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Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat 8 DO 837/20 Urteil Dienstentfernung eines Professors wegen sexueller Zudringlichkeiten gegenüber Studentinne

Obsah (9)§ 63§ 64§ 52§ 65§ 51§ 55§ 57§ 56§ 13

Dienstentfernung eines Professors wegen sexueller

dringlichkeiten gegenüber Studentinnen Leitsatz 1. Das Disziplinargericht darf dem Dienstherrn eine Frist

r Behebung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift auch schon setzen, bevor dem Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, seinerseits Mängel

rügen. (Rn.99)

  1. Eine durch das Gericht gewährte Fristverlängerung ist auch dann wirksam, wenn prozessrechtliche Voraussetzungen nicht gegeben sind oder nicht beachtet wurden. (Rn.100)
  2. Vielmehr knüpft an dieses Rechtshandeln ein Vertrauensschutz (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - Juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom
  4. April 2002 - 6 C 15/01 - Juris, Rn. 9). (Rn.100)
  5. Einzelfall eines Universitätsprofessors, der sich in seinen Diensträumen gegenüber zwei Studentinnen offensiv

dringlich verhielt, mit einer Studentin sexuelle Handlungen durchführte und deshalb wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen strafrechtlich verurteilt wurde (hier: Entfernung aus dem Dienst). (Rn.103) Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen,

  1. Oktober 2020, 6 D 4/20 Me, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
  2. Oktober 2020 - 6 D 4/20 Me - geändert. Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Berufung des Beklagten wird

rückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens

tragen. Die Revision wird nicht

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahr 1963 in H... geborene Beklagte erwarb im Jahr 1982 die allgemeine Hochschulreife. Von 1982 bis 1984 leistete er Zivildienst. Von 1984 bis 1991 studierte er Philosophie, Physik und Germanistik

nächst in X..., sodann in Y... und erlangte im Dezember 1991 den Magister Artium. Ein Promotionsstudium schloss er 1996 mit dem Doktor der Philosophie ab. Von 1996 bis 1997 war er

nächst im Angestelltenverhältnis und von 1997 bis 2003 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Y... beschäftigt. Im Jahr 2002 wurde er für das Fach Philosophie habilitiert. Mit Wirkung vom 21. Oktober 2004 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren

m Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO als Professor für das Fach Wissenschaftsphilosophie an der Universität Z... (im Folgenden: Universität) eingewiesen. Durch Urkunde vom

  1. Februar 2008 wurde ihm mit Wirkung vom
  2. Februar 2008 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Von 2007 bis 2009 war er Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität. Randnummer 2 Der Beklagte hat aus einer früheren Ehe zwei Kinder (geb. 1990 und 1993). Aus einer geschiedenen zweiten Ehe hat er ein weiteres Kind (geb. 2006). Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats ist er in dritter Ehe mit Frau ... H... verheiratet. Er erhält Bezüge in Höhe von monatlich 4.500,- € netto. Er hat weiter angegeben, dass er für seine Tochter Unterhalt i. H. v. monatlich 772,- € zahle und (unbezifferte) Zahlungen auf einen Privatkredit leiste, den er wegen des Strafbefehls aufgenommen habe. Randnummer 3 Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom
  3. Juni 2019 (Az. 49 Cs 310 Js 40/18) in der Fassung des (Änderungs-)Beschlusses vom
  4. November 2019 wurde er wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung im besonders schweren Fall, gemäß §§ 240 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 3 a. F., 331 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB

einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen

je 117,00 € verurteilt. Die Handlungen, die dieser Verurteilung

grunde liegen, sind auch Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens. Randnummer 4 Mit einem gemeinsam verfassten Schreiben unterrichteten drei (der vier) Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät am 18. November 2015 den Präsidenten der Universität, sie hätten in einem zwei Tage

vor geführten Gespräch mit zwei Philosophiestudentinnen direkte Hinweise darauf erhalten, dass der Beklagte mit Studentinnen „nicht korrekt umgeht“. Durch Verfügung vom

  1. Februar 2016 leitete der Präsident der Universität gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten wurden darin zwei Sachverhalte vorgeworfen: Bei dem ersten Sachverhalt habe er der Studierenden P... erstmals am
  2. Mai 2015 bei einem Gespräch in seinem Büro gesagt, sie beide sollten etwas „miteinander anfangen“. Bei einem weiteren Treffen mit der Studentin in seinem Büro am
  3. November 2015 habe er nach ihrer Privatadresse gefragt und ihr gegenüber geäußert: „Ich will mit dir ins Bett.“ Nachdem die Studentin erklärt hätte, dass sie dies nicht wolle, habe er sie darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Position ausnutzen könne, dies aber nicht tun werde. Bei dem zweiten Sachverhalt habe eine namentlich nicht bekannte Studentin (Name später bekannt geworden) ihn am
  4. November 2015 in seinem Büro aufgesucht. Die Studierende habe dem Beklagten von ihrer Sorge erzählt, die Pflichtveranstaltung „Einführung in die Logik“ nicht

bestehen. Darauf habe er sie gefragt, ob sie Interesse an einer Affäre habe. Die Studentin habe dies bejaht. Dort sei es

m Oralverkehr gekommen.

vor habe er ihr Sex angeboten, was sie jedoch abgelehnt habe. Die Studierende habe gegenüber einer Kommilitonin geäußert, dass sie den Beklagten oral befriedigt habe, um nicht Schlimmeres tun

müssen. Sie habe dabei betont, dies nicht freiwillig getan

haben. Randnummer 5

gleich bestellte der Präsident der Universität die Polizeioberkommissarin S..., Landespolizeidirektion Erfurt, als universitätsfremde Ermittlungsführerin. Mit Schreiben vom

  1. Februar 2016 wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und gemäß § 26 ThürDG belehrt. Randnummer 6 Im Rahmen ihrer Ermittlungen vernahm die Ermittlungsführerin die drei (anderen) Hochschullehrer der Fakultät, Prof. Dr. ... F..._, Prof. Dr. ... L..., Prof. Dr. ... B..._, sowie die damaligen bzw. ehemaligen Studentinnen V..._ P..., ... K..., ... S... und ... R.... Bei den Vernehmungen der Zeugin P..._ schloss die Ermittlungsführerin nur den Beklagten, bei der Vernehmung der Zeuginnen K..., S... und R... den Beklagten und auch seinen Bevollmächtigten gemäß § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG aus. Randnummer 7 Unter dem
  2. Februar 2017 erstellte die Ermittlungsführerin das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Mit Schreiben vom
  3. März 2017 übersandte der Präsident der Universität dem Bevollmächtigten des Beklagten den Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und gab Gelegenheit, binnen einer Woche weitere Ermittlungen

beantragen ( § 36 Satz 1 ThürDG ). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom

  1. März 2017 nahm der Beklagte Stellung und beantragte die Vernehmung weiterer Zeugen, die beim sog. Maigrillen anwesend gewesen seien, sowie die nochmalige Vernehmung bereits vernommener Zeuginnen, u. a. der Zeugin P..., weil sich aufgrund ihrer Angaben Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit ergäben. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  2. April 2017 gab der Präsident das Disziplinarverfahren an das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (im Folgendem: Ministerium) ab, weil seine Disziplinarbefugnis nicht ausreiche ( § 37 ThürDG ). Randnummer 9 Durch Bescheid vom
  3. Dezember 2017 enthob das Ministerium den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 1.000,- € seiner Bezüge an. Die hiergegen vom Beklagten erhobenen Aussetzungsanträge (Az.: 6 D 60021/17 Me und 6 D 60022/17 Me) hat er mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom
  4. April 2019

rückgenommen. Randnummer 10 Der Kläger hat bereits

vor, mit Schriftsatz vom

  1. August 2017, eingegangen am
  2. August 2017, Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das gerichtliche Disziplinarverfahren durch Beschluss vom
  3. September 2017 ausgesetzt und dem Kläger gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG

r Vorlage einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Klageschrift eine Frist bis

m

  1. November 2017 gesetzt. Auf Antrag des Klägers vom
  2. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht - ohne vorherige Anhörung des Beklagten - durch Beschluss vom
  3. Oktober 2017 die Frist bis

m

  1. November 2017 verlängert. Hiergegen hat der Beklagte am
  2. November 2017 Anhörungsrüge erhoben. Randnummer 11 Bereits mit Schriftsatz vom
  3. November 2017 hat der Kläger eine neue Disziplinarklageschrift eingereicht. Darin hat er dem Beklagten

r Last gelegt, durch Belästigung von zwei weiblichen Studierenden und durch den sexuellen Kontakt mit einer dieser Studierenden in erheblichem Maß gegen das Gebot des achtungs- und vertrauenswürdigenden Verhaltens verstoßen

haben. Die Ermittlungen hätten folgenden Sachverhalt ergeben: Randnummer 12 "Am 17.12.2014 kam es

einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Studentin im Nebenfach Philosophie Frau P.... In diesem

sammenhang thematisierte der Beklagte die Figurveränderung von Frau P..._, die seit dem Besuch einer Vorlesung bei dem Beklagten stark abgenommen hatte. Am 07.05.2015 kam der Beklagte beim sog. „Maigrillen" an der Universität Z... auf Frau P..._

und unterhielt sich mit ihr über universitäre und auch private Angelegenheiten. Dabei war für den Beklagten insbesondere die Beziehung von Frau P...

ihrem damaligen Freund interessant. Der Beklagte duzte hierbei Frau P... ungefragt und beide vereinbarten einen Termin für ein Gespräch im Büro des Beklagten. Es kam am 21.05.2015

einem Treffen im Büro des Beklagten. Auf Vorschlag des Beklagten wurde das Gespräch im Café H... auf dem Campus der Universität Z... fortgesetzt. Nach ca. 45 Minuten verabschiedete sich der Beklagte und forderte Frau P... auf, abzuräumen und ihm dann in sein Büro

folgen. Der Beklagte sagte dort, dass er der Auffassung sei, dass er und Frau P... etwas miteinander anfangen sollten. Frau P... sagte daraufhin deutlich, dass sie das anders sehe. Der Beklagte sprach nunmehr Frau P... auf ihre zwischenzeitlich erfolgte Gewichtszunahme an und erklärte, dass Frau P... ihm besser gefallen habe, als sie noch dünner gewesen sei. Frau P... verließ daraufhin das Büro des Beklagten und berichtete aus Angst

nächst niemandem von dem Vorfall. Randnummer 13 Am 04.11.2015 schrieb der Beklagte eine E-Mail an Frau P... und bat um einen Gesprächstermin. Frau P..._ sah sich nach eigenen Angaben nicht in der Position, diese Einladung eines Professors abzulehnen und sagte

. Im nachfolgenden Gespräch am 11.11.2015 fragte der Beklagte Frau P..._ nach ihrer privaten Wohnanschrift. Auf die Frage, warum ihn dies interessiere, äußerte der Beklagte, dass er mit Frau P... ins Bett wolle. Daraufhin machte Frau P... dem Beklagten klar, dass sie das nicht wolle. Der Beklagte erwiderte daraufhin, dass Frau P..._ trotzdem

ihm gekommen sei und er seine Position ausnutzen könne, dies aber nicht tun werde (Bl. 137 d. A., ausführliche Zeugenaussage). Randnummer 14 Ferner kam es mit der Studierenden Frau K..._ (

m damaligen Zeitpunkt Erstsemester im Hauptfach Philosophie) im Dienstzimmer des Beklagten am ‚05.11.2017‘ kurz nach 13:45 Uhr nach einer Besprechung eines Seminarthemas

m Oralsex. Dem vorausgegangen war eine Begleitung von Frau K... durch die Studierende Frau R..._ bis

r Dienstzimmertür des Beklagten. Frau R..._ wartete vor der Tür und wurde dann von Frau K... mit der Erklärung nach kurzer Zeit weggeschickt, dass sie noch einen Kaffee mit dem Beklagten trinken werde. Dabei erklärte Frau K... gegenüber dem Beklagten, dass sie Sorge habe, die Pflichtveranstaltung „Einführung in die Logik" nicht

bestehen. Daraufhin fragte der Beklagte, ob die Studierende Frau K..._ Interesse an einer Beziehung habe. Dies bejahte Frau K...-... und folgte dem Beklagten in sein Dienstzimmer. Der Beklagte bot der Studentin Sex an, was sie jedoch ablehnte. Daraufhin kam es

m Oralsex." Randnummer 15 Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Betroffenen aus Angst um ihr universitäres und berufliches Fortkommen auf seine

dringlichkeiten eingegangen seien. Der Beklagte habe die sexuellen Belästigungen und den Oralsex vorsätzlich durchgeführt. Er sei bei beabsichtigten Treffen mit den weiblichen Studierenden planmäßig und immer nach einem ähnlichen Schema vorgegangen. Auch sei ihm stets bewusst gewesen, dass er gegenüber den weiblichen Studierenden in einer starken Position gewesen sei.

