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Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat 4 EO 365/23 Beschluss Keine Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur Konkretisierung der Zielstaatsbestimmung

Keine Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur Konkretisierung der Zielstaatsbestimmung in einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung Leitsatz 1. Da es sich bei d

§ 59Rn. 83; II § 72 Rn 10; offen gelassen in: BVerw

G, Urteile vom

  1. Juli 2000 - 9 C 42/99 - juris Rn. 14 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  2. August 2008 - 2 L 12/08 - juris Rn. 7 f.; widersprüchlich: Hofmann, Ausländerrecht, 2023, § 59 AufenthG Rn. 19 f.). Randnummer 20 Die Zuständigkeitsregelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründet also keine neben der asylrechtlichen Zuständigkeit des Bundesamtes bestehende sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass von Abschiebungsandrohungen. Die Zuständigkeitsregelungen der § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 1 AsylG verdrängen als spezielle Norm die des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. Funke-Kaiser,

§ 59Rn. 15, 22 ff., 34 ff.). Die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Asyl

G für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens an, solange diese nicht aus anderen Gründen beendet wurde (vgl. dazu im Einzelnen: Funke-Kaiser,

§ 59Rn.

22 ff., 34 ff.). Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies erfasst auch die Zielstaatsbestimmung. Randnummer 21 Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass für eine gegenteilige Entscheidung (vgl. Funke-Kaiser,

§ 59Rn.

83 a. E.). Denn vorliegend hat das Bundesamt im Bescheid vom

  1. November 2016 mangels bekannten Herkunftsstaats - auch wenn es aufgrund einer Sprachanalyse Hinweise für eine armenische Staatsangehörigkeit des Antragstellers hatte - das Vorliegen von Abschiebungshindernissen betreffend Armenien noch nicht geprüft. Randnummer 22
  2. Demgegenüber ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides unstatthaft. Der Antragsteller ist bereits kraft Gesetzes nach § 42 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Die ausgesprochene Aufforderung an den Antragsteller, binnen vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides auszureisen, wiederholt auch nur die bereits durch Ziff. 5 Satz 1 des Bescheides des Bundesamtes vom
  3. November 2016 ausgesprochene Ausreiseaufforderung, wonach der Antragsteller bereits binnen einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zur Ausreise verpflichtet wurde. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausreisefrist bietet der Sachverhalt nicht. Randnummer 23 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens waren nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu quoteln. Randnummer 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
  4. Mai/
  5. Juni 2012 und am
  6. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001545749

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