Anerkennung von Zeiten als Rechtsanwalt (Syndikus) als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit Leitsatz 1. Die Anerkennung von Zeiten als Rechtsanwalt als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit setzt nicht nur eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sondern auch eine Tätigkeit als Rechtsanwalt voraus. (Rn.34) 2. Für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt ist der Beamte nach allgemeinen Beweisgrundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. (Rn.43) 3. Eine Anerkennungsfähigkeit der Zeit als zugelassener Rechtsanwalt setzt voraus, dass die Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausgeübt worden ist. (Rn.45) 4. Dafür genügt die Betreuung einer geringen Anzahl von Mandanten über einen Zeitraum von 2,5 Jahren hinweg grundsätzlich nicht. (Rn.45) 5. Ein Unternehmensjurist (Syndikus) war jedenfalls bis zu der am 01.01.2016 in Kraft getretenen Reform der BRAO grundsätzlich nicht als Rechtsanwalt tätig. (Rn.42) 6. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen für den Syndikus die Beiträge an das anwaltliche Versorgungswerk gezahlt hat. (Rn.41) Tenor 1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 05.03.2020 verpflichtet, die Zeit vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Änderung der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge hinsichtlich der Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten. Randnummer 2 Der am 20.11.1956 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.07.1988 bis zum 18.11.1991 als Rechtsanwalt beim Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. Vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 war der Kläger beim Regierungspräsidium Darmstadt in Vollzeit als „Angestellter auf bestimmte Zeit“ im öffentlichen Dienst beschäftigt und zur Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt. Ab dem 01.04.1989 bis zum 30.09.1991 war der Kläger bei der Firma N... AG tätig. Am 01.10.1991 wurde der Kläger im Freistaat Thüringen zum Richter auf Probe ernannt. Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit erfolgte am 30.09.1994. Mit Ablauf des 30.11.2016 wurde der Kläger auf eigenen Antrag infolge eines im Jahr 2010 erlittenen Schlaganfalls wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 04.05.2017 setzte die Thüringer Landesfinanzdirektion die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend zum 01.12.2016 fest. Bei der Berechnung der maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zur Bestimmung des Ruhegehaltssatzes fand der Zeitraum vom 20.06.1988 – dem Verfügungszeitpunkt für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – bis zum 23.09.1991 keine Berücksichtigung, weil eine Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht ersichtlich sei, entsprechende Nachweise habe der Kläger nicht vorgelegt. Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.05.2017 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 25.09.2017 im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger sei in der Zeit vom 01.07.1988 bis zum 18.11.1991 als Rechtsanwalt tätig gewesen. Dies ergebe sich aus der beigefügten Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 01.09.2017 sowie der ebenfalls beigefügten Bestätigung des Anwaltsversorgungswerks vom 14.09.2017. Daraus sei ersichtlich, dass der Kläger im genannten Zeitraum als Rechtsanwalt zugelassen gewesen und seiner daraus folgenden Pflicht zur Versicherung im Anwaltsversorgungswerk nachgekommen sei. Weitere Nachweise über seine anwaltliche Tätigkeit, wie zum Beispiel Mandantenakten oder Abrechnungsunterlagen, könne er nicht mehr vorlegen, es bestehe auch keine Rechtspflicht, derlei Dokumente über die Dauer von fünf Jahren hinaus aufzubewahren. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 07.03.2018 teilte der Beklagte mit, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zeit der Zulassung als Rechtsanwalt sei, dass die rechtsanwaltliche Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde. Dies könne für den Zeitraum vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 nicht angenommen werden, weil der Kläger in dieser Zeit vollbeschäftigt für das Regierungspräsidium Darmstadt tätig gewesen sei. Bei der Tätigkeit für die N... AG könne nicht von einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Zudem habe das Versorgungswerk der Rechtsanwälte auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die Beiträge an das Versorgungswerk ausschließlich von den zuvor genannten Arbeitgebern gezahlt worden seien. Im strittigen Zeitraum seien vom Kläger selbst keine Beiträge entrichtet worden, was darauf schließen lasse, dass eine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht ausgeübt worden sei. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 20.03.2018 teilte der Kläger mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte. Er habe sich während seiner Tätigkeit für das Regierungspräsidium Darmstadt an den Wochenenden um den Aufbau seiner anwaltlichen Praxis bemüht. Für das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit sei es nicht erforderlich, dass die betreffende Tätigkeit Vollzeit ausgeübt werde. Für die N... AG sei er zudem als sogenannter Syndikusanwalt tätig gewesen. Dies sei bereits daran erkennbar, dass die N... AG die Beiträge des Klägers an das Anwaltsversorgungswerk gezahlt habe. Rechtsanwalt im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sei auch derjenige, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehe und seine Arbeitszeit und -kraft einem Auftraggeber zur Verfügung stelle. Entscheidend für die Anrechenbarkeit sei, dass dem späteren Beamten während der anzurechnenden Zeit anwaltliche Befugnisse im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) zustanden und eine inhaltlich entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde. Der Kläger habe für die N... AG allgemeine Rechtsberatung in zivil-, arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten geleistet, sei mit der Gestaltung von Verträgen befasst gewesen und habe weitere spezifische anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 05.03.2020 half das Thüringer Landesamt für Finanzen dem Widerspruch des Klägers durch Anerkennung der Zeit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt vom 01.07.1988 bis zum 30.09.1988 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit teilweise ab (1.) und lehnte die Anerkennung der Tätigkeit in der Zeit vom 01.10.1988 bis zum 30.09.1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ab (2.). Zur Begründung führte es aus, dass maßgeblich für die Berücksichtigungsfähigkeit sei, dass dem späteren Beamten im gegenständlichen Zeitraum die anwaltlichen Befugnisse nach der BRAO zustanden und er selbstständig und eigenverantwortlich mit der Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten betraut war. Unerheblich sei, ob diese Tätigkeit im Angestelltenverhältnis oder freiberuflich ausgeübt wurde. Für die Zeit vom 01.07.1988 bis zum 30.09.1988 sei davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich als Anwalt tätig gewesen sei, da er in diesem Zeitraum kein anderweitiges Beschäftigungsfeld gehabt habe. Die Zeit vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 könne hingegen nicht anerkannt werden, weil der Kläger in dieser Zeit in Vollzeit für das Regierungspräsidium Darmstadt im öffentlichen Dienst gearbeitet habe und daher eine parallele anwaltliche Tätigkeit gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BRAO ausgeschlossen sei. Für die Zeit vom 01.04.1989 bis zum 30.09.1991 sei nicht von einer anwaltlichen Tätigkeit des Klägers auszugehen. Die vollständige Zahlung der Beiträge an das anwaltliche Versorgungswerk durch die N... AG lege nahe, dass der Kläger lediglich für diese und nicht zusätzlich auch noch als Rechtsanwalt gearbeitet habe. In seiner Funktion als Syndikusanwalt habe der Kläger zwar rechtsberatende und vertretende Funktionen im Unternehmen wahrgenommen. Nach der vom BGH entwickelten „Doppelberufstheorie“ habe der Syndikusanwalt aber zwei Berufe: Er stehe einerseits in einem weisungsabhängigen Arbeitsverhältnis bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber und übe daneben den Beruf eines freien Rechtsanwalts aus. Für diese zusätzliche Tätigkeit gebe es aber im Falle des Klägers keine Anhaltspunkte. Randnummer 8 Am 14.04.2020 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Randnummer 9 Zur Begründung trägt er vor, dass die Zeit vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 gemäß § 16 Abs. 1 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (im Folgenden: ThürBeamtVG) anzuerkennen sei. Die Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst infolge der Beschäftigung bei der N... AG sei von ihm nicht zu vertreten. Das Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen sei von vornherein befristet gewesen. Danach habe der Kläger alles ihm Mögliche getan, um fortgesetzt im öffentlichen Dienst tätig zu sein bzw. die eingetretene Unterbrechung auf die unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Der Kläger habe sich in den Jahren 1988–1991 bei einer Vielzahl von Dienstherren des öffentlichen Dienstes beworben. Eine Einstellung sei zu dieser Zeit aufgrund der „Juristenschwemme“ auf dem Arbeitsmarkt aber sehr schwierig gewesen. Daher und um Arbeitslosigkeit zu vermeiden habe sich der Kläger im Frühjahr 1989 entschieden, vorübergehend und als Notlösung zunächst für die N... AG zu arbeiten. Auch während dieser Zeit habe der Kläger seine Bemühungen um eine frühestmögliche Rückkehr in den öffentlichen Dienst fortgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Replikschrift vom 04.12.2020 (Bl. 25 ff. d. A.) nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 10 Hinsichtlich des Zeitraums der Tätigkeit für die N... AG sei die „Doppelberufstheorie“ seit Inkrafttreten des neuen § 46 BRAO am 01.01.2016 nicht länger anwendbar. Der Kläger sei für die N... AG im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO anwaltlich tätig gewesen. Auf eine rückwirkende Anerkennung nach § 46a BRAO komme es nicht an, weil der Kläger in dieser Zeit als Rechtsanwalt zugelassen war. Nach § 11 Arbeitsgerichtsgesetz habe der Kläger für die N... AG in seinem Tätigkeitsfeld „Personal und Recht“ auch vor den Arbeitsgerichten auftreten dürfen. Randnummer 11 Ungeachtet dessen sei der Kläger neben seiner Tätigkeit für die N... AG zusätzlich als Rechtsanwalt tätig gewesen. Dies habe die N... AG unterstützt, was sich an der Zahlung der Beiträge für das anwaltliche Versorgungswerk ersehen lasse. Ein gewisser Mindestumfang anwaltlicher Tätigkeit sei nicht erforderlich, das Fehlen entsprechender Nachweise daher unschädlich. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 05.03.2020 die Zeit vom 01.10.1988 bis zum 30.09.1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, die Zeit der Tätigkeit für das Regierungspräsidium Darmstadt könne nicht anerkannt werden, weil die zeitliche Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst bis zur Ernennung als Richter auf Probe vom Kläger zu vertreten sei und daher die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 16 Abs. 1 S. 1 ThürBeamtVG nicht vorlägen. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an, maßgeblich sei allein, ob der Grund der Unterbrechung der Sphäre des Dienstherrn oder der des späteren Beamten zuzurechnen sei. Der Kläger habe sich nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Regierungspräsidium Darmstadt entschieden, eine Anstellung bei der N... AG zu akzeptieren. Randnummer 17 Aus der Personalakte des Klägers gehe hervor, dass er als Jurist in der Abteilung Personal und Recht für die N... AG tätig gewesen sei. Randnummer 18 Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO könne rückwirkend nicht mehr stattfinden. Es sei nicht belegt, dass der Kläger fachlich unabhängig für die N... AG gearbeitet habe. Dies sei jedoch Voraussetzung, um seine Tätigkeit als Syndikusanwalt einzustufen. Demgegenüber fehle es Unternehmensjuristen, die weisungsgebunden rechtliche Sachverhalte prüfen und anhand unternehmensinterner Vorgaben entscheiden, an der notwendigen fachlichen Unabhängigkeit. Auch dürfte es dem Kläger an der Befugnis gefehlt haben, nach außen für die N... AG aufzutreten. Die Entrichtung der Beiträge an das Versorgungswerk für Rechtsanwälte durch die N... AG könne auch eine Gefälligkeit gewesen sein. Ohne entsprechende Nachweise könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit für die N... AG noch in der Lage war, als freier Rechtsanwalt zu arbeiten. Insoweit sei die Zulassung als Rechtsanwalt allein nicht ausreichend. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter Versorgungsakte bestehend aus Hauptteil und Widerspruchsteil sowie ein Hefter Personalakten bestehend aus den Teilakten A und B) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2023 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 I. Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet. Randnummer 21 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 22 Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der angegriffene Versorgungsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2020 ist hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.1988 bis 31.03.1989 rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten. Der Kläger hat i.S.v. § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) einen Anspruch auf Anerkennung dieser Zeit, während der er für das Regierungspräsidium Darmstadt tätig war, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (1.). Im Übrigen ist die Klage nicht begründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Zeitraums vom 01.04.1989 bis 30.09.1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (2.). Randnummer 23 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung der Tätigkeitszeit für das Regierungspräsidium Darmstadt vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gem. § 16 Abs. 1 S. 1 ThürBeamtVG . Randnummer 24 Maßgeblich ist insoweit das Recht, welches zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand galt, soweit sich nicht aus Übergangsvorschriften etwas anderes ergibt (s. nur BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 2 C 9/20 –, BVerwGE 169, 293-299, Rn. 8). Der Kläger ist zum 01.12.2016 in den Ruhestand versetzt worden, sodass das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. 2011, S. 99) in der zwischen dem 01.09. und dem 31.12.2016 gültigen Fassung heranzuziehen ist. Randnummer 25 In dieser Fassung bestimmte § 16 Abs. 1 S. 1 ThürBeamtVG , dass Zeiten, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, bis zu fünf Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten. Randnummer 26 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 27 Der Kläger ist unstreitig in der Zeit vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis für das Regierungspräsidium Darmstadt tätig gewesen. Zum 01.10.1991 wurde er im Freistaat Thüringen als Richter auf Probe in das Beamtenverhältnis berufen. Randnummer 28 Die Unterbrechung zwischen diesen beiden Tätigkeiten, während der der Kläger für die N... AG tätig war, hat er nicht zu vertreten. Randnummer 29 Eine Unterbrechung ist von dem Beamten zu vertreten, wenn sie billigerweise der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sie auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Ein solcher Fall ist in der Regel gegeben, wenn die zur Unterbrechung führenden Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind. Unerheblich ist dabei, ob die Motive des Beamten billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind, oder ob und in welchem Maße die während der Unterbrechung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen später dem Dienstherrn zugute kommen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, ob der Beamte durch entsprechende Bemühungen eine frühere Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst hätte erreichen können und die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit den Charakter einer vorübergehenden Notlösung zur Überbrückung hatte. Hat der Beamte vor und nach einem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst alles ihm Mögliche getan, um eine Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen, ist die Unterbrechung maßgeblich durch Umstände