dem sei

berücksichtigen, dass er in seinem Fachbereich für

dringlichkeiten gegenüber weiblichen Studierenden bekannt sei. Er habe auch Liebesbeziehungen mit der Studentin R..._ und anderen weiblichen Studierenden unterhalten, welche zwar disziplinarrechtlich nicht relevant seien, aber seine Persönlichkeit charakterisierten. Nach den Zeugenaussagen verstärke sich der Eindruck, dass er gezielt diejenigen Studierenden aussuche, die ihm psychisch nicht gewachsen seien und bei denen er seine Machtstellung auszunutzen versuche. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis

entfernen. Randnummer 18 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er hat gerügt, dass bei der Vernehmung der Zeugin P... im Ermittlungsverfahren nur sein Bevollmächtigter habe teilnehmen dürfen. Bei den Vernehmungen der Zeuginnen K..., S... und R... seien er und sein Bevollmächtigter von der Teilnahme ausgeschlossen worden. Diese Ausschlüsse könnten nicht auf § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG gestützt werden. Seine fristgerecht gestellten Beweisanträge seien unbeachtet geblieben. Die Ermittlungsführerin habe es

r Erstellung seines Persönlichkeitsbildes für erforderlich gehalten, Zeuginnen

vernehmen, die mit den beiden Sachverhalten keine Berührungspunkte gehabt hätten. Die von ihm benannten Zeugen hätten hingegen etwas

r Gesamtsituation (beispielsweise „Maigrillen") sagen können. Randnummer 21 Die abschließende Anhörung nach § 36 Satz 6 ThürDG sei ebenso unterblieben, wie die nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ThürPersVG notwendige Beteiligung des Personalrats vor der Erhebung der Disziplinarklage. Randnummer 22 Der vom Gericht gewählte Weg der Aussetzung des Disziplinarverfahrens ohne vorherige

stellung der Disziplinarklage sei im Gesetz nicht vorgesehen. Er führe dazu, dass der Disziplinarkläger eine völlig unzureichende Klageschrift einreichen und die vom Gericht gesetzte Frist unendlich oft verlängert werden könne. Er habe als Disziplinarbeklagter keine Gelegenheit

r Stellungnahme erhalten und damit keine Möglichkeit bekommen, auf das Verfahren Einfluss

nehmen. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowie des fairen Verfahrens. Randnummer 23 Das Verfahren sei nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG einzustellen. Der Kläger habe die neue Klageschrift nicht innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist bis

m 3. November 2017 vorgelegt. Die mit weiterem Beschluss des Gerichts gewährte Verlängerung der Frist bis

m 17. November 2017 sei rechtswidrig, weil er

m Verlängerungsantrag nicht angehört worden sei. Hätte er diese Möglichkeit erhalten, hätte er dargelegt, dass der Fristverlängerungsantrag abzulehnen gewesen wäre. Der Fristverlängerungsantrag sei damit begründet worden, dass aus dem für die Klage

ständigen Referat eine Beamtin des höheren Dienstes bereits seit zwei Monaten und ein Beamter des gehobenen Dienstes seit einem Monat erkrankt gewesen seien. Der Dienstherr hätte für den Ausfall eine Vertretung organisieren müssen. Randnummer 24 Selbst unterstellt, die vom Gericht gewährte Fristverlängerung bis

m 17. November 2017 sei rechtmäßig, sei diese Frist nicht eingehalten worden. In dem

stellungsschreiben sei vom Gericht bestätigt worden, dass die neue Klageschrift am 20. November 2017 eingegangen sei. Dabei habe es sich um das Original der Klageschrift gehandelt. Der Beweis des fristgerechten

gangs lasse sich auch nicht mit der Telefax-Fassung der Disziplinarklageschrift führen. Aus der Gerichtsakte sei erkennbar, dass Schriftsätze, die das Gericht erreichten, stets mit dem Poststempel „Justizbehörden Meiningen" versehen seien. Das Fax trage jedoch einen Stempel "Verwaltungsgericht Meiningen". Auch das Telefax-Empfangsprotokoll belege den Eingang der Klageschrift am 17. November 2017 nicht. Diesem sei

entnehmen, dass ein Telefax mit dem Umfang von sechs Seiten mit dem Sendestatus „OK" von der Erfurter Telefaxnummer „+49361573711409" an eine Erfurter Nummer „+49361571585398" gesendet worden sei. Das Verwaltungsgericht Meiningen habe jedoch die Telefaxnummer „03693509398". Die vermeintliche Telefax-Fassung lasse sich auch nicht

ordnen, da deren Absenderzeile das Datum

  1. September 2016, die Uhrzeit 22:14 Uhr und die Faxnummer „03613797409" ausweise, während das Telefax-Empfangsprotokoll die Absender-Faxnummer „+49361573711409" sowie das Datum „15.11.2017" und die Uhrzeit „14:44:23" ausweise. Letztlich trage die Durchschrift der Disziplinarklageschrift, welche übermittelt worden sei, den Eingangsstempel vom
  2. November
  3. Randnummer 25 Die neue Disziplinarklageschrift genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Darstellung seines persönlichen und beruflichen Werdegangs sei

knapp. Sein Familienstand sei unzutreffend bezeichnet. Seine Tätigkeit als Dekan würde nicht erwähnt. Auch die Darstellung des Ablaufs des Disziplinarverfahrens beschränke sich nur auf Eckpunkte. Die Sachverhaltsschilderung der erhobenen Vorwürfe lasse detaillierte Ausführungen

m Geschehensablauf und hinsichtlich Zeit und Ort der einzelnen Handlungen vermissen. Randnummer 26 Nachdem gegen den Beklagten wegen der angeschuldigten Sachverhalte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss vom

  1. August 2018 gemäß § 15 Abs. 4 ThürDG ausgesetzt. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Verfahren mit gerichtlicher Verfügung vom
  2. Januar 2020 wiederaufgenommen. Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Oktober 2020 den Beklagten angehört und die Zeugin P..._ vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 227 - 239 GA). Die Zeugin ... K..._ wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten entlassen, ohne sie als Zeugin

vernehmen. Randnummer 28 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. Oktober 2020 entschieden, dass dem Disziplinarbeklagten die Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten um 20 vom Hundert gekürzt werden.

r Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 29 Die Disziplinarklage sei

lässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Verfahren nicht nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG einzustellen, weil der Dienstherr nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist einen wesentlichen Mangel der Klageschrift behoben hätte. Der Kläger sei der Anordnung, eine ordnungsgemäße Klageschrift einzureichen, innerhalb der verlängerten Frist nachgekommen. Randnummer 30 Das Gericht sei entgegen der Ansicht des Beklagten von Amts wegen berechtigt, dem Disziplinarkläger eine Frist

r Behebung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift

setzen. Es sei nicht verpflichtet

warten, ob der Beamte den wesentlichen Mangel rüge. Randnummer 31 Die (zweite) Klageschrift vom

  1. November 2017 entspreche auch den Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG . In dieser Klageschrift seien nunmehr die Tathandlungen, die dem Beamten als schuldhafte Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden, hinreichend bestimmt dargelegt. Diesen Anforderungen sei die erste Klageschrift nicht gerecht geworden. Die neue, zweite Klageschrift vom
  2. November 2017 beinhalte zwar hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten gegenüber der Zeugin P... noch immer keinen konkreten Anklagesatz. Über die Einleitung des in der Klageschrift dargestellten Sachverhalts, nämlich der rechtlichen Bewertung, dem Beklagten werde die sexuelle Belästigung zweier Studentinnen

r Last gelegt, lasse sich jedoch auslegen, was dem Beklagten mit dieser Schilderung vorgeworfen werde. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Beklagten seien auch ansonsten keine wesentlichen Mängel der Klageschrift festzustellen. Der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten sei zwar nur knapp, aber ausreichend dargelegt. Dass der Familienstand in der Klageschrift unzutreffend angegeben worden sei, beruhe wohl darauf, dass der Beklagte die Eheschließung mit Frau ..._ H..._ seinem Dienstherrn nicht angezeigt habe. Unschädlich sei auch, dass die Beweismittel nicht ausdrücklich als solche in der Klageschrift aufgeführt seien. Denn es seien die von der Ermittlungsführerin vernommenen Zeugen aufgelistet. Randnummer 33 Die mangelfreie Klageschrift sei auch innerhalb der verlängerten Frist per Telefax am 15. November 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dies sei durch den auf dem Telefax befindlichen Eingangsstempel „Verwaltungsgericht Meiningen Eing.: 15. Nov. 2017" bewiesen, der als öffentliche Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 ThürDG , § 173 VwGO) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründe. Ebenso folge dies aus dem von der Geschäftsstellenbeamtin unter dem 15. November 2017 gezeichneten und dem Kläger übersandten Empfangsbekenntnis. Dem Beklagten sei der nach § 418 Abs. 2 ZPO

lässige Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache nicht gelungen. Der Umstand, dass ihm bei der

stellung der Klageschrift irrtümlich mitgeteilt worden sei, diese sei am 20. November 2017 (Eingang des Originals der Klage) eingegangen, ändere hieran nichts. Die vom Beklagten weiter gerügten unterschiedlichen Eingangsstempel erklärten sich daraus, dass postalisch eingehende Schriftstücke

nächst in der zentralen Poststelle des Justizzentrums Meiningen gesichtet, mit dem für alle Gerichte und Behörden einheitlichen Eingangsstempel („Justizzentrum Meiningen“) versehen und erst anschließend auf die Gerichte verteilt würden, während das Telefaxgerät des Verwaltungsgerichts in den Räumen des Verwaltungsgerichts stehe. Soweit der Beklagte noch auf die nicht der offiziellen Nummer des Verwaltungsgerichts entsprechende Telefaxnummer hinweise, erkläre sich dies daraus, dass der Freistaat Thüringen über ein eigenes Telefonnetz verfüge. Als vollständige Nummer werde immer eine Vorwahlnummer „0361" angezeigt. Randnummer 34 Entgegen seiner Auffassung sei die dem Kläger - ohne Anhörung des Beklagten - gewährte Fristverlängerung maßgeblich. Die Entscheidung über eine Fristverlängerung stehe im Ermessen des Gerichts. Eine Anhörung des Beklagten sei zwar grundsätzlich geboten, jedoch im Hinblick darauf, dass solche Fristverlängerungsanträge regelmäßig erst kurz vor Ablauf der gesetzten Frist gestellt würden, nicht immer praktikabel. Unabhängig von einer fehlenden Anhörung des Beklagten habe das Gericht jedoch die Frist wirksam verlängert und der Kläger auf diese Verlängerung vertrauen dürfen. Randnummer 35 Das behördliche Disziplinarverfahren weise keine wesentlichen Mängel auf, die

einer (nochmaligen) Fristsetzung

r Mängelbeseitigung zwingen würden. Randnummer 36 Es könne offenbleiben, ob der Ausschluss des Beklagten bzw. seines Bevollmächtigten von den Vernehmungen gegen § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG verstoßen habe. Nach den jeweiligen Begründungen der Ermittlungsführerin spreche einiges dafür, dass die Voraussetzungen des Ausschlusses jedenfalls für die Vernehmung der Zeugin K... erfüllt gewesen seien. Selbst wenn jedoch hier ein Verfahrensfehler vorläge, könne der Mangel durch die Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung - soweit

r Feststellung des angeschuldigten Sachverhalts notwendig - die Zeugin P... nochmals vernommen. Randnummer 37 Ein wesentlicher Verfahrensfehler sei auch nicht darin

sehen, dass der Kläger im behördlichen Verfahren den Beweisanträgen des Beklagten nicht nachgegangen sei. Es habe sich nur um Beweisanregungen gehandelt. Der Beklagte habe die Vernehmung von drei weiteren Zeugen beantragt, ohne darzulegen,

welchen Tatsachen die Zeugen aus eigener Wahrnehmung hätten etwas sagen können. Die Zeugen sollten beim „Maigrillen"

gegen gewesen sein und hierzu etwas sagen können. Die unbestrittenen Gespräche des Beklagten mit der Zeugin P... bei dieser Veranstaltung seien jedoch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Im Übrigen habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge stellen können. Randnummer 38 Es liege ebenso wenig ein wesentlicher Verfahrensfehler darin, dass der Beklagte vom Kläger entgegen § 36 Satz 6 ThürDG keine Gelegenheit erhalten habe, sich vor Erhebung der Disziplinarklage abschließend

äußern. Eine solche Schlussanhörung sei nach § 27 Abs. 3 ThürDG entbehrlich. Stelle sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorlägen, sei diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen

erheben. Der Beamte müsse nur

vor Gelegenheit

r Äußerung nach § 26 ThürDG erhalten. Randnummer 39 Die weitere Rüge des Beklagten, der Personalrat sei vor Erhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt worden, gehe fehl. Gemäß § 88 Nr. 1 ThürPersVG (in der bis

  1. Juni 2019 geltenden Fassung) finde dieses Gesetz auf Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten keine Anwendung. Randnummer 40 Die Disziplinarklage sei auch begründet. Im Einzelnen habe das Gericht folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 41 „3.
  2. Am Montag, dem 11.05.2015, suchte die Zeugin P..._ den Beklagten in seinem Dienstzimmer auf. Vorausgegangen war ein vom Beklagten initiiertes Gespräch zwischen den beiden am Abend des 07.05.2015 anlässlich des sogenannten "Maigrillens" des Fachbereichs Philosophie der Universität Z.... In diesem Gespräch wurden auch philosophische Themen (Wittgenstein) angesprochen. Es endete damit, dass der Beklagte die Zeugin aufforderte, ihn am kommenden Montag, dem 11.05.2015, in seinem Dienstzimmer

besuchen, was er mit einer an die Zeugin gesandte E-Mail vom 08.05.2015 noch einmal bestätigte. Das Treffen am 11.05.2015 lief in der Weise ab, dass die Zeugin den Beklagten - wie vereinbart - in seinem Büro aufsuchte. Zwischenzeitlich verlegten sie das Treffen in das auf dem Campusgelände gelegene Café H.... Ihr Gespräch drehte sich wiederum um Wittgenstein; der Beklagte sprach aber auch die Figur der Zeugin an und äußerte, dass sie ihm schlanker besser gefallen hätte. Der Beklagte verließ

erst das Café und forderte die Zeugin auf, einige Minuten später nochmals in sein Büro

kommen. Nachdem die Zeugin dem nachgekommen war, äußerte der Beklagte ihr gegenüber unvermittelt, er fände, sie sollten etwas "miteinander anfangen". Dies lehnte die Zeugin mit dem Hinweis auf den Status des Beklagten und sein Alter ab und verließ sein Büro. Randnummer 42 Das nächste Treffen des Beklagten mit der Zeugin P... fand am 11. oder 12.11.2015 statt. Vorausgegangen war am 04.11.2015 ein Kolloquium, bei dem der Beklagte und die Zeugin sich seit Längerem erstmals wieder begegnet waren. Er schrieb ihr daraufhin eine E-Mail mit dem Inhalt, dass er sie gern mal

m Thema Wittgenstein sprechen würde. Sie antwortete nur: "Again?". Am 11. oder 12.11.2015 suchte die Zeugin, die als wissenschaftliche Hilfskraft eines anderen Professors ein Büro im gleichen Flur hatte, den Beklagten in seinem Dienstzimmer auf. Im Rahmen dieses Gesprächs fragte der Beklagte nach der Wohnanschrift der Zeugin. Auf ihre Nachfrage, warum er das wissen wolle, antwortete er, weil er sie besuchen wolle. Auf ihre nochmalige Frage nach dem Warum sagte er, dass er mit ihr ins Bett wolle. In dem nachfolgenden Gespräch äußerte die Zeugin gegenüber dem Beklagten, dass er wohl einfach mal "drüber rutschen" wolle. Dieser wies darauf hin, dass sie in sein Büro gekommen sei. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Beklagte in diesem Gespräch - mit welchem

ngenschlag auch immer - bemerkt hat, dass er Professor sei. Randnummer 43 Dieser Sachverhalt steht

r Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage der Zeugin P... - aber auch der weitgehend geständigen Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - fest. Er folgt auch aus den Ergebnissen der strafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere des im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen, nicht unterzeichneten Schreibens des Beklagten an den Präsidenten vom 29.02.2016, in welchem er den Vorwurf ebenso eingeräumt hat. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch Bezug genommen. Der Ablauf der beiden Treffen des Beklagten mit der Zeugin P..._ wird - ebenso wie der Inhalt der Gespräche - von beiden weitgehend übereinstimmend wiedergegeben. Der Beklagte bestreitet lediglich, im Rahmen des zweiten Treffens gesagt

haben, er sei Professor und er könne seine Stellung ausnutzen, was er nicht tun würde. Insoweit hält die Kammer aber die Aussage der Zeugin für glaubwürdig, auch weil sie gerade an diesem Punkt keinen Belastungseifer erkennen ließ. In ihrer Schilderung des Gesprächs vom 11. bzw. 12.11.2015 in der Zeugeneinvernahme erwähnte sie diese Äußerung des Beklagten

nächst nicht. Erst auf Nachfragen bestätigte sie, dass ein solcher Satz gefallen sei. Sie beschrieb aber

gleich und ungefragt ihre Einschätzung: "Es war aber kein Druck dergleichen, sondern dieser Satz. Ich habe mich nicht unter Druck gesetzt gefühlt, aber der Satz war nicht in Ordnung." Im Übrigen hatte die Zeugin sowohl im Rahmen der Vorermittlungen (Aktenvermerk der Justiziarin der Universität Z... vom 01.12.2015) als auch in ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren bereits ausgesagt, dass der Beklagte in diesem Gespräch auf seine Position als Professor hingewiesen hätte. Ihr Aussageverhalten ist insoweit stringent. Das Gericht hat auch ansonsten keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin P...

