der Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe maßgeblich, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Dabei begrenzt die Antragstellung den zeitlichen Rahmen und allenfalls die anwaltliche Tätigkeit, die zur Vorbereitung des PKH-Antrags verrichtet wurde, ist zu berücksichtigen. (Rn.12)
20,00 EUR zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV
252,75 EUR Gesamtsumme: 1.759,95 EUR Randnummer 4 Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18. August 2022 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest: Randnummer 5 Verfahrensgebühr einschließlich Gebührenerhöhung (2 Kläger) 487,50 EUR Anrechnung Beratungsgebühr - 35,00 EUR Terminsgebühr 375,00 EUR Erledigungsgebühr 350,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 60,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV
20,00 EUR zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV
238,93 EUR Gesamtsumme: 1496,43 EUR Randnummer 6 Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss erhob der Bevollmächtigte am
entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt nach § 45 I Satz 1
aus der Landeskasse zu erstatten sind. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 I Satz 1
nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Randnummer 11 Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten. Dem Klageverfahren lag ein Mandatsverhältnis zu Grunde, welches durch die Vorlage der Prozessvollmacht dokumentiert wurde. Im Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zudem der Bevollmächtigte beigeordnet. Randnummer 12 Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 I Satz 1
sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Urkundsbeamtin auf den Tag der Antragstellung festzusetzen. Zwar hat der Erinnerungsführer darauf verwiesen, dass entgegen der sonstigen Übung, der Beschluss zur Beiordnung keine zeitliche Bestimmung enthält. Dies führt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass sämtliche Tätigkeiten auch vor der Antragstellung zu berücksichtigen wären. Zunächst bestimmt § 48 Abs. 4 Satz 1
, dass sich die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen – wie im vorliegenden Fall – nach § 3 Abs. 1
Betragsrahmengebühren entstehen, auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe erstreckt, wenn vom Gericht nichts Anderes bestimmt ist. Randnummer 13 Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im PKH-Verfahren einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit (§ 48 Abs. 4 Satz 2
). Wird also der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleichzeitig mit der Einreichung der Klage gestellt, dient die Fertigung der Klageschrift auch der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags und ist daher bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen. Auch die Tätigkeit in dem Klageverfahren nach Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zur Bewilligung soll grundsätzlich in die Bemessung der Gebühr einbezogen werden (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021,
110). Randnummer 14 Begrenzt ist der zeitliche Rahmen jedoch ausdrücklich auf die Antragstellung. Allenfalls die anwaltliche Tätigkeit, die zur Vorbereitung des PKH-Antrags verrichtet wurde, ist zu berücksichtigen. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 48 Abs. 4
, sondern auch seiner Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Gesetzesbegründung nimmt insoweit ausdrücklich auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 17. Juli 2008 – L 1 B 127/08 SK, dem zufolge auch auf Grundlage des bis dahin geltenden Rechts bei der Ausfüllung des Rahmens der Verfahrensgebühr nur die ab Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfaltete anwaltliche Tätigkeit berücksichtigt werden sollte (BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 270). An dieser Rechtspraxis hat der Gesetzgeber nur insoweit etwas ändern wollen, als er – entgegen der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG – auch die im Rahmen der PKH-Antragstellung entfaltete (vorbereitende) Tätigkeit des Rechtsanwalts aus der Landeskasse vergütet wissen wollte. Der Zweck der Vorschrift kommt auch klar darin zum Ausdruck, dass § 48 Abs. 4
