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Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 TaBV 31/22 Beschluss Wirksamkeit einer Betriebsratswahl - unverzügliche Prüfpflicht von Wahlvorschlägen § 1

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl - unverzügliche Prüfpflicht von Wahlvorschlägen Leitsatz 1. Der Wahlvorstand hat sich so zu organisieren, dass er den Pflichten der unverzüglichen Prüfung von Wahlvo

§ 19Nr.

62). Die Ermöglichung der Einreichung von Wahlvorschlägen und bei Fehlerhaftigkeit die Ermöglichung der Heilung heilbar Fehler ist genuin für eine Betriebsratswahl, weil nur bei ausreichend Wahlbewerbungen eine tatsächliche Auswahl für die Wähler möglich ist. Randnummer 44 a) Nach § 7 Abs. 2 Wahlordnung hat die Prüfung der Wahlvorschläge auf Mängel unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Die in der Vorschrift genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist weder eine Regelfrist, noch eine Höchstfrist noch eine Frist die in jedem Falle ausgeschöpft werden kann. Randnummer 45 Der Wahlvorstand hat die Prüfung schuldhaft verzögert. Randnummer 46 Dabei kann offenbleiben, ob die Rechtsansicht des Beteiligten zu 8) zutreffend ist, auf jeden Fall müsse der*die Wahlvorstandsvorsitzende immer bei der Präsenzsitzung zur Prüfung der Wahlvorschläge dabei sein und es müssten immer mindestens 3 Wahlvorstandsmitglieder bei der Sitzung, in der die Prüfung der Wahlvorschläge stattfindet, anwesend sein. Es spricht zwar wesentlich mehr dafür, den Fall genauso zu behandeln wie die Beschlussfähigkeit des später zu wählenden Gremiums des Betriebsrats, in dem sich der*die Vorsitzende vertreten lassen kann, in dem das Gremium bestimmen kann, wer die Vertretung übernimmt wenn alle grundsätzlich zur Vertretung Berufenen weg sind, in denen Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Hierauf kommt es für die Entscheidungsfindung nicht entscheidend an, denn selbst zugunsten der Gültigkeit der Wahl die Richtigkeit der Rechtsansicht des Beteiligten zu 8) unterstellt, war hier die verzögerte Prüfung der Wahlvorschläge nicht unverschuldet. Randnummer 47 Ob ein Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dienen dazu, es den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen. Diese Möglichkeit darf ihnen nicht durch eine verzögerte Behandlung durch den Wahlvorstand genommen werden. Der Wahlvorstand hat daher die ihm obliegende Prüfung grundsätzlich so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einreicher einer ungültigen Vorschlagsliste nach Möglichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste einzureichen. Entsprechend dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 Wahlordnung besteht eine Pflicht zur möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können (BAG 21.01.2009 – 7 ABR 65/07, NZA – RR 2009, 481; BAG 18.7.2012 – 7 ABR 21/11,

§ 19Nr.

62). Daraus folgt, dass der Wahlvorstand sich so zu organisieren hat, dass er diesen soeben beschriebenen Pflichten nachkommen kann. Für die Endphase der Einreichungsfrist heißt dies, dass er insbesondere die rechtzeitige Prüfung und Benachrichtigung i. S. v. § 7 Abs. 2 Wahlordnung abzusichern hat (vgl. LAG Hessen 21.12.1995 – 12 TaBVGa 195/95, NZA-RR 1996, 461). Randnummer 48 Der Wahlvorstand ist seinen Organisationspflichten nicht nachgekommen. Wenn der Wahlvorstand selbst davon ausgeht, dass die Wahlvorstandsvorsitzende auf jeden Fall bei der Prüfung der Wahlvorschläge dabei sein müsse, entspricht es nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, dass die Wahlvorstandsvorsitzende ausgerechnet in der Endphase, nämlich in den letzten drei Tagen vor Ablauf des Tages der Einreichungsfrist überhaupt nicht vor Ort ist, sondern einer beruflichen Tätigkeit im Ausland nachgeht. Insofern hätte es der Wahlvorstandsvorsitzenden oblegen zu versuchen, die Wahlvorstandsarbeit ihrer anderen Tätigkeit vorzuziehen oder aber, da die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Wahlordnung in Präsenz stattfinden musste, den Versuch zu unternehmen, an der auswärtigen Arbeitstagung eventuell per Videozuschaltung teilzunehmen. Es hätte jedenfalls mehrere Möglichkeiten gegeben, sich als Wahlvorstand so zu organisieren, dass die Prüfung durchführbar gewesen wäre, selbst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 8), dass unbedingt die Präsenz der Wahlvorstandsvorsitzenden hätte gegeben sein müssen. Randnummer 49 Folgt man der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 8) nicht, wäre die Prüfung der Wahlvorschläge ebenso nicht unverzüglich und die Benachrichtigung des Listenführers nicht unverzüglichen, weil dann die beiden vorhandenen Wahlvorstandsmitglieder gegebenenfalls vertreten durch die Ersatzmitglieder die Prüfung hätten unschwer vornehmen und reagieren können. Randnummer 50 Im Ergebnis kommt es auf diesen Umstand nicht an, denn die Wahl wäre auch aus anderem Grund unwirksam (dazu unten 1.