zweifeln. Dieser war zwar in der mündlichen Verhandlung noch immer ihr Zorn über den Beklagten und sein Verhalten anzumerken. Gleichwohl war sie erkennbar bemüht, sachlich auszusagen und nichts

"dramatisieren". Auch wies sie darauf hin, wenn sie sich an etwas nicht mehr genau erinnern konnte und deshalb auf ihre damals gefertigten Aufzeichnungen

rückgreifen musste. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit folgen auch nicht daraus, dass einiges dafür spricht, dass die Zeugin das zweite Gespräch im Dienstzimmer des Beklagten am 11. bzw. 12.11.2015 herbeigeführt hat, um diesem Gelegenheit

geben, sich ihr gegenüber erneut unangemessen

verhalten, sie sich also bewusst in die Rolle eines "agent provocateur" begeben haben könnte. Die Zeugin hat an diesem Tag ohne Voranmeldung den Beklagten in seinem Dienstzimmer aufgesucht, obwohl sie

vor dessen (erneute) Anfrage per E-Mail, sich

treffen, mit der eindeutigen Antwort "Again" bereits abgelehnt gehabt hatte. Auf Nachfrage, warum sie gleichwohl den Beklagten noch aufgesucht hat, erklärte sie in ihrer Vernehmung, dass sie nur ihre Ruhe vor diesem Menschen gewollt habe. Weiter führte sie wörtlich aus: "Meine Hauptintention war, verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin jemand der "nein" sagen kann. Ich hatte die Position dafür, andere Studentinnen können das nicht, auch ... konnte das nicht. Sein Verhalten mir gegenüber war hinreichend, um ihn anzuzeigen. Ich wollte das einfach nicht mehr. Ich war in der Position, das tun

können." Die Kammer hat ihre Aussage dahingehend verstanden, dass ihre Hauptintention gewesen ist, die Studentinnen

schützen, die in einem solchen Fall nicht hätten "Nein" sagen können. Hierzu passt, dass sie

dem Zeitpunkt, als sie den Beklagten aufsuchte, bereits von dessen sexuellem Kontakt mit der Zeugin ..._ K..._ wusste, der wenige Tage vorher am 05.11.2015 stattgefunden hatte. Dies hat sie auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ob die Zeugin tatsächlich das Motiv hatte, Material gegen den Beklagten

sammeln, kann jedoch dahin stehen. Das ändert nämlich nichts daran, dass der Beklagte, wie er selbst eingeräumt hat, die Zeugin in diesem Gespräch nach ihrer Anschrift gefragt hat und auf ihre Nachfragen letztlich erklärt hat, danach gefragt

haben, weil er mit ihr ins Bett gehen wolle. Die insoweit relativierende Einlassung des Beklagten in der Verhandlung, er hätte bemerkt, dass die Zeugin P... belastendes Material gegen ihn sammeln würde, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Wäre er davon ausgegangen, wäre es nicht plausibel gewesen, der Zeugin

erklären, dass er mit ihr ins Bett wolle. Randnummer 44 3.2. Am 05.11.2015 ließ sich der Beklagte von der Zeugin ... K..._ in seinem Dienstzimmer oral befriedigen. Dieser sexuelle Kontakt fand einvernehmlich statt. Vorausgegangen war, dass die Zeugin, die im ersten Semester Philosophie als Hauptfach studierte und sogenannte Mentee des Beklagten war, von diesem eine Unterschrift unter ihren Belegbogen benötigte. Der Beklagte fragte sie, ob sie ihn auf einen Kaffee begleiten wolle. Im Rahmen des folgenden Gesprächs ging es auch um die Bedenken der Studentin, das Pflichtfach "Einführung in die Logik" nicht

bestehen. Ebenso sprachen sie auch über private Themen. Nach dem Kaffee gingen sie

rück ins Büro des Beklagten, wobei die Zeugin nach ihrer Aussage in der behördlichen Vernehmung davon ausging, der Beklagte wolle ihr etwas

m Fach Logik erklären. Im Dienstzimmer angekommen, fragte der Beklagte die Zeugin, ob sie beide etwas miteinander anfangen wollten. Die Zeugin, die sich von der Frage überfordert fühlte, sagte: "Ja." In der Folge küsste der Beklagte die Zeugin und fragte sie sinngemäß, ob sie jetzt

sammen Geschlechtsverkehr haben wollten. Dies war der Zeugin jedoch nicht recht. Stattdessen befriedigte sie den Beklagten oral, um, wie sie in der Vernehmung eindringlich geschildert hat, den Ablauf selbst etwas steuern

können. Dabei ging es ihr - wie sie in ihrer Vernehmung ausdrücklich betont hat - nicht darum, vom Beklagten bessere Noten

bekommen. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin K... im behördlichem Disziplinarverfahren und der sie in weiten Teilen bestätigenden geständigen Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung.“ Randnummer 45 Mit diesem Verhalten habe der Beklagte gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. verstoßen, wonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Ein Hochschullehrer, der auf der Suche nach sexuellen Kontakten Studierende seines Fachbereichs offensiv und unzweideutig anspreche, beeinträchtige den Dienstbetrieb an seiner Hochschule gravierend. Jedoch verkenne die Kammer nicht, dass auch sexuelle Kontakte zwischen Lehrenden und Studierenden an einer Hochschule grundsätzlich nicht untersagt seien und realiter auch nicht selten vorkämen. Eine generelle Untersagung von Beziehungen zwischen Studierenden und Lehrenden einer Hochschule verstieße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG. Ob in dem auf Anbahnung einer solchen Beziehung gerichteten Verhalten eines Hochschullehrers eine Pflichtverletzung

sehen sei, sei daher eine Frage des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich bei der Abgrenzung könnten sein: die Dauer der Bekanntschaft zwischen Studierendem und Hochschullehrer/-in, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Kontakte, aber auch die Frage, ob eine besondere Abhängigkeit des Studierenden vom Lehrenden bestehe. Randnummer 46 Davon ausgehend habe der Beklagte mit seinen an die Zeugin P..._ gerichteten Aufforderungen, sie sollten etwas „miteinander anfangen", die Grenzen der erlaubten Annäherung deutlich überschritten. Er habe sich mit der Zeugin erstmals länger beim „Maigrillen" unterhalten, sie in sein Büro eingeladen und ihr dort sogleich vorgeschlagen, mit ihm etwas anzufangen. Für eine irgendwie geartete emotionale Beziehung seien keine Anhaltspunkte

erkennen. Auch das zweite Gespräch habe in seinem Dienstzimmer stattgefunden. Private Bezüge lägen bei beiden Gesprächen nicht vor. Gleiches gelte für seine Annäherung an die Zeugin K.... Zwar sei er mit ihr vorher auf dem Unicampus einen Kaffee trinken gegangen. Bei dem Gespräch seien auch persönliche Umstände erörtert worden. Die anschließende Frage im Büro nach einer Beziehung sei aber gleichwohl, was die Zeugin in ihrer Vernehmung auch deutlich geäußert habe, für sie absolut überraschend gewesen.

berücksichtigen sei dabei vor allem, dass die Zeugin bei ihm die Vorlesung „Einführung in die Logik“ besucht und sie ihm gesagt habe, dass sie hier erhebliche Verständnisprobleme habe. Dabei habe eine gewisse Abhängigkeit der Studierenden von ihm vorgelegen. In diesem Fall treffe einen Hochschullehrer besonders die Pflicht

r

rückhaltung, weil er ansonsten den Anschein erwecke, er suche den Kontakt gerade im Hinblick auf diese Abhängigkeit der Studierenden. Habe damit die Frage des Beklagten nach einer Beziehung an die Zeugin K..._ bereits gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, gelte dies erst recht für den anschließenden sexuellen Kontakt. Dieser Oralverkehr sei nicht aus einer beidseitig gewünschten Beziehung entsprungen, sondern habe allein auf der Stellung des Beklagten als Professor der Zeugin beruht. Randnummer 47 Damit sei

gleich festgestellt, dass es sich um ein innerdienstliches Fehlverhalten handele. Der Beklagte habe sich den beiden Zeuginnen nur deshalb nähern können, weil sie Studierende in seinem Fachbereich gewesen seien. Er habe seine Annäherungsversuche auch im dienstlichen Rahmen, nämlich in seinem Dienstzimmer, ausgeübt. Dass der Beklagte im Gespräch mit der Zeugin P... am 11. oder 12. November 2015

r Überzeugung des Gerichts auf seine Position als Professor hingewiesen habe, mache die Überschreitung der rechtlich

lässigen Annäherung besonders deutlich. Randnummer 48 Allerdings erkenne die Disziplinarkammer in diesem Hinweis des Beklagten auf seine Stellung keine weitere Pflichtverletzung. Zwar sei im Strafverfahren dieser Satz als versuchte Nötigung im besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB a. F. gewertet und der Beklagte entsprechend strafrechtlich belangt worden. Doch seien diese Feststellungen des Amtsgerichts für das Disziplinarverfahren nicht bindend. Eine bindende Wirkung trete nur für tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ein. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mit der notwendigen Gewissheit

der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte diesen Hinweis auf seine Position mit dem Vorsatz gegeben habe, die Zeugin P... unter Druck

setzen, mit ihm sexuell

verkehren. Die Kammer halte es vielmehr für möglich, dass der Beklagte sich entsprechend geäußert habe, um, nachdem er sich wiederholt bei der Zeugin eine Abfuhr eingehandelt hätte,

zeigen, dass er ihr das nicht nachtrage. Hierfür spreche, dass die Zeugin selbst - wie sie in der mündlichen Verhandlung ungefragt ausgeführt habe - die Äußerung nicht als Druck empfunden habe. Für sie sei dieser Hinweis nicht relevant gewesen, sie habe den Satz sogar vergessen und daran erinnert werden müssen, auch wenn sie ihn als „nicht in Ordnung" eingestuft habe. Die Zweifel basierten auch darauf, dass die Zeugin

diesem Zeitpunkt nicht beim Beklagten studiert habe, sie weder eine Vorlesung noch eine seiner Veranstaltungen besucht habe. Es habe somit kein berechtigter Anlass für den Beklagten bestanden anzunehmen, er hätte der Zeugin drohen können. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" sei der Beklagte daher von diesem Vorwurf freizustellen. Randnummer 49 Das einheitlich

bewertende Dienstvergehen wiege schwer. Allerdings sei noch nicht die höchste Maßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, verwirkt. Erfülle die Dienstpflichtverletzung

gleich einen Straftatbestand, habe sich die

ordnung des Dienstvergehens

einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlichen Strafrahmen

orientieren. Gegen den Beklagten sei wegen der oben festgestellten Handlungen durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt u. a. wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen gemäß §§ 331 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe verhängt worden. Soweit in dem Strafbefehl noch die versuchte Nötigung im besonders schweren Fall abgeurteilt worden sei, habe dies außer Betracht

bleiben, weil das Gericht insoweit den Feststellungen nicht folge. Die Vorteilsannahme sehe einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis

drei Jahren vor. Daher reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis

r Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Randnummer 50 Das korruptive Element in den festgestellten Tathandlungen sei jedenfalls betreffend die Handlungen gegenüber der Zeugin P..._ eher untergeordnet. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liege in dem deutlich unangemessenen Verhalten des Beklagten gegenüber zwei Studentinnen seines Fachbereichs. Hieran habe sich die

messung der Maßnahme

orientieren. Dies gelte auch für den Vorfall mit der Studierenden ... K.... Hier liege der Gedanke der Vorteilsannahme zwar deutlich näher, weil der Beklagte einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB in Form von sexuellen Handlungen angenommen und die Studentin bei ihm die Veranstaltung „Einführung in die Logik“ besucht habe. Die Zeugin habe jedoch in ihrer behördlichen Vernehmung sehr deutlich gemacht, zwar erkannt

haben, dass es so aussehen könnte, als ob sie sich für gute Noten hergeben würde, dies für sie aber keine Rolle gespielt habe. Die Tathandlungen wögen jedoch auch besonders unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Pflicht, sich amtsangemessen

verhalten, sehr schwer. Dies folge bereits aus der besonderen Stellung eines Professors als Mitglied einer Hochschule. Ein Professor, der seine Verpflichtung

r Lehre missbrauche, um offensiv und direkt sexuelle Kontakte

suchen, beeinträchtige seine eigene Stellung als Professor an seiner Universität ganz erheblich und schade ebenso dem Ansehen des Beamtentums. Studierende seien auf die Lehrenden angewiesen, um einen Studienabschluss erreichen

