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ArbG Nordhausen 3. Kammer 3 Ca 859/21 Urteil Mindestlohn - Abgestufte Darlegungslast - Unwirksamkeit von Ausschlussfristen - Fahrzeit § 611 Abs 1 BGB,

Mindestlohn - Abgestufte Darlegungslast - Unwirksamkeit von Ausschlussfristen - Fahrzeit Orientierungssatz

  1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Vergütung von Fahrzeiten. (Rn.24)
  2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 134/
  3. Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.729,43 € brutto (Restvergütung 2019) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2020 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.918,10 € brutto (Restvergütung 2020) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2021 zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.510,50 € brutto (Restvergütung Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.07.2021 zu zahlen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.046,40 € (Restvergütung
  4. Halbjahr 2021) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2021 zu zahlen. V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VI. Der Streitwert wird auf 10.204,43 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Restvergütung für den Zeitraum von April 2019 bis August
  5. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten im Zeitraum vom 18.04.2019 bis 30.12.2021 als Baumaschinenführer / Kraftfahrer im Bereich Bau zu einem Bruttostundenlohn von 16,50 € tätig. Randnummer 3 Die Beklagte betrieb im Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 auswärtige Baustellen im gesamten Bundesgebiet. Sie stellte ihren vorgesehenen Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, mit dem sie die auswärtigen Baustellen ohne tägliche Rückkehr erreichen konnten. Wegen der einzelnen Hin- und Rückfahrten im Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 wird auf die tabellarische Übersicht in den Spalten 1 und 2 auf Seite 3 bis 7 des Schriftsatzes des Klägers vom 05.04.2022 (Bl. 75 – 82 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 18.04.2019 (Bl. 6 – 13 d. A.) der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) Bau in der zur Zeit des Abschlusses des Vertrages geltenden Fassung Anwendung. Randnummer 5 § 16 des vorgenannten Arbeitsvertrages der Parteien enthält folgende Regelungen: Randnummer 6 „§ 16 Verfallfristen Randnummer 7
  6. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, müssen innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden, da sie ansonsten verfallen. Randnummer 8
  7. Wird ein derart geltend gemachter Anspruch durch die Gegenpartei abgelehnt oder nimmt sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs zu diesem Stellung, so verfällt dieser, falls er nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlichen geltend gemacht wird. Randnummer 9
  8. Die Versäumung der Ausschlussfristen führt zum Verlust des Anspruchs. Randnummer 10
  9. Die Ausschlussfristen gelten nicht bei der Haftung wegen vorsätzlichem Handeln. Sie gelten auch nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallsfrist von 2 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“ Randnummer 11 Die Beklagte hat dem Kläger die Fahrzeiten zu den oben angegebenen Baustellen im Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 nicht vergütet. Sie hat ihm lediglich die Arbeitszeit auf den jeweiligen Baustellen gezahlt. Randnummer 12 Der Kläger begehrt Lohnzahlung auch für die Fahrzeiten im Zeitraum vom 23.04.20219 bis 26.08.2021 auf der Grundlage des in diesem Zeitraum jeweils geltenden Mindestlohnes in Höhe von insgesamt 10.204,43 € brutto. Er behauptet, dass er die oben genannten Fahrten jeweils allein durchgeführt habe. Im Jahre 2019 seien deshalb 297 Stunden zu einem Mindestlohn von 9,19 € brutto, im Jahre 2020 in Höhe von 518 Stunden zu einem Mindestlohn von 9,35 € brutto, im
  10. Halbjahr 2021 in Höhe von 191 Stunden zu einem Mindestlohn von 9,50 € brutto und im
  11. Halbjahr 2021 in Höhe von 128 Stunden zu einem Mindestlohn von 9,60 € brutto angefallen. Wegen seines weiteren Vortrags bezüglich der Tage, der Baustellen und der aufgewandten Fahrzeiten wird auf seine Aufstellung auf Seite 3 bis 7 im Schriftsatz vom 05.04.2022 (Bl. 75 – 82 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 15
