Personenbedingte Kündigung - häufige Kurzerkrankungen - unzureichende Anhörung des Betriebsrats Orientierungssatz 1. Zur Unwirksamkeit einer personenbedingten Kündigung nach § 102 Abs 1 S 3 BetrVG wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats. (Rn.28) 2. Trägt der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht die Tatsachen vor, aus denen sich eine betriebliche Beeinträchtigung und/oder wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers aufgrund der Fehltage und der zu erwartenden Ausfallzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers ergeben sollen, unterlässt er es, dem Betriebsrat einen Teil des Kündigungsgrundes mitzuteilen. (Rn.30) 3. Teilt die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die von ihr behaupteten Ausfallzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmerin für die Kalenderjahre 2018 bis 2021 mit, trägt aber nicht vor, dass entweder Betriebsablaufstörungen, die nicht durch zumutbare Überbrückungsmaßnahmen vermieden werden konnten oder aber wirtschaftliche Belastungen der Arbeitgeberin bestehen, entspricht dies nicht einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend ArbG Suhl, 24. März 2022, 2 Ca 157/22, Versäumnisurteil Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 24.03.2022 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Hauswirtschaftskraft sowie als Unterstützerin der pädagogischen Fachkräfte weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen. Randnummer 2 Die am … 1973 geborene, ledige Klägerin ist Mutter eines unterhaltsberechtigten Kindes. Auf Basis des Arbeitsvertrags vom 17.09.2008 ist sie seit dem 01.09.2008 im durch die Beklagte betriebenen A) in S... als Hauswirtschaftskraft tätig. Randnummer 3 Seit dem 18.08.2014 arbeitet die Klägerin in Vollzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Randnummer 4 Seit dem 18.02.2020 erhält die Klägerin eine Funktionszulage in Höhe von 75 € brutto monatlich für die Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte. Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin beträgt 2.595,48 € zuzüglich einer jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 55 Prozent eines Bruttomonatsgehalts. Randnummer 5 Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist in der Einrichtung der Beklagten gewählt. Randnummer 6 In den Jahren 2018 bis 2021 war die Klägerin infolge verschiedener Umstände in einem von den Parteien unterschiedlich dargestellten Umfang arbeitsunfähig erkrankt. Für die vorgetragenen Arbeitsunfähigkeitszeiten wird im Einzelnen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.05.2022 (Blatt 25 ff. der Akte) und den Schriftsatz der Klägerin vom 10.06.2022 (Blatt 43 ff. der Akte) Bezug genommen. Randnummer 7 Durch die Beklagte wurde Ende des Jahres 2021 ein BEM-Verfahren eingeleitet und der Klägerin ein Informationsgespräch durch die BEM-Beauftragte bei der Beklagten angeboten. Mit Schreiben vom 02.01.2022 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, mit einem Informationsgespräch nicht einverstanden zu sein und in der Folge mit Schreiben vom 21.01.2022 auch die Durchführung eines BEM abzulehnen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 27.01.2022 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer von ihr beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin an. Für den genauen Inhalt wird im Einzelnen Bezug genommen auf das Schreiben „Betriebsratsanhörung zur Kündigung gemäß § 102 BetrVG“ (Blatt 32 f. der Akte). Randnummer 9 Der Betriebsrat stimmte der geplanten Kündigung mit Schreiben an die Geschäftsführung vom 31.01.2022 zu. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 01.02.2022, der Klägerin zugegangen am 04.02.2022, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Randnummer 11 Hiergegen hat die Klägerin am 21.02.2022 Kündigungsschutzklage erhoben. Das Gericht hat mit Verfügung vom 23.02.2022 Termin zur Güteverhandlung auf den 24.03.2022 bestimmt und die Beklagte zu diesem unter Zustellung der Klageschrift geladen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurden Ladung und Klageschrift der Beklagten am 25.02.2022 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Randnummer 12 Zur Güteverhandlung ist die Beklagte nicht erschienen, sodass auf Antrag der Klägerin das Gericht am 24.03.2022 Versäumnisurteil (Blatt 12 der Akte), der Beklagten zugestellt am 06.04.2022, erlassen hat. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2022, eingegangen bei Gericht am 11.04.2022, Einspruch erhoben. Randnummer 13 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 14 1. das Versäumnisurteil vom 24.03.2022 aufrechtzuerhalten. Randnummer 15 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Hauswirtschaftskraft sowie als Unterstützerin der pädagogischen Fachkräfte weiter zu beschäftigen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 1. das Versäumnisurteil des Gerichts vom 24.03.2022 aufzuheben und Randnummer 18 2. die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte behauptet, durch die häufigen Kurzerkrankungen der Klägerin sei es zu Entgeltfortzahlungskosten für das Jahr 2018 in Höhe von 4.273,84 €, für das Jahr 2019 in Höhe von 7.127,69 €, für das Jahr 2020 in Höhe von 12.847,20 € sowie für das Jahr 2021 in Höhe von 5.282,30 € gekommen. Randnummer 20 Sie vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der Arbeitsunfähigkeitszeiten und der behaupteten Entgeltfortzahlungskosten die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen vorliegen. Randnummer 21 Die Klägerin ist der Auffassung, eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats habe durch die Beklagte bereits nicht stattgefunden. Randnummer 22 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Der Einspruch der Beklagten vom 11.04.2022 gegen das Versäumnisurteil vom 24.03.2022 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Randnummer 24 Er ist statthaft (§ 338 ZPO) und formgerecht (§§ 59 S. 2 ArbGG, 340 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die einwöchige Frist des § 59 S. 1 ArbGG ist eingehalten, die gemäß § 339 Abs. 1, 2. HS ZPO mit der Zustellung an die Beklagte am 06.04.2022 begann. Randnummer 25 Durch den nach allem zulässigen Einspruch ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). II. Randnummer 26 Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht Suhl ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß §§ 48 Abs. 1 a), 2 Abs. 1 Nr. 3 b), 46 Abs. 2 ArbGG, 29 ZPO zuständig, da die Klägerin ihre regelmäßige Arbeitsleistung im Betrieb der Beklagten in ... S... und damit im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Suhl erbringt. III. Randnummer 27 Die Klage ist begründet, da die ausgesprochene Kündigung der Beklagten unwirksam und die Klägerin in der Folge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen ist. 1. Randnummer 28 Die Kündigung vom 01.02.2022 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst, da diese gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist, was über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch bei einer – wie hier – fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats der Fall ist (vgl. BAG, Urteil vom 16.09.1993 - 2 AZR 267/93).
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