können. In einem solchen Abhängigkeitsverhältnis biete eine sexuelle Beziehung bzw. die Suche danach zwangsläufig ein Konfliktpotential hinsichtlich der Verquickung persönlicher und dienstlicher Belange, die auch eine erhebliche Gefahr für den Betriebsfrieden im Fachbereich und an der gesamten Universität darstelle. Randnummer 51 Dass nach Auffassung der Kammer gleichwohl noch keine Entfernung aus dem Dienst geboten sei, liege

m einen daran, dass die Tathandlungen selbst - das besondere Verhältnis zwischen Studierendem und Professor ausgeblendet - sich im unteren Bereich des Denkbaren bewegten. Der Beklagte habe den Zeuginnen in höchst aufdringlicher Weise Avancen gemacht, dies aber

nächst nur verbal. Er habe sie durchaus hartnäckig und offensiv gefragt, ob sie mit ihm eine sexuelle Beziehung haben wollten. Damit habe er aber noch nicht den Straftatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i StGB erfüllt. Randnummer 52 Dass die Zeugin K..._ auf die direkte Frage des Beklagten nach einer sexuellen Beziehung positiv reagiert habe und es sodann

einem sexuellen Kontakt gekommen sei, sei unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsannahme

bewerten. Hierbei sei jedoch

m anderen

gunsten des Beklagten

berücksichtigen, dass - wie dargestellt - private, auch sexuelle Kontakte zwischen Studierenden und Lehrenden nicht grundsätzlich untersagt seien. Studierende seien regelmäßig volljährig und würden damit als erwachsen gelten. Demzufolge stelle sie das Strafrecht auch nicht unter besonderen Schutz. Erwachsenen werde

gemutet, sich unerwünschten Annäherungen selbst entgegenzustellen. Sei aber der Annäherungsversuch eines Hochschullehrers gegenüber einer Studierenden nicht grundsätzlich untersagt, erscheine es der Kammer bei erstmaligem Fehlverhalten in diesem Bereich überzogen, sofort die Entfernung aus dem Dienst als verwirkt

betrachten. Randnummer 53 Im Rahmen der

messung sei von der Kammer die vom Kläger in der Klageschrift erhobene Behauptung, der Beklagte sei in seinem Fachbereich für seine

dringlichkeiten gegenüber Studentinnen bekannt und vieles spreche dafür, dass er regelmäßig solche Verhaltensweise gepflegt hätte, nicht

berücksichtigen. Randnummer 54 Sei demnach die Entfernung aus dem Dienst (noch) nicht verwirkt, wäre die

rückstufung des Beklagten geboten gewesen. Diese könne jedoch aus Rechtsgründen nicht verhängt werden, weil der Beklagte als Professor kein Laufbahnbeamter sei. Eine

rückstufung könne nach § 7 Abs. 1 ThürDG nur in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erfolgen. Daher sei eine Kürzung der Dienstbezüge

verhängen. Aufgrund der Dauer des Disziplinarverfahrens, der inzwischen nahezu drei Jahre andauernden vorläufigen Dienstenthebung und der daraus resultierenden Belastung sei die Kürzung der Dienstbezüge auf 30 Monate

begrenzen. Der Verhängung der Kürzung der Dienstbezüge stehe § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG nicht entgegen. Bleibe der Beamte wie im vorliegenden Fall aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der

rückstufung verschont, so seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG stets erfüllt. Randnummer 55 Der Kläger hat gegen das am 2. Dezember 2020

gestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am

  1. Dezember 2020 Berufung eingelegt und sie - nach entsprechender Fristverlängerung - am
  2. Januar 2021 begründet. Der Beklagte hat gegen das am
  3. Dezember 2020

gestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am

  1. Dezember 2020 ebenfalls Berufung eingelegt und sie - nach zweimaliger Fristverlängerung - am
  2. Januar 2021 begründet. Randnummer 56 Der Kläger macht in der Berufungsbegründung geltend, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von den Feststellungen des Strafbefehlsverfahrens abgewichen sei und gegen § 16 Abs. 2 ThürDG verstoßen habe. Dem rechtskräftig gewordenen Änderungsstrafbefehl habe als Sachverhalt

grunde gelegen, dass der Beklagte zwei weibliche Studierende

m Geschlechtsverkehr aufgefordert habe. Im Fall der Zeugin P... habe er seine Forderung mit dem Hinweis auf seine Stellung als Professor unterstrichen, die seiner Forderung allerdings nicht nachgekommen sei. Die Zeugin K... habe dem Drängen des Beklagten aufgrund ihrer untergeordneten Stellung und da sie sich nicht getraut habe, Gegenwehr vorzunehmen, nachgegeben und es sei

m Oralsex gekommen. Das Amtsgericht habe die Straftatbestände der Vorteilsannahme, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung in einem besonders schweren Fall, als erwiesen angesehen. Abweichend davon habe das Verwaltungsgericht in dem Hinweis des Beklagten auf seine Stellung als Professor gegenüber der Zeugin P... keine

sätzliche Pflichtverletzung gesehen und sei nicht

der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte den Hinweis auf seine Position mit dem Vorsatz gegeben habe, die Zeugin P... unter Druck

setzen, mit ihm sexuell

verkehren. Randnummer 57 Zwar seien die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls nicht bindend, doch komme ihnen Indizwirkung

. Diese könne nur durch eine von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichende, plausible Schilderung des Lebenssachverhalts in Zweifel gezogen werden. Der Beklagte sei aber den Feststellungen des Amtsgerichts weder durch einen Einspruch gegen den Strafbefehl noch im Vorfeld des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegengetreten. In der erstmaligen Einlassung

m Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung am

  1. Oktober 2020 und in seinem nicht abgesandten Brief an den Präsidenten der Universität (Entwurf vom
  2. Februar 2016) habe er den Sachverhalt vollumfänglich eingestanden. Erst bei der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung habe er erklärt, dass der Hinweis auf seine Position und eine wie auch immer geartete Drohung im Gespräch nicht gefallen sei. Diese Aussage stehe im Widerspruch

seinen bisherigen Einlassungen und

den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren. Daher hätte das Verwaltungsgericht den im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt auch im Disziplinarverfahren

grunde legen und die Äußerung des Beklagten im Hinblick auf seine Stellung als Hochschullehrer als versuchte Nötigung in einem besonders schweren Fall werten müssen. Der Beklagte habe konkludent mit der Vergabe einer schlechten Note oder dem Nichtbestehen der Prüfung gedroht. Er habe zwar erklärt, dass die Zeugin P..._ keine Studentin von ihm gewesen sei. Dies treffe aber nicht

. Vielmehr habe er eine Klausur der Zeugin bewerten müssen. Dies habe die Zeugin in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft angegeben. Unerheblich für die Bewertung als Drohung sei, dass die Zeugin angegeben habe, diese Äußerung nicht als Druck empfunden

haben. Aus ihrer Aussage im disziplinarischen Ermittlungsverfahren ergebe sich im Übrigen, dass sie von der Äußerung des Beklagten sehr wohl eingeschüchtert gewesen sei und Angst vor Auswirkungen auf ihre Note gehabt habe. Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Er sei sich sowohl seiner Stellung als auch der Auswirkung seiner Drohung bewusst gewesen. Eine derartige Bemerkung in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Professor und Studierender, verbunden mit der Äußerung, dass er seine Position auch ausnutzen könne, könne nicht anders verstanden werden als die Erzeugung von Druck mit dem Vorsatz, sexuelle Gefälligkeiten

erreichen. Dass es dazu nicht gekommen sei, führe

keiner anderen Bewertung; es liege eine versuchte Nötigung vor. Randnummer 58 Auch im Hinblick auf die Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts

r Zeugin K... sei das Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, da ein Verstoß gegen den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme vorliege. Das Verwaltungsgericht sei ohne Vernehmung der geladenen Zeugin K...

einer abweichenden Bewertung gekommen. Die Feststellung, dass der sexuelle Kontakt zwischen dem Beklagten und ihr einvernehmlich erfolgt sei, finde in der Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts keine Stütze. Aus der Aussage der Zeugin K..._ im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren, die sich das Amtsgericht

eigen gemacht habe, ergebe sich, dass sich die Zeugin auf den Oralverkehr im Dienstzimmer des Beklagten nur eingelassen habe, weil ihr das erträglicher und besser steuerbar gewesen sei. Sie habe

dem angegeben, dass sie zwar körperlich nicht genötigt worden sei, dass sie es aber nicht gewollt, sich nicht gewehrt und es ertragen habe. Aus diesen Aussagen ergebe sich eindeutig, dass der Beklagte seine herausgehobene Stellung als Professor ausgenutzt habe. Von einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt könne nicht ausgegangen werden. Die abweichende Beurteilung des Verwaltungsgerichts beruhe offenbar allein auf der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Randnummer 59 Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen müsse

r Entfernung aus dem Dienst führen, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren habe ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ). Die festgelegte Disziplinarmaßnahme sei

gering, weil sie die besondere Stellung des Hochschullehrers und die Störung des Betriebsfriedens durch die hartnäckige und offensive Suche nach Sexualkontakten mit weiblichen Studierenden nicht ausreichend würdige. Dem Dienstherrn sei die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und die erneute Integration in den Dienstbetrieb der Universität nicht

zumuten. Es müsse verhindert werden, dass Studierende erneut dem Risiko ausgesetzt seien, Ziel von Annäherungsversuchen und

dringlichkeiten des Beklagten

werden. Außerdem habe das Dienstvergehen

einem erheblichen Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes, der Universität und der Position des Hochschullehrers geführt. Verbliebe der Beklagte im Dienst, würde das Signal vermittelt, dass sein Handeln geduldet werde. Dies sei mit dem Rechtsempfinden der Allgemeinheit nicht vereinbar, das sich in einem deutschlandweiten Presseecho und in einem offenen Brief der Studierenden an den Minister geäußert habe. Ein Verbleib des Beklagten führe mit großer Wahrscheinlichkeit

einem Rückgang der weiblichen Studierenden. Mit dem gewählten Strafmaß verlasse das Verwaltungsgericht auch seine Rechtsprechungspraxis, die durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt worden sei (Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 -). Randnummer 60

r Berufung des Beklagten führt der Kläger aus: Randnummer 61 Die Berufung sei unzulässig, weil die Begründung erst am 2. Februar 2021 und damit nach Ablauf der durch den Vorsitzenden verlängerten Frist eingegangen sei. Randnummer 62 Soweit der Beklagte die Einhaltung der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts verlängerten Frist

m

  1. November 2017 in Abrede stelle, werde auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom
  2. Dezember 2017 und die Ausführungen im Urteil verwiesen. Die Frist sei durch unanfechtbaren Beschluss verlängert worden. Darauf habe der Kläger vertrauen können. Im Übrigen sei die Fristverlängerung auch rechtmäßig. Soweit der Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der zweiten Klageschrift beanstande, werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil verwiesen. Die Rüge des Beklagten, dass ihm bzw. seinem Bevollmächtigten im Ermittlungsverfahren eine Teilnahme bei der Befragung der Zeuginnen rechtswidrig verwehrt worden sei, sei unerheblich, weil ein etwaiger Verfahrensmangel jedenfalls im gerichtlichen Verfahren geheilt worden sei.

dem entspreche der Vortrag des Beklagten nicht den Tatsachen, weil vor jeder Zeugenvernehmung eine Mitteilung an den Bevollmächtigten erfolgt sei, über die Ausschlussgründe ein Aktenvermerk angefertigt und das Ergebnis der Zeugenvernehmung dem Bevollmächtigten übersandt worden sei. Randnummer 63 Soweit der Beklagte beanstande, dass die disziplinarrechtliche Ahndung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG verstoße, weil eine

sätzliche Pflichtenmahnung nicht erforderlich sei, stehe dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Der Beklagte mache auch

Unrecht einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ThürDG geltend. Der Beklagte habe durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und sei daher aus dem Dienst

entfernen. Randnummer 64 Der Kläger beantragt, Randnummer 65 das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2020

ändern und den Disziplinarbeklagten aus dem Dienst

entfernen. Randnummer 66 Der Beklagte beantragt, Randnummer 67 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020

ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, Randnummer 68 hilfsweise, das Disziplinarverfahren einzustellen, Randnummer 69 (weiter) hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme

erkennen. Randnummer 70 Der Beklagte wiederholt sein ausführliches Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und führt vertiefend und weitergehend aus: Randnummer 71 Der Kläger habe die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist

r Behebung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens bis

m

  1. November 2017 nicht eingehalten. Die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  2. Oktober 2017 bis

m 17. November 2017 verlängerte Fristsetzung sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe den Fristverlängerungsantrag vor Erlass des Beschlusses nicht übermittelt, dem Beklagten keine Möglichkeit

r Stellungnahme gegeben und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hätte er die Möglichkeit

r Stellungnahme erhalten, hätte er dargelegt, dass der Fristverlängerungsantrag abzulehnen gewesen wäre. Randnummer 72 Das Verwaltungsgericht führe

Unrecht aus, es sei nicht verpflichtet gewesen

warten, ob der Beamte einen wesentlichen Mangel der Klageschrift rüge, sondern könne von Amts wegen handeln. Aus systematischer Sicht bedürfe es für die Fristsetzung

vor der

stellung der Disziplinarklage an den Beamten und der Rüge wesentlicher Mängel durch diesen. Der streng geregelte Verfahrensablauf diene dem Schutz des Beamten und könne nicht

dessen Lasten abgeändert werden, indem dem Dienstherrn die Möglichkeit gegeben werde, durch eine im Gesetz nicht vorgesehene Fristverlängerung zahlreiche Versuche für eine gesetzeskonforme Klage

generieren. Dem Beklagten seien nur die Schreiben des Gerichts

r Kenntnisnahme übersandt worden, nicht jedoch die Klageschrift. Dadurch habe er keine Möglichkeit gehabt, auf das Verfahren Einfluss

nehmen; seine Grundrechte auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und auf ein faires Verfahren seien ausgehöhlt worden. Das Verwaltungsgericht hätte den Fristverlängerungsantrag ablehnen und das Disziplinarverfahren einstellen müssen, weil die vorgeworfenen Tathandlungen nicht hinreichend benannt worden seien. Randnummer 73 Der Beklagte habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt, dass die erste Disziplinarklageschrift vom

