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Thüringer Landessozialgericht 2. Senat L 2 KR 434/21 Urteil Krankenversicherung - Krankengeld - nachträgliche Verlängerung der Dauer der prognostizier

Krankenversicherung - Krankengeld - nachträgliche Verlängerung der Dauer der prognostizierten Arbeitsunfähigkeit in der AU-Bescheinigung - kein Ausnahmefall Leitsatz

  1. Zur Frage der Befugnis des Arztes, die Dauer der prognostizierten Arbeitsunfähigkeit in der AU-Bescheinigung nachträglich zu ändern (hier: zu verlängern). (Rn.22)
  2. Einzelfallentscheidung einer verspätet erfolgten AU-Feststellung, die keinen Ausnahmefall iSd Rechtsprechung des BSG (vgl Urteile vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R = BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8 und vom 26.3.2020 - B 3 KR 10/19 R = Die Leistungen Beilage 2020, 293) darstellt. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
  3. April 2021, S 5 KR 1294/18, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  4. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom
  5. Februar 2018 bis
  6. März
  7. Randnummer 2 Die Klägerin ist im November 1966 geboren und war bei Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (AU) ab
  8. November 2017 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, welches mit Ablauf des
  9. Dezember 2017 endete, versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Ihr Hausarzt, ein Facharzt für Allgemeinmedizin in G, bescheinigte ihr fortlaufend Arbeitsunfähigkeit wegen einer akuten Belastungsreaktion (F43.0 nach dem ICD 10-GM-2018). Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom
  10. Januar 2018 mit, das kalendertägliche Krankengeld betrage 33,49 € brutto bzw. 29,43 € netto. Sie fügte diesem Schreiben ein „Merkblatt zum Krankengeld“ bei, aus welchem sich unter anderem Hinweise zur lückenlosen und fristgerechten Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ergaben. Am
  11. Januar 2018 ging bei der Beklagten erneut eine Folge-AUB vom
  12. Januar 2018 für die Zeit bis einschließlich
  13. Februar 2018 (einem Freitag) ein, am
  14. Februar 2018 folgte eine AUB vom
  15. Februar 2018 für die Zeit bis einschließlich
  16. Februar
  17. Am
  18. Februar 2018 rief die Klägerin ausweislich eines Vermerkes der Beklagten bei dieser an und erkundigte sich nach dem Eingang der Folge-AUB vom
  19. Februar
  20. Sie teilte dem Mitarbeiter der Beklagten mit, sie wisse, dass AU lückenlos festgestellt werden müsse, und habe deshalb vorher extra beim Arzt nachgefragt, ob sie hier Probleme bekomme. Der Arzt habe gemeint, dass er die AU für drei Tage nachträglich ausstellen könne und hier alles in Ordnung gehe. Der Mitarbeiter der Beklagten informierte die Klägerin darüber, die durchgehende AU könne anerkannt werden, aber der Krankengeldanspruch falle trotzdem zum
  21. Februar 2018 aufgrund der fehlenden lückenlosen Feststellung der AU weg. Am selben Tag ging sodann in der Geschäftsstelle der Beklagten in G eine korrigierte Folge-AUB des Hausarztes der Klägerin vom
  22. Januar 2018 für die Zeit bis einschließlich
  23. Februar 2018 ein. Randnummer 3 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
  24. Februar 2018 die weitere Zahlung von Krankengeld über den
