dringlichkeiten gegenüber Studentinnen Leitsatz 1. Das Disziplinargericht darf dem Dienstherrn eine Frist
r Behebung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift auch schon setzen, bevor dem Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, seinerseits Mängel
rügen. (Rn.99)
dringlich verhielt, mit einer Studentin sexuelle Handlungen durchführte und deshalb wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen strafrechtlich verurteilt wurde (hier: Entfernung aus dem Dienst). (Rn.103) Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen,
rückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahr 1963 in H... geborene Beklagte erwarb im Jahr 1982 die allgemeine Hochschulreife. Von 1982 bis 1984 leistete er Zivildienst. Von 1984 bis 1991 studierte er Philosophie, Physik und Germanistik
nächst in X..., sodann in Y... und erlangte im Dezember 1991 den Magister Artium. Ein Promotionsstudium schloss er 1996 mit dem Doktor der Philosophie ab. Von 1996 bis 1997 war er
nächst im Angestelltenverhältnis und von 1997 bis 2003 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Y... beschäftigt. Im Jahr 2002 wurde er für das Fach Philosophie habilitiert. Mit Wirkung vom 21. Oktober 2004 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren
m Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO als Professor für das Fach Wissenschaftsphilosophie an der Universität Z... (im Folgenden: Universität) eingewiesen. Durch Urkunde vom
einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen
je 117,00 € verurteilt. Die Handlungen, die dieser Verurteilung
grunde liegen, sind auch Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens. Randnummer 4 Mit einem gemeinsam verfassten Schreiben unterrichteten drei (der vier) Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät am 18. November 2015 den Präsidenten der Universität, sie hätten in einem zwei Tage
vor geführten Gespräch mit zwei Philosophiestudentinnen direkte Hinweise darauf erhalten, dass der Beklagte mit Studentinnen „nicht korrekt umgeht“. Durch Verfügung vom
bestehen. Darauf habe er sie gefragt, ob sie Interesse an einer Affäre habe. Die Studentin habe dies bejaht. Dort sei es
m Oralverkehr gekommen.
vor habe er ihr Sex angeboten, was sie jedoch abgelehnt habe. Die Studierende habe gegenüber einer Kommilitonin geäußert, dass sie den Beklagten oral befriedigt habe, um nicht Schlimmeres tun
müssen. Sie habe dabei betont, dies nicht freiwillig getan
haben. Randnummer 5
gleich bestellte der Präsident der Universität die Polizeioberkommissarin S..., Landespolizeidirektion Erfurt, als universitätsfremde Ermittlungsführerin. Mit Schreiben vom
beantragen ( § 36 Satz 1 ThürDG ). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
rückgenommen. Randnummer 10 Der Kläger hat bereits
vor, mit Schriftsatz vom
r Vorlage einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Klageschrift eine Frist bis
m
m
r Last gelegt, durch Belästigung von zwei weiblichen Studierenden und durch den sexuellen Kontakt mit einer dieser Studierenden in erheblichem Maß gegen das Gebot des achtungs- und vertrauenswürdigenden Verhaltens verstoßen
haben. Die Ermittlungen hätten folgenden Sachverhalt ergeben: Randnummer 12 "Am 17.12.2014 kam es
einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Studentin im Nebenfach Philosophie Frau P.... In diesem
sammenhang thematisierte der Beklagte die Figurveränderung von Frau P..._, die seit dem Besuch einer Vorlesung bei dem Beklagten stark abgenommen hatte. Am 07.05.2015 kam der Beklagte beim sog. „Maigrillen" an der Universität Z... auf Frau P..._
und unterhielt sich mit ihr über universitäre und auch private Angelegenheiten. Dabei war für den Beklagten insbesondere die Beziehung von Frau P...
ihrem damaligen Freund interessant. Der Beklagte duzte hierbei Frau P... ungefragt und beide vereinbarten einen Termin für ein Gespräch im Büro des Beklagten. Es kam am 21.05.2015
einem Treffen im Büro des Beklagten. Auf Vorschlag des Beklagten wurde das Gespräch im Café H... auf dem Campus der Universität Z... fortgesetzt. Nach ca. 45 Minuten verabschiedete sich der Beklagte und forderte Frau P... auf, abzuräumen und ihm dann in sein Büro
folgen. Der Beklagte sagte dort, dass er der Auffassung sei, dass er und Frau P... etwas miteinander anfangen sollten. Frau P... sagte daraufhin deutlich, dass sie das anders sehe. Der Beklagte sprach nunmehr Frau P... auf ihre zwischenzeitlich erfolgte Gewichtszunahme an und erklärte, dass Frau P... ihm besser gefallen habe, als sie noch dünner gewesen sei. Frau P... verließ daraufhin das Büro des Beklagten und berichtete aus Angst
nächst niemandem von dem Vorfall. Randnummer 13 Am 04.11.2015 schrieb der Beklagte eine E-Mail an Frau P... und bat um einen Gesprächstermin. Frau P..._ sah sich nach eigenen Angaben nicht in der Position, diese Einladung eines Professors abzulehnen und sagte
. Im nachfolgenden Gespräch am 11.11.2015 fragte der Beklagte Frau P..._ nach ihrer privaten Wohnanschrift. Auf die Frage, warum ihn dies interessiere, äußerte der Beklagte, dass er mit Frau P... ins Bett wolle. Daraufhin machte Frau P... dem Beklagten klar, dass sie das nicht wolle. Der Beklagte erwiderte daraufhin, dass Frau P..._ trotzdem
ihm gekommen sei und er seine Position ausnutzen könne, dies aber nicht tun werde (Bl. 137 d. A., ausführliche Zeugenaussage). Randnummer 14 Ferner kam es mit der Studierenden Frau K..._ (
m damaligen Zeitpunkt Erstsemester im Hauptfach Philosophie) im Dienstzimmer des Beklagten am ‚05.11.2017‘ kurz nach 13:45 Uhr nach einer Besprechung eines Seminarthemas
m Oralsex. Dem vorausgegangen war eine Begleitung von Frau K... durch die Studierende Frau R..._ bis
r Dienstzimmertür des Beklagten. Frau R..._ wartete vor der Tür und wurde dann von Frau K... mit der Erklärung nach kurzer Zeit weggeschickt, dass sie noch einen Kaffee mit dem Beklagten trinken werde. Dabei erklärte Frau K... gegenüber dem Beklagten, dass sie Sorge habe, die Pflichtveranstaltung „Einführung in die Logik" nicht
bestehen. Daraufhin fragte der Beklagte, ob die Studierende Frau K..._ Interesse an einer Beziehung habe. Dies bejahte Frau K...-... und folgte dem Beklagten in sein Dienstzimmer. Der Beklagte bot der Studentin Sex an, was sie jedoch ablehnte. Daraufhin kam es
m Oralsex." Randnummer 15 Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Betroffenen aus Angst um ihr universitäres und berufliches Fortkommen auf seine
dringlichkeiten eingegangen seien. Der Beklagte habe die sexuellen Belästigungen und den Oralsex vorsätzlich durchgeführt. Er sei bei beabsichtigten Treffen mit den weiblichen Studierenden planmäßig und immer nach einem ähnlichen Schema vorgegangen. Auch sei ihm stets bewusst gewesen, dass er gegenüber den weiblichen Studierenden in einer starken Position gewesen sei.
dem sei
berücksichtigen, dass er in seinem Fachbereich für
dringlichkeiten gegenüber weiblichen Studierenden bekannt sei. Er habe auch Liebesbeziehungen mit der Studentin R..._ und anderen weiblichen Studierenden unterhalten, welche zwar disziplinarrechtlich nicht relevant seien, aber seine Persönlichkeit charakterisierten. Nach den Zeugenaussagen verstärke sich der Eindruck, dass er gezielt diejenigen Studierenden aussuche, die ihm psychisch nicht gewachsen seien und bei denen er seine Machtstellung auszunutzen versuche. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis
entfernen. Randnummer 18 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er hat gerügt, dass bei der Vernehmung der Zeugin P... im Ermittlungsverfahren nur sein Bevollmächtigter habe teilnehmen dürfen. Bei den Vernehmungen der Zeuginnen K..., S... und R... seien er und sein Bevollmächtigter von der Teilnahme ausgeschlossen worden. Diese Ausschlüsse könnten nicht auf § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG gestützt werden. Seine fristgerecht gestellten Beweisanträge seien unbeachtet geblieben. Die Ermittlungsführerin habe es
r Erstellung seines Persönlichkeitsbildes für erforderlich gehalten, Zeuginnen
vernehmen, die mit den beiden Sachverhalten keine Berührungspunkte gehabt hätten. Die von ihm benannten Zeugen hätten hingegen etwas
r Gesamtsituation (beispielsweise „Maigrillen") sagen können. Randnummer 21 Die abschließende Anhörung nach § 36 Satz 6 ThürDG sei ebenso unterblieben, wie die nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ThürPersVG notwendige Beteiligung des Personalrats vor der Erhebung der Disziplinarklage. Randnummer 22 Der vom Gericht gewählte Weg der Aussetzung des Disziplinarverfahrens ohne vorherige
stellung der Disziplinarklage sei im Gesetz nicht vorgesehen. Er führe dazu, dass der Disziplinarkläger eine völlig unzureichende Klageschrift einreichen und die vom Gericht gesetzte Frist unendlich oft verlängert werden könne. Er habe als Disziplinarbeklagter keine Gelegenheit
r Stellungnahme erhalten und damit keine Möglichkeit bekommen, auf das Verfahren Einfluss
nehmen. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowie des fairen Verfahrens. Randnummer 23 Das Verfahren sei nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG einzustellen. Der Kläger habe die neue Klageschrift nicht innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist bis
m 3. November 2017 vorgelegt. Die mit weiterem Beschluss des Gerichts gewährte Verlängerung der Frist bis
m 17. November 2017 sei rechtswidrig, weil er
m Verlängerungsantrag nicht angehört worden sei. Hätte er diese Möglichkeit erhalten, hätte er dargelegt, dass der Fristverlängerungsantrag abzulehnen gewesen wäre. Der Fristverlängerungsantrag sei damit begründet worden, dass aus dem für die Klage
ständigen Referat eine Beamtin des höheren Dienstes bereits seit zwei Monaten und ein Beamter des gehobenen Dienstes seit einem Monat erkrankt gewesen seien. Der Dienstherr hätte für den Ausfall eine Vertretung organisieren müssen. Randnummer 24 Selbst unterstellt, die vom Gericht gewährte Fristverlängerung bis
m 17. November 2017 sei rechtmäßig, sei diese Frist nicht eingehalten worden. In dem
stellungsschreiben sei vom Gericht bestätigt worden, dass die neue Klageschrift am 20. November 2017 eingegangen sei. Dabei habe es sich um das Original der Klageschrift gehandelt. Der Beweis des fristgerechten
gangs lasse sich auch nicht mit der Telefax-Fassung der Disziplinarklageschrift führen. Aus der Gerichtsakte sei erkennbar, dass Schriftsätze, die das Gericht erreichten, stets mit dem Poststempel „Justizbehörden Meiningen" versehen seien. Das Fax trage jedoch einen Stempel "Verwaltungsgericht Meiningen". Auch das Telefax-Empfangsprotokoll belege den Eingang der Klageschrift am 17. November 2017 nicht. Diesem sei
entnehmen, dass ein Telefax mit dem Umfang von sechs Seiten mit dem Sendestatus „OK" von der Erfurter Telefaxnummer „+49361573711409" an eine Erfurter Nummer „+49361571585398" gesendet worden sei. Das Verwaltungsgericht Meiningen habe jedoch die Telefaxnummer „03693509398". Die vermeintliche Telefax-Fassung lasse sich auch nicht
ordnen, da deren Absenderzeile das Datum
knapp. Sein Familienstand sei unzutreffend bezeichnet. Seine Tätigkeit als Dekan würde nicht erwähnt. Auch die Darstellung des Ablaufs des Disziplinarverfahrens beschränke sich nur auf Eckpunkte. Die Sachverhaltsschilderung der erhobenen Vorwürfe lasse detaillierte Ausführungen
m Geschehensablauf und hinsichtlich Zeit und Ort der einzelnen Handlungen vermissen. Randnummer 26 Nachdem gegen den Beklagten wegen der angeschuldigten Sachverhalte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss vom
vernehmen. Randnummer 28 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. Oktober 2020 entschieden, dass dem Disziplinarbeklagten die Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten um 20 vom Hundert gekürzt werden.
r Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 29 Die Disziplinarklage sei
lässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Verfahren nicht nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG einzustellen, weil der Dienstherr nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist einen wesentlichen Mangel der Klageschrift behoben hätte. Der Kläger sei der Anordnung, eine ordnungsgemäße Klageschrift einzureichen, innerhalb der verlängerten Frist nachgekommen. Randnummer 30 Das Gericht sei entgegen der Ansicht des Beklagten von Amts wegen berechtigt, dem Disziplinarkläger eine Frist
r Behebung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift
setzen. Es sei nicht verpflichtet
warten, ob der Beamte den wesentlichen Mangel rüge. Randnummer 31 Die (zweite) Klageschrift vom
r Last gelegt, lasse sich jedoch auslegen, was dem Beklagten mit dieser Schilderung vorgeworfen werde. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Beklagten seien auch ansonsten keine wesentlichen Mängel der Klageschrift festzustellen. Der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten sei zwar nur knapp, aber ausreichend dargelegt. Dass der Familienstand in der Klageschrift unzutreffend angegeben worden sei, beruhe wohl darauf, dass der Beklagte die Eheschließung mit Frau ..._ H..._ seinem Dienstherrn nicht angezeigt habe. Unschädlich sei auch, dass die Beweismittel nicht ausdrücklich als solche in der Klageschrift aufgeführt seien. Denn es seien die von der Ermittlungsführerin vernommenen Zeugen aufgelistet. Randnummer 33 Die mangelfreie Klageschrift sei auch innerhalb der verlängerten Frist per Telefax am 15. November 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dies sei durch den auf dem Telefax befindlichen Eingangsstempel „Verwaltungsgericht Meiningen Eing.: 15. Nov. 2017" bewiesen, der als öffentliche Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 ThürDG , § 173 VwGO) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründe. Ebenso folge dies aus dem von der Geschäftsstellenbeamtin unter dem 15. November 2017 gezeichneten und dem Kläger übersandten Empfangsbekenntnis. Dem Beklagten sei der nach § 418 Abs. 2 ZPO
lässige Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache nicht gelungen. Der Umstand, dass ihm bei der
stellung der Klageschrift irrtümlich mitgeteilt worden sei, diese sei am 20. November 2017 (Eingang des Originals der Klage) eingegangen, ändere hieran nichts. Die vom Beklagten weiter gerügten unterschiedlichen Eingangsstempel erklärten sich daraus, dass postalisch eingehende Schriftstücke
nächst in der zentralen Poststelle des Justizzentrums Meiningen gesichtet, mit dem für alle Gerichte und Behörden einheitlichen Eingangsstempel („Justizzentrum Meiningen“) versehen und erst anschließend auf die Gerichte verteilt würden, während das Telefaxgerät des Verwaltungsgerichts in den Räumen des Verwaltungsgerichts stehe. Soweit der Beklagte noch auf die nicht der offiziellen Nummer des Verwaltungsgerichts entsprechende Telefaxnummer hinweise, erkläre sich dies daraus, dass der Freistaat Thüringen über ein eigenes Telefonnetz verfüge. Als vollständige Nummer werde immer eine Vorwahlnummer „0361" angezeigt. Randnummer 34 Entgegen seiner Auffassung sei die dem Kläger - ohne Anhörung des Beklagten - gewährte Fristverlängerung maßgeblich. Die Entscheidung über eine Fristverlängerung stehe im Ermessen des Gerichts. Eine Anhörung des Beklagten sei zwar grundsätzlich geboten, jedoch im Hinblick darauf, dass solche Fristverlängerungsanträge regelmäßig erst kurz vor Ablauf der gesetzten Frist gestellt würden, nicht immer praktikabel. Unabhängig von einer fehlenden Anhörung des Beklagten habe das Gericht jedoch die Frist wirksam verlängert und der Kläger auf diese Verlängerung vertrauen dürfen. Randnummer 35 Das behördliche Disziplinarverfahren weise keine wesentlichen Mängel auf, die
einer (nochmaligen) Fristsetzung
r Mängelbeseitigung zwingen würden. Randnummer 36 Es könne offenbleiben, ob der Ausschluss des Beklagten bzw. seines Bevollmächtigten von den Vernehmungen gegen § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG verstoßen habe. Nach den jeweiligen Begründungen der Ermittlungsführerin spreche einiges dafür, dass die Voraussetzungen des Ausschlusses jedenfalls für die Vernehmung der Zeugin K... erfüllt gewesen seien. Selbst wenn jedoch hier ein Verfahrensfehler vorläge, könne der Mangel durch die Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung - soweit
r Feststellung des angeschuldigten Sachverhalts notwendig - die Zeugin P... nochmals vernommen. Randnummer 37 Ein wesentlicher Verfahrensfehler sei auch nicht darin
sehen, dass der Kläger im behördlichen Verfahren den Beweisanträgen des Beklagten nicht nachgegangen sei. Es habe sich nur um Beweisanregungen gehandelt. Der Beklagte habe die Vernehmung von drei weiteren Zeugen beantragt, ohne darzulegen,
welchen Tatsachen die Zeugen aus eigener Wahrnehmung hätten etwas sagen können. Die Zeugen sollten beim „Maigrillen"
gegen gewesen sein und hierzu etwas sagen können. Die unbestrittenen Gespräche des Beklagten mit der Zeugin P... bei dieser Veranstaltung seien jedoch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Im Übrigen habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge stellen können. Randnummer 38 Es liege ebenso wenig ein wesentlicher Verfahrensfehler darin, dass der Beklagte vom Kläger entgegen § 36 Satz 6 ThürDG keine Gelegenheit erhalten habe, sich vor Erhebung der Disziplinarklage abschließend
äußern. Eine solche Schlussanhörung sei nach § 27 Abs. 3 ThürDG entbehrlich. Stelle sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorlägen, sei diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen
erheben. Der Beamte müsse nur
vor Gelegenheit
r Äußerung nach § 26 ThürDG erhalten. Randnummer 39 Die weitere Rüge des Beklagten, der Personalrat sei vor Erhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt worden, gehe fehl. Gemäß § 88 Nr. 1 ThürPersVG (in der bis
besuchen, was er mit einer an die Zeugin gesandte E-Mail vom 08.05.2015 noch einmal bestätigte. Das Treffen am 11.05.2015 lief in der Weise ab, dass die Zeugin den Beklagten - wie vereinbart - in seinem Büro aufsuchte. Zwischenzeitlich verlegten sie das Treffen in das auf dem Campusgelände gelegene Café H.... Ihr Gespräch drehte sich wiederum um Wittgenstein; der Beklagte sprach aber auch die Figur der Zeugin an und äußerte, dass sie ihm schlanker besser gefallen hätte. Der Beklagte verließ
erst das Café und forderte die Zeugin auf, einige Minuten später nochmals in sein Büro
kommen. Nachdem die Zeugin dem nachgekommen war, äußerte der Beklagte ihr gegenüber unvermittelt, er fände, sie sollten etwas "miteinander anfangen". Dies lehnte die Zeugin mit dem Hinweis auf den Status des Beklagten und sein Alter ab und verließ sein Büro. Randnummer 42 Das nächste Treffen des Beklagten mit der Zeugin P... fand am 11. oder 12.11.2015 statt. Vorausgegangen war am 04.11.2015 ein Kolloquium, bei dem der Beklagte und die Zeugin sich seit Längerem erstmals wieder begegnet waren. Er schrieb ihr daraufhin eine E-Mail mit dem Inhalt, dass er sie gern mal
m Thema Wittgenstein sprechen würde. Sie antwortete nur: "Again?". Am 11. oder 12.11.2015 suchte die Zeugin, die als wissenschaftliche Hilfskraft eines anderen Professors ein Büro im gleichen Flur hatte, den Beklagten in seinem Dienstzimmer auf. Im Rahmen dieses Gesprächs fragte der Beklagte nach der Wohnanschrift der Zeugin. Auf ihre Nachfrage, warum er das wissen wolle, antwortete er, weil er sie besuchen wolle. Auf ihre nochmalige Frage nach dem Warum sagte er, dass er mit ihr ins Bett wolle. In dem nachfolgenden Gespräch äußerte die Zeugin gegenüber dem Beklagten, dass er wohl einfach mal "drüber rutschen" wolle. Dieser wies darauf hin, dass sie in sein Büro gekommen sei. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Beklagte in diesem Gespräch - mit welchem
ngenschlag auch immer - bemerkt hat, dass er Professor sei. Randnummer 43 Dieser Sachverhalt steht
r Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage der Zeugin P... - aber auch der weitgehend geständigen Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - fest. Er folgt auch aus den Ergebnissen der strafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere des im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen, nicht unterzeichneten Schreibens des Beklagten an den Präsidenten vom 29.02.2016, in welchem er den Vorwurf ebenso eingeräumt hat. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch Bezug genommen. Der Ablauf der beiden Treffen des Beklagten mit der Zeugin P..._ wird - ebenso wie der Inhalt der Gespräche - von beiden weitgehend übereinstimmend wiedergegeben. Der Beklagte bestreitet lediglich, im Rahmen des zweiten Treffens gesagt
haben, er sei Professor und er könne seine Stellung ausnutzen, was er nicht tun würde. Insoweit hält die Kammer aber die Aussage der Zeugin für glaubwürdig, auch weil sie gerade an diesem Punkt keinen Belastungseifer erkennen ließ. In ihrer Schilderung des Gesprächs vom 11. bzw. 12.11.2015 in der Zeugeneinvernahme erwähnte sie diese Äußerung des Beklagten
nächst nicht. Erst auf Nachfragen bestätigte sie, dass ein solcher Satz gefallen sei. Sie beschrieb aber
gleich und ungefragt ihre Einschätzung: "Es war aber kein Druck dergleichen, sondern dieser Satz. Ich habe mich nicht unter Druck gesetzt gefühlt, aber der Satz war nicht in Ordnung." Im Übrigen hatte die Zeugin sowohl im Rahmen der Vorermittlungen (Aktenvermerk der Justiziarin der Universität Z... vom 01.12.2015) als auch in ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren bereits ausgesagt, dass der Beklagte in diesem Gespräch auf seine Position als Professor hingewiesen hätte. Ihr Aussageverhalten ist insoweit stringent. Das Gericht hat auch ansonsten keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin P...