geprägt, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen. Dabei vermag die absolute Dauer der Unterbrechung isoliert betrachtet ein Vertretenmüssen nicht ohne Weitere zu begründen (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 – 2 C 12/97 –, Rn. 13 ff. m.w.N., juris). Randnummer 30 Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger zunächst nicht vorzuhalten, dass er für die Beschäftigung beim Regierungspräsidium Darmstadt nur einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat. Mit Ablauf der Frist ist er entsprechend zum 01.04.1989 unfreiwillig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden (vgl. dazu auch a.a.O.). Randnummer 31 Für die sich daran anschließende Zeit hat er sich nach Kräften um eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst bemüht, sodass seine Tätigkeit bei der N... AG bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis als Richter auf Probe am 01.10.1991 lediglich als Not- und Überbrückungslösung erscheint. Der Kläger hat dazu umfangreiche Bewerbungsunterlagen ab dem 21.03.1988 zur Gerichtsakte erreicht, aus denen sich ergibt, dass er sich – unter anderem – beim Hessischen Finanzministerium, dem Landesarbeitsamt Hessen, der Hessischen Brandversicherungskammer, dem Regierungspräsidium Gießen, dem Hessischen Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium des Innern, der Stadt Duisburg, dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Bundeskriminalamt, dem Landesarbeitsamt Nordbayern, der Oberpostdirektion Frankfurt am Main, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein, dem Niedersächsischen Sozialministerium, dem Bundesbauministerium, dem Bundesversicherungsamt, der Europäischen Kommission, dem Bundesfamilienministerium und für den Justizdienst im Freistaat Thüringen beworben hat. Dieses Konvolut belegt eindrucksvoll das Bestreben des Klägers, eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu erreichen. Sowohl inhaltlich als auch geographisch lassen die Bewerbungen eine große Breite und damit Flexibilität des Klägers erkennen und legen damit nahe, dass der Kläger dem Ziel der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst ein entsprechend großes Gewicht beimaß. Damit hat der Kläger alles ihm Mögliche getan, um eine Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund steht der Anerkennung der Tätigkeitszeit für das Regierungspräsidium Darmstadt als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit nicht entgegen, dass die Unterbrechung 2,5 Jahre betrug. Randnummer 32 2. Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01.04.1989 bis zum 30.09.1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit wegen einer Tätigkeit als Rechtsanwalt. Randnummer 33 Insoweit kommt eine Anerkennung nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürBeamtVG in Betracht, der in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung bestimmte, dass die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwalt oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, tätig gewesen ist, bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Randnummer 34 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch im Falle des Klägers nicht vor. Zwar war der Kläger im genannten Zeitraum unstreitig als Rechtsanwalt zugelassen. Dies genügt für sich genommen jedoch nicht, um diese Zeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anzuerkennen. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut der vorzitierten Vorschrift ausdrücklich von einem „tätig gewesen sein“ und damit dafür, dass eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sein muss. Dies zeigt auch der systematische Vergleich mit den anderen in dieser Vorschrift genannten Betätigungsfeldern, bei denen eine Anerkennung in Betracht kommt. So ist in § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürBeamtVG bspw. der hauptberufliche Dienst für die Fraktionen des Bundestags oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften und in Nr. 8 der Dienst als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes genannt. Diese Tätigkeiten bedürfen einer förmlichen Zulassung, die mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vergleichbar wäre, nicht. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, dass es neben der Zulassung auch einer Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit bedarf. Die in dieser Vorschrift geregelte Privilegierung findet in den Worten des Bundesverwaltungsgerichts ihre innere Rechtfertigung nicht bereits darin, dass die Zeit der Tätigkeit als Rechtsanwalt nützlich für die Wahrnehmung der Aufgaben im späteren Richter- oder Beamtenverhältnis war, sondern in der damit verbundenen Nähe der Funktion und Aufgabenstellung eines Rechtsanwalts zur Tätigkeit von Beamten. Dem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege sind Aufgaben zugewiesen, die gemeinwohlorientiert sind und deshalb unter dem Aspekt der versorgungsrechtlichen Anerkennungsfähigkeit der Tätigkeit eines Beamten nahestehen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 2 C 4/06 –, Rn. 11, juris). Auch dies spricht dafür, dass neben der Zulassung als Rechtsanwalt eine entsprechende Erfahrung durch Ausübung des Anwaltsberufs gesammelt worden sein muss. Randnummer 35 Danach ist der Kläger weder für die N... AG als Rechtsanwalt (dazu a)), noch als selbstständiger, freiberuflicher Rechtsanwalt (dazu b)) tätig gewesen. Randnummer 36
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