(juris:
2009) gestützt werden; eine vorrangige Beurteilung der Beseitigungsverfügung nach Bauordnungsrecht kommt dabei wegen der speziellen Zwecke des Wasserhaushaltsrechts nicht in Betracht. (Rn.26) 2. Bei der Ermessensentscheidung der zuständigen Wasserbehörde, welche Maßnahmen sie zur Durchsetzung der Anforderungen des § 100 Abs. 1 Satz 1
(juris:
2009) ergreift, hat sie sich von den Zielen und Zwecken der Gewässeraufsicht leiten zu lassen. Dem Hochwasserschutz kommt im Regelfall ein überragendes Gewicht gegenüber den privaten Interessen an der Nutzung des eigenen Grundstücks als Lagerplatz für Holz zum Eigenverbrauch zu. (Rn.71) 3. Für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung im Geltungsbereich des
(juris:
2009) genügt die formelle Illegalität einer baulichen Anlage im Sinne des § 78 Abs. 4
(juris:
2009). Die zuständige Behörde muss ohne Vorlage eines prüffähigen Antrages nicht näher prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5
(juris:
2009) auch erteilt werden könnte. (Rn.51) Orientierungssatz Vgl. zu Leitsatz 3: BVerwG, Urteil vom
zu erlassen. Randnummer 4 Die Kläger sagten zunächst per E-Mail die Beräumung des Gewässerrandstreifens zu. Ihnen war auf Nachfrage die Ausdehnung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes mittels Flurkarte aufgezeigt worden. Die Kläger zeigten sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom
gestützte Beseitigungsanordnung für das gelagerte Holz mit Frist bis zum 30. Januar 2022 (Ziffer 1.) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziffer 2.). In den Gründen wird zum Rechtlichen u. a. ausgeführt, dass in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78a Abs. 1 Nr. 4
das Ablagern und das nicht kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, untersagt sei. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes für den Fluss Roda im Bereich des klägerischen Grundstückes sei durch die Thüringer Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Roda im Saale-Holzland-Kreis von der Einmündung des Tautendorfer Baches bis zur Mündung in die Saale vom 1. Juni 2007 (ThürStAnz. 30/2007 S. 1489) erfolgt. Bei der vorgefundenen Ablagerung handle es sich um Material, welches geeignet sei, den Wasserabfluss zu behindern oder fortgeschwemmt zu werden. Soweit im Rahmen der Anhörung vorgetragen worden sei, dass die Bündelung des Holzes und die Lagerung auf Hölzern in Verbindung mit der Verankerung von Pfosten im Erdreich ein Abschwemmen verhindert werde, bleibe die Tatsache, dass durch die Schaffung eines festen Holzlagers der Abfluss der Roda im Hochwasserfall behindert, mindestens jedoch verändert werde. Mit der festen Verankerung im Erdreich sei im vorliegenden Fall ein Bauwerk errichtet worden. Nach § 78 Abs. 4
sei dies untersagt. Ausnahmen wären gemäß § 78 Abs. 5
im Einzelfall zuzulassen, sofern die dort festgelegten Kriterien erfüllt würden. Da aber kein derartiger Antrag gestellt worden sei, sei auch keine Prüfung der Ausnahmetatbestände im Einzelfall erfolgt. Die Beseitigungsanordnung sei geeignet, die Abflusshindernisse aus dem Überschwemmungsgebiet zu beseitigen und eine weitere Manifestierung der bereits vorgenommenen Ablagerungen zu vermeiden. Die angeordnete Maßnahme sei erforderlich, da es kein milderes Mittel als gleich geeignete Maßnahme gebe. Dabei bleibe es den Klägern überlassen, ob sie die Beräumung selbst vornehmen oder die Beräumung in Auftrag geben. Die Maßnahme sei angemessen, da das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren eines Hochwassers das Interesse der Kläger überwiege. Randnummer 7 Am
. Eine wasserrechtliche Verpflichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1
stelle der § 78 Abs. 4
dar. Danach sei die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt, nur in Ausnahmefällen könne die untere Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 5