zweifeln. Dieser war zwar in der mündlichen Verhandlung noch immer ihr Zorn über den Beklagten und sein Verhalten anzumerken. Gleichwohl war sie erkennbar bemüht, sachlich auszusagen und nichts
"dramatisieren". Auch wies sie darauf hin, wenn sie sich an etwas nicht mehr genau erinnern konnte und deshalb auf ihre damals gefertigten Aufzeichnungen
rückgreifen musste. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit folgen auch nicht daraus, dass einiges dafür spricht, dass die Zeugin das zweite Gespräch im Dienstzimmer des Beklagten am 11. bzw. 12.11.2015 herbeigeführt hat, um diesem Gelegenheit
geben, sich ihr gegenüber erneut unangemessen
verhalten, sie sich also bewusst in die Rolle eines "agent provocateur" begeben haben könnte. Die Zeugin hat an diesem Tag ohne Voranmeldung den Beklagten in seinem Dienstzimmer aufgesucht, obwohl sie
vor dessen (erneute) Anfrage per E-Mail, sich
treffen, mit der eindeutigen Antwort "Again" bereits abgelehnt gehabt hatte. Auf Nachfrage, warum sie gleichwohl den Beklagten noch aufgesucht hat, erklärte sie in ihrer Vernehmung, dass sie nur ihre Ruhe vor diesem Menschen gewollt habe. Weiter führte sie wörtlich aus: "Meine Hauptintention war, verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin jemand der "nein" sagen kann. Ich hatte die Position dafür, andere Studentinnen können das nicht, auch ... konnte das nicht. Sein Verhalten mir gegenüber war hinreichend, um ihn anzuzeigen. Ich wollte das einfach nicht mehr. Ich war in der Position, das tun
können." Die Kammer hat ihre Aussage dahingehend verstanden, dass ihre Hauptintention gewesen ist, die Studentinnen
schützen, die in einem solchen Fall nicht hätten "Nein" sagen können. Hierzu passt, dass sie
dem Zeitpunkt, als sie den Beklagten aufsuchte, bereits von dessen sexuellem Kontakt mit der Zeugin ..._ K..._ wusste, der wenige Tage vorher am 05.11.2015 stattgefunden hatte. Dies hat sie auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ob die Zeugin tatsächlich das Motiv hatte, Material gegen den Beklagten
sammeln, kann jedoch dahin stehen. Das ändert nämlich nichts daran, dass der Beklagte, wie er selbst eingeräumt hat, die Zeugin in diesem Gespräch nach ihrer Anschrift gefragt hat und auf ihre Nachfragen letztlich erklärt hat, danach gefragt
haben, weil er mit ihr ins Bett gehen wolle. Die insoweit relativierende Einlassung des Beklagten in der Verhandlung, er hätte bemerkt, dass die Zeugin P... belastendes Material gegen ihn sammeln würde, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Wäre er davon ausgegangen, wäre es nicht plausibel gewesen, der Zeugin
erklären, dass er mit ihr ins Bett wolle. Randnummer 44 3.2. Am 05.11.2015 ließ sich der Beklagte von der Zeugin ... K..._ in seinem Dienstzimmer oral befriedigen. Dieser sexuelle Kontakt fand einvernehmlich statt. Vorausgegangen war, dass die Zeugin, die im ersten Semester Philosophie als Hauptfach studierte und sogenannte Mentee des Beklagten war, von diesem eine Unterschrift unter ihren Belegbogen benötigte. Der Beklagte fragte sie, ob sie ihn auf einen Kaffee begleiten wolle. Im Rahmen des folgenden Gesprächs ging es auch um die Bedenken der Studentin, das Pflichtfach "Einführung in die Logik" nicht
bestehen. Ebenso sprachen sie auch über private Themen. Nach dem Kaffee gingen sie
rück ins Büro des Beklagten, wobei die Zeugin nach ihrer Aussage in der behördlichen Vernehmung davon ausging, der Beklagte wolle ihr etwas
m Fach Logik erklären. Im Dienstzimmer angekommen, fragte der Beklagte die Zeugin, ob sie beide etwas miteinander anfangen wollten. Die Zeugin, die sich von der Frage überfordert fühlte, sagte: "Ja." In der Folge küsste der Beklagte die Zeugin und fragte sie sinngemäß, ob sie jetzt
sammen Geschlechtsverkehr haben wollten. Dies war der Zeugin jedoch nicht recht. Stattdessen befriedigte sie den Beklagten oral, um, wie sie in der Vernehmung eindringlich geschildert hat, den Ablauf selbst etwas steuern
können. Dabei ging es ihr - wie sie in ihrer Vernehmung ausdrücklich betont hat - nicht darum, vom Beklagten bessere Noten
bekommen. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin K... im behördlichem Disziplinarverfahren und der sie in weiten Teilen bestätigenden geständigen Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung.“ Randnummer 45 Mit diesem Verhalten habe der Beklagte gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. verstoßen, wonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Ein Hochschullehrer, der auf der Suche nach sexuellen Kontakten Studierende seines Fachbereichs offensiv und unzweideutig anspreche, beeinträchtige den Dienstbetrieb an seiner Hochschule gravierend. Jedoch verkenne die Kammer nicht, dass auch sexuelle Kontakte zwischen Lehrenden und Studierenden an einer Hochschule grundsätzlich nicht untersagt seien und realiter auch nicht selten vorkämen. Eine generelle Untersagung von Beziehungen zwischen Studierenden und Lehrenden einer Hochschule verstieße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG. Ob in dem auf Anbahnung einer solchen Beziehung gerichteten Verhalten eines Hochschullehrers eine Pflichtverletzung
sehen sei, sei daher eine Frage des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich bei der Abgrenzung könnten sein: die Dauer der Bekanntschaft zwischen Studierendem und Hochschullehrer/-in, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Kontakte, aber auch die Frage, ob eine besondere Abhängigkeit des Studierenden vom Lehrenden bestehe. Randnummer 46 Davon ausgehend habe der Beklagte mit seinen an die Zeugin P..._ gerichteten Aufforderungen, sie sollten etwas „miteinander anfangen", die Grenzen der erlaubten Annäherung deutlich überschritten. Er habe sich mit der Zeugin erstmals länger beim „Maigrillen" unterhalten, sie in sein Büro eingeladen und ihr dort sogleich vorgeschlagen, mit ihm etwas anzufangen. Für eine irgendwie geartete emotionale Beziehung seien keine Anhaltspunkte
erkennen. Auch das zweite Gespräch habe in seinem Dienstzimmer stattgefunden. Private Bezüge lägen bei beiden Gesprächen nicht vor. Gleiches gelte für seine Annäherung an die Zeugin K.... Zwar sei er mit ihr vorher auf dem Unicampus einen Kaffee trinken gegangen. Bei dem Gespräch seien auch persönliche Umstände erörtert worden. Die anschließende Frage im Büro nach einer Beziehung sei aber gleichwohl, was die Zeugin in ihrer Vernehmung auch deutlich geäußert habe, für sie absolut überraschend gewesen.
berücksichtigen sei dabei vor allem, dass die Zeugin bei ihm die Vorlesung „Einführung in die Logik“ besucht und sie ihm gesagt habe, dass sie hier erhebliche Verständnisprobleme habe. Dabei habe eine gewisse Abhängigkeit der Studierenden von ihm vorgelegen. In diesem Fall treffe einen Hochschullehrer besonders die Pflicht
r
rückhaltung, weil er ansonsten den Anschein erwecke, er suche den Kontakt gerade im Hinblick auf diese Abhängigkeit der Studierenden. Habe damit die Frage des Beklagten nach einer Beziehung an die Zeugin K..._ bereits gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, gelte dies erst recht für den anschließenden sexuellen Kontakt. Dieser Oralverkehr sei nicht aus einer beidseitig gewünschten Beziehung entsprungen, sondern habe allein auf der Stellung des Beklagten als Professor der Zeugin beruht. Randnummer 47 Damit sei
gleich festgestellt, dass es sich um ein innerdienstliches Fehlverhalten handele. Der Beklagte habe sich den beiden Zeuginnen nur deshalb nähern können, weil sie Studierende in seinem Fachbereich gewesen seien. Er habe seine Annäherungsversuche auch im dienstlichen Rahmen, nämlich in seinem Dienstzimmer, ausgeübt. Dass der Beklagte im Gespräch mit der Zeugin P... am 11. oder 12. November 2015
r Überzeugung des Gerichts auf seine Position als Professor hingewiesen habe, mache die Überschreitung der rechtlich
lässigen Annäherung besonders deutlich. Randnummer 48 Allerdings erkenne die Disziplinarkammer in diesem Hinweis des Beklagten auf seine Stellung keine weitere Pflichtverletzung. Zwar sei im Strafverfahren dieser Satz als versuchte Nötigung im besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB a. F. gewertet und der Beklagte entsprechend strafrechtlich belangt worden. Doch seien diese Feststellungen des Amtsgerichts für das Disziplinarverfahren nicht bindend. Eine bindende Wirkung trete nur für tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ein. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mit der notwendigen Gewissheit
der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte diesen Hinweis auf seine Position mit dem Vorsatz gegeben habe, die Zeugin P... unter Druck
setzen, mit ihm sexuell
verkehren. Die Kammer halte es vielmehr für möglich, dass der Beklagte sich entsprechend geäußert habe, um, nachdem er sich wiederholt bei der Zeugin eine Abfuhr eingehandelt hätte,
zeigen, dass er ihr das nicht nachtrage. Hierfür spreche, dass die Zeugin selbst - wie sie in der mündlichen Verhandlung ungefragt ausgeführt habe - die Äußerung nicht als Druck empfunden habe. Für sie sei dieser Hinweis nicht relevant gewesen, sie habe den Satz sogar vergessen und daran erinnert werden müssen, auch wenn sie ihn als „nicht in Ordnung" eingestuft habe. Die Zweifel basierten auch darauf, dass die Zeugin
diesem Zeitpunkt nicht beim Beklagten studiert habe, sie weder eine Vorlesung noch eine seiner Veranstaltungen besucht habe. Es habe somit kein berechtigter Anlass für den Beklagten bestanden anzunehmen, er hätte der Zeugin drohen können. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" sei der Beklagte daher von diesem Vorwurf freizustellen. Randnummer 49 Das einheitlich
bewertende Dienstvergehen wiege schwer. Allerdings sei noch nicht die höchste Maßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, verwirkt. Erfülle die Dienstpflichtverletzung
gleich einen Straftatbestand, habe sich die
ordnung des Dienstvergehens
einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlichen Strafrahmen
orientieren. Gegen den Beklagten sei wegen der oben festgestellten Handlungen durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt u. a. wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen gemäß §§ 331 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe verhängt worden. Soweit in dem Strafbefehl noch die versuchte Nötigung im besonders schweren Fall abgeurteilt worden sei, habe dies außer Betracht
bleiben, weil das Gericht insoweit den Feststellungen nicht folge. Die Vorteilsannahme sehe einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis
drei Jahren vor. Daher reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis
r Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Randnummer 50 Das korruptive Element in den festgestellten Tathandlungen sei jedenfalls betreffend die Handlungen gegenüber der Zeugin P..._ eher untergeordnet. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liege in dem deutlich unangemessenen Verhalten des Beklagten gegenüber zwei Studentinnen seines Fachbereichs. Hieran habe sich die
messung der Maßnahme