  1. b)sowie 3.b)). Randnummer 51
  2. b)Der Wahlvorstand hat am 11.04.2022 gegen seine Pflicht verstoßen, nach Feststellung der Ungültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages, den Listenführer schriftlich unter Mitteilung der Gründe die Beanstandung mitzuteilen. Laut Vortrag der Beteiligten zu 8) hat der Wahlvorstand schon um 08:00 Uhr morgens die Beanstandung festgestellt und das Informationsschreiben gefertigt. Dieses ist unstreitig tatsächlich nie dem Listenführer ausgehändigt worden. Randnummer 52 Die Hergabe dieses Schreibens hat der Wahlvorstand zunächst mindestens grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich verzögert und sodann unterlassen. Es ist überhaupt nicht einleuchtend, Randnummer 53 warum zunächst ein Wahlvorstandsmitglied als Bote zum Listenführer geschickt wird, um diesen mitzuteilen, er solle sich das Schreiben abholen. Wenn die Vorsitzende sich eines Boten bedient, warum nicht gleich zur Übermittlung des Schreibens? Es wäre geboten gewesen, dem Listenführer B... das Schreiben so schnell wie möglich zu übermitteln. Wenn dies die Wahlvorstandsvorsitzende nicht selbst konnte, hätte sie das Schreiben dem Wahlvorstandsmitglied S... als Boten mitgeben können und in dem Fall müssen. Den Boten allein mit der Nachricht zu senden, das Schreiben sei abholbar, ist eine unschwer vermeidbare Verzögerung der Zustellung dieses Schreibens. Es war auch erkennbar, dass sich durch diese unnötig komplizierte Verfahrensweise die Übermittlung des Schreibens verzögert. Noch unverständlicher ist, dass sich die Wahlvorstandsvorsitzende, nachdem der Listenführer bei Ihr aufscheint, diesen lediglich mitteilte, er möge später wiederkommen anstatt ihn wenigstens nunmehr kurz das Schreiben auszuhändigen. Es ist nichts ersichtlich, weshalb sie die Teilnahme an der Telefonkonferenz nicht kurz hätte unterbrechen können, um das Schreiben auszuhändigen. Randnummer 54 2. Beide Fehler sind nicht berichtigt worden. Beim Unterlassen der unverzüglichen Prüfung liegt das in der Natur des Fehlers, weil die erforderliche Handlung zeitgebunden war und mit Zeitablauf nicht korrigierbar. Die fehlende Übergabe des Schreibens, Zeit dafür war von kurz nach 8 Uhr bis mindestens 11:19 Uhr, dem Zeitpunkt des Rückzugs des Wahlvorschlages, ist nicht nachgeholt worden. Randnummer 55 3. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer der Überzeugung, dass sich beide Fehler auf das Wahlergebnis hätten auswirken können. Jedenfalls kann nicht mit der für die Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Verstöße nicht ausgewirkt haben. Randnummer 56 Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten (BAG 18.7.2012 – 7 ABR 21/11,

§ 19Nr. 62; LAG Thüringen 10.10.2018 – 6 Ta

BV 11/17 , juris). Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt (dazu BAG 18.7.2012 – 7 ABR 21/11,