die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen genehmigen. Bei den Holzablagerungen handle es sich um eine bauliche Anlage. Bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts seien mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden bestehe auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruhe. Als bauliche Anlagen würden auch Aufschüttungen gelten. Der Vortrag der Kläger im Widerspruchsverfahren belege, dass es sich bei dem Holzlager um eine fest mit dem Erdboden verbundene Anlage handle. Die hierfür erforderliche Genehmigung liege nicht vor. Die Genehmigungsvoraussetzungen habe die untere Wasserbehörde auch nicht grundsätzlich prüfen müssen. Es genüge die lediglich formelle Illegalität der Handlung im Wasserrecht zum behördlichen Einschreiten. Entscheidend sei zudem, ob sich verlässlich absehen lasse, dass einer formellen Legalisierung nichts entgegensteht. Dies sei nur möglich, wenn der Zulassungsbehörde ausreichende Antragsunterlagen vorgelegt werden, was nicht der Fall sei. Insoweit sei auch der im Widerspruchsverfahren hilfsweise gestellte Genehmigungsantrag der Kläger abzulehnen. Da das Holzlager bereits errichtet worden sei, fehle es im Weiteren an dem zeitgleichen Ausgleich des verlorengegangenen Rückhalteraumes für den Hochwasserschutz. Dass kein größerer Wasseranstieg als im Jahr 2013 zu erwarten sei, bei dem das Holzlager nicht erreicht wurde, treffe nicht zu und sei im Übrigen unerheblich, genau wie das Argument, dass ein Hochwasser ein Gewicht von 1.100,00 kg Holz pro Quadratmeter überhaupt nicht bewegen könne. Auch wenn das Hochwasser das Holzlager nicht bewegen würde, komme es zum Verlust des Rückhalteraumes, wodurch auch der Abfluss des Hochwassers bzw. der Wasserstand verändert werde. Das Argument, dass die Roda im Bereich der Flurstücke c und d geradlinig verlaufe, spreche eher für eine Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, als es bei Kurven und Verengungen der Fall wäre und nicht dagegen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall auch irrelevant. Der Argumentation, dass der Ausnahmetatbestand des § 78a Abs. 1 Nr. 4
(kurzfristiges Lagern) nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, da das Holz zur Wärmegewinnung genutzt und die Ablagerungen einer steigenden Veränderung unterliegen würden, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. § 78a Abs. 1 Nr. 4
bestimme zusätzlich zu § 78 Abs. 4
, dass das Ablagern von Gegenständen, welche den Wasserabfluss behindern, in Überschwemmungsgebieten untersagt sei. Das kurzfristige Lagern werde hiervon allerdings nicht erfasst. Bei dem Holzlager handle es sich jedoch nicht um eine kurzfristige Lagerung, sondern um eine dauerhafte Ablagerung. Hierfür spreche bereits die ins Erdreich eingelassenen Pfosten. Zudem habe laut eigenen Aussagen der Kläger das Holzlager bereits im Jahr 2013 bestanden, was für eine dauerhafte Ablagerung spreche. Dass die Ablagerung einer stetigen Veränderung unterliege und das Holz zur Wärmegewinnung genutzt werde, ändere daran nichts. § 78
sei im vorliegendem Fall dem § 78 a
vorzuziehen, da es sich bei einem Holzlager mit einer Größe von 19 m x 8 m x 2 m und einem Eigengewicht von 1.100,00 kg pro Quadratmeter eher um eine bauliche Anlage als um eine Aufschüttung oder dergleichen handle. Selbst wenn man jedoch vorliegend § 78a
als einschlägig ansehen würde, liege eine Genehmigung nicht vor und könnte aus den oben genannten Gründen auch nicht erteilt werden. Randnummer 11 Am
. Die von den Klägern erläuterten Höhendifferenzen und die Entfernung zwischen Bachbett und Holzlagerstätte von ca. 30 m seien unerheblich. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes seien unter Berücksichtigung der topographischen und geographischen Merkmale der Umgebung der Roda rechtsverbindlich festgesetzt worden. Die getroffene Anordnung sei schließlich notwendig, angemessen und verhältnismäßig. Es werde im Übrigen vollumfänglich auf die Gründe des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Randnummer 18 Im weiteren Verfahrensgang haben die Beteiligten unter Anregung des Gerichts diskutiert, ob den Klägern für ihren Brennholzstapel eine wasserhaushaltsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5