orientieren. Dies gelte auch für den Vorfall mit der Studierenden ... K.... Hier liege der Gedanke der Vorteilsannahme zwar deutlich näher, weil der Beklagte einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB in Form von sexuellen Handlungen angenommen und die Studentin bei ihm die Veranstaltung „Einführung in die Logik“ besucht habe. Die Zeugin habe jedoch in ihrer behördlichen Vernehmung sehr deutlich gemacht, zwar erkannt
haben, dass es so aussehen könnte, als ob sie sich für gute Noten hergeben würde, dies für sie aber keine Rolle gespielt habe. Die Tathandlungen wögen jedoch auch besonders unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Pflicht, sich amtsangemessen
verhalten, sehr schwer. Dies folge bereits aus der besonderen Stellung eines Professors als Mitglied einer Hochschule. Ein Professor, der seine Verpflichtung
r Lehre missbrauche, um offensiv und direkt sexuelle Kontakte
suchen, beeinträchtige seine eigene Stellung als Professor an seiner Universität ganz erheblich und schade ebenso dem Ansehen des Beamtentums. Studierende seien auf die Lehrenden angewiesen, um einen Studienabschluss erreichen
können. In einem solchen Abhängigkeitsverhältnis biete eine sexuelle Beziehung bzw. die Suche danach zwangsläufig ein Konfliktpotential hinsichtlich der Verquickung persönlicher und dienstlicher Belange, die auch eine erhebliche Gefahr für den Betriebsfrieden im Fachbereich und an der gesamten Universität darstelle. Randnummer 51 Dass nach Auffassung der Kammer gleichwohl noch keine Entfernung aus dem Dienst geboten sei, liege
m einen daran, dass die Tathandlungen selbst - das besondere Verhältnis zwischen Studierendem und Professor ausgeblendet - sich im unteren Bereich des Denkbaren bewegten. Der Beklagte habe den Zeuginnen in höchst aufdringlicher Weise Avancen gemacht, dies aber
nächst nur verbal. Er habe sie durchaus hartnäckig und offensiv gefragt, ob sie mit ihm eine sexuelle Beziehung haben wollten. Damit habe er aber noch nicht den Straftatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i StGB erfüllt. Randnummer 52 Dass die Zeugin K..._ auf die direkte Frage des Beklagten nach einer sexuellen Beziehung positiv reagiert habe und es sodann
einem sexuellen Kontakt gekommen sei, sei unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsannahme
bewerten. Hierbei sei jedoch
m anderen
gunsten des Beklagten
berücksichtigen, dass - wie dargestellt - private, auch sexuelle Kontakte zwischen Studierenden und Lehrenden nicht grundsätzlich untersagt seien. Studierende seien regelmäßig volljährig und würden damit als erwachsen gelten. Demzufolge stelle sie das Strafrecht auch nicht unter besonderen Schutz. Erwachsenen werde
gemutet, sich unerwünschten Annäherungen selbst entgegenzustellen. Sei aber der Annäherungsversuch eines Hochschullehrers gegenüber einer Studierenden nicht grundsätzlich untersagt, erscheine es der Kammer bei erstmaligem Fehlverhalten in diesem Bereich überzogen, sofort die Entfernung aus dem Dienst als verwirkt
betrachten. Randnummer 53 Im Rahmen der
messung sei von der Kammer die vom Kläger in der Klageschrift erhobene Behauptung, der Beklagte sei in seinem Fachbereich für seine
dringlichkeiten gegenüber Studentinnen bekannt und vieles spreche dafür, dass er regelmäßig solche Verhaltensweise gepflegt hätte, nicht
berücksichtigen. Randnummer 54 Sei demnach die Entfernung aus dem Dienst (noch) nicht verwirkt, wäre die
rückstufung des Beklagten geboten gewesen. Diese könne jedoch aus Rechtsgründen nicht verhängt werden, weil der Beklagte als Professor kein Laufbahnbeamter sei. Eine
rückstufung könne nach § 7 Abs. 1 ThürDG nur in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erfolgen. Daher sei eine Kürzung der Dienstbezüge
verhängen. Aufgrund der Dauer des Disziplinarverfahrens, der inzwischen nahezu drei Jahre andauernden vorläufigen Dienstenthebung und der daraus resultierenden Belastung sei die Kürzung der Dienstbezüge auf 30 Monate
begrenzen. Der Verhängung der Kürzung der Dienstbezüge stehe § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG nicht entgegen. Bleibe der Beamte wie im vorliegenden Fall aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der
rückstufung verschont, so seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG stets erfüllt. Randnummer 55 Der Kläger hat gegen das am 2. Dezember 2020
gestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am
gestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am
grunde gelegen, dass der Beklagte zwei weibliche Studierende
m Geschlechtsverkehr aufgefordert habe. Im Fall der Zeugin P... habe er seine Forderung mit dem Hinweis auf seine Stellung als Professor unterstrichen, die seiner Forderung allerdings nicht nachgekommen sei. Die Zeugin K... habe dem Drängen des Beklagten aufgrund ihrer untergeordneten Stellung und da sie sich nicht getraut habe, Gegenwehr vorzunehmen, nachgegeben und es sei
m Oralsex gekommen. Das Amtsgericht habe die Straftatbestände der Vorteilsannahme, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung in einem besonders schweren Fall, als erwiesen angesehen. Abweichend davon habe das Verwaltungsgericht in dem Hinweis des Beklagten auf seine Stellung als Professor gegenüber der Zeugin P... keine
sätzliche Pflichtverletzung gesehen und sei nicht
der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte den Hinweis auf seine Position mit dem Vorsatz gegeben habe, die Zeugin P... unter Druck
setzen, mit ihm sexuell
verkehren. Randnummer 57 Zwar seien die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls nicht bindend, doch komme ihnen Indizwirkung
. Diese könne nur durch eine von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichende, plausible Schilderung des Lebenssachverhalts in Zweifel gezogen werden. Der Beklagte sei aber den Feststellungen des Amtsgerichts weder durch einen Einspruch gegen den Strafbefehl noch im Vorfeld des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegengetreten. In der erstmaligen Einlassung
m Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung am
seinen bisherigen Einlassungen und
den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren. Daher hätte das Verwaltungsgericht den im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt auch im Disziplinarverfahren
grunde legen und die Äußerung des Beklagten im Hinblick auf seine Stellung als Hochschullehrer als versuchte Nötigung in einem besonders schweren Fall werten müssen. Der Beklagte habe konkludent mit der Vergabe einer schlechten Note oder dem Nichtbestehen der Prüfung gedroht. Er habe zwar erklärt, dass die Zeugin P..._ keine Studentin von ihm gewesen sei. Dies treffe aber nicht
. Vielmehr habe er eine Klausur der Zeugin bewerten müssen. Dies habe die Zeugin in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft angegeben. Unerheblich für die Bewertung als Drohung sei, dass die Zeugin angegeben habe, diese Äußerung nicht als Druck empfunden
haben. Aus ihrer Aussage im disziplinarischen Ermittlungsverfahren ergebe sich im Übrigen, dass sie von der Äußerung des Beklagten sehr wohl eingeschüchtert gewesen sei und Angst vor Auswirkungen auf ihre Note gehabt habe. Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Er sei sich sowohl seiner Stellung als auch der Auswirkung seiner Drohung bewusst gewesen. Eine derartige Bemerkung in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Professor und Studierender, verbunden mit der Äußerung, dass er seine Position auch ausnutzen könne, könne nicht anders verstanden werden als die Erzeugung von Druck mit dem Vorsatz, sexuelle Gefälligkeiten
erreichen. Dass es dazu nicht gekommen sei, führe
keiner anderen Bewertung; es liege eine versuchte Nötigung vor. Randnummer 58 Auch im Hinblick auf die Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts
r Zeugin K... sei das Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, da ein Verstoß gegen den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme vorliege. Das Verwaltungsgericht sei ohne Vernehmung der geladenen Zeugin K...
einer abweichenden Bewertung gekommen. Die Feststellung, dass der sexuelle Kontakt zwischen dem Beklagten und ihr einvernehmlich erfolgt sei, finde in der Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts keine Stütze. Aus der Aussage der Zeugin K..._ im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren, die sich das Amtsgericht
eigen gemacht habe, ergebe sich, dass sich die Zeugin auf den Oralverkehr im Dienstzimmer des Beklagten nur eingelassen habe, weil ihr das erträglicher und besser steuerbar gewesen sei. Sie habe
dem angegeben, dass sie zwar körperlich nicht genötigt worden sei, dass sie es aber nicht gewollt, sich nicht gewehrt und es ertragen habe. Aus diesen Aussagen ergebe sich eindeutig, dass der Beklagte seine herausgehobene Stellung als Professor ausgenutzt habe. Von einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt könne nicht ausgegangen werden. Die abweichende Beurteilung des Verwaltungsgerichts beruhe offenbar allein auf der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Randnummer 59 Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen müsse
r Entfernung aus dem Dienst führen, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren habe ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ). Die festgelegte Disziplinarmaßnahme sei
gering, weil sie die besondere Stellung des Hochschullehrers und die Störung des Betriebsfriedens durch die hartnäckige und offensive Suche nach Sexualkontakten mit weiblichen Studierenden nicht ausreichend würdige. Dem Dienstherrn sei die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und die erneute Integration in den Dienstbetrieb der Universität nicht
zumuten. Es müsse verhindert werden, dass Studierende erneut dem Risiko ausgesetzt seien, Ziel von Annäherungsversuchen und
dringlichkeiten des Beklagten
werden. Außerdem habe das Dienstvergehen
einem erheblichen Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes, der Universität und der Position des Hochschullehrers geführt. Verbliebe der Beklagte im Dienst, würde das Signal vermittelt, dass sein Handeln geduldet werde. Dies sei mit dem Rechtsempfinden der Allgemeinheit nicht vereinbar, das sich in einem deutschlandweiten Presseecho und in einem offenen Brief der Studierenden an den Minister geäußert habe. Ein Verbleib des Beklagten führe mit großer Wahrscheinlichkeit
einem Rückgang der weiblichen Studierenden. Mit dem gewählten Strafmaß verlasse das Verwaltungsgericht auch seine Rechtsprechungspraxis, die durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt worden sei (Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 -). Randnummer 60
r Berufung des Beklagten führt der Kläger aus: Randnummer 61 Die Berufung sei unzulässig, weil die Begründung erst am 2. Februar 2021 und damit nach Ablauf der durch den Vorsitzenden verlängerten Frist eingegangen sei. Randnummer 62 Soweit der Beklagte die Einhaltung der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts verlängerten Frist
m
dem entspreche der Vortrag des Beklagten nicht den Tatsachen, weil vor jeder Zeugenvernehmung eine Mitteilung an den Bevollmächtigten erfolgt sei, über die Ausschlussgründe ein Aktenvermerk angefertigt und das Ergebnis der Zeugenvernehmung dem Bevollmächtigten übersandt worden sei. Randnummer 63 Soweit der Beklagte beanstande, dass die disziplinarrechtliche Ahndung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG verstoße, weil eine
