegeben, dass er an allen Verfahren, in denen es zu einer Verurteilung gekommen sei, teilgenommen habe. Auch habe er sich von einem Verteidiger vertreten lassen können und selbst die Gelegenheit gehabt, sich in den Verfahren zu äußern. Dass diese Äußerungsmöglichkeiten bisweilen nur sehr kurz ausgefallen seien und nicht zu einem Freispruch des Klägers geführt hätten, reicht für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach den vorgenannten Maßstäben nicht aus. Das Flüchtlingsrecht stellt keinen außerstaatlichen Überprüfungsmechanismus für vermeintlich zu Unrecht erfolgte strafrechtliche Verurteilungen aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität dar. Aus diesen Einlassungen des Klägers lässt sich zudem auch nicht erkennen, dass weitere Tatvorwürfe gegen ihn nach der ersten Verurteilung gänzlich ungeprüft bestätigt worden seien. Soweit der Kläger vorbringt, es sei auch nicht ordentlich ermittelt worden, weil bspw. Überwachungskameras eines Geldautomaten nicht überprüft worden seien, widerspricht dies bereits den Angaben seiner Ehefrau, die gegenüber dem Bundesamt dazu ausführte, dass im Gerichtsverfahren dazu gesagt worden sei, dass die Kamera nicht funktioniert habe. Randnummer 46 Schließlich ist auch die gegenüber dem Kläger verhängte Strafe nicht als unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung anzusehen. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 Alt. 1
, die zutreffend darauf abheben, dass das türkische Strafrecht – jedenfalls im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung – den grundlegenden Anforderungen des internationalen Menschenrechtsschutzes genügt (s. dazu in rechtlicher Hinsicht weiterführend: VG Karlsruhe, Urteil vom
. Auf der Grundlage der in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderten Verhältnisse in der Türkei (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 198 ff.) lässt sich nicht feststellen, dass humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung des Klägers sprechen. Der Kläger verfügt nach seinen Angaben über Abitur sowie Berufserfahrung aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit beim Meteorlogischen Dienst. Auch in Deutschland habe er gearbeitet. Daher bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei – ggf. nach Verbüßung der Haftstrafe und mit Hilfe der Unterstützung seiner nach wie vor in der Türkei lebenden Großfamilie – als gesundem Mann nicht gelingen würde, zumindest eine existenzielle Lebensgrundlage zu sichern. Trotz der negativen sozio-ökonomischen Folgewirkungen der Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der hohen Inflation sowie der damit verbundenen steigenden Anzahl der in Armut lebenden Menschen bestehen nach dem insoweit anzulegenden strengen Maßstab nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die Türkei in einen Zustand geraten wäre, in dem es arbeitsfähigen Personen nicht mehr gelingt, ihren existentiellen Lebensunterhalt zu sichern. Randnummer 55 Die Abschiebung des Klägers in die Türkei erweist sich aber wegen der ihm dort drohenden Haft gem. § 60 Abs. 5 AufenthG als unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des EGMR kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch wegen unzureichender, einen Mindeststandard unterschreitender Haftbedingungen in Betracht (s. dazu nur Grabenwarter/Pabel EMRK, §
und mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung ferner auch das in Ziff. 6 des Bescheids geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG rechtswidrig. Randnummer 65 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1
und spiegelt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten wider. Dabei findet Berücksichtigung, dass es sich bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten jeweils um eigenständige Streitgegenstände handelt (vgl. dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, Rn. 25, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert) bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 RVG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001542101
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.