  1. August 2017 nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche (wird ausgeführt). Auch die zweite Disziplinarklageschrift vom
  2. November 2017 - unterstellt, die Fristsetzung sei rechtmäßig - entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 ThürDG . Die knappen Ausführungen reichten nicht aus, ein Bild des Beklagten bezüglich seines persönlichen und beruflichen Werdegangs

zeichnen. Die Darstellung des Disziplinarverfahrens ermögliche nicht, sich ein detailliertes Bild vom Ablauf des Verfahrens

machen. Die bereits im behördlichen Disziplinarverfahren gerügten Verfahrensmängel blieben unerwähnt. Die Sachverhaltsdarstellung ließe detaillierte Ausführungen

m Geschehensablauf, Ort und Zeit der einzelnen Handlungen und Geschehnisse vermissen. Die Disziplinarklageschrift stelle lediglich eine Wiedergabe der Einleitungsverfügung der Universität vom 22. Februar 2016 dar. So sei ein Sachverhalt

m Gegenstand der Disziplinarklage gemacht worden, der sich so nie

getragen habe. Auch das Verwaltungsgericht stelle fest, dass die Disziplinarklageschrift hinsichtlich des Verhaltens gegenüber der Zeugin P... immer noch keinen konkreten Anklagesatz enthalte. So bürde der Kläger dem Verwaltungsgericht auf herauszufinden, welcher Sachverhalt Grundlage der Disziplinarklage sein solle. Doch lege nur die Disziplinarklageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis fest. Die rechtliche Wertung, der Beklagte habe weibliche Studierende sexuell belästigt, stehe im Widerspruch

den späteren Ausführungen, dass die sexuelle Kontaktaufnahme die Grenze

r strafrechtlichen Relevanz nicht überschritten habe. Der Begriff der sexuellen Belästigung sei strafrechtlich definiert. Aus dem ermittelten Sachverhalt ergebe sich nicht, dass der Tatbestand erfüllt sei. Auch habe der Kläger entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 ThürDG keine Beweisanträge gestellt. Randnummer 74 Der Beklagte wiederholt ferner sein erstinstanzliches Vorbringen gegen den fristgerechten Eingang der zweiten Klageschrift. Ergänzend trägt er vor, das Verwaltungsgericht ziehe sich ohne weitere Aufklärung darauf

rück, dass der auf dem Telefax befindliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der bezeugten Tatsache erbringe. Dabei verkenne es, dass die Eingangsbestätigung der Klageschrift vom

  1. November 2017 ebenso den vollen Beweis für den Eingang der Klageschrift am
  2. November 2017 liefere. Randnummer 75 Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass das behördliche Disziplinarverfahren keine wesentlichen Mängel aufweise, verkenne es, dass die gerügten Mängel wegen Verstoßes gegen gesetzliche Grundlagen dem Schutz des Disziplinarbeklagten dienten. Es übersehe, dass der Ausschluss des Beklagten von der Vernehmung von vier Zeuginnen und der Ausschluss seines Bevollmächtigten von der Vernehmung dreier Zeuginnen gegen § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG verstoße, rechts- und verfassungswidrig sei. Vor der Zeugenvernehmung sei keine Information erfolgt. Die Begründung nur mittels Aktenvermerks sei unzureichend und mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar. Die Beweiserhebungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Randnummer 76 Das Verwaltungsgericht habe das Verfahren nicht wegen des Strafverfahrens aussetzen dürfen, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 ThürDG nicht vorgelegen hätten. Es sei keine öffentliche Klage erhoben worden; denn die Staatsanwaltschaft habe keine Anklageschrift bei Gericht eingereicht. Ebenso habe es wohl an der erforderlichen Sachverhaltsidentität gefehlt. Während Gegenstand des Disziplinarverfahrens das Verhalten gegenüber zwei Studentinnen gewesen sei, sei ausweislich des Schriftsatzes des Klägers vom
  3. Mai 2018 Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der Vorwurf der Vorteilsannahme gewesen.

dem sei vollkommen unverständlich, woher der Kläger diese detaillierten Informationen gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft sei erst im Fall der Klageerhebung

r Mitteilung verpflichtet. Daher habe der Dienstherr die Informationen rechtswidrig erhalten. Hierdurch seien das Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung und sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Randnummer 77 Die Disziplinarklage sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Zeugin P... weder glaubwürdig, noch sei ihre Aussage glaubhaft gewesen. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass der Beklagte gegenüber der Zeugin auf seine Position als Professor hingewiesen haben solle. Die Zeugin sei trotz Nutzung ihrer Aufzeichnungen nicht in der Lage gewesen, in

sammenhängender und plausibel nachvollziehbarer Form den Geschehensablauf darzustellen. Sie habe in ihrer Aussage nicht erwähnt, dass der Beklagte in den Gesprächen auf seine Position als Professor hingewiesen habe. Erst nachdem das Verwaltungsgericht nachgefragt habe, habe die Zeugin gemeint, sich erinnern

können, und dies bejaht. Dass das Verwaltungsgericht meine, ihr Aussageverhalten sei stringent gewesen und gebe

Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit keinen Anlass, sei nicht nachvollziehbar. Insofern sei im Zweifel

gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass er gerade nicht auf seine Position als Professor hingewiesen habe. Es bestehe daher keine Tatsachengrundlage für die Feststellung, dass die Äußerung die Überschreitung der rechtlich

lässigen Annäherung deutlich mache. Nach der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung sei diese für die Entscheidung

grunde

legen. Ein Rückgriff auf die behördlichen Zeugenaussagen verbiete sich wegen der Verfahrensfehler. Randnummer 78 Bei dem Disziplinarmaß gehe das Verwaltungsgericht

Recht davon aus, dass eine Entfernung aus dem Dienst unter keinen Umständen geboten sei.

treffend habe es festgestellt, dass die eigentlich gebotene

rückstufung aus Rechtsgründen nicht verhängt werden könne. Dass deshalb zwangsläufig eine Kürzung der Dienstbezüge - die mildere Maßnahme - erfolgen müsse, sei dem Gesetz nicht

entnehmen. Selbst in diesem Fall sei zwingend § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG

berücksichtigen, was das Verwaltungsgericht verkannt habe. Wenn gegen den Beamten durch ein Gericht unanfechtbar eine Strafe verhängt worden sei, dürfe wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies

sätzlich erforderlich sei, um den Beamten

r Pflichterfüllung anzuhalten. Dies sei hier aber wegen des Strafbefehls (gemeint: nicht) der Fall. Der Beklagte habe sich in der mündlichen Verhandlung geläutert gezeigt und sein Verhalten

tiefst bedauert. Eine etwaige Uneinsichtigkeit oder Anhaltspunkte dafür, dass er ein solches Verhalten wiederholen könne, seien nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Beklagte bereits

einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die Kürzung der Dienstbezüge reiche daran heran oder übersteige sie. Es liege ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ThürDG vor. Randnummer 79

r Berufung des Klägers führt der Beklagte aus: Sie sei bereits unzulässig. Es sei (

m damaligen Stand) nicht erkennbar, dass der Berufungsantrag durch eine postulationsfähige Person unterschrieben sei. Es werde bestritten, dass die Unterzeichnerin die Befähigung

m Richteramt habe. Randnummer 80 Die Berufung sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers komme den Feststellungen eines Strafbefehls keine Bindungswirkung

. Bei dem Strafbefehlsverfahren müsse die Schuld des Täters nicht

r Überzeugung des Gerichts feststehen, vielmehr genüge ein hinreichender Tatverdacht. Dass der Beklagte letztlich auf einen Einspruch gegen den Strafbefehl verzichtet habe, könne höchstens als Indiz gewertet werden. Unerheblich sei aber, aus welchen Gründen der Betroffene auf einen Einspruch verzichtet habe. Darin könne keine Anerkennung der tatsächlichen Feststellungen liegen. Randnummer 81 Soweit der Kläger die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung rüge, weil die Zeugin K... nicht vernommen worden sei, sei dies widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Denn auf die Vernehmung der geladenen Zeugin sei einvernehmlich verzichtet worden. Randnummer 82 Die Entfernung aus dem Amt sei unverhältnismäßig. Diese dürfe nur erfolgen, wenn der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass sich die Tathandlungen - das besondere Verhältnis zwischen Studierendem und Professor ausgeblendet - im unteren Bereich des Denkbaren bewegten, dass es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten gehandelt habe und dass eine Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht komme, ließen keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger könne nicht ansatzweise darstellen, inwieweit das Vertrauen endgültig verloren gegangen sei. Eine prognostische Gesamtwürdigung finde nicht statt. Es bleibe unberücksichtigt, dass es sich nicht um ein wiederholtes Fehlverhalten gehandelt habe. Auch der Verweis, dass das Verwaltungsgericht mit dem gewählten Disziplinarmaß seine Rechtsprechungspraxis verlassen habe, laufe ins Leere. Dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2011 (Az. 8 DO 584/07) liege ein anderer Sachverhalt

grunde. Randnummer 83 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (drei Bände), die Personalakte des Beklagten (drei Heftungen), die Disziplinarakte (ein Ordner und ein Hefter), die Strafakte 310 Js 40/18 (zwei Hefter) sowie die Gerichtsakten 6 D 60021/17 Me und 6 D 60022/17 Me einschließlich des hierzu vorgelegten Verwaltungsvorganges (eine Heftung) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 84 Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist

ändern. Der Beklagte ist aus dem Dienst

entfernen. Die Berufung des Beklagten ist

rückzuweisen. Randnummer 85 I. Die Berufung des Klägers ist

lässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben. Der Kläger hat gegen das am 2. Dezember 2020

gestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am

  1. Dezember 2020 Berufung eingelegt und sie, nachdem die Frist durch den Vorsitzenden auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag entsprechend verlängert worden war, am
  2. Januar 2021 begründet. Der Berufungsschriftsatz vom
  3. Dezember 2020 und die Begründung vom
  4. Januar 2021 sind durch eine eigene Beschäftigte des Klägers unterzeichnet, die ausweislich der vorgelegten Urkunde die Befähigung

m Richteramt besitzt (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dass der Schriftsatz

r Begründung der Berufung nicht beim Verwaltungsgericht ( § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ), sondern, nachdem die Frist vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats verlängert worden war, direkt beim Oberverwaltungsgericht eingereicht wurde, ist unschädlich (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 2011 - 8 DO 329/08 - Juris, Rn. 51 f., im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66/10 - Juris, Rn. 6 ff.,

§ 63Abs. 1 Satz 2 Brem

DG; vgl. auch Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 B 51/16 - Juris, Rn. 13,

§ 64Abs.

1 Satz 3 LDG NRW/BDG). Randnummer 86 Auch die Berufung des Beklagten ist

lässig. Er hat gegen das am

  1. Dezember 2020 (nicht am
  2. Dezember 2020, wie in der Berufungsschrift angegeben)

gestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am

  1. Dezember 2020 ebenfalls Berufung eingelegt und sie - nach zweimaliger Fristverlängerung durch den Vorsitzenden - mit Schriftsatz vom
  2. Januar 2021 begründet, der am selben Tag per Telefax beim Oberverwaltungsgericht einging. Randnummer 87 II. Die Berufung des Klägers ist begründet; die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Randnummer 88
  3. Gegen die

lässigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 89 Die Rüge des Beklagten, dass er bei der Vernehmung der Zeugin P..._ ausgeschlossen worden sei und bei der Vernehmung der Zeuginnen K..., S... und R... darüber hinaus auch sein Bevollmächtigter, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 ThürDG ist dem Beamten die Anwesenheit bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins

gestatten und Gelegenheit

geben, hierbei sachdienliche Fragen

stellen. Gemäß § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG kann er allerdings von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn dies aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich oder eine Gefährdung der Ermittlungen möglich ist. Der Beamte ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme

unterrichten ( § 30 Abs. 4 Satz 4 ThürDG ). Die Pflicht der Disziplinarbehörde, den betroffenen Beamten an der Beweiserhebung

beteiligen, folgt unmittelbar aus dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. ThürOVG, Urteil vom

  1. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 88; Urban/Wittkowski/Wittkowski, BDG,
  2. Aufl. 2017, § 24 Rn. 16). Von der Ausschlussmöglichkeit - auch des Bevollmächtigten - ist daher nur im Einzelfall und

rückhaltend Gebrauch

machen. Eine Ausnahme (nach der vergleichbaren Vorschrift des § 24 Abs. 4 Satz 2 BDG „wichtige Gründe“) im Hinblick auf eine Gefährdung der Ermittlungen ist u. a. dann anzuerkennen, wenn der Zeuge in einem Abhängigkeitsverhältnis

m Beamten steht oder minderjährig ist, vor allem, wenn es um sexuelle Verfehlungen geht und wenn befürchtet werden muss, dass er in Anwesenheit des Beamten nicht unbefangen, vollständig oder wahrheitsgemäß aussagen wird (vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 7/2022, § 24 BDG Rn. 17; Urban/Wittkowski/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 24 Rn. 16 f.). Randnummer 90 Die Ermittlungsführerin begründete den Ausschluss bei den hier relevanten Zeuginnen P... und K..._ damit, nach den Vorgesprächen

r Terminabstimmung sei

befürchten, dass sich die Zeuginnen in Gegenwart des Beklagten bzw. des Bevollmächtigten nicht frei äußern würden, dass der Sachverhalt einen intimen Lebensbereich betreffe und dass die Geschehnisse ihren Hintergrund in einem Abhängigkeitsverhältnis von Studierenden

einem Professor fänden. Bei der Zeugin K... hielt die Ermittlungsführerin fest, es komme hinzu, dass sie psychische Probleme habe und deshalb stationär behandelt worden sei bzw. werde. Eine wahrheitsgemäße, völlig unbeeinflusste und detaillierte Aussage für das Disziplinarverfahren und die Fürsorge wegen der nicht abzuschätzenden psychischen Folgen für die Zeugin seien gegenüber dem Anwesenheitsrecht als gewichtiger

werten. Die gleichen Gründe wie bei der Zeugin K..._ benannte sie auch bei den (hier nicht relevanten) Zeuginnen S..._ und R......, die sich ebenfalls in stationärer psychiatrischer Behandlung befanden. Sowohl die Vorgespräche als auch die Gründe für den jeweiligen Ausschluss legte die Ermittlungsführerin in Vermerken nieder. Dass der Beklagte bei allen Zeuginnen bzw. sein Bevollmächtigter bei drei Zeuginnen ausgeschlossen wurde, beruhte demnach - entgegen dem vordergründigen Anschein - nicht auf einer pauschalen Vernachlässigung der berechtigten Interessen des Beklagten, sondern auf der besonderen psychischen Disposition dieser Zeuginnen, die die Ermittlungsführerin aktenkundig machte, und dem Bemühen um ungehemmte Aussagen. Die jeweils ausführlichen Begründungen der Ermittlungsführerin lassen erkennen, dass sie die schutzwürdigen Belange der Zeuginnen, aber auch des Beklagten gegeneinander abwog und differenzierend entschied. Das Ergebnis der Zeugenvernehmung teilte die Ermittlungsführerin dem Bevollmächtigten mit, der Gelegenheit erhielt, Stellung