sätzliche Pflichtenmahnung nicht erforderlich sei, stehe dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Der Beklagte mache auch
Unrecht einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ThürDG geltend. Der Beklagte habe durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und sei daher aus dem Dienst
entfernen. Randnummer 64 Der Kläger beantragt, Randnummer 65 das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2020
ändern und den Disziplinarbeklagten aus dem Dienst
entfernen. Randnummer 66 Der Beklagte beantragt, Randnummer 67 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020
ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, Randnummer 68 hilfsweise, das Disziplinarverfahren einzustellen, Randnummer 69 (weiter) hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme
erkennen. Randnummer 70 Der Beklagte wiederholt sein ausführliches Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und führt vertiefend und weitergehend aus: Randnummer 71 Der Kläger habe die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist
r Behebung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens bis
m
m 17. November 2017 verlängerte Fristsetzung sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe den Fristverlängerungsantrag vor Erlass des Beschlusses nicht übermittelt, dem Beklagten keine Möglichkeit
r Stellungnahme gegeben und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hätte er die Möglichkeit
r Stellungnahme erhalten, hätte er dargelegt, dass der Fristverlängerungsantrag abzulehnen gewesen wäre. Randnummer 72 Das Verwaltungsgericht führe
Unrecht aus, es sei nicht verpflichtet gewesen
warten, ob der Beamte einen wesentlichen Mangel der Klageschrift rüge, sondern könne von Amts wegen handeln. Aus systematischer Sicht bedürfe es für die Fristsetzung
vor der
stellung der Disziplinarklage an den Beamten und der Rüge wesentlicher Mängel durch diesen. Der streng geregelte Verfahrensablauf diene dem Schutz des Beamten und könne nicht
dessen Lasten abgeändert werden, indem dem Dienstherrn die Möglichkeit gegeben werde, durch eine im Gesetz nicht vorgesehene Fristverlängerung zahlreiche Versuche für eine gesetzeskonforme Klage
generieren. Dem Beklagten seien nur die Schreiben des Gerichts
r Kenntnisnahme übersandt worden, nicht jedoch die Klageschrift. Dadurch habe er keine Möglichkeit gehabt, auf das Verfahren Einfluss
nehmen; seine Grundrechte auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und auf ein faires Verfahren seien ausgehöhlt worden. Das Verwaltungsgericht hätte den Fristverlängerungsantrag ablehnen und das Disziplinarverfahren einstellen müssen, weil die vorgeworfenen Tathandlungen nicht hinreichend benannt worden seien. Randnummer 73 Der Beklagte habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt, dass die erste Disziplinarklageschrift vom
zeichnen. Die Darstellung des Disziplinarverfahrens ermögliche nicht, sich ein detailliertes Bild vom Ablauf des Verfahrens
machen. Die bereits im behördlichen Disziplinarverfahren gerügten Verfahrensmängel blieben unerwähnt. Die Sachverhaltsdarstellung ließe detaillierte Ausführungen
m Geschehensablauf, Ort und Zeit der einzelnen Handlungen und Geschehnisse vermissen. Die Disziplinarklageschrift stelle lediglich eine Wiedergabe der Einleitungsverfügung der Universität vom 22. Februar 2016 dar. So sei ein Sachverhalt
m Gegenstand der Disziplinarklage gemacht worden, der sich so nie
getragen habe. Auch das Verwaltungsgericht stelle fest, dass die Disziplinarklageschrift hinsichtlich des Verhaltens gegenüber der Zeugin P... immer noch keinen konkreten Anklagesatz enthalte. So bürde der Kläger dem Verwaltungsgericht auf herauszufinden, welcher Sachverhalt Grundlage der Disziplinarklage sein solle. Doch lege nur die Disziplinarklageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis fest. Die rechtliche Wertung, der Beklagte habe weibliche Studierende sexuell belästigt, stehe im Widerspruch
den späteren Ausführungen, dass die sexuelle Kontaktaufnahme die Grenze
r strafrechtlichen Relevanz nicht überschritten habe. Der Begriff der sexuellen Belästigung sei strafrechtlich definiert. Aus dem ermittelten Sachverhalt ergebe sich nicht, dass der Tatbestand erfüllt sei. Auch habe der Kläger entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 ThürDG keine Beweisanträge gestellt. Randnummer 74 Der Beklagte wiederholt ferner sein erstinstanzliches Vorbringen gegen den fristgerechten Eingang der zweiten Klageschrift. Ergänzend trägt er vor, das Verwaltungsgericht ziehe sich ohne weitere Aufklärung darauf
rück, dass der auf dem Telefax befindliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der bezeugten Tatsache erbringe. Dabei verkenne es, dass die Eingangsbestätigung der Klageschrift vom
dem sei vollkommen unverständlich, woher der Kläger diese detaillierten Informationen gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft sei erst im Fall der Klageerhebung
r Mitteilung verpflichtet. Daher habe der Dienstherr die Informationen rechtswidrig erhalten. Hierdurch seien das Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung und sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Randnummer 77 Die Disziplinarklage sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Zeugin P... weder glaubwürdig, noch sei ihre Aussage glaubhaft gewesen. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass der Beklagte gegenüber der Zeugin auf seine Position als Professor hingewiesen haben solle. Die Zeugin sei trotz Nutzung ihrer Aufzeichnungen nicht in der Lage gewesen, in
sammenhängender und plausibel nachvollziehbarer Form den Geschehensablauf darzustellen. Sie habe in ihrer Aussage nicht erwähnt, dass der Beklagte in den Gesprächen auf seine Position als Professor hingewiesen habe. Erst nachdem das Verwaltungsgericht nachgefragt habe, habe die Zeugin gemeint, sich erinnern
können, und dies bejaht. Dass das Verwaltungsgericht meine, ihr Aussageverhalten sei stringent gewesen und gebe
Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit keinen Anlass, sei nicht nachvollziehbar. Insofern sei im Zweifel
gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass er gerade nicht auf seine Position als Professor hingewiesen habe. Es bestehe daher keine Tatsachengrundlage für die Feststellung, dass die Äußerung die Überschreitung der rechtlich
lässigen Annäherung deutlich mache. Nach der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung sei diese für die Entscheidung
grunde
legen. Ein Rückgriff auf die behördlichen Zeugenaussagen verbiete sich wegen der Verfahrensfehler. Randnummer 78 Bei dem Disziplinarmaß gehe das Verwaltungsgericht
Recht davon aus, dass eine Entfernung aus dem Dienst unter keinen Umständen geboten sei.
treffend habe es festgestellt, dass die eigentlich gebotene
rückstufung aus Rechtsgründen nicht verhängt werden könne. Dass deshalb zwangsläufig eine Kürzung der Dienstbezüge - die mildere Maßnahme - erfolgen müsse, sei dem Gesetz nicht
entnehmen. Selbst in diesem Fall sei zwingend § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG
berücksichtigen, was das Verwaltungsgericht verkannt habe. Wenn gegen den Beamten durch ein Gericht unanfechtbar eine Strafe verhängt worden sei, dürfe wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies
sätzlich erforderlich sei, um den Beamten
r Pflichterfüllung anzuhalten. Dies sei hier aber wegen des Strafbefehls (gemeint: nicht) der Fall. Der Beklagte habe sich in der mündlichen Verhandlung geläutert gezeigt und sein Verhalten
tiefst bedauert. Eine etwaige Uneinsichtigkeit oder Anhaltspunkte dafür, dass er ein solches Verhalten wiederholen könne, seien nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Beklagte bereits
einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die Kürzung der Dienstbezüge reiche daran heran oder übersteige sie. Es liege ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ThürDG vor. Randnummer 79
r Berufung des Klägers führt der Beklagte aus: Sie sei bereits unzulässig. Es sei (
m damaligen Stand) nicht erkennbar, dass der Berufungsantrag durch eine postulationsfähige Person unterschrieben sei. Es werde bestritten, dass die Unterzeichnerin die Befähigung
m Richteramt habe. Randnummer 80 Die Berufung sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers komme den Feststellungen eines Strafbefehls keine Bindungswirkung
. Bei dem Strafbefehlsverfahren müsse die Schuld des Täters nicht
r Überzeugung des Gerichts feststehen, vielmehr genüge ein hinreichender Tatverdacht. Dass der Beklagte letztlich auf einen Einspruch gegen den Strafbefehl verzichtet habe, könne höchstens als Indiz gewertet werden. Unerheblich sei aber, aus welchen Gründen der Betroffene auf einen Einspruch verzichtet habe. Darin könne keine Anerkennung der tatsächlichen Feststellungen liegen. Randnummer 81 Soweit der Kläger die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung rüge, weil die Zeugin K... nicht vernommen worden sei, sei dies widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Denn auf die Vernehmung der geladenen Zeugin sei einvernehmlich verzichtet worden. Randnummer 82 Die Entfernung aus dem Amt sei unverhältnismäßig. Diese dürfe nur erfolgen, wenn der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass sich die Tathandlungen - das besondere Verhältnis zwischen Studierendem und Professor ausgeblendet - im unteren Bereich des Denkbaren bewegten, dass es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten gehandelt habe und dass eine Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht komme, ließen keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger könne nicht ansatzweise darstellen, inwieweit das Vertrauen endgültig verloren gegangen sei. Eine prognostische Gesamtwürdigung finde nicht statt. Es bleibe unberücksichtigt, dass es sich nicht um ein wiederholtes Fehlverhalten gehandelt habe. Auch der Verweis, dass das Verwaltungsgericht mit dem gewählten Disziplinarmaß seine Rechtsprechungspraxis verlassen habe, laufe ins Leere. Dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2011 (Az. 8 DO 584/07) liege ein anderer Sachverhalt
grunde. Randnummer 83 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (drei Bände), die Personalakte des Beklagten (drei Heftungen), die Disziplinarakte (ein Ordner und ein Hefter), die Strafakte 310 Js 40/18 (zwei Hefter) sowie die Gerichtsakten 6 D 60021/17 Me und 6 D 60022/17 Me einschließlich des hierzu vorgelegten Verwaltungsvorganges (eine Heftung) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 84 Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
ändern. Der Beklagte ist aus dem Dienst
entfernen. Die Berufung des Beklagten ist
rückzuweisen. Randnummer 85 I. Die Berufung des Klägers ist
lässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben. Der Kläger hat gegen das am 2. Dezember 2020
gestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am
m Richteramt besitzt (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dass der Schriftsatz
r Begründung der Berufung nicht beim Verwaltungsgericht ( § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ), sondern, nachdem die Frist vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats verlängert worden war, direkt beim Oberverwaltungsgericht eingereicht wurde, ist unschädlich (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 2011 - 8 DO 329/08 - Juris, Rn. 51 f., im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66/10 - Juris, Rn. 6 ff.,