  12. ihm 2.729,43 € brutto (Restvergütung 2019) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2020 zu zahlen, Randnummer 16
  13. ihm 4.918,10 € brutto (Restvergütung 2020) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2021 zu zahlen, Randnummer 17
  14. ihm 1.510,50 € brutto (Restvergütung Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.07.2021 zu zahlen, Randnummer 18
  15. ihm 1.046,40 € brutto (Restvergütung
  16. Halbjahr 2021) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2021 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte behauptet, dass der Kläger nicht die ganze Zeit das Fahrzeug gesteuert habe, sondern regelmäßig ein Fahrerwechsel stattgefunden habe. Sie bestreitet die klägerseits angegebenen jeweiligen Gesamtfahrzeiten und berechnet diese aufgrund der jeweiligen Kilometerentfernung mit geringeren Fahrzeiten. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf Seite 2 bis 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.06.2022 (Bl. 95 – 100 d. A.) verwiesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Ansprüche des Klägers jedenfalls verwirkt und verfallen seien. Randnummer 22 Die Klageschrift vom 09.11.2021 ist beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen. Randnummer 23 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Randnummer 25
  17. Der Kläger kann von der Beklagten die Vergütung seiner Fahrzeiten für den Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 nach dem jeweils geltenden Mindestlohn in Höhe von insgesamt 10.204,43 € brutto verlangen gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. mit § 7 Nr. 4.3 BRTV für das Baugewerbe. Randnummer 26 a) Jedenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Regelung des BRTV für das Baugewerbe in der Fassung vom 28.09.2018 Anwendung. Randnummer 27 b) Der Vergütungsanspruch des Klägers scheitert nicht bereits an der Regelung des § 7 Nr. 3.1 S. 3 des BRTV. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Anspruch des Klägers überhaupt um Fahrtkostenabgeltung oder nicht viel mehr um Arbeitslohn handelt. Denn § 7 Nr. 3.1 gilt laut 7 Nr. 3 nur für Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch ausschließlich um auswärtige Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt. Diese sind in § 7 Nr. 4 des BRTV geregelt. Gemäß § 7 Nr. 4.3 S. 4 BRTV hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Reisezeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Kläger im vorliegenden Fall gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung der Reisezeit. hat. Randnummer 28 c) Der Klägervortrag ist bezüglich der verrichteten Arbeitsleistung im Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 entgegen der Auffassung der Beklagten schlüssig. Randnummer 29 aa) Im Prozess auf Vergütung tatsächlich geleisteter Arbeit genügt der Arbeitnehmer seiner Vortragslast, indem er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Über den Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (vgl. BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 474/21 m. w. N.). Randnummer 30 bb) Im vorliegenden Fall hat der Kläger – ausweislich Seite 3 bis 7 seines Schriftsatzes vom
  18. April 2022 (Bl. 75 – 82 d. A.) - seiner Darlegungslast genügt. Er hat für jeden einzelnen Tag die jeweilige einzelne Route und die jeweilige Einzelfahrzeit angegeben. Randnummer 31 d) Entgegen ihrer Ansicht hat die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt. Randnummer 32 aa) Hat der Arbeitnehmer seiner oben dargestellten Darlegungslast genügt, ist es Sache des Arbeitgebers, im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu erwidern, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG, Urteil vom
  19. Mai 2022, Az. 5 AZR 474/21 m. w. N.). Randnummer 33 bb) Die Beklagte genügt diesen Anforderungen ihrer Darlegungslast nicht. In ihrem Schriftsatz vom 30.06.2022, auf Seite 2 bis 7 (Bl. 95 – 100 d. A.), beschränkt sie sich darauf, zum einen die jeweilige Fahrzeit des Klägers zu bestreiten und eine Neuberechnung anhand der kilometermäßigen Entfernung der Baustelle zur Betriebsstätte vorzunehmen. Zum anderen behauptet sie, dass der Kläger nicht die ganze Zeit das Fahrzeug gesteuert habe, sondern regelmäßig ein Fahrerwechsel stattgefunden habe. Randnummer 34 Hier wäre aber erforderlich gewesen, dass die Beklagte anhand ihrer Stundenaufzeichnungen die jeweiligen Fahrzeiten des Klägers dargetan hätte. Dies wäre ihr auch anhand von