nehmen und ergänzende Beweisanträge

stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. November 2008 - 2 B 63/08 - Juris, Rn. 18). Der Bevollmächtigte rügte den Ausschluss noch im behördlichen Disziplinarverfahren (Schreiben vom
  2. Mai 2016,
  3. Oktober 2016,
  4. Dezember 2016), stellte allerdings nur einen Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin P... (und der Zeugin vom Hörensagen, Frau R..._; Schreiben vom
  5. März 2017), nicht hingegen der Zeugin K.... Im gerichtlichen Verfahren hat er auf seinen Antrag im behördlichen Verfahren verwiesen, die Zeugin P... wegen Zweifeln an deren Glaubwürdigkeit erneut

vernehmen, jedoch keinen ausdrücklichen Antrag auf deren Vernehmung gestellt. Die Vermerke der Ermittlungsführerin über den Ausschluss von der Teilnahme an der Vernehmung wurden nicht

sammen mit dem Ergebnis der Zeugenvernehmung übermittelt, doch hat der Bevollmächtigte sie im Rahmen der gerichtlich gewährten Akteneinsicht

r Kenntnis genommen. Randnummer 91 Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht

treffend ausgeführt, dass ein etwaiger Mangel im behördlichen Disziplinarverfahren im gerichtlichen Verfahren geheilt wurde. So können auch Verstöße gegen das Recht auf Beweisteilhabe im behördlichen Verfahren durch die Verwaltungsgerichte selbst geheilt werden. Sie ziehen keine prozessualen Konsequenzen nach sich, wenn die Beweiserhebung vom Gericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist. Dies ergibt sich aus der Pflicht der Gerichte

r umfassenden Sachverhaltsaufklärung, die unabhängig von der Tätigkeit der Behörden besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 BDG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Es hat selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Das Gericht hat die erhobenen Beweise nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung

würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies umfasst die Beurteilung des Erinnerungsvermögens von Zeugen und folglich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen bereits im behördlichen Verfahren vernommen worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Februar 2010 - 2 B 62/09 - Juris, Rn. 11; Urteil des Senats vom
  2. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 86 ff.). Randnummer 92 Das Verwaltungsgericht hat die Zeugin P..._ in der mündlichen Verhandlung vernommen. Auf die Vernehmung der Zeugin K... haben die Beteiligten und so auch der Beklagte verzichtet.

dem ist der Sachverhalt im Hinblick auf diese Zeugin - soweit entscheidungserheblich - unstreitig. Besondere Gründe, die unter Berücksichtigung der Beweislage eine nochmalige Vernehmung der Zeugin K... geboten hätten, lagen nicht vor (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2002 - 1 D 30/01 - Juris, Rn. 11). Randnummer 93 Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, dass ihm im behördlichen Disziplinarverfahren entgegen § 36 Satz 6 ThürDG keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich abschließend

äußern - dies betrifft nicht die Stellungnahme

m wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nach § 36 Satz 1 ThürDG -, ist in der gefestigten Rechtsprechung des Senats geklärt, dass diese Bestimmung im Falle der Erhebung der Disziplinarklage keine Anwendung findet (vgl. u. a. Urteil vom

  1. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 89 ff.; Urteil vom
  2. Februar 2011 - 8 DO 643/07 - Abdruck S. 21 f.). Auch für den Fall der unverzüglichen Klageerhebung schreibt § 27 Abs. 3 Satz 2 ThürDG allerdings vor, dass dem Beklagten vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 26 ThürDG Gelegenheit

r Äußerung gegeben werden muss; dies ist hier geschehen. Randnummer 94 Schließlich ist auch die Rüge des Beklagten, der Personalrat sei nicht beteiligt worden, unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat

treffend festgestellt, dass die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes gemäß § 88 Nr. 1 ThürPersVG auf Hochschullehrer keine Anwendung finden (vgl. Urteil des Senats vom

  1. Februar 2011 - 8 DO 643/07 - Abdruck S. 23). Randnummer 95
  2. Das gerichtliche Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht ebenfalls keine entscheidungserheblichen Fehler auf. Randnummer 96 Das Verwaltungsgericht hat

Recht die erste Klageschrift vom

  1. August 2017 als mangelhaft beanstandet und die zweite Klageschrift vom
  2. November 2017 als ausreichend bewertet. Randnummer 97 Die Klageschrift hat die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die anderen für die Entscheidung, insbesondere die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufzuführen ( § 50 Abs. 1 Satz 3 ThürDG ). Die Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellen. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben und die Beweismittel angeführt werden. Ein Verweis auf notwendige, in der Disziplinarakte enthaltene Angaben kann die fehlende Substantiierung der disziplinarischen Vorwürfe in der Klageschrift nicht ersetzen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen

r Last gelegt werden. Die inhaltlichen Vorgaben tragen

m einen dem Umstand Rechnung, dass die Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnisse festlegt. Denn

m Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur Handlungen gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder gegebenenfalls in einer Nachtragsklage als Dienstvergehen

r Last gelegt werden ( § 55 Abs. 2 Satz 3 ThürDG ).

dem ermöglicht nur eine derart bestimmte Klageschrift dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (vgl.

§ 52Abs. 1 Satz 2 BDG: BVerw

G, Urteil vom

  1. Januar 2007 - 2 A 3/05 - Juris, Rn. 27 f.; Beschluss vom
  2. Dezember 2011 - 2 B 59/11 - Juris, Rn. 5; Urteil vom
  3. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 51; vgl. auch Beschluss vom
  4. März 2006 - 1 D 3/06 - Juris, Rn. 13,

§ 65BDO).

Randnummer 98 Das Verwaltungsgericht hat im Aussetzungsbeschluss vom 12. September 2017

treffend ausgeführt, dass diese Anforderungen bei der ersten Klageschrift vom 20. August 2017 nicht erfüllt waren. Darin wurden die dem Beklagten

r Last gelegten Handlungen nur grob skizziert; im Übrigen wurde auf die Akte des behördlichen Disziplinarverfahrens verwiesen, wobei die angegebenen Seitenzahlen obendrein unzutreffend waren. Die zweite Klageschrift vom 15. November 2017 ist - insbesondere gemessen am Verfahrensgegenstand und Antrag - immer noch knapp, aber ausreichend. Sie enthält die notwendigen Angaben. Im Übrigen setzt die Einleitung des Klageverfahrens nach § 27 Abs. 3 ThürDG nicht voraus, dass der Sachverhalt bis in Details vollständig ermittelt sein müsste. Vielmehr sind die Ermittlungen als ausreichend anzusehen, wenn der im Zeitpunkt der Klageerhebung dargelegte Sachstand die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass das Dienstvergehen nur im Wege der Disziplinarklage

ahnden sein wird (vgl. Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 8 DO 643/07 - Abdr. S. 22). Randnummer 99 Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger keine Frist

r Nachbesserung der Klageschrift hätte setzen dürfen, bevor dem Beklagten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG Gelegenheit gegeben war, seinerseits Mängel

rügen, verfängt nicht. Eine solche Abhängigkeit ist dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG (auch wenn er von § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG abweicht) nicht

entnehmen.

dem betrifft die ermessensgerechte Entscheidung über die Fristsetzung

r Behebung eines wesentlichen Mangels eine dem Verwaltungsgericht selbst obliegende Pflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62/09 - Juris, Rn. 10,

§ 51Thür

DG ; BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122/07 - Juris, Rn. 3,

§ 55BDG).

Sie kann demzufolge nicht davon abhängen, ob der beklagte Beamte Mängel rügt. Ferner dient die gerichtliche Aufforderung

r Beseitigung von Mängeln dem Beschleunigungsgrundsatz ( § 25 Abs. 1 ThürDG , vgl. Urban/Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. 2017, § 55 Rn. 19) und aus den oben genannten Gründen auch dem Interesse des Beamten. Randnummer 100 Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zwar auf seinen Antrag die Frist

r Einreichung einer fehlerfreien Klageschrift verlängert, ohne

vor dem Beklagten rechtliches Gehör

gewähren. Es kann aber dahinstehen, ob die gewährte Fristverlängerung darauf beruht. Ebenso kann offenbleiben, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 ThürDG - wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht

vertreten hat - vorlagen. Entscheidend ist, dass das Verwaltungsgericht die Frist verlängert hat. So führt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beispielsweise ein Mangel in der Vertretung nicht

r Unwirksamkeit einer gleichwohl durch das Gericht verfügten Fristverlängerung. Dem liegt die Erwägung

grunde, dass eine von einem Gericht oder seinem Vorsitzenden im Rahmen seiner

ständigkeit erlassene Entscheidung nicht deswegen als nichtig angesehen werden kann, weil prozessrechtliche Voraussetzungen nicht gegeben sind. Vielmehr knüpft an dieses Rechtshandeln ein Vertrauensschutz (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - Juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom
  2. April 2002 - 6 C 15/01 - Juris, Rn. 9; BFH, Urteil vom
  3. Juni 2015 - I R 13/13 - Juris, Rn. 17). Diese Rechtsprechung beansprucht erst recht Geltung, wenn ein Antrag auf Fristverlängerung nicht unwirksam gestellt wurde, sondern die Frist verlängert wurde, obwohl - hier unterstellt - die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Randnummer 101 Unbegründet ist auch die Rüge, die der Beklagte im Hinblick auf den rechtzeitigen Eingang der zweiten Klageschrift ausdrücklich aufrechterhalten hat: Es entspreche regelmäßiger Übung, dass die Gegenseite über den erstmaligen Eingang eines Schriftsatzes informiert werde. Nach der Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichts sei aber die zweite Klageschrift erst am
  4. November 2017 und damit nicht innerhalb der verlängerten Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen; das in der Akte befindliche Telefax trage einen anderen Eingangsstempel. Dieser Einwand geht fehl. Es trifft zwar

, dass dem Bevollmächtigten des Beklagten mit der

stellung der zweiten Klageschrift ein falsches, nämlich das Eingangsdatum des per Post übersandten Klageschriftsatzes mitgeteilt wurde, nicht jedoch das Eingangsdatum des schon

vor, am

  1. November 2017 übermittelten Telefax. Hierüber wurde der Bevollmächtigte bereits durch schriftlichen Hinweis des damaligen Berichterstatters sowie im angegriffenen Urteil aufgeklärt; ebenso erläutert wurden die unterschiedlichen Telefax-Nummern des Verwaltungsgerichts sowie die Eingangsstempel mit abweichender Bezeichnung, je nachdem, ob ein Schriftsatz als Postsendung in der zentralen Poststelle des Justizzentrums oder als Telefax direkt beim Verwaltungsgericht eingeht. Überdies ist durch den Eingangsstempel „Verwaltungsgericht Meiningen“ belegt, dass der zweite Klageschriftsatz am
  2. November 2017 eingegangen ist. Der Eingangsstempel des Gerichts ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO, die nach dieser Vorschrift vollen Beweis für die Richtigkeit des in ihm angegebenen Eingangsdatums begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. März 1988 - 7 B 144/87 - Juris, Rn. 3). Der nach § 418 Abs. 2 ZPO mögliche Gegenbeweis dahin, dass die Klageschrift erst später eingegangen wäre, ist nicht erbracht. Der Vortrag des Beklagten erschöpft sich in der Wiederholung bloßer Mutmaßungen, die das Verwaltungsgericht im Urteil ausführlich widerlegt hat; die dort beschriebenen Umstände sind im Übrigen gerichtsbekannt und

treffend. Randnummer 102 Der Beklagte beanstandet schließlich ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht habe aussetzen dürfen, weil keine öffentliche Klage erhoben worden sei und es an der erforderlichen Sachverhaltsidentität gefehlt habe.

m einen ist nach dem Vortrag des Beklagten nicht erkennbar, weshalb eine - unterstellt -

Unrecht beschlossene Aussetzung

r Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Endentscheidung geführt haben könnte. Vor allem übersieht er, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht gemäß § 15 Abs. 2 ThürDG , sondern gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 ThürDG ausgesetzt hat. Nach dieser Vorschrift kann das Disziplinarverfahren auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage

entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

den gesetzlich geordneten Verfahren gehört auch das Strafbefehlsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. September 2014 - 2 B 14/14 - Juris, Rn. 10; Urban/Wittkowski/Wittkowski, BDG,
  2. Aufl. 2017, § 22 Rn. 9). Das Ermittlungs- bzw. Strafbefehlsverfahren betraf auch den gleichen Sachverhalt. Dass es wegen des Verdachts auf Vorteilsannahme geführt wurde, beruht auf der strafrechtlichen Würdigung. Im Übrigen rügt der Beklagte

Unrecht, dass der Kläger vom Gegenstand des Ermittlungsverfahrens auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt habe. Dies beruhte darauf, dass nach dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom

  1. April 2018 (Az. 48 Gs 926/18) Räume der Universität durchsucht werden sollten. Aus diesem Grund war dem Präsidenten der Universität gemäß § 35 StPO der Durchsuchungsbeschluss durch Aushändigung einer Ausfertigung mit vollständiger Begründung bekanntzumachen (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. November 2002 - StB 16/02 - Juris, Rn. 7). Randnummer 103
  3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat vorsätzlich ein sehr schwerwiegendes, aus zwei Anschuldigungspunkten bzw. drei Tathandlungen bestehendes und einheitlich

beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das

r endgültigen Zerrüttung seines Vertrauensverhältnisses

m Dienstherrn und

r Allgemeinheit führt, mit der Folge, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme

verhängen ist. Randnummer 104

  1. a)In der Sache sieht der Senat folgende dem Beklagten vorgeworfene Sachverhalte als erwiesen an: Randnummer 105
  2. aa)Anschuldigung betreffend die Zeugin P... Randnummer 106 Am 7. Mai 2015 fand ein Grillabend für Studierende, Professoren und Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät, das sog. Maigrillen statt. In diesem Rahmen sprach der Beklagte mit der Zeugin P..., die seit Oktober 2013 Philosophie studierte, u. a. über philosophische Themen. Er forderte sie auf, ihn in seinem Büro

besuchen. Am 8. Mai 2015 lud er sie per E-Mail ein, am folgenden Montag mit ihm über das Thema „Wittgenstein“

sprechen. Am 11. Mai 2015 suchte die Zeugin P... den Beklagten in seinem Büro auf. Sie gingen sodann in das auf dem Universitätsgelände gelegene Café H...; dort sprachen sie über Wittgenstein. Der Beklagte verließ das Café

erst und forderte die Zeugin auf, ihm etwas später in sein Büro

folgen. Dies tat die Zeugin. Die Bürotür blieb offen. Dort kommentierte er eine Gewichtsveränderung der Zeugin und meinte, vorher habe sie ihm besser gefallen. Sodann äußerte er ihr gegenüber unvermittelt den Wunsch, dass sie „etwas miteinander anfangen“ sollten. Hierauf entgegnete die Zeugin, dass sie daran keinerlei Interesse habe, und verließ das Büro des Beklagten. Randnummer 107 Am 4. November 2015 fand ein Kolloquium des Fachbereichs statt, an dem auch der Beklagte und die Zeugin P... teilnahmen. Am Tag darauf schrieb der Beklagte ihr per E-Mail, dass er sie gerne

m Thema „Wittgenstein“ sprechen wolle. Die Zeugin antwortete per E-Mail lediglich: „Again?“ Wenige Tage später, am