DG; vgl. auch Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 B 51/16 - Juris, Rn. 13,
1 Satz 3 LDG NRW/BDG). Randnummer 86 Auch die Berufung des Beklagten ist
lässig. Er hat gegen das am
gestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am
lässigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 89 Die Rüge des Beklagten, dass er bei der Vernehmung der Zeugin P..._ ausgeschlossen worden sei und bei der Vernehmung der Zeuginnen K..., S... und R... darüber hinaus auch sein Bevollmächtigter, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 ThürDG ist dem Beamten die Anwesenheit bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins
gestatten und Gelegenheit
geben, hierbei sachdienliche Fragen
stellen. Gemäß § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG kann er allerdings von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn dies aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich oder eine Gefährdung der Ermittlungen möglich ist. Der Beamte ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme
unterrichten ( § 30 Abs. 4 Satz 4 ThürDG ). Die Pflicht der Disziplinarbehörde, den betroffenen Beamten an der Beweiserhebung
beteiligen, folgt unmittelbar aus dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. ThürOVG, Urteil vom
rückhaltend Gebrauch
machen. Eine Ausnahme (nach der vergleichbaren Vorschrift des § 24 Abs. 4 Satz 2 BDG „wichtige Gründe“) im Hinblick auf eine Gefährdung der Ermittlungen ist u. a. dann anzuerkennen, wenn der Zeuge in einem Abhängigkeitsverhältnis
m Beamten steht oder minderjährig ist, vor allem, wenn es um sexuelle Verfehlungen geht und wenn befürchtet werden muss, dass er in Anwesenheit des Beamten nicht unbefangen, vollständig oder wahrheitsgemäß aussagen wird (vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 7/2022, § 24 BDG Rn. 17; Urban/Wittkowski/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 24 Rn. 16 f.). Randnummer 90 Die Ermittlungsführerin begründete den Ausschluss bei den hier relevanten Zeuginnen P... und K..._ damit, nach den Vorgesprächen
r Terminabstimmung sei
befürchten, dass sich die Zeuginnen in Gegenwart des Beklagten bzw. des Bevollmächtigten nicht frei äußern würden, dass der Sachverhalt einen intimen Lebensbereich betreffe und dass die Geschehnisse ihren Hintergrund in einem Abhängigkeitsverhältnis von Studierenden
einem Professor fänden. Bei der Zeugin K... hielt die Ermittlungsführerin fest, es komme hinzu, dass sie psychische Probleme habe und deshalb stationär behandelt worden sei bzw. werde. Eine wahrheitsgemäße, völlig unbeeinflusste und detaillierte Aussage für das Disziplinarverfahren und die Fürsorge wegen der nicht abzuschätzenden psychischen Folgen für die Zeugin seien gegenüber dem Anwesenheitsrecht als gewichtiger
werten. Die gleichen Gründe wie bei der Zeugin K..._ benannte sie auch bei den (hier nicht relevanten) Zeuginnen S..._ und R......, die sich ebenfalls in stationärer psychiatrischer Behandlung befanden. Sowohl die Vorgespräche als auch die Gründe für den jeweiligen Ausschluss legte die Ermittlungsführerin in Vermerken nieder. Dass der Beklagte bei allen Zeuginnen bzw. sein Bevollmächtigter bei drei Zeuginnen ausgeschlossen wurde, beruhte demnach - entgegen dem vordergründigen Anschein - nicht auf einer pauschalen Vernachlässigung der berechtigten Interessen des Beklagten, sondern auf der besonderen psychischen Disposition dieser Zeuginnen, die die Ermittlungsführerin aktenkundig machte, und dem Bemühen um ungehemmte Aussagen. Die jeweils ausführlichen Begründungen der Ermittlungsführerin lassen erkennen, dass sie die schutzwürdigen Belange der Zeuginnen, aber auch des Beklagten gegeneinander abwog und differenzierend entschied. Das Ergebnis der Zeugenvernehmung teilte die Ermittlungsführerin dem Bevollmächtigten mit, der Gelegenheit erhielt, Stellung
nehmen und ergänzende Beweisanträge
stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
vernehmen, jedoch keinen ausdrücklichen Antrag auf deren Vernehmung gestellt. Die Vermerke der Ermittlungsführerin über den Ausschluss von der Teilnahme an der Vernehmung wurden nicht
sammen mit dem Ergebnis der Zeugenvernehmung übermittelt, doch hat der Bevollmächtigte sie im Rahmen der gerichtlich gewährten Akteneinsicht
r Kenntnis genommen. Randnummer 91 Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht
treffend ausgeführt, dass ein etwaiger Mangel im behördlichen Disziplinarverfahren im gerichtlichen Verfahren geheilt wurde. So können auch Verstöße gegen das Recht auf Beweisteilhabe im behördlichen Verfahren durch die Verwaltungsgerichte selbst geheilt werden. Sie ziehen keine prozessualen Konsequenzen nach sich, wenn die Beweiserhebung vom Gericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist. Dies ergibt sich aus der Pflicht der Gerichte
r umfassenden Sachverhaltsaufklärung, die unabhängig von der Tätigkeit der Behörden besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 BDG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Es hat selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Das Gericht hat die erhobenen Beweise nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung
würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies umfasst die Beurteilung des Erinnerungsvermögens von Zeugen und folglich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen bereits im behördlichen Verfahren vernommen worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem ist der Sachverhalt im Hinblick auf diese Zeugin - soweit entscheidungserheblich - unstreitig. Besondere Gründe, die unter Berücksichtigung der Beweislage eine nochmalige Vernehmung der Zeugin K... geboten hätten, lagen nicht vor (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2002 - 1 D 30/01 - Juris, Rn. 11). Randnummer 93 Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, dass ihm im behördlichen Disziplinarverfahren entgegen § 36 Satz 6 ThürDG keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich abschließend
äußern - dies betrifft nicht die Stellungnahme
m wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nach § 36 Satz 1 ThürDG -, ist in der gefestigten Rechtsprechung des Senats geklärt, dass diese Bestimmung im Falle der Erhebung der Disziplinarklage keine Anwendung findet (vgl. u. a. Urteil vom
r Äußerung gegeben werden muss; dies ist hier geschehen. Randnummer 94 Schließlich ist auch die Rüge des Beklagten, der Personalrat sei nicht beteiligt worden, unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat
treffend festgestellt, dass die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes gemäß § 88 Nr. 1 ThürPersVG auf Hochschullehrer keine Anwendung finden (vgl. Urteil des Senats vom
Recht die erste Klageschrift vom
r Last gelegt werden. Die inhaltlichen Vorgaben tragen
m einen dem Umstand Rechnung, dass die Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnisse festlegt. Denn
m Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur Handlungen gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder gegebenenfalls in einer Nachtragsklage als Dienstvergehen
r Last gelegt werden ( § 55 Abs. 2 Satz 3 ThürDG ).
dem ermöglicht nur eine derart bestimmte Klageschrift dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (vgl.
G, Urteil vom
Randnummer 98 Das Verwaltungsgericht hat im Aussetzungsbeschluss vom 12. September 2017
treffend ausgeführt, dass diese Anforderungen bei der ersten Klageschrift vom 20. August 2017 nicht erfüllt waren. Darin wurden die dem Beklagten
r Last gelegten Handlungen nur grob skizziert; im Übrigen wurde auf die Akte des behördlichen Disziplinarverfahrens verwiesen, wobei die angegebenen Seitenzahlen obendrein unzutreffend waren. Die zweite Klageschrift vom 15. November 2017 ist - insbesondere gemessen am Verfahrensgegenstand und Antrag - immer noch knapp, aber ausreichend. Sie enthält die notwendigen Angaben. Im Übrigen setzt die Einleitung des Klageverfahrens nach § 27 Abs. 3 ThürDG nicht voraus, dass der Sachverhalt bis in Details vollständig ermittelt sein müsste. Vielmehr sind die Ermittlungen als ausreichend anzusehen, wenn der im Zeitpunkt der Klageerhebung dargelegte Sachstand die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass das Dienstvergehen nur im Wege der Disziplinarklage
ahnden sein wird (vgl. Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 8 DO 643/07 - Abdr. S. 22). Randnummer 99 Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger keine Frist
r Nachbesserung der Klageschrift hätte setzen dürfen, bevor dem Beklagten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG Gelegenheit gegeben war, seinerseits Mängel
rügen, verfängt nicht. Eine solche Abhängigkeit ist dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG (auch wenn er von § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG abweicht) nicht
entnehmen.
dem betrifft die ermessensgerechte Entscheidung über die Fristsetzung
r Behebung eines wesentlichen Mangels eine dem Verwaltungsgericht selbst obliegende Pflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62/09 - Juris, Rn. 10,
DG ; BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122/07 - Juris, Rn. 3,
Sie kann demzufolge nicht davon abhängen, ob der beklagte Beamte Mängel rügt. Ferner dient die gerichtliche Aufforderung
r Beseitigung von Mängeln dem Beschleunigungsgrundsatz ( § 25 Abs. 1 ThürDG , vgl. Urban/Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. 2017, § 55 Rn. 19) und aus den oben genannten Gründen auch dem Interesse des Beamten. Randnummer 100 Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zwar auf seinen Antrag die Frist
r Einreichung einer fehlerfreien Klageschrift verlängert, ohne
vor dem Beklagten rechtliches Gehör
gewähren. Es kann aber dahinstehen, ob die gewährte Fristverlängerung darauf beruht. Ebenso kann offenbleiben, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 ThürDG - wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht
vertreten hat - vorlagen. Entscheidend ist, dass das Verwaltungsgericht die Frist verlängert hat. So führt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beispielsweise ein Mangel in der Vertretung nicht
r Unwirksamkeit einer gleichwohl durch das Gericht verfügten Fristverlängerung. Dem liegt die Erwägung
grunde, dass eine von einem Gericht oder seinem Vorsitzenden im Rahmen seiner
ständigkeit erlassene Entscheidung nicht deswegen als nichtig angesehen werden kann, weil prozessrechtliche Voraussetzungen nicht gegeben sind. Vielmehr knüpft an dieses Rechtshandeln ein Vertrauensschutz (vgl. BGH, Beschluss vom
, dass dem Bevollmächtigten des Beklagten mit der
stellung der zweiten Klageschrift ein falsches, nämlich das Eingangsdatum des per Post übersandten Klageschriftsatzes mitgeteilt wurde, nicht jedoch das Eingangsdatum des schon
vor, am
treffend. Randnummer 102 Der Beklagte beanstandet schließlich ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht habe aussetzen dürfen, weil keine öffentliche Klage erhoben worden sei und es an der erforderlichen Sachverhaltsidentität gefehlt habe.