  25. Februar 2018 hinaus mit der Begründung ab, die AU sei nicht lückenlos festgestellt worden. Es bestehe auch kein nachgehender Anspruch auf Gewährung von Krankengeld, weil die Klägerin aufgrund der bekannten Diagnosen voraussichtlich noch länger als einen Monat nach Ende des Krankengeldanspruches arbeitsunfähig sein werde. Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin legte dagegen mit am
  26. Februar 2018 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein und machte zur Begründung zum einen geltend, sie sei ausweislich der beigefügten beglaubigten Kopien der AUB - einschließlich der korrigierten Bescheinigung vom
  27. Januar 2018 - nachweislich lückenlos arbeitsunfähig gewesen. Dies würde ihr Hausarzt auch an Eides statt bestätigen und versichern. Sie habe diesen zum anderen am
  28. Februar 2018 infolge einer abermaligen Untersuchung kontaktieren wollen, wobei sich herausgestellt habe, dass er sich im Urlaub befand. Telefonisch habe sie dann abklären können und die Information erhalten, dass ein Besuch bei dem Arzt zu Beginn der nächsten Kalenderwoche für den lückenlosen Nachweis der AU ausreichen würde. Der Arzt habe ihr gegenüber ausdrücklich bekundet, dass die AUB im Zweifel auch drei Tage rückdatiert werden könne. Schließlich stehe ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in nächster Zeit bevor, die entgegenstehenden Spekulationen der Beklagten entbehrten jeglicher Grundlage. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  29. Mai 2018 zurück. Sie führte zur Begründung ihrer Entscheidung aus, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hätte die Feststellung der weiteren AU spätestens am
  30. Februar 2018 (einem Montag) aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Klägerin durch ihren Arzt erfolgen müssen. Es bestehe auch kein nachgehender Anspruch auf Gewährung von Krankengeld, weil die Klägerin aufgrund der bekannten Diagnosen voraussichtlich noch länger als einen Monat nach Ende des Krankengeldanspruches arbeitsunfähig sein werde. Randnummer 4 Die Klägerin hat dagegen am
  31. Juni 2018 Klage vor dem Sozialgericht Altenburg erhoben und diese insbesondere damit begründet, sich aufgrund ihrer Erkrankung den Weisungen ihres behandelnden Arztes gefügt und am
  32. Februar 2018 auch keinen Vertreter mehr aufgesucht zu haben. Randnummer 5 Sie stellte jedoch erstmals in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar, an diesem Tag nicht mit dem Arzt persönlich gesprochen zu haben, sondern mit einer Mitarbeiterin seiner Praxis. Das Sozialgericht hatte zuvor ihren Hausarzt schriftlich befragt. Dieser gab am
  33. September 2020 an, die Praxis sei am
  34. Februar 2018 nicht wegen Urlaubes geschlossen gewesen, die Tagesliste habe 44 Patienten aufgewiesen. Am
  35. September 2020 führte er ergänzend aus, die Klägerin habe am
  36. Februar 2018 in der Praxis angerufen, um für den
  37. Februar 2018 einen Termin zur Verlängerung der AU zu bekommen. Da für diesen Tag schon mehrere Patienten bestellt waren und es erfahrungsgemäß nach dem Wochenende zu erheblichen Wartezeiten kommen könne, sei die Klägerin gebeten worden, sich am
  38. Februar 2018 zur Verlängerung der AU vorzustellen. Auf erneutes Befragen des Gerichts teilte er am
  39. November 2020 mit, es sei nicht sicher, mit welchem Mitarbeiter der Praxis die Klägerin am
  40. Februar 2018 gesprochen habe. Solch eine Auskunft sei nach über zwei Jahren nicht mehr nachzuvollziehen. Der Inhalt des Telefonats sei wohl eine Terminverschiebung vom
  41. auf den
  42. Februar 2018 gewesen. Das zuvor in seinem Schreiben vom
