Einhaltung der elektronischen Form durch die Staatsanwaltschaft bei Vollstreckung der Wertersatzeinziehung als Vollstreckungsbehörde Orientierungssatz
(57)5 T 100/22; LG München II, Beschluss vom 23.06.2022 - 6 T 1617/22 Rn. 14, BeckRS 2022, 14384; LG Osnabrück, Beschluss vom 07.06.2022 - 2 T 142/22, Rn. 14, juris; AG Erfurt, Beschluss vom 11.04.2022 - M 1093/22 , Rn. 12 - 14, juris; AG Nordhorn, Beschluss vom 11.3.2022 - 4 M 3123/22, BeckRS 2022, 4362, beck - online). Randnummer 13 Dies folgt daraus, dass § 32b StPO in dem zivilprozessualen Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO nicht gilt. Randnummer 14 Hinzu kommt der Anwendungsbereich des § 32b StPO innerhalb der Strafprozessordnung. Die Vorschrift regelt vorrangig die Erstellung elektronischer Dokumente durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte (Abs. 1) sowie deren Übermittlung untereinander (Abs. 3). Der Wortlaut der Norm bezieht sich explizit auf das Stadium der Strafverfolgung, so in Absatz 1: „Wird ein strafverfolgungsbehördliches […] Dokument […]“, und in Absatz 3 Satz 1: „Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte […]“. § 32b Abs. 3 S. 2 StPO sieht eine Übermittlungspflicht für die dort genannten Dokumente vor, die allesamt den Bereich der Strafverfolgung betreffen. Randnummer 15 Dem entgegen fehlt es in § 32b StPO an ausdrücklichen Regeln für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde tätig wird. Dies ist folgerichtig, weil bei der Strafvollstreckung nicht in allen Fällen die strafverfahrensrechtlichen Verfahrensbesonderheiten und die in der StPO vorgesehene Kommunikation der am Strafverfahren unmittelbar beteiligten Behörden und Gerichte gleichermaßen zum Tragen kommen müssen. Anders als z.B. bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen besteht bei der Vollstreckung einer Geldstrafe kein entsprechendes Bedürfnis. Dies hat der Gesetzgeber mit der Entscheidung in § 459 StPO anerkannt, über § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG die Vollstreckungsregeln der ZPO entsprechend für anwendbar zu erklären (vgl. ebenfalls die unter Gliederungspunkt
- am Ende zitierten Nachweise; vgl. Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2,
- Aufl., § 130d ZPO (Stand: 07.09.2022), Rn. 76). Randnummer 16 Ebenfalls kann eine Befreiung der Staatsanwaltschaft von der generellen Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, insbesondere wenn sie nach Maßgabe anderer anzuwendender Verfahrensordnungen als der StPO handelt, aus § 32b StPO nicht entnommen werden. Vielmehr bezweckt § 32b Abs. 3 StPO, die elektronische Kommunikation im Rahmen des Strafverfahrens zu fördern und diese bereits vor einer verpflichtenden Nutzung im Strafverfahren, mithin vor dem 01.01.2026, auszubauen (LG München II Beschl. v. 23.6.2022 – 6 T 1617/22, BeckRS 2022, 14384 Rn. 15, beck-online). Randnummer 17 Dass die Staatsanwaltschaft nicht generell von der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ausgenommen ist, folgt auch aus dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs vom 11.10.2021 (BGBl I 71/4611, Art. 6,
- c)). Hier hat der Gesetzgeber eine weitere normative Grundlage für die elektronische Übermittlung von Dokumenten durch die Staatsanwaltschaft geschaffen: durch die Gleichstellung des EGVP der Staatsanwaltschaften mit dem elektronischen Behördenpostfach (§ 6 Abs. 3 ERVV n.F. mit Wirkung zum 01.01.2022). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung ist hierzu an entsprechender Stelle ausgeführt: „Die gesetzliche Verpflichtung, ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPO) einzurichten, betrifft grundsätzlich auch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Behörden des Justizvollzugs“ (BT-Drucks. 19/28399 S. 65). Randnummer 18 Soweit die Gläubigerin ihrerseits auf die Gesetzesbegründung zu den §§ 32 bis 32f StPO Bezug nimmt (BT-Drucks. 18/9416, dort insbes. S. 42, 49) berücksichtigt sie nicht den speziellen Anwendungsbereich des § 32b StPO. Randnummer 19 c) Die Gläubigerin hat auch eine vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung auf elektronischem Weg aus technischen Gründen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (§ 130d S. 3 ZPO). Es oblag den Behörden bis zum 01.01.2022 die für eine Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs erforderliche technische Infrastruktur zu schaffen (Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2,
- Aufl., § 130d ZPO (Stand: 07.09.2022), Rn. 43). Randnummer 20
- Im Übrigen hätte die sofortige Beschwerde – selbst wenn sie zulässig wäre – in der Sache keinen Erfolg. Denn nach §§ 459g Abs. 2, 459 StPO, 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 753 Abs. 5 ZPO (i.d.F. des Gesetzes vom 05.07.2017, BGBl. 2017 I 2208 mit Wirkung ab 01.01.2022) gilt § 130d ZPO entsprechend. Die vorstehend insbesondere unter 2.b) geäußerten Argumente sind ebenfalls maßgebend. Randnummer 21
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 1 GKG. Randnummer 22
- Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies folgt aus den inzwischen zahlreichen bundesweit ergangenen und veröffentlichten Entscheidungen der Instanzgerichte zu der Frage, ob die Staatsanwaltschaften im vorliegenden Kontext vom Regelungsbereich des § 130d ZPO erfasst sind. Dies weist darauf hin, dass die Frage allgemein klärungsbedürftig ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001547047