m einen ist nach dem Vortrag des Beklagten nicht erkennbar, weshalb eine - unterstellt -
Unrecht beschlossene Aussetzung
r Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Endentscheidung geführt haben könnte. Vor allem übersieht er, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht gemäß § 15 Abs. 2 ThürDG , sondern gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 ThürDG ausgesetzt hat. Nach dieser Vorschrift kann das Disziplinarverfahren auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage
entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
den gesetzlich geordneten Verfahren gehört auch das Strafbefehlsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Unrecht, dass der Kläger vom Gegenstand des Ermittlungsverfahrens auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt habe. Dies beruhte darauf, dass nach dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom
beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das
r endgültigen Zerrüttung seines Vertrauensverhältnisses
m Dienstherrn und
r Allgemeinheit führt, mit der Folge, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme
verhängen ist. Randnummer 104
besuchen. Am 8. Mai 2015 lud er sie per E-Mail ein, am folgenden Montag mit ihm über das Thema „Wittgenstein“
sprechen. Am 11. Mai 2015 suchte die Zeugin P... den Beklagten in seinem Büro auf. Sie gingen sodann in das auf dem Universitätsgelände gelegene Café H...; dort sprachen sie über Wittgenstein. Der Beklagte verließ das Café
erst und forderte die Zeugin auf, ihm etwas später in sein Büro
folgen. Dies tat die Zeugin. Die Bürotür blieb offen. Dort kommentierte er eine Gewichtsveränderung der Zeugin und meinte, vorher habe sie ihm besser gefallen. Sodann äußerte er ihr gegenüber unvermittelt den Wunsch, dass sie „etwas miteinander anfangen“ sollten. Hierauf entgegnete die Zeugin, dass sie daran keinerlei Interesse habe, und verließ das Büro des Beklagten. Randnummer 107 Am 4. November 2015 fand ein Kolloquium des Fachbereichs statt, an dem auch der Beklagte und die Zeugin P... teilnahmen. Am Tag darauf schrieb der Beklagte ihr per E-Mail, dass er sie gerne
m Thema „Wittgenstein“ sprechen wolle. Die Zeugin antwortete per E-Mail lediglich: „Again?“ Wenige Tage später, am
m Büro des Beklagten, um eine Unterschrift unter einen Belegbogen einzuholen. Der Beklagte fragte sie, ob sie mit ihm gehen wolle, um einen Kaffee
trinken. Daher schickte sie ihre Kommilitonin weg, die bis dahin vor der Tür gewartet hatte. Im Folgenden sprachen der Beklagte und die Zeugin K... über private Belange und das Fachgebiet des Beklagten. Auf dem Rückweg äußerte die Zeugin, dass sie Verständnisprobleme mit dem Thema „Logik“ habe und befürchte, die Prüfung im Pflichtfach „Einführung in die Logik“ nicht
bestehen. Darauf forderte der Beklagte die Zeugin K..._ auf, noch einmal mit in sein Büro
kommen. Im Dienstzimmer angekommen dachte die Zeugin
nächst, dass der Beklagte ihr etwas
m Thema „Logik“ erklären wolle. Anknüpfend an das Gespräch über Beziehungen fragte der Beklagte die Zeugin, ob sie beide jetzt etwas miteinander anfangen wollten. Die Zeugin antwortete „ja!", wobei der Beklagte diese Antwort in seiner gerichtlichen Vernehmung als aus freien Stücken geäußerte, sehr deutliche
stimmung beschrieb, während die Zeugin in ihrer behördlichen Vernehmung angab, von der Frage überfordert gewesen
sein. In der Folge kam es
m Austausch von intensiver werdenden Zärtlichkeiten. Der Beklagte steckte seine Hände in die Hose der Zeugin. Schließlich ließ sich der Beklagte von der Zeugin durch Oralverkehr befriedigen. In ihrer behördlichen Vernehmung gab die Zeugin dazu an, dass sie dies tat, um den Ablauf selbst steuern
können und um mit dem Beklagten keinen Geschlechtsverkehr
vollziehen, den er - nach ihrer Wahrnehmung - erwartete, allerdings nicht ausdrücklich forderte. In ihrer behördlichen Vernehmung betonte sie ausdrücklich, dass es ihr nicht darum gegangen sei, ihre Note
verbessern. Randnummer 110 b) Diese Sachverhalte sieht der Senat als erwiesen an aufgrund der Aussage der Zeugin P... im behördlichen Disziplinarverfahren und in ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht, aufgrund der Aussage der Zeugin K..._ im behördlichen Disziplinarverfahren, aufgrund der weitgehend und im entscheidungserheblichen Umfang bestätigenden Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat und schließlich aufgrund des nicht abgesandten Briefs des Beklagten an den Präsidenten der Universität, mit dem er sich
r Einleitung des Disziplinarverfahrens äußern wollte und der im Rahmen der Durchsuchung vorgefunden wurde (Entwurf vom 29. Februar 2016). Randnummer 111 Der Sachverhalt ergibt sich
m überwiegenden Teil auch aus den Feststellungen in dem durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom
grunde
legen, soweit der Beklagte ihnen nicht substantiiert entgegengetreten ist und soweit er durch den rechtskräftigen Strafbefehl in zwei Fällen wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB verurteilt wurde. Dies betrifft die Äußerung des Beklagten gegenüber der Zeugin P... am
m Gegenstand hat, für die Disziplinarorgane bindend. Diese Regelung ist hier nicht anwendbar, weil ein rechtskräftiger Strafbefehl insoweit einem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren nicht gleichgestellt ist. Nach § 16 Abs. 2 ThürDG sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung
grunde gelegt werden. Hiermit wird dem Anliegen, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit
vermeiden, Rechnung getragen. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass
einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen
sammenhangs mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ist für die Anwendung des § 16 Abs. 2 ThürDG nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt wird. Das pauschale Vorbringen des Beamten, der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand
weisen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 B 31/14 - Juris, Rn. 6 f.;
u. a. Urteil vom
r Last gelegten Vorwurf der versuchten Nötigung im besonders schweren Fall gegenüber der Zeugin P..._ rügte der Bevollmächtigte im behördlichen Disziplinarverfahren den Ausschluss des Beklagten von der Vernehmung der Zeugin und stellte einen Antrag auf deren erneute Vernehmung. Im gerichtlichen Verfahren hat er auf seinen Antrag im behördlichen Verfahren verwiesen, die Zeugin P... wegen Zweifeln an deren Glaubwürdigkeit erneut
vernehmen (Schriftsatz vom 5. Februar 2018, S. 5), ohne einen ausdrücklichen Antrag auf deren Vernehmung
stellen. Entgegen der Rüge des Klägers ist es nicht
beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Indizwirkung des Strafbefehls
mindest im Hinblick auf die mutmaßliche Äußerung des Beklagten
seiner Professorenstellung als fraglich eingeschätzt hat - ungeachtet dessen, dass es etwaige Fehler durch den Ausschluss bei der Vernehmung im behördlichen Verfahren vorsorglich heilen wollte. Denn das Verwaltungsgericht konnte auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag Anlass
weiterer Aufklärung sehen, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 - Juris, Rn. 12). Die Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren stützen sich ausweislich der Strafakte nicht auf eine eigene Vernehmung im Strafverfahren, sondern auf die herangezogenen Unterlagen des behördlichen Disziplinarverfahrens, insbesondere das Protokoll der förmlichen Vernehmung durch die Ermittlungsführerin im behördlichen Disziplinarverfahren, die in Kopie
r Strafakte genommen wurde. Darin ist die Aussage der Zeugin P... besonders ausführlich protokolliert (Blatt 137 Beiakte 3): „In einem der Gespräche in seinem Büro, wann genau weiß ich nicht mehr, sagte er mir gegenüber, dass er seine Stellung als Professor schon ausnützen könnte, um mich in irgendeiner Form
überzeugen. Ob er direkt sagte: … um mich ins Bett bekommen, das weiß ich nicht mehr.“ Die eindeutiger scheinende Aussage, dass der Beklagte unmittelbar im
sammenhang mit seiner Äußerung, mit der Zeugin „ins Bett“
wollen, darauf aufmerksam gemacht habe, dass er seine Position ausnutzen könne, dies aber nicht tun werde, ist im Aktenvermerk der Personaldezernentin der Universität vom
werten sei. Der Beklagte hat vielmehr im Einspruch gegen den Strafbefehl bestritten, wörtlich oder sinngemäß geäußert
haben, dass er seine Stellung als Professor ausnutzen könne (Bl. 177 der Strafakte). Dieser Punkt wurde auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch mit einer restlichen Unsicherheit bewertet, die allerdings im Strafbefehlsverfahren nicht als erheblich angesehen wurde (Bl. 164, 180/181 der Strafakte). Unerheblich ist, welche Gründe den Beamten bewogen haben, auf einen Einspruch gegen den Strafbefehl
verzichten oder - wie hier - den Einspruch (teilweise)
rückzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 - Juris, Rn. 23 f.,
2 BDG). Unrichtig ist
dem der Vortrag des Klägers, dass der Beklagte den Sachverhalt in seinem nicht abgesandten Brief an den Präsidenten der Universität (Entwurf vom 29. Februar 2016), der im Rahmen der Durchsuchung vorgefunden wurde, vollumfänglich eingestanden habe. Vielmehr bestritt der Beklagte auch darin, die sein Professorenamt betreffende Äußerung getan
haben (Bl. 79 der Strafakte). Randnummer 115 In der Vernehmung durch das Verwaltungsgericht hat die Zeugin P..._ auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob der Beklagte seine Position als Professor deutlich gemacht habe, geantwortet (S. 9 der Sitzungsniederschrift): „Ja, stimmt, nicht so direkt. Eher subtiler. Er sagte, dass er seine Position als Professor ausnutzen könnte. Er hat aber nicht gesagt, dass er das nicht tun würde. Es war aber kein Druck dergleichen, sondern dieser Satz. Ich habe mich nicht unter Druck gesetzt gefühlt, aber der Satz war so nicht in Ordnung.“ Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht die Aussage der Zeugin dahin gewürdigt, dass der Beklagte in „diesem Gespräch - mit welchem
ngenschlag auch immer - bemerkt“ habe, dass er Professor sei. Allerdings konnte das Verwaltungsgericht nicht
der Überzeugung gelangen, dass der Beklagte diesen Hinweis auf seine Position mit dem Vorsatz gegeben habe, die Zeugin unter Druck
setzen, mit ihm sexuell
verkehren. Es hat diese Äußerung lediglich als
sätzlichen Beleg für die Überschreitung der rechtlich
lässigen Annäherung gewertet. Randnummer 116 Die Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, dass es davon überzeugt sei, die Äußerung sei gefallen, ist plausibel. Richtig ist insbesondere, dass sich die Aussage der Zeugin - im Wesentlichen - mit ihren früheren Angaben deckt. Hingegen ist die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Würdigung, der Beklagte habe damit keinen Druck ausüben wollen, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Wenn der Beklagte im unmittelbaren
sammenhang mit der Forderung gegenüber der Zeugin, mit ihr sexuell verkehren
wollen, auf seine Stellung als Professor hingewiesen oder sein Amt (nur) erwähnt haben sollte, liegt es mit Blick auf den Gesamtzusammenhang eher fern anzunehmen, dass er damit seinem Verlangen keinen Nachdruck verleihen wollte. Dass die Zeugin diese Äußerung im konkreten Moment tatsächlich nicht als Druck (Drohung) empfunden haben will, wie sie in der mündlichen Verhandlung bekundete und das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist nicht entscheidend. Denn das Verwaltungsgericht hat möglicherweise nicht hinreichend bedacht, dass dem Beklagten im strafrechtlichen Verfahren keine vollendete, sondern eine versuchte Nötigung
r Last gelegt wurde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wäre ein Hinweis auf die herausgehobene Stellung als Professor objektiv durchaus geeignet gewesen, erheblichen Druck auf eine weibliche Studierende - die Zeugin - auszuüben. Dabei ist
berücksichtigen, dass sie noch ein Pflichtmodul
absolvieren hatte, das (nur) der Beklagte anbot, und nach Möglichkeiten suchte, keine Veranstaltung mehr bei dem Beklagten
besuchen (Vernehmungsprotokoll Bl. 134 BA 3). Ungeachtet dessen wäre selbst ohne hinzukommende Äußerung allein seine Stellung als Professor -
mal einer von nur vier an einer kleinen Fakultät - geeignet, eine Drohkulisse
erzeugen. Erst recht musste er damit rechnen, dass er in der Vorstellung einer Studierenden unabhängig von einem bei ihm
absolvierenden Modul und gegebenenfalls
einem späteren Zeitpunkt Möglichkeiten gehabt hätte, etwa als Mitglied des Prüfungsausschusses der Fakultät (§ 17 Rahmenprüfungsordnung der Universität Z... für den Bachelor-Studiengang), als Zweitkorrektor ( § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürHG a. F., § 54 Abs. 4 Satz 1 ThürHG 2018; § 21 Abs. 2 Satz 2 Rahmenprüfungsordnung der Universität) oder aufgrund des eng begrenzten Kollegiums Einfluss auf die Notengebung oder auf ihr Fortkommen bei anderen Professoren
nehmen. Derartige Besorgnisse kommen auch in den Aussagen der Zeuginnen P... und K..._
m Ausdruck (so auch die
treffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im
sammenhang mit dem hinreichenden Bezug
r Dienstausübung gemäß § 331 StGB, Bl. 180 der Strafakte).