  43. September 2020 genannte Datum
  44. Februar 2018 sei ein Versehen gewesen; gemeint habe er den
  45. Februar 2018, wie dem beigefügten Karteiauszug entnommen werden könne. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  46. April 2021 abgewiesen. Die Klägerin habe nicht im erforderlichen Vollbeweis belegen können, alles in ihrer Macht Stehende und ihr Zumutbare getan zu haben, um die rechtzeitige ärztliche Feststellung des Fortbestehens ihrer AU zu bewirken. Ihre eigenen Einlassungen sowie die Angaben ihres Arztes seien nicht frei von Widersprüchen und die von der Klägerin behauptete Auskunft des Arztes zur Zulässigkeit einer Rückdatierung der Feststellung einer AU sei trotz wiederholter Nachfrage des Gerichts von diesem nicht bestätigt worden. Die fortbestehende AU sei damit nicht rechtzeitig im Sinne von § 46 Satz 1 und Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG festgestellt worden bzw. die Klägerin habe nicht alles in ihrer Macht Stehende und Zumutbare getan, um eine rechtzeitige Feststellung des Fortbestehens ihrer AU bis spätestens
  47. Februar 2018 zu erhalten. Mit Ablauf des
  48. Februar 2018 hätten somit die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft der Klägerin wegen des Bezuges von Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr vorgelegen. Ein nachgehender Krankengeldanspruch bestehe ebenfalls nicht, weil die Klägerin ab dem
  49. Februar 2018 zunächst nach § 188 Abs. 4 i.V.m. § 9 SGB V ohne Krankengeldanspruch freiwillig versichert gewesen sei. Dieser Status sei gegenüber der Auffangregelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V vorrangig und schließe in Bezug auf das Krankengeld weitere Ansprüche aus. Randnummer 7 Gegen das ihr am
  50. Mai 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin über das besondere elektronische Anwaltspostfach am
  51. Mai 2021 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt, und zusätzlich als Zeugin eine Mitarbeiterin der Praxis ihres Hausarztes benannt. Das Sozialgericht habe verfahrensfehlerhaft den Arzt lediglich informatorisch befragt, statt ihn ebenfalls als Zeugen zu vernehmen. Ihr Rechtsanspruch werde zudem durch die Grundsatzurteile des BSG vom
  52. März 2020 sowie vom
  53. Oktober 2020 bestätigt. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  54. April 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  55. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  56. Mai 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom
  57. Februar 2018 bis
  58. März 2018 Krankengeld in Höhe von 29,43 € netto kalendertäglich zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie beruft sich zur Begründung auf die Richtigkeit der angefochtenen Bescheide sowie der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Hausarzt der Klägerin habe entgegen seiner behaupteten Auskunft zur zulässigen Rückdatierung des Beginns der AU bzw. ihres Fortbestehens eine solche nicht vorgenommen, sondern die zuvor am
  59. Januar 2018 ausgestellte Folge-AUB nachträglich für die Zeit bis einschließlich
  60. Februar 2018 verlängert. Selbst die Klägerin habe nicht behauptet, dass die Praxismitarbeiterin ihr gegenüber in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht habe, eine ärztliche Feststellung am
  61. Februar 2018 sei unschädlich für den Krankengeldanspruch. Die Beklagte ist zudem nicht von der Maßgeblichkeit der Urteile des BSG vom
