entsprechender Fristverlängerung wurde die Beschwerde des Antragsgegners mit Schreiben vom 09.02.2023, am selben Tag beim Landgericht Meiningen eingegangen, begründet und Randnummer 6 beantragt, Randnummer 7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge des Antragstellers auf vorläufige Dienstenthebung des Antragsgegners und Kürzung seiner Dienstbezüge um 25 % abzulehnen. Randnummer 8 Wegen der Ausführungen zur Begründung der Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 09.02.2023 verwiesen. II. Randnummer 9 Der Dienstgerichtshof ist gemäß § 71 Nr. 1 ThürRiStAG zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Dienstgerichts vom 19.01.2023 berufen. Randnummer 10 Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Randnummer 11 Das der Entscheidung des Dienstgerichts vom 19.01.2023 zu Grunde liegende Verfahren leidet an einem besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel, der die Unwirksamkeit der Entscheidung zur Folge hat. Randnummer 12 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Dienstgerichts vom 19.01.2023 ist gemäß §§ 79 ThürRiStAG, 65 ThürDG, 147 VwGO zulässig. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.01.2023 gegen die dem Antragsgegner am 20.01.2023 bekanntgegebene Entscheidung des Dienstgerichts vom 19.01.2023 wurde innerhalb von zwei Wochen
Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt. Randnummer 13 1. Ein besonders schwerwiegender Verfahrensmangel liegt vor, weil die das Verfahren einleitende Antragsschrift des Antragstellers vom 15.08.2022, beim Richterdienstgericht am 16.08.2022 eingegangen, nicht der gesetzlich bestimmten Form gemäß § 79 ThürRiStAG i.V.m. § 21 ThürDG , §§ 55a, 55d VwGO entspricht. Randnummer 14 Die Antragsschrift vom 15.08.2022 war weder qualifiziert elektronisch signiert, noch mit einem für einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 3 u. 4 VwGO erforderlichen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) versehen. Randnummer 15 §§ 55a, 55d VwGO regeln den elektronischen Rechtsverkehr mit den Verwaltungsgerichten in Bezug auf Eingaben von Verfahrensbeteiligten.
GO sind schriftlich einzureichende Anträge, die durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Randnummer 16
GO und § 123 VwGO anwendbar ist (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 81 Rn. 4). Anträge
GO und § 123 VwGO sind, ebenso wie das gerichtliche Verfahren auf vorläufige Dienstenthebung oder auf Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge, auf eine vorläufige gerichtliche Regelung gerichtet, und demnach - von hier nicht in Betracht kommenden möglichen Ausnahmefällen abgesehen - schriftlich einzureichen (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 43. EL August 2022, VwGO, § 80 Rn. 478, § 123 Rn. 125; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 77, § 123 Rn. 48; NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 80, Rn. 120, § 123 Rn. 65; Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 72, § 123 Rn. 32). Randnummer 18
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Randnummer 22 Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) ist gem. § 6 Abs. 1 ERVV eines, das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht (Nr. 1), bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde (Nr. 2), bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist (Nr. 3) und bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde (Nr. 4). Randnummer 23 Der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERRV verlangten Feststellbarkeit der Identität des Postfachinhabers dient
wohl allgemeiner Meinung der sog. vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (vHN). Dieser fehlt hier, weshalb im Prüfprotokoll als Übermittlungsweg EGVP und nicht beBPo angegeben ist. Randnummer 24
Auffassung des Antragstellers soll das jedoch unerheblich sein, weil im konkreten Fall an der Identität des TMMJV kein Zweifel habe bestehen können (Schriftsatz vom 28.03.2023, S. 4 ff., Schriftsatz vom 13.04.2023). Zur Begründung wird zum einen auf die ausdrückliche Nennung des TMMJV im Prüfprotokoll und auf die Bezugnahmen in den späteren Schriftsätzen verwiesen, zum anderen auf die Nutzer-ID, die ebenfalls eine sichere Identifikation des Postfachinhabers zulasse. Randnummer 25 Das hält der Senat nicht für überzeugend. Randnummer 26 Die Nennung des Namens des angeblichen Absenders besagt nichts, denn sie lässt sich ohne Schwierigkeiten manipulieren. Auch Bezugnahmen in den späteren Schriftsätzen in der I. Instanz helfen nicht weiter. Erstens sind auch sie nur mit dem EGVP-Vermerk gekennzeichnet. Zweitens muss die Identität des Versenders schon bei Eingang des Schriftsatzes feststehen und nicht irgendwann später. Randnummer 27 Auch die Angabe der Nutzer-ID, im Prüfvermerk als SAFE-ID des Absenders bezeichnet, kann den vHN nicht ersetzen. Mit der Nutzer-ID lässt sich allenfalls der Postfachinhaber sicher identifizieren (vgl. dazu ThürOVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 7 ; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 55a VwGO, Rn. 251). Das genügt aber nicht.