erteilt werden könne. Einen förmlichen Antrag außerhalb des Widerspruchsverfahrens haben die Kläger bislang nicht gestellt. Aus Sicht der unteren Wasserbehörde des Beklagten lägen die Voraussetzungen für eine solche Genehmigungserteilung ungeachtet dessen auch nicht vor. Der Holzstapel stelle ein Hindernis dar, das den Wasserstand und den Abfluss des Hochwassers nachteilig verändere, da es zu einer Verengung des Abflussquerschnittes führe. Der Holzstapel beanspruche Retentionsraum und ein umfang-, funktions- und zeitgleicher Ausgleich von Retentionsraum sei nicht ersichtlich. Auch fehle es an einer hochwasserangepassten Lagerung des Holzstapels. Von dem Vorhaben gehe im Übrigen auch eine negative Vorbildwirkung aus. Der Holzstapel bedürfe schließlich auch einer Baugenehmigung nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO). Dem stünde die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit wegen Realisierung des Vorhabens im Außenbereich entgegen. Randnummer 19 Mit Beschluss der Kammer vom
i. V. m. § 78 Abs. 4
und § 74 Abs. 2 ThürWG . Randnummer 25 1.1 Nach § 100 Abs. 1 Satz 1
ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ThürWG obliegt die Gewässeraufsicht den unteren Wasserbehörden und damit gemäß § 59 Abs. 3 ThürWG hier dem Landkreis Saale-Holzland-Kreis. Dieser ordnet als „zuständige Behörde“ (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ThürWG ) nach § 74 Abs. 2 Satz 2 ThürWG i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2
nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1
sicherzustellen. Randnummer 26 § 100 Abs. 1 Satz 2
ist dabei im Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes die richtige Ermächtigungsgrundlage für eine Beseitigungsanordnung als Maßnahme der Gefahrenabwehr (vgl. VG Köln, Urteil vom
-Kommentar, 57. EL August 2022,
60), so dass maßgeblich darauf abzustellen ist, unter welchem Zweckgesichtspunkt die Behörde konkret gehandelt hat (Büscher, Grundfälle zur Bestimmung der Ermächtigungsgrundlage im Polizei- und Ordnungsrecht (I), JA 2010, 719 [722 f.]). Hier hat der Beklagte auf Wasserhaushaltsrecht gestützt und in Gestalt der unteren Wasserbehörde agiert und seine Anordnung vorrangig mit Belangen des Hochwasserschutzes begründet. Der Sachverhalt ist daher primär in Anwendung des Wasser- und Wasserhaushaltsrechts zu beurteilen. Randnummer 27 Für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, folglich auf den Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheides abzustellen. Denn die Beseitigungsverfügung ist mit der Anfechtungsklage angreifbar und stellt auch keinen Dauerverwaltungsakt dar (Bay. VGH, Beschluss vom
gestützte Beseitigungsanordnung ist materiell rechtmäßig, insbesondere auch ermessensfehlerfrei ergangen (§ 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 31 Die inmitten stehenden Holzablagerungen auf dem Grundstück der Kläger zur Fl.Nr. a sind - soweit sie im festgesetzten Bereich des Überschwemmungsgebietes des Flusses Roda lagern - formell (dazu 1.3.1) und materiell (dazu 1.3.2) rechtswidrig. Die getroffene Maßnahme richtet sich gegen die richtigen Verantwortlichen (dazu 1.3.3) und ist verhältnismäßig (dazu 1.3.4). Erhebliche Ermessensfehler des Beklagten haben die Kläger darüber hinaus nicht aufgezeigt (dazu 1.3.5). Randnummer 32 1.3.1 Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1
erforderlich sind. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift sind solche, die durch das
selbst oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die auf Grundlage des
erlassen wurden, begründet wurden. Solche Verpflichtungen können sich auch aus landesrechtlichen Regelungen ergeben. Randnummer 33 Zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auf Grundlage des
selbst zählen die in diesem Gesetz normierten Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete, also die §§ 78, 78a
(Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/ Gößl ,
-Kommentar, 57. EL August 2022,
ist es verboten, in festgesetzten Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, ungeachtet der Frage der bauplanungsrechtlichen Einordnung der baulichen Anlage und vorbehaltlich der Ausnahmen vom Bauverbot gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2
. Die zuständige Behörde kann jedoch abweichend vom Bauverbot nach Absatz 5 der Vorschrift im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn entweder die in § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 a) bis d)
normierten Voraussetzungen vorliegen oder die nachteiligen Auswirkungen der Errichtung oder Erweiterung der baulichen Anlage durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Die zuständige Behörde hat bei ihrer Entscheidung auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen, § 78 Abs. 5 Satz 2
