7.8.1996 - Eintritt des Versicherungsfalls zum 1.1.2021 - Übergangsregelung des § 12 BKV idF vom 12.6.2020 Leitsatz
(4)Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.“ Unerheblich ist, ob es am
- Oktober 2015 geboten war, einen solchen Bescheid zu erlassen. Jedenfalls hat die Beklagte eine entsprechende Regelung getroffen. Randnummer 23 Sinn und Zweck eines Bescheides nach § 9 Abs. 4 SGB VII a. F. war es, Versicherten die Sicherheit zu geben, dass bis auf die tatsächliche Aufgabe der schädigenden Tätigkeit alle Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Erkrankung als Berufskrankheit gegeben waren. Insoweit hat die Beklagte eine beruflich verursachte Hauterkrankung bindend anerkannt. Damit ist eine erneute Prüfung der medizinischen Voraussetzungen ausgeschlossen. Medizinischer Ermittlungen durch das Sozialgericht hätte es daher nicht bedurft. Diese Bindungswirkung besteht auch jetzt fort. Daher hat der Senat nur darüber zu entscheiden, ob nach dem Wegfall des Unterlassungszwangs die Anerkennung der BK 5101 zu erfolgen hat. Dies ist, da weiter zu prüfende Voraussetzungen nicht gegeben sind, zu bejahen. Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, dass aufgrund der Übergangsregelung des § 12 BKV nach dem
- Januar 2021 die Voraussetzungen der BK 5101 auch in zeitlicher Hinsicht vollumfänglich erfüllt sein müssen, d.h. nach dem
- Januar 2021 eine schwere oder wiederholt rückfällige Haut-erkrankung bei der Klägerin vorliegen müsste, was ersichtlich nicht der Fall ist. § 12 BKV ordnet an, dass Bescheide, in denen eine Krankheit nach Nummer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 oder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversicherungsträger vor dem
- Januar 2021 nur deshalb nicht als Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil die Versicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit nicht unterlassen haben, von den Unfallversicherungsträgern von Amts wegen überprüft werden, wenn die Bescheide nach dem
- Januar 1997 erlassen worden sind. Es sind allerdings die im Bescheid nach § 9 Abs. 4 SGB VII (alt) getroffenen Entscheidungen zu respektieren, eine erneute Überprüfung der seinerzeit getroffenen Feststellungen ist daher nicht zulässig (Mehrtens/Brandenburg, BKV G § 12 RdNr. 2; Becker in Krasney u. a., § 9 RdNr. 565; KassKomm-Ricke, SGB VII § 9 RdNr. 88a; K § 9 Rz 218). Damit erübrigt sich bei den BK-Nrn. 1315, 4301, 4302 und 5101 eine weitere Prüfung, da bei diesen BK-Tatbeständen lediglich der Unterlassungszwang aus dem Tatbestand gestrichen wurde (Prof. Dr. Wolfgang Römer in: Hauck/Noftz SGB VII, § 12 Überprüfung früherer Bescheide Rn. 6). Darüber hinaus ist § 12 BKV insofern bereits nicht einschlägig, da die Vorschrift nur bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Fälle erfasst (vgl. Wortlaut „nicht als Berufskrankheit anerkannt worden ist“). Dasselbe folgt auch aus der Gesetzesbegründung, wonach die Vorschrift sicherstellen soll, dass ab dem
- Januar 2021 für diese Fälle Leistungen ohne Antrag geprüft werden sollen (Bundestagsdrucksache 19/17586 Seite 133). Für laufende Verfahren bedarf es dieses Schutzes nicht. Dass der Versicherungsfall erst im Laufe des Gerichtsverfahrens eingetreten ist (nämlich mit Wegfall des Unterlassungszwangs zum
- Januar 2021), ist unerheblich. Randnummer 24 Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ist auf den
- Januar 2021 festzulegen. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird definiert durch den Beginn der Berufskrankheit. Dies ist der Tag, an dem erstmals alle Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit vorliegen. Dies war hier erst mit Wegfall des Unterlassungszwangs der Fall. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 26 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Da die sich stellenden Rechtsfragen zu § 12 BKV durch Auslegung der Vorschrift eindeutig zu beantworten sind, fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung für die Zulassung der Revision. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001546778