ERRV bestimmt der Postfachinhaber die natürlichen Personen, die Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erhalten sollen, und stellt ihnen das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung, das zur Übermittlung mit vHN erforderlich ist. Die Feststellung des Postfachinhabers belegt noch nicht, dass auch eine Person mit Zugangsberechtigung die Übermittlung vorgenommen hat (BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris Rn. 11). Randnummer 28 Sofern der Antragsteller die Verzichtbarkeit des vHN unter Berufung auf die Rechtsprechung zum Unterschrifterfordernis bei schriftlich einzureichenden Erklärungen rechtfertigen will, wäre auch dies nicht überzeugend.
dieser Rechtsprechung kann ausnahmsweise auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt. Entscheidend ist insoweit, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 - juris Rn. 6-10; Beschluss vom 19.12.2001 - 3 B 33/01 - juris Rn. 2; Beschluss vom 5.2.2003 - 1 B 31/03 - juris Rn. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits entschieden, dass diese Grundsätze nicht auf die wirksame Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form gemäß § 55a Abs. 3 VwGO übertragbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris Rn. 9). In ebenfalls stringenter Weise hat der Bundesgerichtshof eine qualifizierte elektronische Signatur nicht als ausreichend angesehen, die sich nicht auf das elektronische Dokument selbst (Schriftsatz) bezog, sondern lediglich auf den
richtencontainer, der mehrere elektronische Dateien enthielt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - juris Rn. 18). Randnummer 29 2. Der Formmangel ist nicht geheilt worden. Randnummer 30
der auf das Verfahren vor dem Dienstgerichtshof entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG kann das Verwaltungsgericht zur Behebung eines wesentlichen Mangels (Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift, vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ) durch unanfechtbaren Beschluss dem Dienstherrn eine Frist setzen. Zur im Wesentlichen gleichen Vorschrift des § 55 Abs. 3 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein formaler Mangel der Klageschrift auch im zweiten Rechtszug heilbar sei (vgl. BVerwG Beschluss vom 18.12.2007 - 2 B 113.07 - juris Rn. 6 f.; offenlassend: BGH Urteil vom 18.02.2016 - RiSt (R) 1/15 - juris Rn. 24, 41). Im dort zugrunde liegenden Fall war die Disziplinarklage von dem richtigen Dienstvorgesetzten unterzeichnet, jedoch im Namen der falschen Behörde. Dies hat das Berufungsgericht
einer Fristsetzung korrigieren lassen. Im dem Verfahren, das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorausging, wurde allerdings ein wirksamer Antrag gestellt und vom zuständigen Dienstvorgesetzten unterzeichnet, mithin ein formwirksamer Antrag, der ein Verfahren in Gang setzen konnte. Demgegenüber fehlt es im hier zu beurteilenden Fall bereits daran, dass ein Verfahren wirksam anhängig gemacht wurde, in dem deshalb - jedenfalls im zweiten Rechtszug - auch keine Fristsetzung
DG ergehen kann. Zudem wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluss, der mangels Anhängigkeit eines Verfahrens nicht wirksam erlassen wurde. Die
trägliche Einreichung einer ordnungsgemäßen Antragsschrift in der Beschwerdeinstanz könnte die Anhängigkeit des Verfahrens nicht, erst recht nicht mit Wirkung für die Vergangenheit heilen. Denn in diesem Fall würde der Antrag erstmals im zweiten Rechtszug anhängig, was der Zuständigkeitsvorschrift des § 83 Abs. 1 bzw. 3 ThürRiStAG widerspräche. Dagegen kann der Antragsteller nicht einwenden, dass der Dienstgerichtshof gemäß § 83 Abs. 3 ThürRiStAG über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge entscheiden könne, wenn „die Sache wie hier - bei ihm anhängig“ sei.
RiStAG entscheidet der Dienstgerichtshof über die vorläufigen Maßnahmen, wenn das „Verfahren“ bei ihm anhängig ist. Unter dem Begriff „Verfahren“ im Sinne dieser Vorschrift ist das disziplinarrechtliche Hauptsacheverfahren zu verstehen. Während die erstinstanzliche Zuständigkeit für das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung oder auf Einbehaltung von Dienstbezügen grundsätzlich beim Dienstgericht liegt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG), wächst dem Dienstgerichtshof die Zuständigkeit für diese Verfahren ausnahmsweise zu, wenn die Hauptsache bereits in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Diese Auslegung ergibt sich nicht aus der amtlichen Begründung zu § 83 ThürRiStAG, die lediglich darauf verweist, dass die Vorschrift dem § 64 ThürRiG in der zuvor geltenden Fassung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.