. Randnummer 35 Was eine bauliche Anlage im Sinne des § 78 Abs. 4
ist, definiert das Wasserhaushaltsrecht nicht selbst. Es ist dabei auf die Begrifflichkeiten und Definitionen nach der jeweiligen Landesbauordnung, hier also der ThürBO zurückzugreifen (Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1349). Denn § 78 Abs. 4 und 5
regeln ergänzend zum Bauordnungs- und Bauplanungsrecht spezifische wasserhaushaltsrechtliche Anforderungen an bauliche Anlagen und Bauvorhaben (Landmann/Rohmer UmweltR/ Hünnekens , 100. EL Januar 2023,
BO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind nach der ThürBO u. a. auch Randnummer 36
die Wirkung, dass das damals festgesetzte Überschwemmungsgebiet als ein solches im Sinne des § 76 Abs. 2
in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung vom 1. August 2013 gilt und damit geeignet ist, die Schutzwirkungen der §§ 78, 78a
auszulösen. Randnummer 47
, die den Klägern bislang nicht erteilt wurde. Randnummer 48 Die formelle Legalität der baulichen Anlage nach wasserhaushaltsrechtlichen Gesichtspunkten wird auch nicht dadurch hergestellt, dass die Kläger im Widerspruchsverfahren in vorliegender Sache über ihren Prozessbevollmächtigten vorsorglich einen Antrag nach § 78 Abs. 5
gestellt hatten. Die Antragstellung allein bewirkt noch nicht die formelle Legalisierung der baulichen Anlage, sondern es ist an das Innehaben der Ausnahmegenehmigung selbst anzuknüpfen. Randnummer 49 Ungeachtet dessen haben die untere Wasserbehörde in ihrem Änderungsbescheid und die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid den Antrag aus formellen Gründen abgelehnt, was den Bescheidsgründen zu entnehmen ist. Nach Ansicht der Behörden fehlte es an der Prüffähigkeit des erstmals im Widerspruchsverfahren gestellten Antrages. Da die anwaltlich vertretenen Kläger im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren neben der Anfechtungsklage nicht zugleich auch einen Verpflichtungsantrag auf positive Verbescheidung ihres Antrages nach § 78 Abs. 5
oder jedenfalls auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gestellt haben, ist der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung hier nicht streitgegenständlich. Darauf hatte der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Folglich kann die formelle Legalität gemäß § 78 Abs. 5
auch nicht über eine Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren erzielt werden. Den Klägern ist es aber unbenommen, erneut einen (prüffähigen) Antrag nach § 78 Abs. 5
bei dem Beklagten einzureichen. Randnummer 50 1.3.2 Der Holzlagerplatz der Kläger auf ihrem Grundstück ist auch materiell illegal im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 1
. Randnummer 51
die bloße formelle Illegalität der baulichen Anlage, also die fehlende Genehmigung nach § 78 Abs. 5
. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in seiner Rechtsprechung aus (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2021 – 7 C 9/20 – NVwZ 2022, 1140): Randnummer 52 „Eine Differenzierung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht in der Regel nicht geboten. Stehen einem Bauvorhaben keine materiell-rechtlichen Hindernisse entgegen, besteht aufgrund der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 I GG ein Rechtsanspruch auf eine uneingeschränkte Baugenehmigung. Demgegenüber ist die Nutzung von Gewässern wegen Ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit und wegen ihrer erhöhten Sensibilität für Verunreinigungen immer gemeinwohlorientiert (vgl. auch BVerwGE 55, 220 (230 f.) = NJW 1978, 2308). Jede nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf ein Gewässer ist deswegen rechtswidrig, weil auch materiell erst die Gestattung die Befugnis zur Benutzung oder zum Ausbau des Gewässers begründet (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Gößl, Stand Sept. 2020,
72 f.). Randnummer 53 Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich in besonders gelagerten Einzelfällen die Notwendigkeit einer Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit im Einzelfall ergeben. Solch ein Fall liegt aber nicht vor, wenn – wie hier – ein bloßer „Schwarzbau“ Gegenstand der wasserrechtlichen Maßnahme ist (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1994, 202 und 8.10.1998 – 11 B 42/98, BeckRS 1998, 14719 Rn. 3).“ Randnummer 54 Dem schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Die vorstehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der vertieften Prüfung der materiellen Illegalität eines Bauvorhabens sind zwar nicht unmittelbar zu § 78 Abs. 4 und 5
