Zum Verbot der Mitnahme von Besuchshunden mit Qualzuchtmerkmalen auf eine Rassehundeausstellung Orientierungssatz
(2d). Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden. Randnummer 31 Eine Ausstellung im Sinne von Satz 1 ist die räumliche Zusammenstellung von Tieren zur Betrachtung durch oder Veräußerung an einen nicht von vornherein begrenzten Personenkreis. Auch Zuchtschauen, bei denen es um die Bewertung von Zuchtmerkmalen geht, fallen darunter (Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzhundeverordnung in Tierschutzgesetz,
- Auflage 2023, § 10 Rn. 2).Wesentliches Merkmal des Ausstellens ist im Allgemeinen die körperliche Zurschaustellung von Objekten gegenüber einem unbestimmten Personenkreis (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Oktober 2012 – 20 A 1403/10 –, juris, Rn. 21 ablehnend, hinsichtlich der Frage, ob das Veröffentlichen von Bildern solcher Hunde im Internet einem Ausstellen gleichkomme). Randnummer 32 Unter Zugrundelegung dieser Definition fällt das Mitführen von Hunden zu reinen Besuchszwecken auf der Veranstaltung der Antragstellerin nicht unter das Ausstellungsverbot. Randnummer 33 Sinn und Zweck des Ausstellungsverbotes ist nach der Gesetzesbegründung, den Zuchtanreiz für Hunde, die Qualmerkmale aufweisen, entfallen zu lassen, weil damit keine Preise oder Wettbewerbe mehr gewonnen werden können. Darüber hinaus soll gleichzeitig verhindert werden, dass diese Hunde von einem Publikum wahrgenommen werden und dadurch die Nachfrage nach ihnen steigt (vgl. Drucksache 394/21, S. 21). Randnummer 34 Nach der Intention des Gesetzgebers soll diese Norm – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – aber nicht verhindern, dass Tierhalter mit Hunden, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, an Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen können. Das bloße Besuchen der Veranstaltung der Antragstellerin erfüllt nicht das Merkmal des Ausstellens. Randnummer 35 Das Element der körperlichen Zurschaustellung des Hundes steht im Einklang damit, dass gerade bei Hunden, auf die sich § 10 TierSchHuV allein bezieht, der Begriff der Ausstellung gebräuchlich ist für Veranstaltungen, bei denen Rassehunde einem Publikum vorgestellt und/oder vorgeführt sowie anhand von Rasse- oder Zuchtstandards bewertet werden. Ein solches Geschehen setzt zwingend voraus, dass die Hunde bei der Veranstaltung selbst in Augenschein genommen werden können (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Oktober 2012 – 20 A 1403/10 –, juris, Rn. 25). Für ein Ausstellen im Sinne der Definition und des Gesetzes reicht es hingegen nicht aus, dass Hunde ohne weiteres Zutun des Besitzers „zufällig“ betrachtet werden können, wenn sie zum Beispiel mit ihrem Halter über das Messegelände flanieren und sich andere Ausstellungsobjekte anschauen. Würde man dies anders sehen, würde bereits das Spaziergehen mit einem qualmerkmalbelasteten Hund in einem belebten Gebiet ein Ausstellen im Sinne des Gesetzes bewirken. Dies weitergedacht, würde das Ausstellungsverbot sodann zu einem faktischen Halterverbot führen, wenn Hundehalter mit den genannten Tieren Orte mit Publikum nicht mehr besuchen dürften, weil sie dann „zufällig“ betrachtet werden könnten. § 10 TierSchHuV verbietet ersichtlich nicht sämtliche Maßnahmen, die dazu beitragen oder darauf abzielen, in Deutschland kupierte Hunde zu halten (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Oktober 2012 – 20 A 1403/10 –, juris, Rn. 34). Randnummer 36 Daraus, dass § 10 TierSchHuV neben dem Ausstellen von Hunden auch das Veranstalten von Ausstellungen erfasst, ergibt sich nichts Anderes. Das Merkmal des Veranstaltens betrifft das verantwortliche Organisieren einer Ausstellung und legt nicht fest, welches Geschehen als Ausstellung einzuordnen ist. Randnummer 37 Ein strikt auf die Wortbedeutung dieser Begriffe beschränktes Verständnis der inhaltlichen Reichweite von § 10 TierSchHuV und damit eine engere Auslegung als die Antragsgegnerin wünscht, führt auch nicht etwa zu dessen Wirkungslosigkeit. Randnummer 38 Das Gericht weist in diesem Zusammenhang nämlich abschließend darauf hin, dass die Teilnahme von Hunden, die die in der Anlage aufgeführten Merkmale aufweisen, an möglichen Wettbewerben oder Sportaktivitäten, wie es die Antragstellerin geplant hat (siehe e-Mails vom
- Und
- April 2023, Bl. 2,3 der Verwaltungsakte) sehr wohl unter den Ausstellungsbegriff des § 10 TierSchHuV zu subsumieren sein dürfte, da sie dann durch aktive Teilnahme bewusst einem Publikum zugänglich und vorgestellt werden sollen. Diese Teilnahmen wären dann nach Auffassung des Gerichtes von der hier nicht angegriffenen Ziffer 4 Satz 1 der Allgemeinverfügung gedeckt, sodass ein Vorgehen gegen diese trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 4 Satz 2 der Allgemeinverfügung möglich bleibt. Durch diese Abgrenzung zwischen dem Ausstellen durch aktives Tun des jeweiligen Hundebesitzers und dem reinen Besuchen der Veranstaltung wird auch der Sinn und Zweck des § 10 TierSchHuV nicht unterlaufen. Randnummer 39 Unter Berücksichtigung dessen fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Es spricht vorliegend vieles dafür, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin auf dieser Grundlage mangels der bevorstehenden Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzrecht nicht erfüllt sind. Das Gericht gewichtet bei der Abwägung die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin als höher als die Vollzugsinteressen der Antragsgegnerin. Für das Gericht ist es als nicht unwahrscheinlich anzusehen, dass aufgrund der Vielzahl der in der Anlage genannten Merkmale Besucher ausbleiben werden und hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich die Veranstaltung zur Hunderassenmesse wohl vorläufig an Interessierte von Hunde- und Katzenrassen richtet, die in den wohl überwiegenden Fällen bereits Tiere besitzen. Darüber hinaus kann an einem mit aller Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Verwaltungsakt kein Vollzugsinteresse bestehen. Soweit die Antragsgegnerin daraufhin weist, dass das Bundesverwaltungsgericht die wirtschaftlichen Interessen aufgrund des Verfassungsrang des Tierschutzes eingeschränkt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2019 – 3 C 28/16 –, BVerwGE 166, 32-45), so bleibt festzuhalten, dass sich die in der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsgüter von den vorliegenden deutlich unterscheiden. Während es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts um das unmittelbare Leben der Tiere (Kükentöten) ging, droht im vorliegenden Fall (lediglich) ein Zuwiderhandeln gegen ein Ausstellungsverbot und das Unterlaufen des damit verbundenen Zwecks der Reduzierung der Nachfrage nach solchen Hunden. Natürlich ist nicht zu verkennen, dass zukunftsorientiert verhindert werden soll, dass Tiere mit Qualzuchtmerkmalen weiterhin gezüchtet werden; jedoch hat der Gesetzgeber (noch) nicht das Besitzen und Halten von Hunden mit solchen Merkmalen gänzlich verboten. Demnach überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Mangels sonstiger Anhaltspunkte zieht das Gericht den Regelstreitwert heran. Aufgrund der vorläufigen Regelung war der Streitwert zu halbieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001543638