  1. oder
  2. November 2015, suchte die Zeugin, die als wissenschaftliche Hilfskraft eines anderen Professors ein Büro in demselben Flur hatte, den Beklagten in seinem Büro auf. Er führte das Gespräch an und fragte nach der Wohnanschrift der Zeugin. Auf ihre Nachfrage, warum er das wissen wolle, antwortete er, weil er sie besuchen wolle. Auf ihre nochmalige Frage nach dem Warum sagte er: „Weil ich mit dir ins Bett will!“ Darauf äußerte die Zeugin P... gegenüber dem Beklagten, dass er wohl „einfach so mal drüberrutschen" wolle. Randnummer 108 bb) Anschuldigung betreffend die Zeugin K... Randnummer 109 Die Zeugin K... studierte im Herbst 2015 im ersten Semester Philosophie. Der Beklagte war ihr Mentor. Am
  3. November 2015 (nach Erinnerung der Zeugin am
  4. Oktober 2015) ging sie in Begleitung ihrer Kommilitonin, der Zeugin R...,

m Büro des Beklagten, um eine Unterschrift unter einen Belegbogen einzuholen. Der Beklagte fragte sie, ob sie mit ihm gehen wolle, um einen Kaffee

trinken. Daher schickte sie ihre Kommilitonin weg, die bis dahin vor der Tür gewartet hatte. Im Folgenden sprachen der Beklagte und die Zeugin K... über private Belange und das Fachgebiet des Beklagten. Auf dem Rückweg äußerte die Zeugin, dass sie Verständnisprobleme mit dem Thema „Logik“ habe und befürchte, die Prüfung im Pflichtfach „Einführung in die Logik“ nicht

bestehen. Darauf forderte der Beklagte die Zeugin K..._ auf, noch einmal mit in sein Büro

kommen. Im Dienstzimmer angekommen dachte die Zeugin

nächst, dass der Beklagte ihr etwas

m Thema „Logik“ erklären wolle. Anknüpfend an das Gespräch über Beziehungen fragte der Beklagte die Zeugin, ob sie beide jetzt etwas miteinander anfangen wollten. Die Zeugin antwortete „ja!", wobei der Beklagte diese Antwort in seiner gerichtlichen Vernehmung als aus freien Stücken geäußerte, sehr deutliche

stimmung beschrieb, während die Zeugin in ihrer behördlichen Vernehmung angab, von der Frage überfordert gewesen

sein. In der Folge kam es

m Austausch von intensiver werdenden Zärtlichkeiten. Der Beklagte steckte seine Hände in die Hose der Zeugin. Schließlich ließ sich der Beklagte von der Zeugin durch Oralverkehr befriedigen. In ihrer behördlichen Vernehmung gab die Zeugin dazu an, dass sie dies tat, um den Ablauf selbst steuern

können und um mit dem Beklagten keinen Geschlechtsverkehr

vollziehen, den er - nach ihrer Wahrnehmung - erwartete, allerdings nicht ausdrücklich forderte. In ihrer behördlichen Vernehmung betonte sie ausdrücklich, dass es ihr nicht darum gegangen sei, ihre Note

verbessern. Randnummer 110 b) Diese Sachverhalte sieht der Senat als erwiesen an aufgrund der Aussage der Zeugin P... im behördlichen Disziplinarverfahren und in ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht, aufgrund der Aussage der Zeugin K..._ im behördlichen Disziplinarverfahren, aufgrund der weitgehend und im entscheidungserheblichen Umfang bestätigenden Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat und schließlich aufgrund des nicht abgesandten Briefs des Beklagten an den Präsidenten der Universität, mit dem er sich

r Einleitung des Disziplinarverfahrens äußern wollte und der im Rahmen der Durchsuchung vorgefunden wurde (Entwurf vom 29. Februar 2016). Randnummer 111 Der Sachverhalt ergibt sich

m überwiegenden Teil auch aus den Feststellungen in dem durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom

  1. Juni 2019 in der Fassung vom
  2. November 2019 rechtskräftig abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Diese Feststellungen sind der Entscheidung allerdings nur

grunde

legen, soweit der Beklagte ihnen nicht substantiiert entgegengetreten ist und soweit er durch den rechtskräftigen Strafbefehl in zwei Fällen wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB verurteilt wurde. Dies betrifft die Äußerung des Beklagten gegenüber der Zeugin P... am

  1. oder
  2. November 2015, dass er mit ihr „ins Bett“ wolle, sowie den sexuellen Kontakt mit der Zeugin K... am
  3. November
  4. Abweichungen, die jedoch im Ergebnis nicht entscheidungserheblich sind, ergeben sich im Hinblick auf die mutmaßliche Äußerung des Beklagten gegenüber der Zeugin P..._, indem er auf seine Stellung als Professor hingewiesen haben soll, sowie im Hinblick auf Einzelheiten des Kontakts mit der Zeugin K.... Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 112 Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt

m Gegenstand hat, für die Disziplinarorgane bindend. Diese Regelung ist hier nicht anwendbar, weil ein rechtskräftiger Strafbefehl insoweit einem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren nicht gleichgestellt ist. Nach § 16 Abs. 2 ThürDG sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung

grunde gelegt werden. Hiermit wird dem Anliegen, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit

vermeiden, Rechnung getragen. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass

einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen

sammenhangs mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ist für die Anwendung des § 16 Abs. 2 ThürDG nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt wird. Das pauschale Vorbringen des Beamten, der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand

weisen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 B 31/14 - Juris, Rn. 6 f.;

§ 57BDG vgl.

u. a. Urteil vom

  1. März 2012 - 2 A 11.10 - Juris, Rn. 37 u. 39; Beschluss vom
  2. September 2014 - 2 B 14/14 - Juris, Rn. 10). Randnummer 113 aa) Im Hinblick auf den im Strafbefehl

r Last gelegten Vorwurf der versuchten Nötigung im besonders schweren Fall gegenüber der Zeugin P..._ rügte der Bevollmächtigte im behördlichen Disziplinarverfahren den Ausschluss des Beklagten von der Vernehmung der Zeugin und stellte einen Antrag auf deren erneute Vernehmung. Im gerichtlichen Verfahren hat er auf seinen Antrag im behördlichen Verfahren verwiesen, die Zeugin P... wegen Zweifeln an deren Glaubwürdigkeit erneut

vernehmen (Schriftsatz vom 5. Februar 2018, S. 5), ohne einen ausdrücklichen Antrag auf deren Vernehmung

stellen. Entgegen der Rüge des Klägers ist es nicht

beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Indizwirkung des Strafbefehls

mindest im Hinblick auf die mutmaßliche Äußerung des Beklagten

seiner Professorenstellung als fraglich eingeschätzt hat - ungeachtet dessen, dass es etwaige Fehler durch den Ausschluss bei der Vernehmung im behördlichen Verfahren vorsorglich heilen wollte. Denn das Verwaltungsgericht konnte auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag Anlass

weiterer Aufklärung sehen, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 - Juris, Rn. 12). Die Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren stützen sich ausweislich der Strafakte nicht auf eine eigene Vernehmung im Strafverfahren, sondern auf die herangezogenen Unterlagen des behördlichen Disziplinarverfahrens, insbesondere das Protokoll der förmlichen Vernehmung durch die Ermittlungsführerin im behördlichen Disziplinarverfahren, die in Kopie

r Strafakte genommen wurde. Darin ist die Aussage der Zeugin P... besonders ausführlich protokolliert (Blatt 137 Beiakte 3): „In einem der Gespräche in seinem Büro, wann genau weiß ich nicht mehr, sagte er mir gegenüber, dass er seine Stellung als Professor schon ausnützen könnte, um mich in irgendeiner Form

überzeugen. Ob er direkt sagte: … um mich ins Bett bekommen, das weiß ich nicht mehr.“ Die eindeutiger scheinende Aussage, dass der Beklagte unmittelbar im

sammenhang mit seiner Äußerung, mit der Zeugin „ins Bett“

wollen, darauf aufmerksam gemacht habe, dass er seine Position ausnutzen könne, dies aber nicht tun werde, ist im Aktenvermerk der Personaldezernentin der Universität vom

  1. Dezember 2015 über das erste Gespräch mit den Professoren am
  2. November 2015 festgehalten (Blatt 13 f. BA 3). Dieser Vermerk enthält allerdings gegenüber dem Vernehmungsprotokoll der Ermittlungsführerin eine weit weniger ausführliche Wiedergabe und ist in indirekter Rede abgefasst. Randnummer 114 Unzutreffend ist der Einwand des Klägers, dass der Beklagte den Feststellungen des Amtsgerichts nicht durch einen Einspruch entgegengetreten und dies als Indiz

werten sei. Der Beklagte hat vielmehr im Einspruch gegen den Strafbefehl bestritten, wörtlich oder sinngemäß geäußert

haben, dass er seine Stellung als Professor ausnutzen könne (Bl. 177 der Strafakte). Dieser Punkt wurde auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch mit einer restlichen Unsicherheit bewertet, die allerdings im Strafbefehlsverfahren nicht als erheblich angesehen wurde (Bl. 164, 180/181 der Strafakte). Unerheblich ist, welche Gründe den Beamten bewogen haben, auf einen Einspruch gegen den Strafbefehl

verzichten oder - wie hier - den Einspruch (teilweise)

rückzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 - Juris, Rn. 23 f.,

§ 57Abs.

2 BDG). Unrichtig ist

dem der Vortrag des Klägers, dass der Beklagte den Sachverhalt in seinem nicht abgesandten Brief an den Präsidenten der Universität (Entwurf vom 29. Februar 2016), der im Rahmen der Durchsuchung vorgefunden wurde, vollumfänglich eingestanden habe. Vielmehr bestritt der Beklagte auch darin, die sein Professorenamt betreffende Äußerung getan

haben (Bl. 79 der Strafakte). Randnummer 115 In der Vernehmung durch das Verwaltungsgericht hat die Zeugin P..._ auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob der Beklagte seine Position als Professor deutlich gemacht habe, geantwortet (S. 9 der Sitzungsniederschrift): „Ja, stimmt, nicht so direkt. Eher subtiler. Er sagte, dass er seine Position als Professor ausnutzen könnte. Er hat aber nicht gesagt, dass er das nicht tun würde. Es war aber kein Druck dergleichen, sondern dieser Satz. Ich habe mich nicht unter Druck gesetzt gefühlt, aber der Satz war so nicht in Ordnung.“ Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht die Aussage der Zeugin dahin gewürdigt, dass der Beklagte in „diesem Gespräch - mit welchem

ngenschlag auch immer - bemerkt“ habe, dass er Professor sei. Allerdings konnte das Verwaltungsgericht nicht

der Überzeugung gelangen, dass der Beklagte diesen Hinweis auf seine Position mit dem Vorsatz gegeben habe, die Zeugin unter Druck

setzen, mit ihm sexuell

verkehren. Es hat diese Äußerung lediglich als

sätzlichen Beleg für die Überschreitung der rechtlich

lässigen Annäherung gewertet. Randnummer 116 Die Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, dass es davon überzeugt sei, die Äußerung sei gefallen, ist plausibel. Richtig ist insbesondere, dass sich die Aussage der Zeugin - im Wesentlichen - mit ihren früheren Angaben deckt. Hingegen ist die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Würdigung, der Beklagte habe damit keinen Druck ausüben wollen, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Wenn der Beklagte im unmittelbaren

sammenhang mit der Forderung gegenüber der Zeugin, mit ihr sexuell verkehren

wollen, auf seine Stellung als Professor hingewiesen oder sein Amt (nur) erwähnt haben sollte, liegt es mit Blick auf den Gesamtzusammenhang eher fern anzunehmen, dass er damit seinem Verlangen keinen Nachdruck verleihen wollte. Dass die Zeugin diese Äußerung im konkreten Moment tatsächlich nicht als Druck (Drohung) empfunden haben will, wie sie in der mündlichen Verhandlung bekundete und das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist nicht entscheidend. Denn das Verwaltungsgericht hat möglicherweise nicht hinreichend bedacht, dass dem Beklagten im strafrechtlichen Verfahren keine vollendete, sondern eine versuchte Nötigung

r Last gelegt wurde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wäre ein Hinweis auf die herausgehobene Stellung als Professor objektiv durchaus geeignet gewesen, erheblichen Druck auf eine weibliche Studierende - die Zeugin - auszuüben. Dabei ist

berücksichtigen, dass sie noch ein Pflichtmodul

absolvieren hatte, das (nur) der Beklagte anbot, und nach Möglichkeiten suchte, keine Veranstaltung mehr bei dem Beklagten

besuchen (Vernehmungsprotokoll Bl. 134 BA 3). Ungeachtet dessen wäre selbst ohne hinzukommende Äußerung allein seine Stellung als Professor -

mal einer von nur vier an einer kleinen Fakultät - geeignet, eine Drohkulisse

erzeugen. Erst recht musste er damit rechnen, dass er in der Vorstellung einer Studierenden unabhängig von einem bei ihm

absolvierenden Modul und gegebenenfalls

einem späteren Zeitpunkt Möglichkeiten gehabt hätte, etwa als Mitglied des Prüfungsausschusses der Fakultät (§ 17 Rahmenprüfungsordnung der Universität Z... für den Bachelor-Studiengang), als Zweitkorrektor ( § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürHG a. F., § 54 Abs. 4 Satz 1 ThürHG 2018; § 21 Abs. 2 Satz 2 Rahmenprüfungsordnung der Universität) oder aufgrund des eng begrenzten Kollegiums Einfluss auf die Notengebung oder auf ihr Fortkommen bei anderen Professoren

nehmen. Derartige Besorgnisse kommen auch in den Aussagen der Zeuginnen P... und K..._

m Ausdruck (so auch die

treffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im

sammenhang mit dem hinreichenden Bezug

r Dienstausübung gemäß § 331 StGB, Bl. 180 der Strafakte).