ergangen, sondern zu Erlaubnistatbeständen nach § 8 Abs. 1
, jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts auf den vorstehenden Sachverhalt übertragbar. Denn der Gesetzgeber hat mit den Schutztatbeständen der §§ 78, 78a
ebenfalls allein gemeinwohlorientierte Bestimmungen geschaffen, die ihren Sinn in der Gefahrenabwehr unter dem Aspekt des Hochwasserschutzes finden (Landmann/Rohmer UmweltR/ Hünnekens , 100. EL Januar 2023,
1). Auch im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 4, 5
verschafft erst die erteilte Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung eines Einzelbauvorhabens in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet dem Vorhaben unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten eine legale Wirkung (repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/ Hünnekens , 100. EL Januar 2023,
31). Randnummer 55 Insoweit schlägt die formelle Illegalität des Holzlagerplatzes im Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsrechts auf die materielle Illegalität durch und begründet zugleich auch letztere. Randnummer 56
gebietet, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Randnummer 57 Das Gericht ist im Ergebnis des im Ortstermin gewonnen Eindrucks vom Umfang des Holzlagerplatzes, der sich konkret im festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet, davon überzeugt, dass der Genehmigung zumindest die fehlende Tatbestandsvoraussetzung des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)
entgegensteht. Hierauf hatten auch die beklagten Bescheide abgehoben. Randnummer 58 Nach dieser Vorschrift, die kumulativ mit den weiteren Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
erfüllt sein muss (Landmann/Rohmer UmweltR/ Hünnekens , 100. EL Januar 2023,
45), liegt Genehmigungsfähigkeit nur vor, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehenden Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird. Für die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist es nicht wesentlich entscheidend, ob die bauliche Anlage im Hochwasserfall auch beströmt wird. Bei der Hochwasserrückhaltung handelt es sich um den Raum, meist im Bereich einer natürlichen Flussaue, in dem das Hochwasser zwischenspeichert wird und dadurch die Hochwasserwelle abflacht (Landmann/Rohmer UmweltR/ Hünnekens , 100. EL Januar 2023,
46). Dies ist zumindest die Fläche, die infolge der Rechtsverordnung des Thüringer Landesverwaltungsamtes für den Fluss Roda dessen Überschwemmungsgebiet verbindlich festsetzt. Diese Fläche ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1
in ihrer Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten. Anderenfalls sind wenigstens die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, § 77 Abs. 1 Satz 2
. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)
verlangt dabei die umfang-, funktions- und zeitgleiche Ausgleichsmaßnahme auch dann, wenn durch das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Aus diesem Grunde bedarf es für den vorliegenden Fall keiner eingehenden Beleuchtung der Frage, ob die vom Holzlagerplatz der Kläger in Anspruch genommene Grundfläche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung führt. Es bedarf in jedem Fall einer Ausgleichsmaßnahme, die aber unstreitig nicht vorliegt. Wie ein solcher Ausgleich zu erfolgen hat, wird durch das Gesetz nicht im Einzelnen vorgegeben. In Betracht kommen vielfältige Maßnahmen, die im Einzelfall mit der unteren Wasserbehörde des Beklagten abzustimmen sind (vgl. etwa aufgezeigte Beispiele in: Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 8 ZB 21.1330 - BeckRS 2021, 22587 Rn. 15). Den Nachweis des Ausgleichs haben schließlich auch die Kläger zu erbringen (Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/ Rossi ,
-Kommentar, 57. EL August 2022,
61). Randnummer 59 Dass anstelle der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