dem genügt für den subjektiven Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) bedingter Vorsatz. Auch wenn der objektiven Umschreibung der Nötigungsmittel eine finale Komponente innewohnt, genügt es, wenn der Täter lediglich billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer
einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Die Nötigung durch Drohung setzt nicht voraus, dass der Täter ernstlich entschlossen ist, das Angedrohte
verwirklichen; es genügt, dass er Druck ausüben will und dabei weiß oder es für möglich hält, dass sein Verhalten geeignet ist, Furcht hervorzurufen und den Genötigten
motivieren (vgl. Altvater/Coen in: Leipziger Kommentar
m StGB,
würdigen sein, wenn sie mit der Wendung „Es war aber kein Druck dergleichen“ nicht lediglich die Wirkung der Äußerung auf sich meinte, sondern dass schon vom Beklagten aus die Art und Weise seiner Äußerung erkennbar nicht in finalem Bezug
seiner Forderung stand, mit ihr sexuell verkehren
wollen. Randnummer 117 Allerdings kann die Aussage der Zeugin P... vor dem Verwaltungsgericht - in diesem Punkt - nicht abschließend beurteilt und der Entscheidung des Senats
grunde gelegt werden. Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 3 ThürDG (entspricht § 65 Abs. 4 BDG) können die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme
grunde gelegt werden. Auch ist die von einem vorinstanzlichen Gericht durchgeführte Beweiserhebung Teil des Prozessstoffs, den es nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Gesamtergebnis des Verfahrens
beachten und
würdigen gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11/92 - Juris, Rn. 50).
den im Wesentlichen entsprechenden Vorschriften des Bundesdisziplinarrechts hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch entschieden, dass das Gebot der freien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht von der Verpflichtung entbindet, dass sich das Gericht
nächst die geeigneten Grundlagen verschafft, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung erst möglich ist. Eine Überzeugungsbildung ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts stellt
gleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 2 B 56/20 - Juris, Rn. 10). Gemäß § 58 Abs. 1 BDG (entspricht § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ) erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen
r Sachaufklärung
ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 BDG (entspricht § 60 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ) auch für die Berufungsinstanz. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung verpflichtet das Verwaltungsgericht, alle erforderlichen Beweise selbst
erheben. Es kann deshalb grundsätzlich nicht eine bestrittene, beweisbedürftige Tatsache durch Verlesen von Vernehmungsprotokollen des behördlichen Disziplinarverfahrens oder anderer gesetzlich geordneter Verfahren feststellen. Von Zeugen hat es sich in der mündlichen Verhandlung selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck
verschaffen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
beurteilen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
m hessischen DiszG; Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 45). Ein Verzicht auf eine eigene Beweisaufnahme gemäß § 65 Abs. 4 BDG (vgl. § 60 Abs. 4 Satz 3 ThürDG ) ist nur
lässig, wenn die vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise nicht mehr angegriffen werden und sich das Berufungsgericht auch in ihrer Würdigung in vollem Umfang der Würdigung des Verwaltungsgerichts anschließt. Erst recht gilt dies für die in einem anderen Verfahren getroffenen Feststellungen. Sie können gemäß § 57 Abs. 2 BDG (entspricht § 16 Abs. 2 ThürDG ) nur
grunde gelegt werden, wenn sie inhaltlich nicht bestritten und in ihrer Würdigung nicht substantiiert angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
diesem Punkt - mit Argumenten in Zweifel gezogen hat, die ohne unmittelbaren Eindruck aus der Vernehmung nicht vollständig auszuräumen sind. Insbesondere wird auch in der Sitzungsniederschrift bestätigt, dass die Zeugin vom Vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts an die mutmaßliche Äußerung des Beklagten erinnert werden musste. Randnummer 119 Einer nochmaligen Vernehmung der Zeugin P... bedarf es allerdings nicht, weil es sich bei der fraglichen Äußerung nicht um eine entscheidungserhebliche Tatsache handelt, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt zwar aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dass das Gericht alle seiner Disziplinarbefugnis unterliegenden Tatvorwürfe prüfen und die entsprechenden Sachverhalte feststellen muss, soweit es nicht von einer gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch macht. Steht jedoch fest, dass aufgrund der nachgewiesenen Pflichtenverstöße die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist, so bedarf es hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe einer Sachaufklärung (und damit einer Ergänzung der Klageschrift) nicht mehr. Denn der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verlangt keine erschöpfende Sachbehandlung der in das Disziplinarverfahren einbezogenen Pflichtenverstöße, wenn das Beamtenverhältnis bereits wegen derjenigen in tatsächlicher Hinsicht abgegrenzten Pflichtenverstöße aufzulösen ist, die rechtsfehlerfrei angeschuldigt sind, und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen (vgl. Urteile vom 27. November 1996 - 1 D 28.95 - Juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 23. November 2006 - 1 D 1/06 - Juris, Rn. 21; in beiden Fällen hat das BVerwG als Berufungsgericht entschieden; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 - Juris, Rn. 30 f., Entscheidung des BVerwG in erster und letzter Instanz). Randnummer 120 Das ist hier der Fall. Angesichts der dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, die als geklärt anzusehen sind, kommt es für den Ausgang des Berufungsverfahrens weder im Hauptausspruch noch in den Nebenentscheidungen (Unterhaltsbeitrag, Kosten etc.) darauf an, ob dem Beklagten darüber hinaus eine versuchte Nötigung vorzuwerfen ist. Die hinreichend erwiesenen Vorwürfe führen bereits für sich genommen - und dies sehr eindeutig -
r Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (dazu unten). Der Senat hat daher, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, von einer nochmaligen (und erneut belastenden) Vernehmung der Zeugin P... abgesehen. Er macht
gleich von der Möglichkeit Gebrauch, die mutmaßliche Äußerung des Beklagten in Bezug auf seine Professorenstellung aus dem Disziplinarverfahren auszuklammern, weil sie für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht mehr ausschlaggebend ist ( § 60 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Satz 1 ThürDG ; vgl.
G, Beschluss vom
r
lässigkeit des Ausscheidens bzw. Ausklammerns im Urteil vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 7/2022, § 56 Rn. 5 f.). Randnummer 121 bb) Im Hinblick auf die Zeugin ... K... ist der Sachverhalt im entscheidungserheblichen Umfang geklärt. Das Verwaltungsgericht konnte insoweit die Feststellungen im Strafbefehlsverfahren ohne nochmalige Prüfung und Vernehmung der Zeugin K...-...
grunde legen ( § 16 Abs. 2 ThürDG ). Zwar ergaben sich ursprünglich Abweichungen in der Darstellung des näheren Ablaufs. Die Zeugin hatte in der Vernehmung durch die Ermittlungsführerin angegeben, dass der Beklagte sie „ganz frei raus gefragt“ habe, „ob ich eine Affäre mit ihm möchte“, dass sie mit der Frage überfordert gewesen sei und dann „ja“ gesagt habe (Bl. 168 BA 3), dass er sinngemäß, in klaren Andeutungen, gefragt habe, ob sie jetzt Sex haben wollen und dass sie sich auf den Oralverkehr eingelassen, dies ertragen habe, um Schlimmeres
verhindern (Bl. 169, 181, 183 BA 3). Demgegenüber hatte der Beklagte in seinem nicht abgesandten Schreiben vom 29. Februar 2016 an den Präsidenten der Universität niedergelegt, dass er der Zeugin keinen Sex angeboten habe, sondern dass es nach einem kurzen Gespräch
von beiden Seiten gewollten sexuellen Handlungen gekommen sei; ihre spätere Angabe, sie habe nicht freiwillig gehandelt, sei abwegig (Bl. 80 der Strafakte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat hat der Beklagte dann allerdings eingestanden, dass die Initiative von ihm ausging, er von sich aus die Zeugin gefragt habe, ob sie etwas miteinander anfangen sollen, und dass er seine Hände in ihre Hose gesteckt habe (S. 5 der Sitzungsniederschrift). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte ergänzt, die Zeugin K... habe auf seine Frage nach einer Affäre begeistert „ja“ geantwortet. Der Senat sieht als entscheidend an, dass der Beklagte die Zeugin von sich aus fragte, ob sie eine Affäre mit ihm eingehen wolle, und dass er es im Anschluss daran überhaupt
sexuellen Handlungen kommen ließ. Randnummer 122 Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt falsch gewürdigt und ausgeführt habe, der sexuelle Kontakt sei „einvernehmlich“ gewesen, handelt es sich um eine missverständliche Wendung und unzutreffende Auslegung der Entscheidungsgründe. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Kontakt in dem Sinne einvernehmlich war, dass er von beiden Seiten aus eigenem Entschluss gewollt gewesen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Zeugin sich von der Frage überfordert gefühlt und (deshalb) „ja“ gesagt habe; der sexuelle Kontakt sei nicht einer beidseitig gewünschten Beziehung entsprungen, sondern habe allein auf der Stellung des Beklagten als Professor der Zeugin beruht (S. 19, 20 des Urteils). Randnummer 123 c) Das Verwaltungsgericht hat
Recht festgestellt, dass der Beklagte mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die ein schwerwiegendes, einheitlich
beurteilendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 1 DB 20/99 - Juris, Rn. 6 ff.), innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darstellen. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein innerdienstliches Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Durch die Vorteilsannahme in zwei Fällen hat der Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG), und die ihm aus § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG obliegende Pflicht verletzt, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf sein Amt
fordern, sich versprechen
lassen oder anzunehmen. Durch das sexuell
dringliche Verhalten gegenüber den Zeuginnen hat er
dem die Pflicht verletzt, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis
den vorgeworfenen Pflichtverletzungen gekommen. Randnummer 125 Der Beklagte hat auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte für Schuldausschließungsgründe oder für eine verminderte Schuldfähigkeit sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch in sonstiger Weise ersichtlich. Der Beklagte hatte bereits in seinem nicht abgesandten Brief an den Präsidenten der Universität (Entwurf vom 29. Februar 2016), mit dem er sich
r Einleitung des Disziplinarverfahrens äußern wollte, dazu bekannt, in beiden Fällen seine Dienstpflichten verletzt
haben. Randnummer 126 d) Auf Grund dieses schuldhaft begangenen Dienstvergehens ist es geboten, die disziplinarische Höchstmaßnahme
verhängen. Der Beklagte ist aus dem Dienst
entfernen. Randnummer 127 Nach § 11 Abs. 1 ThürDG und den dieser Vorschrift im Wesentlichen entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und anderer Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach dem Umfang bzw. der Schwere der Dienstpflichtverletzung und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit
treffen. Der Umfang der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis
r Schwere des Dienstvergehens und
m Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - Juris, Rn. 25,
1 LDG BB; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 12,
2 LDG NW, m. w. Nw.). Randnummer 128 Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur
lässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen
r Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens
r Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis
entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - Juris, Rn. 26,
2 Satz 1 LDG BB; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 13,
3 Satz 1 LDG NW). Randnummer 129 Da für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens bzw. der Umfang der Pflichtverletzung ( § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ) richtungsweisend ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach dem Umfang der Pflichtverletzung einer der im Katalog des § 3 Abs. 1 ThürDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen
geordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ und ebenso des „Umfangs der Pflichtverletzung“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere die Höhe des entstandenen Scha
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.