Besetzung des Gerichts - ehrenamtlicher Richter - Anspruch auf Sonderzahlung und Vergütungsdifferenz - TVöD BT-B Orientierungssatz
(3)Randnummer 46 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“ Randnummer 47 Legt man den Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 1.4.2009 zugrunde, so hat sie die Stufe 4 nach 6 Jahren erreicht, also zum 1.4.
- Dabei kann sich die Beklagte nicht auf eine Leistungsabhängigkeit des Stufenaufstiegs (§ 17 Abs. 2 TVÖD) von Stufe 3 in die Stufe 4 berufen, da ein pauschaler Hinweis auf häufige Fehl- und Krankheitszeiten der Klägerin bereits im Ansatz nicht ausreicht, um einen konkreten Sachvortrag zu einer vorgenommenen Leistungsbewertung zu ersetzen. Randnummer 48
- Schließlich ist der erstinstanzlichen Entscheidung für die Berechnung der Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe E 3a/Stufe 4 und der E 3a/Stufe 5 die zutreffende Vergütungstabelle zugrunde gelegt worden. Im Ausgangspunkt ist zwar zutreffend, dass die Parteien in der Ergänzungsvereinbarung den Tarifstand vom 27.10.2010 in Bezug genommen haben, jedoch handelt es sich hierbei um den Tarifvertrag, der nach Verhandlungen im Frühjahr 2010 für eine Laufzeit vom 1.9.2009 bis zum 29.2.2012 geschlossen wurde. Dieser Tarifvertrag sah über seine Laufzeit hinweg zeitabschnittsweise Tariflohnerhöhungen vor. Die letzte Erhöhung sollte ab dem 1.8.2011 bis zum 29.2.2012 erfolgen. Für die Entgeltgruppe 3a/Stufe 5 sieht die Entgelttabelle einen Betrag in Höhe von 2.158,00 € vor. Dieser Betrag entspricht dem Tabellenwert aus der von der Klägerin vorgelegten Tabelle (Anlage K5, Bl. 10 der Akte), so dass die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach zutreffend berechnet wurde. Randnummer 49 Im Ergebnis blieb daher der Berufung der Erfolg versagt. II. Randnummer 50 Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 51 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001543698