  62. März 2020 bzw.
  63. Oktober 2020 überzeugt und verweist stattdessen auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
  64. November 2020 zum Az. L 4 KR 14/20, des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom
  65. August 2020 zum Az. L 5 KR 130/18 sowie des Thüringer Landessozialgerichts vom
  66. November 2020 zum Az. L 6 KR 1479/
  67. Randnummer 13 Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes die Praxismitarbeiterin als Zeugin vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 65a Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 SGG eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom
  68. April 2021 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
  69. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  70. Mai 2018 ist ebenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 16 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes für die Zeit vom
  71. Februar 2018 bis
  72. März
  73. Randnummer 17 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld ist § 44 Abs. 1 i.V.m. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung vom
  74. Juli 2015 bis
  75. Mai 2019). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld unter anderem dann, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 SGB V). Dieser Anspruch entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch für an die ärztliche Erstfeststellung von AU anschließende Folgefeststellungen (vgl. Urteil vom
  76. Dezember 2014, Az. B 1 KR 37/14 R sowie Urteil vom
  77. Mai 2017, Az. B 3 KR 22/15 R). Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld vorliegt (vgl. Urteil des BSG vom
  78. März 2020, Az. B 3 KR 9/19 R, Rn. 14, zitiert nach juris). Randnummer 18 Daher haben aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflichtige nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Anspruch auf Krankengeld nur für die Dauer lückenlos festgestellter AU (vgl. Urteil des BSG vom
  79. März 2020, Az.B 3 KR 9/19 R, Rn. 17, zitiert nach juris). Randnummer 19 Nach dem Ende der Beschäftigung der Klägerin mit Ablauf des
  80. Dezember 2017 blieb ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur erhalten, solange die Klägerin Anspruch auf Krankengeld hatte. Dies war nur bis
  81. Februar 2018 der Fall. Randnummer 20 Gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU an. Nach Satz 2 dieser gesetzlichen Regelung bleibt der Anspruch auf Krankengeld bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere AU wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU erfolgt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Randnummer 21 Der Hausarzt der Klägerin hatte am
  82. Januar 2018 zunächst eine Folge-AUB für die Zeit bis einschließlich
  83. Februar 2018 (Freitag) ausgestellt. Damit hätte sich die Klägerin spätestens am Montag, den
  84. Februar 2018, eine Folgebescheinigung ausstellen lassen müssen, um den Anspruch auf Krankengeld zu erhalten. Dies geschah hingegen unstreitig erst am Dienstag, den
  85. Februar
  86. Randnummer 22 Die vom Hausarzt am
  87. Februar 2018 bei der Beklagten eingegangene Folge-AUB, wonach mit dem Datum der ursprünglichen Feststellung am
  88. Januar 2018 nunmehr nachträglich eine AU bis
  89. Februar 2018 festgestellt wurde, führt hier zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Dieser (vom Arzt nicht begründete) Vorgang stellt inhaltlich eine Korrektur der ursprünglichen Folge-AUB dar. Diese nachträgliche Änderung der ursprünglichen Prognose zur voraussichtlichen AU-Dauer ist jedoch krankengeldrechtlich unwirksam. Zwar hält es der Senat nicht für grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Arzt seine in der AUB dokumentierte prognostische Einschätzung zur voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit ändert (z. B. bei einem offensichtlichen Irrtum in der Datumsangabe) und dies dadurch zum Ausdruck bringt, dass er die ursprüngliche AUB ändert. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine aus anderen Gründen zu rechtfertigende Änderung. Vielmehr sprechen alle Umstände des Falles dafür, dass der Arzt die nachträgliche Änderung als Reaktion auf die Problematik der sonst nicht rechtzeitigen Vorstellung der Klägerin zur weiteren AU-Feststellung vorgenommen hat. Eine deswegen erfolgte Modifikation der Prognose zur voraussichtlichen AU in einer früher ausgestellten AUB ist jedoch krankengeldrechtlich unzulässig, denn andernfalls könnten die gesetzlichen Regelungen zur lückenlosen und fristgerechten Abgabe der AUBen umgangen werden. In diese Richtung versteht der Senat auch die Ausführungen des Sozialgerichts zur Unzulässigkeit einer rückwirkenden Feststellung einer (fortbestehenden) AU, die hier in dieser Form nicht vorliegt. Randnummer 23 Ist damit von der ursprünglichen Einschätzung des Hausarztes der Klägerin auszugehen, der AU bis
