Voraussetzungen des Eingriffsschutzes nach § 11 Abs. 3 BevBauwV Leitsatz
(1984)noch nicht eingehaust und vor Witterungseinflüssen geschützt war. Randnummer 47 Vor diesem Hintergrund bestehen an der Behauptung des Klägers, dass der Einbau der Fenster zwischen den Jahren 1980 und 1982 erfolgte, begründete Zweifel. Damit hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die streitgegenständlichen Bauteile vor dem maßgeblichen Stichtag
- August 1985 verbaut worden sind. Ein Eingriffsschutz zu seinen Gunsten ist daher zu verneinen. Randnummer 48
- Damit muss hier auch nicht mehr der Frage nachgegangen werden, ob durch den späteren - nach klägerischen Angaben im Jahr 1990 erfolgten - Austausch der Glasfenster unter Einkürzung der ursprünglichen Dachkonstruktion nicht ohnehin jeglicher Eingriffsschutz entfallen ist. Allerdings dürfte nach den Einlassungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr davon auszugehen sein, dass mit dem Austausch der Fenster kein substanzverändernder Eingriff, sondern eine reine Sanierungsmaßnahme durchgeführt worden ist. Denn nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Einlassungen des Klägers waren Eingriffe in die Statik dafür nicht erforderlich, da die Halterungskonstruktion des Terrassendachs bestehen bleiben konnte und lediglich neue Halterungen für die Fensterscheiben eingebaut werden mussten. Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da nach den obigen Darlegungen bereits schon nicht nachgewiesen wurde, dass die kleinteiligeren Glasfenster vor dem
- August 1985 eingebaut worden sind. Randnummer 49
- Die Beseitigungsanordnung ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Randnummer 50 Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Kläger mit dem Erlass der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung willkürlich und gleichheitsverletzend eingeschritten worden wäre, liegen nicht vor. Zwar ist im Termin zur mündlichen Verhandlung anhand einer Luftbildaufnahme festgestellt worden, dass sich auf dem betroffenen Grundstück noch weitere ungenehmigte Anlagen - darunter ein größerer, offenbar neu ausgebauter oder vergrößerter Bungalow, gegen den die Beklagte nicht eingeschritten ist - befinden. Die Beklagte hat dazu - allerdings vom Kläger unwidersprochen - vorgetragen, dass ihr diese baulichen Veränderungen nicht bekannt seien, sie jedoch in der Siedlungsanlage ansonsten bereits mehrfach gegen Schwarzbauten eingeschritten sei, die sich derzeit aber noch im Widerspruchsverfahren befänden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte etwa nur gegen den Kläger eingeschritten wäre und andere Schwarzbauten nicht verfolgt hätte. Randnummer 51 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 52 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 53 IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Randnummer 54 Beschluss Randnummer 55 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000 € festgesetzt. Randnummer 56 Gründe Randnummer 57 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 1 und 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Streitwertkatalog (Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., Anh. § 164 Rz. 14). Für Klagen gegen eine Beseitigungsanordnung schlägt Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs als Streitwert den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten (20 bis 30 €/m³ umbauten Raums) vor. Diesen Gesamtbetrag schätzt der Senat mangels näherer Anhaltspunkte ebenso wie das Verwaltungsgericht auf 4.000,00 €. Randnummer 58 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001544127