Bildung eines Wirtschaftsausschusses in einem Krankenhaus - Rechtsform einer GmbH mit Beteiligung öffentlicher Rechtsträger Leitsatz 1. Ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus kann auch dann eine karitative Einrichtung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sein, wenn die Anteile von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die gesetzlich zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern verpflichtet ist (Anschluss an BAG 24.05.1995 - 7 ABR 48/94). (Rn.62) 2. Bei der Prüfung, ob eine tendenzgeschützte Tätigkeit des Unternehmens vorliegt, kann auch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an anderen Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes sonstiger Mittel berücksichtigt werden. (Rn.72) Verfahrensgang vorgehend ArbG Nordhausen, 18. März 2022, 4 BV 14/21, Beschluss Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 18.03.2022 - 4 BV 14/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I . Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Beteiligten zu 2) ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Randnummer 2 Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in A…. Sie betreibt an den Standorten A… und B… ein Krankenhaus. Gesellschafter sind mit 73,1 % der C-Kreis und mit 26,9 % die Stadt A…. Die Gemeinnützigkeit ist von der Finanzverwaltung anerkannt. Bei der Beteiligten zu 2) werden in der Regel mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Randnummer 3 Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der 15-köpfige, bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Randnummer 4 Der zur Akte gereichte Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2) in der Änderungsfassung vom 24.06.2019 (Bl. 18 – 28 der Akte) lautet auszugsweise: Randnummer 5 „ Gesellschaftsvertrag Randnummer 6 § 1 Firma Randnummer 7 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Randnummer 8 S… Klinikum GmbH. Randnummer 9 … Randnummer 10 § 3 Gegenstand des Unternehmens Randnummer 11 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Krankenhauses. Randnummer 12 Ziel des Krankenhausbetriebes ist die Versorgung der Bevölkerung mit bestmöglichen stationären Krankenhausleistungen, vorstationären und nachstationären Behandlungen und - soweit zulässig - mit ambulanten ärztlichen, medizinisch-technischen und physikalischen Leistungen sowie ambulanten Operationen. ... Randnummer 13 2. Der vorgenannte Gesellschaftszweck kann auch dadurch erreicht werden, dass sich die Gesellschaft an anderen gemeinnützigen Krankenhäusern, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, als Gesellschafter beteiligt. Randnummer 14 … Randnummer 15 5. Weiter kann die Gesellschaft gemeinnützige medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform der GmbH gründen und betreiben. Randnummer 16 § 4 Gemeinnützigkeit Randnummer 17 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung. Randnummer 18 2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften einer Rücklage zuzuführen, die nur zur Sicherung und zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks verwendet werden darf. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecke verwendet werden. Randnummer 19 3. Ein Gesellschafter erhält keine Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Randnummer 20 … " Randnummer 21 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 18.03.2022 (Bl. 185-192 der Akte) Bezug genommen. Randnummer 22 Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, bei der Beteiligten zu 2) sei ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Ein Tendenzbetrieb i. S. v. § 118 Abs. 1 BetrVG liege nicht vor. Die Beteiligte zu 2) diene nicht karitativen Zwecken, sondern sei mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. So habe die Beteiligte zu 2) in den Jahren 2019 und 2020 hohe Gewinne erzielt. So sei zum 31.12.2020 eine Gewinnrücklage in Höhe von 67.528.618,35 € ausgewiesen und im Jahr 2020 einen Gewinn in Höhe von 1.406.273,97 € erzielt worden. Zwar sehe der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Gesellschafter keine Gewinnausschüttung erhielten. Im April 2019 sei jedoch ausweislich einer Pressemitteilung der Thüringer Allgemeinen vom 25.10.2019 (Bl. 152 der Akte) vom Kreistag beschlossen worden, Ausschüttungen aus dem Klinik-Gewinn zuzulassen. Randnummer 23 Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 2) in einer Konzernstruktur über die Tochtergesellschaft, die D… MVZ GmbH, an drei Betriebsstätten Medizinische Versorgungszentren (MVZ) betreibe. Auch dies zeige die Gewinnerzielungsabsicht der Beteiligten zu 2). Randnummer 24 Schließlich hat der Beteiligte zu 1) erstinstanzlich die Auffassung vertreten, auf die Verfolgung karitativer Zwecke könne sich die Beteiligte zu 2) mangels Freiwilligkeit der Aufgabenerfüllung nicht berufen. Schließlich seien ihre Gesellschafter gesetzlich aus § 2 ThürKHG zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung verpflichtet. Randnummer 25 Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt Randnummer 26 festzustellen, dass im Unternehmen der Antragsgegnerin ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Randnummer 27 Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, Randnummer 28 den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Randnummer 29 Erstinstanzlich hat sich die Beteiligte zu 2) darauf berufen, sie verfolge unmittelbar und überwiegend karitative Zwecke i. S. v. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Die karitative Zweckbestimmung ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Aus § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich zudem, dass etwaige Überschüsse einer Rücklage zuzuführen seien, die ihrerseits nur zur Sicherung und Erfüllung des Gesellschaftszwecks verwendet werden dürfe. Für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht darauf an, dass die Hilfeleistung unentgeltlich erfolge. Kostendeckende Einnahmen dürften erzielt werden. Der Bewertung als karitative Einrichtung stehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, dass die Gesellschaftsanteile in den Händen gesetzlich verpflichteter Gebietskörperschaften liegen. Zudem sei aus § 2 ThürKHG allenfalls der C…-Kreis, nicht jedoch die Stadt A… als nicht kreisfreie Stadt verpflichtet. Randnummer 30 Mit Beschluss vom 18.03.2022 (Bl. 185 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht Nordhausen den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Feststellungsantrag fehle es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hätten die Beteiligten in der Vergangenheit einen sogenannten „freiwilligen“ Wirtschaftsausschuss gebildet. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen Wirtschaftsausschuss im Sinne des Gesetzes gehandelt. Dieser Streit der Beteiligten sei nicht beigelegt. Der Antrag sei jedoch unbegründet, da § 106 BetrVG nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG keine Anwendung finde. Die Beteiligte zu 2) diene unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen. Für die Beteiligte zu 2) selbst ergebe sich keine gesetzliche Verpflichtung. Allenfalls für den C…-Kreis könne der Krankenhausbetrieb als gesetzliche Aufgabe in Betracht kommen, nicht jedoch für die Stadt A…, die als nicht kreisfreie Stadt nicht Adressat der gesetzlichen Verpflichtung sei. Zur Frage der Freiwilligkeit hat sich das Erstgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 24.05.1995, 7 ABR 48/94) angeschlossen, wonach der Freiwilligkeit der Hilfeleistung nicht entgegensteht, wenn die Gesellschaftsanteile an privatrechtlich organisierten Unternehmen von juristischen Person des öffentlichen Rechts gehalten werden. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht könne nicht festgestellt werden. Nach dem Gesellschaftsvertrag seien Überschüsse einer Rücklage zuzuführen. Eine Ausschüttung an die Gesellschafter finde nicht statt. Der Hinweis des Beteiligten zu 1) auf einen möglichen Kreistagsbeschluss basierend auf einem Zeitungsartikel reiche nicht, um eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen. Randnummer 31 Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 1) entweder am 18.08.2022 oder am 22.08.2022 zugestellt worden. Es befinden sich zwei Empfangsbekenntnisse in der Gerichtsakte (Bl. 196 und 197). Gegen den abweisenden erstinstanzlichen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 19.09.2022, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2022, beim Landesarbeitsgericht am 14.10.2022 eingegangen, begründet. Randnummer 32 Der Beteiligte zu 1) führt an, das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass für den Mehrheitsgesellschafter, den C…-Kreis, eine gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung aus § 2 ThürKHG folge. Die Beteiligte zu 2) sei dabei als sogenannter „Regelversorger“ mit regionalem Versorgungsauftrag Teil des 7. Thüringer Krankenhausplans. Der Beteiligte zu 1) hält zudem Vortrag zu dem historischen Zusammenhang einer Beteiligung der Stadt A…, wegen dessen Inhalts auf Seite 3 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes (Bl. 232 der Akte) verwiesen wird. Randnummer 33 Zur Konkretisierung seiner Behauptung, es fänden Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter statt, beruft sich der Beteiligte zu 1) auf einen Beschluss aus der Kreistagssitzung vom 15.05.2019, wonach der Landrat beauftragt wurde, zeitnah eine Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über eine Neufassung des § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags zu veranlassen. Ausweislich der beabsichtigten Neufassung sollten Zuwendungen nach § 58 Nr. 2 AO an die Gesellschafter zulässig sein. Randnummer 34 Zum Beleg der Gewinnerzielungsabsicht beruft sich der Beteiligte zu 1) erneut auf das Betreiben von Medizinischen Versorgungszentren, die er auf Seite 5 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes auflistet (Bl. 234 der Akte). Die Beteiligte zu 2) habe sich zu einem Gesundheitskonzern entwickelt, der eindeutig Gewinnerzielungsabsichten verfolge. Dies zeige sich auch durch die bereits erstinstanzlich vorgebrachten exorbitanten Gewinne ausweislich des Jahresabschlusses des Geschäftsjahrs 2020. Randnummer 35 Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stamme aus dem Jahr 1995, sei also über 27 Jahre alt und zu wirtschaftlich völlig anderen Situationen im Gesundheitswesen ergangen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gesetzliche Ausnahmen stets eng auszulegen seien. Ersichtlich gehe es nicht mehr um kostendeckende Einnahmen, sondern um die Gewinnerzielung im Konzern. Randnummer 36 Der Beteiligte zu 1) beantragt sinngemäß, Randnummer 37 in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 18.03.2022 - 4 BV 14/21 - festzustellen, dass im Unternehmen der Beteiligten zu 2) ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Randnummer 38 Die Beteiligte zu 2) beantragt, Randnummer 39 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 