im Fall der Kläger eine Genehmigung mit bestimmten, den Verlust des Rückhalteraums ausgleichenden Nebenbestimmungen ernstlich in Betracht zu ziehen ist, § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
, haben die Kläger nicht vorgetragen. Randnummer 60
oder einer Genehmigung nach § 78a Abs. 2
kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 61 Die Vorschrift des § 78a
bezeichnet ihrer amtlichen Überschrift nach „sonstige Schutzvorschriften in festgesetzten Überschwemmungsgebieten“. Die gesetzgeberische Intention des § 78a Abs. 1
ist dieselbe wie zur Vorschrift des § 78
, findet jedoch vorrangig dann Anwendung, wenn es nicht um die Prüfung bauplanerischer Festsetzungen oder der Zulässigkeit baulicher Einzelvorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet geht (Landmann/Rohmer UmweltR/ Hünnekens , 100. EL Januar 2023,
1). Folglich ist eine Genehmigung nach § 78a Abs. 2
nicht geeignet, eine sich im Einzelfall als notwendig erweisende Genehmigung auf Grundlage des § 78 Abs. 5
zu ersetzen. Hier ist aber vorrangig § 78 Abs. 4 und 5
einschlägig, da der von den Klägern errichtete Holzlagerplatz bereits bauordnungsrechtliche Qualität erlangt. Randnummer 62 1.3.3 Die Anordnung zur Beseitigung des Holzlagerplatzes aus dem Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Roda auf dem Grundstück Fl.Nr. f erging zu Recht an die Kläger als gemeinsame Eigentümer und unmittelbare Nutzer des vorgenannten Grundstücks, die überdies nach eigenen Angaben den Holzlagerplatz auch errichtet haben. Sie sind damit sowohl als Verhaltens-, als auch als Zustandsstörer beseitigungspflichtig (im Einzelnen: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/ Gößl ,
-Kommentar, 57. EL August 2022,
105). Randnummer 63 1.3.4 Die Beseitigungsanordnung ist verhältnismäßig. Randnummer 64 Die Anordnung dient der Erfüllung von Verhaltenspflichten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und ist dazu geeignet und erforderlich, insbesondere auch, weil die Kläger selbst bekundet haben, keine Veranlassung zu sehen, den Holzlagerplatz im festgesetzten Überschwemmungsgebiet aus eigenem Antrieb zu beräumen. Diese Haltung der Kläger hat sich dadurch bestätigt, dass auch zum Zeitpunkt der Augenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Gericht noch immer Holz in erheblichem Umfang im festgesetzten Überschwemmungsgebiet lagerte. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundeten, sich nach einer alternativen Lagermöglichkeit umgesehen zu haben (anderes Grundstück der Klägerin in der Ortslage G...), diese Möglichkeit aber aus rechtlichen Gründen nicht nutzen zu können, sehen sie nach Überzeugung des Gerichts gleichwohl auch keine Veranlassung, Lagermöglichkeiten auf dem hier gegenständlichen Grundstück durch Umlagerungen dort anderweitig abgelagerten Materials zu erwägen. Randnummer 65 Die Beseitigungsverfügung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den Handlungspflichten nach § 78 Abs. 4
kommt aufgrund ihrer hohen Bedeutung für Schutzgüter der Allgemeinheit und auch benachbarter Dritter auf Schutz von Leib, Leben und Sachwerten ein hoher Stellenwert zu. Dem gegenüber wird von den Klägern lediglich verlangt, Sachwerte geringerer Bedeutung von einer bestimmten Fläche auf ihrem Grundstück zu entfernen. Ein substantieller Eingriff in diese Sachwerte ist damit nicht verbunden. Den Klägern wird letztlich nur eine Umlagerung ihres Holzes auferlegt, welches zudem für die Kläger nach deren Bekunden auch nicht als Verkaufsholz eine weitergehende wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Vielmehr handelt es sich um Holz, das die Kläger zum Heizen und zur Warmwasseraufbereitung für den privaten Eigengebrauch nutzen. Dieser Eigengebrauch wird durch die angeordnete Beseitigung des Holzes nach Überzeugung des Gerichts nicht gefährdet, denn die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung sinngemäß auch bekundet, derzeit mehr Holz auf ihrem Grundstück aufgrund forstamtlicher Anordnungen in Bezug auf ihren Privatwald zu lagern, als sie unabdingbar für einen gesicherten, mehrmonatigen Eigenverbrauch von Heizholz benötigen. Randnummer 66 Zudem ist das Gericht aufgrund des gewonnenen Eindrucks im Ortsaugenschein auch nicht davon überzeugt, dass den Klägern auf ihrem Grundstück kein Platz für eine - nach wasserhaushaltsrechtlichen