§ 19Nr. 62; LAG Thüringen 10.10.2018 – 6 Ta

BV 11/17 , juris), dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG 21.1.2009, 7 ABR 65/07 mwN; BAG 18.7.2012 – 7 ABR 21/11,

§ 19Nr. 62; LAG Thüringen 10.10.2018 – 6 Ta

BV 11/17 , juris). Randnummer 57 Bei dieser konkreten Feststellung ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts der Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO entscheidend. Das Gericht kann sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (LAG Thüringen 10.10.2018 – 6 TaBV 11/17 , juris) Randnummer 58 Danach gilt hier: Randnummer 59

  1. a)Es ist nicht feststellbar, dass der Wahlvorschlag „Das Wir für Alle“ auch bei früherer Prüfung und Bekanntgabe der Beanstandung, etwa schon am 06.04.; 07.04. oder 8.4.2022, zurückgezogen worden wäre. Einerseits wäre es dem Listenführer B... dem eigenen Bekunden nach noch leichter möglich gewesen, den Mangel zu heilen. Das ergibt sich aus seinen Ausführungen dazu, dass es verschiedene Schichten bei der Beteiligten zu 8) gegeben habe und in der Woche vor dem 11.04.2022 die Unterstützer*innen seiner Liste besser als in der Woche danach für ihn erreichbar gewesen wären. Andererseits wäre bei dieser Sachverhaltsgestaltung auch nicht das Gefühl der Bewerber*innen entstanden, eine aus Sicht anderer möglicherweise unzulässige Sonderbehandlung zu ihren Gunsten zu erfahren. Dies war nach dem Bekunden des Zeugen ein wesentlicher Grund für den Rückzug der Liste. Randnummer 60 Die Kammer hat dabei in ihrer Entscheidungsfindung das tatsächliche Verhalten und die tatsächliche Motivation der Bewerber der Liste „Das Wir für alle“ zugrunde zu legen und nicht das Verhalten, welches mit der Betriebsverfassung und der Wahlordnung Vertraute für sinnvoll gehalten hätten. Randnummer 61 Es lässt sich auch nicht feststellen, dass es nicht gelungen wäre, den Mangel des Wahlvorschlages zu heilen. Randnummer 62
  2. b)Es ist nicht feststellbar, dass der Wahlvorschlag „Das Wir für Alle“ auch bei rechtzeitiger schriftlicher Bekanntgabe der Beanstandung am 11.4.2022 zurückgezogen worden wäre und die Bewerber*innen nicht erfolgreich eine Nachfrist zur Heilung des Mangels hätten nutzen können. Es spricht im Gegenteil viel dafür, dass die fehlende exakte schriftliche Benachrichtigung gem. § 7 Abs. 2 WahlO ursächlich für den Rückzug der Liste und Unterlassen des Versuchs der Mängelbeseitigung innerhalb der zusetzenden Nachfrist war. Randnummer 63 Der Zeuge B... hat hinreichend deutlich bekundet, warum die Wahlbewerber seiner Liste sich am 11.04.2022 entschlossen hatte, ihren Wahlvorschlag nicht weiter zu verfolgen. Die Bewerber*innen dieser Liste wollten kein Gerede im Betrieb darüber, dass ihnen eine Sonderbehandlung zuteilwürde. Offenbar lag hier ein Fehlverständnis der Beanstandung und der möglichen Nachfrist vor. Das machen die weiteren Bekundungen des Zeugen deutlich, der auch die Länge der Nachfrist nach wie vor immer wieder auch unzutreffend wiedergab. Offenbar war der Eindruck entstanden, es sei eine Besonderheit und eine Sonderbehandlung, die nun wiederum von anderen als ungerecht empfunden werden könnte, wenn eine Nachfrist zur Behebung des Mangels gegeben werde. Die Bewerber der dann zurückgezogenen Liste wollten sich dies nicht nachsagen lassen. Das ergibt sich zwanglos aus der Bewertung der Bekundungen des Zeugen B... Randnummer 64 Die Kammer hat auch diesbezüglich ihrer Entscheidungsfindung das tatsächliche Verhalten und die tatsächliche Motivation der Bewerber der Liste „Das Wir für alle“ zugrunde zu legen und nicht das Verhalten, welches mit der Betriebsverfassung und der Wahlordnung Vertraute für sinnvoll gehalten hätten. Randnummer 65 Dieses wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beanstandungen schriftlich, so wie von der Wahlordnung vorgesehen, vorgelegt worden wäre. Das Schreiben ist von der Beteiligten zu 8) vorgelegt worden (Bl. 191 und 192 der Akte). Randnummer 66 Dieses Schreiben ist hinreichend deutlich vom Inhalt her und wesentlich besser geeignet, als eine mündliche Mitteilung des hierzu offenbar nicht instruierten Wahlvorstandsmitglieds S... Nicht umsonst verlangt die Wahlordnung eine schriftliche begründete Mitteilung. Randnummer 67 Das ergibt sich auch aus dem unstreitigen Vorgängen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge. Nachdem die Bewerber*innen sich selbst kundig gemacht haben, versuchten sie noch einmal eine Nachfrist zur Heilung des Mangels des Wahlvorschlages zu bekommen. Das ergibt sich aus den E-Mails vom 14.4.2022 (Bl. 84 d.A.) und 19.04.2022 (Bl. 17/18 d.A.) und aus den entsprechenden Bekundungen des Zeugen B... Dieser hat bekundet, dass ihm zunächst am 11.4.2022 nichts Konkretes über den Mangel und nichts über die Nachfrist gesagt worden sei. Erst auf Nachfrage bei einem anderen Mitglied des Wahlvorstandes H..., habe diese die Nachfrist erwähnt (Seite 3. Protokoll der Anhörung - Bl. 205 d.A. 4. und 6. Druckabschnitt). An späterer Stelle hat der Zeuge hinzugefügt (Seite 5 Protokoll der Anhörung – Bl. 206 d.A. 2. Abschnitt), dass sie unsicher gewesen seien wegen der Nachfrist, weil sie kein Schriftstück in der Hand hatten. Demnach war Unsicherheit und Unkenntnis der maßgebliche Grund für die Aufgabe der Bewerber*innen der Liste „Das WIR für Alle“. Es ist wahrscheinlich, dass eine wie von der Wahlordnung vorgesehene schriftliche Benachrichtigung diese Unsicherheit und Unkenntnis beseitigt hätte. Jedenfalls lässt sich das Gegenteil nicht feststellen. Randnummer 68 4. Die Kammer hat keinerlei Anlass an den Bekundungen des Zeugen B... zu zweifeln. Diese decken sich mit außerhalb der Aussage feststehenden Umständen. So trifft es zu, dass die Benachrichtigung durch den Zeugen S... um ca. 09:25 Uhr in der Pause des Zeugen stattgefunden hat. Dies hat auch der Zeuge so bekundet und die Beteiligte zu 8) so geschildert. Der Zeuge B... hat auch im Übrigen das Vorbringen der Beteiligten zu 8) hierzu bestätigt. Auch soweit der Zeuge Tatsachen bekundet hat, die seine Unkenntnis von den Verfahrensabläufen und den Fristen bei einer Betriebsratswahl offenbaren, war er ganz offen und ehrlich. Er hat nicht versucht, eigene Unzulänglichkeiten diesbezüglich zu verhehlen. Er hat ferner ganz offen und ehrlich über seine Auseinandersetzung im Nachgang mit dem Wahlvorstandsmitglied S... gesprochen und hierbei auch die persönlichen Animositäten nicht versucht zu verdecken. Alles das spricht für Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit. Randnummer 69 Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht. Die Kammer hat sich schlicht an die Vorgaben aus der Rechtsprechung des BAG vom 21.01.2009 gehalten und den Auftrag wahrgenommen, im Einzelfall aufgrund der Besonderheiten zu prüfen und sich daraus eine Überzeugung gebildet. Randnummer 70 Auch der Hinweis darauf, dass die Rechtsprechung schon betagt sei, führt nicht zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, denn die Rechtslage selber hat sich in diesem Punkt seitdem nichts geändert und es besteht auch kein Anlass, das Bundesarbeitsgericht in regelmäßigen Abständen zur Überprüfung seiner eigenen Rechtsprechung veranlassen zu wollen, wenn nicht gewichtige Gründe dafürsprechen, von dieser abweichen zu wollen. Das ist nicht der Fall. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001548273

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