  90. Februar 2018 bescheinigt hatte, fehlt es an einer lückenlosen AU-Feststellung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 und Satz 1 SGB V zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld über eine entsprechende Wirkung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Randnummer 24 Es bestehen hier auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, der eine andere Beurteilung rechtfertigt. Randnummer 25 Grundsätzlich hat der Versicherte nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche AU-Feststellung erfolgt. Hiervon hat das BSG mit Urteil vom
  91. Mai 2017 (B 3 KR 22/15 R) enge Ausnahmen anerkannt. Nach dieser Rechtsprechung steht dem Krankengeldanspruch eine erst verspätet erfolgte ärztliche AU-Feststellung nicht entgegen, wenn Randnummer 26
  92. der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, um Randnummer 27 a. die ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen und Randnummer 28 b. dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt ist, Randnummer 29
  93. er an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert wurde (z.B. eine irrtümlich nicht ausgestellte AU-Bescheinigung) und Randnummer 30
  94. er - zusätzlich - seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend gemacht hat. Randnummer 31 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Versicherte so zu behandeln, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der AU erhalten. Randnummer 32 Im Urteil vom
  95. März 2020 (Az. B 3 KR 10/19 R, Rn. 22ff., zitiert nach juris) hat das BSG diese Rechtsprechung fortentwickelt und konkretisiert, dass es einem „rechtzeitig“ erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gleichsteht, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen eine ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, es dazu aber aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist. Dies ist insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen die Gründe für das nicht rechtzeitige Zustandekommen einer ärztlichen Folge-AU-Feststellung in der Sphäre des Vertragsarztes und nicht in derjenigen des Versicherten liegen. Dies ist typischerweise zu bejahen bei einer auf Wunsch des Vertragsarztes bzw. seines von ihm angeleiteten Praxispersonals erfolgten Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Arzttermins in der (naheliegenden) Vorstellung, ein späterer Termin sei für den Versicherten leistungsrechtlich unschädlich, weil nach den AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) auch die begrenzte rückwirkende ärztliche AU-Feststellung statthaft sei. Randnummer 33 Ein derartiger Sachverhalt steht hier nicht zur Überzeugung des Senats fest, obwohl er alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Ein Fehlverhalten der Arztpraxis, das der Beklagten zuzurechnen wäre, ließ sich nicht im Vollbeweis belegen. Randnummer 34 Die Angaben der Klägerin, deren Interesse an einem für sie positiven Ausgang des Rechtsstreits unterstellt werden kann und die deshalb auch im Lichte dessen zu würdigen sind, reichen nicht aus, um den Senat von einem Ausnahmefall im Sinne der dargestellten BSG-Rechtsprechung zu überzeugen. Die Angaben sind unzureichend und teilweise widersprüchlich, ohne dass dies plausibel allein mit einem Missverständnis zwischen der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten erklärt werden könnte. So hat die Klägerin nach dem Vermerk der Beklagten vom
  96. Februar 2018 zunächst telefonisch angegeben, auf gezielte Nachfrage habe „ihr Arzt“ ihr ausdrücklich mitgeteilt, dass die AUB für drei Tage nachträglich ausgestellt werden könne. Dem entspricht die Angabe im Widerspruchsschreiben, sie habe „mit ihrem Arzt“ abklären können, dass ein Besuch zu Beginn der nächsten Kalenderwoche für den lückenlosen AU-Nachweis ausreiche (was so auch zutreffend wäre, die hier erfolgte Vorstellung erst am Dienstag aber nicht erklärt). Später hat sie dann davon abweichend – nach entsprechenden Auskünften des Arztes an das Sozialgericht – diesen folgend angegeben, das Telefonat habe nicht mit dem Arzt, sondern einer Praxismitarbeiterin stattgefunden. Mit einem bloßen Missverständnis ist dieses Verhalten für den Senat nicht plausibel erklärt. Im Berufungsverfahren hat sie schließlich konkretisierend vorgetragen, die Praxismitarbeiterin Nicole habe sie im Telefonat gebeten, nicht am ersten Tag nach dem Urlaub des Arztes zu erscheinen, da dann erfahrungsgemäß immer sehr viele Patienten anwesend seien, sondern am