dem genügt für den subjektiven Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) bedingter Vorsatz. Auch wenn der objektiven Umschreibung der Nötigungsmittel eine finale Komponente innewohnt, genügt es, wenn der Täter lediglich billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer

einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Die Nötigung durch Drohung setzt nicht voraus, dass der Täter ernstlich entschlossen ist, das Angedrohte

verwirklichen; es genügt, dass er Druck ausüben will und dabei weiß oder es für möglich hält, dass sein Verhalten geeignet ist, Furcht hervorzurufen und den Genötigten

motivieren (vgl. Altvater/Coen in: Leipziger Kommentar

m StGB,

  1. Aufl. 2022, § 240 Rn. 107; Schönke/Schröder/Eisele, StGB,
  2. Aufl. 2019, § 240 Rn. 34). In anderer Weise könnte die Aussage der Zeugin vor dem Verwaltungsgericht jedoch dann

würdigen sein, wenn sie mit der Wendung „Es war aber kein Druck dergleichen“ nicht lediglich die Wirkung der Äußerung auf sich meinte, sondern dass schon vom Beklagten aus die Art und Weise seiner Äußerung erkennbar nicht in finalem Bezug

seiner Forderung stand, mit ihr sexuell verkehren

wollen. Randnummer 117 Allerdings kann die Aussage der Zeugin P... vor dem Verwaltungsgericht - in diesem Punkt - nicht abschließend beurteilt und der Entscheidung des Senats

grunde gelegt werden. Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 3 ThürDG (entspricht § 65 Abs. 4 BDG) können die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme

grunde gelegt werden. Auch ist die von einem vorinstanzlichen Gericht durchgeführte Beweiserhebung Teil des Prozessstoffs, den es nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Gesamtergebnis des Verfahrens

beachten und

würdigen gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11/92 - Juris, Rn. 50).

den im Wesentlichen entsprechenden Vorschriften des Bundesdisziplinarrechts hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch entschieden, dass das Gebot der freien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht von der Verpflichtung entbindet, dass sich das Gericht

nächst die geeigneten Grundlagen verschafft, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung erst möglich ist. Eine Überzeugungsbildung ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts stellt

gleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 2 B 56/20 - Juris, Rn. 10). Gemäß § 58 Abs. 1 BDG (entspricht § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ) erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen

r Sachaufklärung

ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 BDG (entspricht § 60 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ) auch für die Berufungsinstanz. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung verpflichtet das Verwaltungsgericht, alle erforderlichen Beweise selbst

erheben. Es kann deshalb grundsätzlich nicht eine bestrittene, beweisbedürftige Tatsache durch Verlesen von Vernehmungsprotokollen des behördlichen Disziplinarverfahrens oder anderer gesetzlich geordneter Verfahren feststellen. Von Zeugen hat es sich in der mündlichen Verhandlung selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck

verschaffen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen

beurteilen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. September 2008 - 2 B 61/07 - Juris, Rn. 7; Beschluss vom
  2. Oktober 2011 - 2 B 69/10 - Juris, Rn. 11 ff.,

m hessischen DiszG; Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 45). Ein Verzicht auf eine eigene Beweisaufnahme gemäß § 65 Abs. 4 BDG (vgl. § 60 Abs. 4 Satz 3 ThürDG ) ist nur

lässig, wenn die vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise nicht mehr angegriffen werden und sich das Berufungsgericht auch in ihrer Würdigung in vollem Umfang der Würdigung des Verwaltungsgerichts anschließt. Erst recht gilt dies für die in einem anderen Verfahren getroffenen Feststellungen. Sie können gemäß § 57 Abs. 2 BDG (entspricht § 16 Abs. 2 ThürDG ) nur

grunde gelegt werden, wenn sie inhaltlich nicht bestritten und in ihrer Würdigung nicht substantiiert angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Oktober 2008 - 2 B 48/08 - Juris, Rn. 3; Beschluss vom
  2. Juni 2021 - 2 B 56/20 - Juris, Rn. 10). Randnummer 118 Nach diesen Maßstäben kann die Aussage der Zeugin P... weder in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise (die versuchte Nötigung verneinend) noch durch eine lediglich in rechtlicher Hinsicht abweichende Würdigung (versuchte Nötigung bejahend) verwertet werden. Einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Würdigung steht entgegen, dass sie, wie oben dargestellt, mit ihrer Aussage „Es war aber kein Druck“ gemeint haben könnte, dass die Art und Weise der Äußerung durch den Beklagten nicht erkennen ließ, er wolle damit seiner Forderung Nachdruck verleihen. An einer Würdigung in dieser, aber auch in der umgekehrten Richtung, dass er sein Amt als Professor nicht in Nötigungsabsicht erwähnen wollte, ist der Senat auch gehindert, weil der Beklagte im Berufungsvorbringen die Glaubhaftigkeit der Aussage -

diesem Punkt - mit Argumenten in Zweifel gezogen hat, die ohne unmittelbaren Eindruck aus der Vernehmung nicht vollständig auszuräumen sind. Insbesondere wird auch in der Sitzungsniederschrift bestätigt, dass die Zeugin vom Vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts an die mutmaßliche Äußerung des Beklagten erinnert werden musste. Randnummer 119 Einer nochmaligen Vernehmung der Zeugin P... bedarf es allerdings nicht, weil es sich bei der fraglichen Äußerung nicht um eine entscheidungserhebliche Tatsache handelt, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt zwar aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dass das Gericht alle seiner Disziplinarbefugnis unterliegenden Tatvorwürfe prüfen und die entsprechenden Sachverhalte feststellen muss, soweit es nicht von einer gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch macht. Steht jedoch fest, dass aufgrund der nachgewiesenen Pflichtenverstöße die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist, so bedarf es hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe einer Sachaufklärung (und damit einer Ergänzung der Klageschrift) nicht mehr. Denn der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verlangt keine erschöpfende Sachbehandlung der in das Disziplinarverfahren einbezogenen Pflichtenverstöße, wenn das Beamtenverhältnis bereits wegen derjenigen in tatsächlicher Hinsicht abgegrenzten Pflichtenverstöße aufzulösen ist, die rechtsfehlerfrei angeschuldigt sind, und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen (vgl. Urteile vom 27. November 1996 - 1 D 28.95 - Juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 23. November 2006 - 1 D 1/06 - Juris, Rn. 21; in beiden Fällen hat das BVerwG als Berufungsgericht entschieden; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 - Juris, Rn. 30 f., Entscheidung des BVerwG in erster und letzter Instanz). Randnummer 120 Das ist hier der Fall. Angesichts der dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, die als geklärt anzusehen sind, kommt es für den Ausgang des Berufungsverfahrens weder im Hauptausspruch noch in den Nebenentscheidungen (Unterhaltsbeitrag, Kosten etc.) darauf an, ob dem Beklagten darüber hinaus eine versuchte Nötigung vorzuwerfen ist. Die hinreichend erwiesenen Vorwürfe führen bereits für sich genommen - und dies sehr eindeutig -

r Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (dazu unten). Der Senat hat daher, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, von einer nochmaligen (und erneut belastenden) Vernehmung der Zeugin P... abgesehen. Er macht

gleich von der Möglichkeit Gebrauch, die mutmaßliche Äußerung des Beklagten in Bezug auf seine Professorenstellung aus dem Disziplinarverfahren auszuklammern, weil sie für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht mehr ausschlaggebend ist ( § 60 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Satz 1 ThürDG ; vgl.

§ 56Satz 1 BDG, dessen Wortlaut abweicht, BVerw

G, Beschluss vom

  1. Juni 2013 - 2 B 50/12 - Juris, Rn. 12 ff., unter gleichzeitigem Hinweis auf Urteil vom
  2. November 1996 - 1 D 28.95 - BVerwGE 113, 32 [35] = Juris, Rn. 15 ff.;

r

lässigkeit des Ausscheidens bzw. Ausklammerns im Urteil vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 7/2022, § 56 Rn. 5 f.). Randnummer 121 bb) Im Hinblick auf die Zeugin ... K... ist der Sachverhalt im entscheidungserheblichen Umfang geklärt. Das Verwaltungsgericht konnte insoweit die Feststellungen im Strafbefehlsverfahren ohne nochmalige Prüfung und Vernehmung der Zeugin K...-...

grunde legen ( § 16 Abs. 2 ThürDG ). Zwar ergaben sich ursprünglich Abweichungen in der Darstellung des näheren Ablaufs. Die Zeugin hatte in der Vernehmung durch die Ermittlungsführerin angegeben, dass der Beklagte sie „ganz frei raus gefragt“ habe, „ob ich eine Affäre mit ihm möchte“, dass sie mit der Frage überfordert gewesen sei und dann „ja“ gesagt habe (Bl. 168 BA 3), dass er sinngemäß, in klaren Andeutungen, gefragt habe, ob sie jetzt Sex haben wollen und dass sie sich auf den Oralverkehr eingelassen, dies ertragen habe, um Schlimmeres

verhindern (Bl. 169, 181, 183 BA 3). Demgegenüber hatte der Beklagte in seinem nicht abgesandten Schreiben vom 29. Februar 2016 an den Präsidenten der Universität niedergelegt, dass er der Zeugin keinen Sex angeboten habe, sondern dass es nach einem kurzen Gespräch

von beiden Seiten gewollten sexuellen Handlungen gekommen sei; ihre spätere Angabe, sie habe nicht freiwillig gehandelt, sei abwegig (Bl. 80 der Strafakte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat hat der Beklagte dann allerdings eingestanden, dass die Initiative von ihm ausging, er von sich aus die Zeugin gefragt habe, ob sie etwas miteinander anfangen sollen, und dass er seine Hände in ihre Hose gesteckt habe (S. 5 der Sitzungsniederschrift). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte ergänzt, die Zeugin K... habe auf seine Frage nach einer Affäre begeistert „ja“ geantwortet. Der Senat sieht als entscheidend an, dass der Beklagte die Zeugin von sich aus fragte, ob sie eine Affäre mit ihm eingehen wolle, und dass er es im Anschluss daran überhaupt

sexuellen Handlungen kommen ließ. Randnummer 122 Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt falsch gewürdigt und ausgeführt habe, der sexuelle Kontakt sei „einvernehmlich“ gewesen, handelt es sich um eine missverständliche Wendung und unzutreffende Auslegung der Entscheidungsgründe. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Kontakt in dem Sinne einvernehmlich war, dass er von beiden Seiten aus eigenem Entschluss gewollt gewesen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Zeugin sich von der Frage überfordert gefühlt und (deshalb) „ja“ gesagt habe; der sexuelle Kontakt sei nicht einer beidseitig gewünschten Beziehung entsprungen, sondern habe allein auf der Stellung des Beklagten als Professor der Zeugin beruht (S. 19, 20 des Urteils). Randnummer 123 c) Das Verwaltungsgericht hat

Recht festgestellt, dass der Beklagte mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die ein schwerwiegendes, einheitlich

beurteilendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 1 DB 20/99 - Juris, Rn. 6 ff.), innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darstellen. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein innerdienstliches Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Durch die Vorteilsannahme in zwei Fällen hat der Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG), und die ihm aus § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG obliegende Pflicht verletzt, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf sein Amt

fordern, sich versprechen

lassen oder anzunehmen. Durch das sexuell

dringliche Verhalten gegenüber den Zeuginnen hat er

dem die Pflicht verletzt, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis

  1. Juli 2021 gültigen Fassung, nunmehr § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n. F.). Randnummer 124 Für die Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit entscheidend (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. August 2019 - 2 B 72/18 - Juris, Rn. 8). Anknüpfungspunkt für das Verhalten des Beklagten gegenüber den Zeuginnen war allein, dass er die Stellung eines Professors der Fakultät innehatte und die Zeuginnen Studentinnen dieses Fachbereichs waren. Die Gespräche fanden vor allem in seinem Dienstzimmer statt, ebenso die sexuellen Handlungen mit der Zeugin K.... Ohne seine Eigenschaft als Professor wäre es nicht

den vorgeworfenen Pflichtverletzungen gekommen. Randnummer 125 Der Beklagte hat auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte für Schuldausschließungsgründe oder für eine verminderte Schuldfähigkeit sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch in sonstiger Weise ersichtlich. Der Beklagte hatte bereits in seinem nicht abgesandten Brief an den Präsidenten der Universität (Entwurf vom 29. Februar 2016), mit dem er sich

r Einleitung des Disziplinarverfahrens äußern wollte, dazu bekannt, in beiden Fällen seine Dienstpflichten verletzt

haben. Randnummer 126 d) Auf Grund dieses schuldhaft begangenen Dienstvergehens ist es geboten, die disziplinarische Höchstmaßnahme

verhängen. Der Beklagte ist aus dem Dienst

entfernen. Randnummer 127 Nach § 11 Abs. 1 ThürDG und den dieser Vorschrift im Wesentlichen entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und anderer Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach dem Umfang bzw. der Schwere der Dienstpflichtverletzung und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit

treffen. Der Umfang der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis

r Schwere des Dienstvergehens und

m Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - Juris, Rn. 25,

§ 13Abs.

1 LDG BB; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 12,

§ 13Abs.

2 LDG NW, m. w. Nw.). Randnummer 128 Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur

lässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen

r Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens

r Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis

entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - Juris, Rn. 26,

§ 13Abs.

2 Satz 1 LDG BB; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 13,

§ 13Abs.

3 Satz 1 LDG NW). Randnummer 129 Da für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens bzw. der Umfang der Pflichtverletzung ( § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ) richtungsweisend ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach dem Umfang der Pflichtverletzung einer der im Katalog des § 3 Abs. 1 ThürDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen

geordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ und ebenso des „Umfangs der Pflichtverletzung“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere die Höhe des entstandenen Scha

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