Aufzeichnungen im Fahrtenbuch durchaus möglich gewesen. Jedenfalls geht ihre Beweisnot nicht auf das Verhalten des Klägers, sondern auf ihre eigene Nachlässigkeit im Hinblick auf die Aufzeichnungen der Arbeitsleistungen ihrer Arbeitnehmer zurück. Darüber hinaus hätte die Beklagte bezüglich der eingewandten Fahrerwechsel genau beschreiben müssen, an welchen Tagen in welchen genauen Zeiträumen nicht der Kläger, sondern ein anderer Mitarbeiter – welcher – das Firmenfahrzeug der Beklagten gefahren haben soll. Randnummer 35 e) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Ansprüche des Klägers auch nicht verfallen. Randnummer 36 aa) Zwar enthält § 16 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 18.04.2019 entsprechende Verfallsfristen. Mit 2 Monaten ist die Ausschlussfrist jedoch zu kurz bemessen und damit unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB. Randnummer 37

(1)Bei § 16 des Arbeitsvertrages der Parteien handelt es sich offensichtlich um eine formularmäßige Klausel im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Randnummer 38
(2)Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, Az. 5 AZR 572/04 m. w. N.) ist eine Frist von weniger als 3 Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen zweistufigen Ausschlussfrist unangemessen kurz, was zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen führt. Randnummer 39 Im vorliegenden Fall können deshalb die Verfallfristen aus § 16 des Arbeitsvertrages keine Anwendung finden. Randnummer 40 bb) Ebenso wenig sind die Ansprüche des Klägers gemäß § 14 BRTV verfallen. Randnummer 41
(1)Der BRTV ist kraft der vertraglichen Vereinbarung auf das hiesige Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Randnummer 42
(2)§ 14 BRTV enthält eine zweistufige Ausschlussfristenregelung mit jeweils einer Geltendmachungszeit von 2 Monaten. Es kann dahinstehen, ob der Kläger diese Fristen gewahrt hat. Denn sie sind jedenfalls unwirksam. Randnummer 43 (
  1. a)Die tarifvertragliche Ausschlussfrist verstößt gegen § 3 S. 1 Mindestlohngesetz und führt zur Teilunwirksamkeit einer den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehmenden tariflichen Verfallklausel. Wird der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, führt § 3 MiLoG zu einem Differenzanspruch, der nur dem gesetzlichen Verjährungsrecht unterliegt (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 AZR 377/17 m. w. N.). Randnummer 44 (
  2. b)Im vorliegenden Fall sind damit die Vergütungsansprüche des Klägers auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohnes im vorgenannten Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 nicht verfallen. Randnummer 45
  3. f)Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verwirkt. Die Beklagte hat es unterlassen, jegliche Tatsachenbegründung für das Zeit- und Umstandsmoments vorzutragen. Randnummer 46
  4. g)Der Zahlungsanspruch in Höhe von 10.204,43 € errechnet sich wie folgt: Randnummer 47 - Für das Jahr 2019: 297 Arbeitsstunden x Mindestlohn in Höhe von 9,19 € brutto / Stunde = 2.729,43 € brutto Randnummer 48 - Für das Jahr 2020: 526 Arbeitsstunden x Mindestlohn in Höhe von 9,35 € brutto / Stunde = 4.918,10 € brutto Randnummer 49 - Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021: 159 Arbeitsstunden x Mindestlohn in Höhe von 9,50 € brutto / Stunde = 1.510,50 € brutto Randnummer 50 - Für den Zeitraum von Juli bis August 2021: 109 Arbeitsstunden x Mindestlohn in Höhe von 9,60 € brutto / Stunde = 1.046,40 € brutto Randnummer 51 2. Die Zinsansprüche des Klägers beruhen auf § 288 Abs. 1 BGB. Laut § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 18.04.2019 ist die Lohnzahlung jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Damit sind Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 2019 jedenfalls am 15.01.2020, Ansprüche aus dem Jahre 2020 jedenfalls am 15.01.2021, Ansprüche aus dem 1. Halbjahr 2021 jedenfalls am 15.07.2021 und Ansprüche aus den Monaten Juli und August 2021 jedenfalls am 15.11.2021 fällig. II. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Randnummer 53 Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Addition der einzelnen Zahlungsbeträge. IV. Randnummer 54 Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG waren nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001547593

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