  97. Februar
  98. Dass in diesem Gespräch die AUB überhaupt Thema war, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Der Senat wollte die sich auf dieser Grundlage ergebenden Unklarheiten durch Befragung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung klären; zu diesem Zweck wurde ihr persönliches Erscheinen angeordnet. Die Klägerin hat jedoch mitteilen lassen, nicht zum Termin zu erscheinen, weil sie – neben einer Verhinderung wegen Urlaub – keine weiteren Angaben in der Sache machen werde; in ihrer Person sei alles ausgeschrieben und in dem Rechtsstreit bekannt. Daraufhin wurde die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin aufgehoben; auf die Folgen ihres Verhaltens wurde sie nochmals hingewiesen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte über das bereits schriftsätzlich Vorgetragene hinaus keine weiteren Angaben machen, wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat. Randnummer 35 Auch die Angaben der als Zeugin vernommenen Praxismitarbeiterin sind nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass ein Ausnahmefall im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BSG vorliegt. Die Zeugin hat sich an ein Telefonat mit der Klägerin nicht mehr erinnern können, was angesichts des Zeitablaufs nicht verwundert und für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Sie hat zudem ausgesagt, die schriftlichen Auskünfte gegenüber dem Sozialgericht habe der Arzt diktiert und unterschrieben. Sie hat schließlich auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, bei der Vergabe eines Termins sei es für sie nicht wichtig, ob es dem Patienten dabei um die Ausstellung oder Verlängerung einer AU gehe. Randnummer 36 Weitere zielführende Erkenntnisquellen standen dem Senat nicht zur Verfügung. In der Praxis-Karteikarte zur Klägerin findet sich kein Eintrag zu einem Telefonat am
  99. Februar
  100. Eine Befragung des Hausarztes der Klägerin hat der Senat nicht als erforderlich angesehen, weil er zum hier streitentscheidenden Inhalt des Telefonats am
  101. Februar 2018 aus eigener Erkenntnis keine verwertbaren Angaben machen kann, denn die Klägerin hat es nicht mit ihm geführt – abgesehen davon, dass sein Zeugnis auch nur dafür zum Beweis angeboten wurde, dass er der Klägerin mitgeteilt habe, dass man die AUB bis auf drei Tage zurückdatieren könne (was hier nicht ausreicht). Insofern geht auch der Vortrag der Klägerin, der Arzt habe ihrem Prozessbevollmächtigten eine eidesstattliche Versicherung in Aussicht gestellt, dass das Telefonat stattgefunden habe, ins Leere – unabhängig davon, dass damit auch der Inhalt des Gesprächs unklar bliebe. Vor diesem Hintergrund gebieten auch die erstinstanzlich eingeholten Auskünfte des Hausarztes keine andere Beurteilung, wobei deren Verwertbarkeit ohnehin unter dem Vorbehalt steht, dass sie vom Sozialgericht nicht im Wege an sich notwendiger förmlicher schriftlicher Zeugenvernehmung eingeholt wurden, sondern „informell“. Randnummer 37 Auf dieser Grundlage ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Klägerin alles in ihrer Macht Stehende und ihr Zumutbare getan hat, um rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen eine ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, es dazu aber aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist. Randnummer 38 Die Nichtaufklärbarkeit (das non-liquet) geht zu Lasten der Klägerin. Sie kann nicht den Nachweis führen, dass die Gründe für das nicht rechtzeitige Zustandekommen einer ärztlichen Folge-AU-Feststellung in der Sphäre des Vertragsarztes und nicht in ihrer lagen. Dafür trägt sie jedoch die Beweislast. Auch wenn dem sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Amtsermittlungspflicht nach den §§ 103, 128 SGG eine subjektive Beweislast fremd ist, treffen die Klägerin nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast die nachteiligen Folgen, dass sich diese Feststellungen nicht treffen lassen. Denn jeder Beteiligte trägt die materielle Beweisführungslast für diejenigen Tatsachen, welche die von ihm geltend gemachte Rechtslage begründen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG,
  102. Auflage 2020, § 103 SGG, Rn. 19a m.w.N.; Urteil des BSG vom
  103. November 2005, Az. B 1 KR 18/04 R, Rn. 19, zitiert nach juris). Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG. Randnummer 40 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001546779

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