Gesichtspunkten - rechtmäßige Lagerung des Holzes verbleibt. Zumindest im nördlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. a, auf der am Tag des Ortsaugenscheins ein Pkw, ein Anhänger, ein maschineller Holzstapler und diverse Plastik-Wasserkanister geparkt bzw. abgestellt waren, käme bei entsprechender Umgruppierung der abgestellten Gegenstände die Schaffung eines Lagerplatzes außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes und auch innerhalb des klägerischen Grundstückes in Betracht. Die Kläger haben nicht überzeugend dargelegt, dass ihnen das vollständig objektiv unmöglich sein soll. Erforderlichenfalls kann von ihnen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch verlangt werden, sich von „zu viel“ gelagerten Holz, welches sie nur aufgrund anderweitiger behördlicher Anordnungen nicht in ihrem Wald belassen können, durch - ggf. auch unterwertige - Veräußerung zu entledigen. Dass es keinen Abnahmemarkt für Scheitholz geben soll, zumal in den dörflichen Gegenden des Saale-Holzland-Kreises, glaubt das Gericht den Klägern nicht. Es entspricht nicht den offenkundigen Tatsachen, dass in privaten Haushalten eine Holzbefeuerung fast nur noch ausschließlich mit Holz-Pellets erfolgt. Überdies gibt es auch technische Kombinationsmöglichkeiten von Feuerungsanlagen für Scheitholz und Holzpellets (Kombikessel). Randnummer 67 Dass gegenüber einer Beseitigungsverfügung gleich geeignete, mildere Mittel zur Verfügung standen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, was der Beklagte auch geprüft hat. Randnummer 68 1.3.5 Schließlich ist die Anordnung ermessensfehlerfrei ergangen. Die gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler beschränkte Prüfungsdichte des Gerichts ergibt unter Berücksichtigung der Bescheidsgründe und des Vortrags der Kläger weder einen Ermessensausfall, noch einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Fehlgewichtung der in die Prüfung einzustellenden Einzelbelange. Randnummer 69
(vgl. auch § 40 ThürVwVfG ) gebot vorliegend aufgrund des zwingenden Verbotstatbestandes des § 78 Abs. 4
ein Handeln der unteren Wasserbehörde. Sollte der wasserrechtlich verbotene Zustand dem Beklagten bereits seit mehreren Jahren bekannt gewesen sein, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung allerdings bestritten hat, steht dies einem Einschreiten gegen den Holzlagerplatz der Kläger gleichwohl nicht entgegen; eine Verwirkung behördlichen Handelns im Bereich der Gefahrenabwehr kommt nicht in Betracht. Dies gebieten die Grundsätze der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
-Kommentar, 57. EL August 2022,
96). In diesem Sinne trägt die in den Bescheiden gegebene Begründung, mangels eines hinreichend prüffähigen Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5
erweise sich der festgestellte Holzlagerplatz in jedem Fall als rechtswidrig, die Beseitigungsanordnung ohne Rechtsmängel. Es ist dabei auch unerheblich und nicht von wesentlichen ermessensleitenden Gewicht, dass der Holzlagerplatz der Kläger sowohl nach deren plausibilisierten Erfahrungswissen aus dem Hochwasser des Jahres 2013 als auch aus den Daten der offiziellen Hochwasserrisikokarte des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz für den gegenständlichen Bereich des Überschwemmungsgebietes der Roda in der Ortslage G... bei einem hundertjährigem Hochwasser (HQ100) nur geringe Wassertiefen im Bereich des streitgegenständlichen Lagerplatzes aufweist (0 - 0,5 m Wassertiefe). Dieser Aspekt einer ermessensgerechten Entscheidung ist vielmehr in die Prüfung eines (prüffähigen) Antrages nach § 78 Abs. 5
einzustellen. Randnummer 72 Auch darüber hinaus musste aus diesem Grunde der Beklagte keine vertieften Erwägungen zu den privaten Belangen der Kläger an- und in die Bescheidsgründe einstellen. Ungeachtet dessen hat jedenfalls die Widerspruchsbehörde den Vortrag der Kläger im Widerspruchsverfahren ausreichend zur Kenntnis genommen, erwogen und sich damit in den Gründen des Widerspruchsbescheides nachvollziehbar auseinandergesetzt. Das Ergebnis ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführlichen Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug nimmt und sich diese zu eigen macht. Randnummer 73
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.