40 Sie führt an, die Aufnahme der Beteiligten zu 2) in den Krankenhausplan habe mit der Frage der Verpflichtung eines Gesellschafters nichts zu tun. Auch der Landkreis habe die flächendeckende Versorgung nur sicherzustellen. Eine Verpflichtung, selbst ein versorgungsdeckendes Krankenhaus zu betreiben, ergebe sich hieraus nicht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die weitere Gesellschafterin, die Stadt A…, einer gesetzlichen Verpflichtung von vornherein nicht unterliege. Randnummer 41 Die Beteiligte zu 2) betont noch einmal, dass es keine Gewinnausschüttungen gegeben habe. Die von dem Beteiligten zu 1) angeführte, vom Kreistag im Jahr 2019 beabsichtigte Neufassung des Gesellschaftsvertrages sei nie umgesetzt worden. Dies haben die Beteiligten im zweitinstanzlichen Anhörungstermin vor der Kammer am 13.06.2023 unstreitig gestellt. Randnummer 42 Die Beteiligte zu 2) sei alleinige Gesellschafterin der D… MVZ GmbH mit drei Betriebsstätten. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der D… MVZ GmbH (Bl. 249 bis 252 der Akte) seien Gewinnausschüttungen in § 3 Ziffer 4 ausgeschlossen. Zwar gebe es Ausnahmen. Rein tatsächlich habe es jedoch keine Gewinnausschüttungen gegeben, weder vom MVZ an die Beteiligte zu 2) noch an die Gesellschafter der Beteiligten zu 2). Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Anhörungstermins zweiter Instanz am 13.06.2023 (Blatt 260 der Akte) Bezug genommen. II. Randnummer 44 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 45 A. Die Beschwerde ist zulässig. Randnummer 46 Insbesondere wurde die Beschwerde fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Randnummer 47 Für die Einhaltung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist konnte es dahinstehen, ob der erstinstanzliche Beschluss den Beschwerdeführer am 18.08.2022 oder am 22.08.2022 erreicht hat. Auch bei Zugrundelegung des früheren Zustelldatums wären die Beschwerde und auch die Beschwerdebegründung innerhalb der gesetzlichen Fristen bei Gericht eingegangen. Randnummer 48 B. Die Beschwerde war jedoch zurückzuweisen, da der Antrag des Beteiligten zu 1) zwar zulässig, aber unbegründet ist. Bei der Beteiligten zu 2) ist nach der Ausnahmevorschrift des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG kein Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 1 BetrVG zu bilden. Sie verfolgt karitative Zwecke im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Randnummer 49 1. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Randnummer 50 Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern darüber, ob in einem Unternehmen oder Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist oder zu bilden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden (vgl. BAG 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 14; BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 18). Randnummer 51 Das Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten zu 1) an der Klärung dieses betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses entfällt nicht dadurch, dass in der Vergangenheit mit einem freiwillig errichteten Gremium entsprechende Informationen ausgetauscht wurden. Der diesbezüglichen Wertung des Erstgerichts schließt sich die erkennende Kammer an. Randnummer 52 2. Das Feststellungsbegehren des Beteiligten zu 1) ist jedoch unbegründet. Randnummer 53 Entgegen seiner Auffassung und mit dem Erstgericht liegen die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vor. Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG findet für diesen Fall § 106 Abs. 1 BetrVG über die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses keine Anwendung. Das Unternehmen der Beteiligten zu 2) dient zur Überzeugung der erkennenden Kammer unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen in diesem Sinne. Randnummer 54 a. Ein Unternehmen dient nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts karitativen Bestimmungen i. S. d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. Das Unternehmen muss dabei den karitativen Bestimmungen unmittelbar dienen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird (BAG 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 19; BAG 22.07.2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 20; BAG 22.05.2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 22). Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens allein führt dabei nicht notwendig dazu, dass diese auch unmittelbar karitativen Bestimmungen in diesem Sinne dient (BAG 22.05.2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 23). Randnummer 55 b. Zu Recht hat das Erstgericht festgestellt, dass der Krankenhausbetrieb der Beteiligten zu 2) nach dem Gesellschaftszweck und dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) unzweifelhaft die Anforderungen einer direkten Erbringung von Hilfe am leidenden Menschen erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Da die Beteiligte zu 2) als Gesellschaft des privaten Rechts diese Krankenhäuser selbst betreibt, ist auch das Unmittelbarkeitskriterium erfüllt. Dagegen ist nicht entscheidend, dass die Beteiligte zu 2) seitens der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt ist. Randnummer 56 c. Die Beteiligte zu 2) erbringt die Dienstleistung am Menschen zur Überzeugung der erkennenden Kammer auch freiwillig im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Randnummer 57
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