explizit auf Angelegenheiten beschränkt ist, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Nur bei diesen Streitigkeiten kann sich die konkrete Höhe einer entstandenen Gebühr überhaupt nach dem Zeitpunkt der Beiordnung richten, während die Gebühren in gerichtskostenpflichtigen gerichtlichen Verfahren allein vom Streitwert (und nicht vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit) abhängen und sich der Zeitpunkt der Beiordnungsentscheidung lediglich darauf auszuwirken vermag, ob eine Gebühr als solche vollständig außerhalb oder zumindest teilweise innerhalb des Beiordnungszeitraums verwirklicht worden ist. Wäre es dem Gesetzgeber bei § 48 Abs. 4
allerdings allein um diese Ausdifferenzierung gegangen, wäre eine gegenständliche Beschränkung auf Verfahren nach § 3 Abs. 1
weder erforderlich noch sachdienlich gewesen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom
dem Gericht die Möglichkeit ein, im Bewilligungsbeschluss „etwas anderes“ zu bestimmen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe ebenda). Teilweise wird insoweit vertreten, dass der Gesetzgeber dem Gericht die Möglichkeit einräumt, im Bewilligungsbeschluss zu bestimmen, dass die Beiordnung bestimmte Tätigkeiten nicht umfasst (HK-
/Johannes Ebert, 8. Aufl. 2021,
103). Zulässig ist durch diese Regelung auch eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung. Nach der Gesetzesbegründung muss hierfür ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegen, was etwa der Fall sein könnte, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten hierfür Anlass gegeben hat (BT-Drucks. 17/11471). Ein solcher rechtfertigender Grund lag in einem vom LSG Thüringen entschiedenen Fall vor (Beschluss vom 05.05.2020 - L 1 SF 1398/19 B ). Der erste PKH-Antrag des Klägers war mit separatem Beschluss wegen Nichtvorlage der erforderlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt worden, sodass der Kläger durch sein Verhalten dafür Anlass gegeben hatte, die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten nicht schon ab Einreichung der Klage am zu berücksichtigen (FD-
2020, 429510, beck-online). Randnummer 18 Dieser Beispielsfall zeigt, dass die Richtung der Öffnungsmöglichkeit des § 48 Abs. 1 und auch 4
vor allem eine Einschränkung der gesetzlichen Regelung ermöglicht. Die vom Erinnerungsführer hier angedachte Ausweitung auf Zeiten deutlich vor dem Antrag und vor Vorliegen der Bewilligungsreife widerspricht der gesetzlichen Regelung eindeutig. Das schlichte Schweigen zum Wirkungszeitpunkt im Beschluss kann nach Einschätzung des Gerichts keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass eine nur unter engen Voraussetzungen überhaupt mögliche Rückwirkung beabsichtigt gewesen ist. Randnummer 19 Kommt es damit für die Höhe der dem Erinnerungsführer aus der Landeskasse zu vergütenden Verfahrensgebühr nur auf die Zeit ab Juli 2020 an, ergibt die weitere Prüfung, dass eine Korrektur der beantragten Gebührenhöhe aus anderen Gründen nicht zulässig war. Randnummer 20 Bei der Bemessung der festzusetzenden Gebühr ist zunächst grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem „Normalfall“ ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 I
nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Bei der Verfahrensgebühr beträgt die Mittelgebühr 300,00 EUR. Randnummer 21 Bei der Festlegung der Verfahrensgebühr sind die in § 14 I Satz 1 und Satz 3
aufgezählten fünf Bemessungskriterien selbstständig und gleichwertig nebeneinander zu gewichten. Die dort normierten Kriterien sind allesamt geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten zu begründen. Dabei ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr, die – wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Randnummer 22 Übt der Rechtsanwalt sein Ermessen pflichtgemäß aus, billigt ihm die Rechtsprechung einen Toleranzspielraum von bis zu 20 % zu. Liegt die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr noch innerhalb des Toleranzrahmens, ist sie nach der Rechtsprechung noch nicht unbillig (vgl. BeckOK
/v. Seltmann, 60. Ed. 1.9.2021,
13). Vielfach wird mittlerweile aber auch sogar noch eine Toleranzgrenze von 30 % als angemessen angesehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021,
12). Randnummer 23 Diesen Toleranzrahmen hat die Urkundsbeamte vorliegend nicht beachtet. Die Differenz zwischen der Festsetzung und dem Antrag beträgt sowohl hinsichtlich der Einzelgebühr (375,00 + 27,00 EUR = 450,00 EUR) als auch des Gesamtbetrages (1496,43 EUR + 299,27 = 1795,72) maximal 20 %. Da auch die Erinnerungsgegnerin die Festsetzung akzeptiert hat, kam eine weitergehende Reduzierung im Verhältnis zur Staatskasse nicht in Betracht. Randnummer 24 Die Erinnerung des Bevollmächtigten war daher umfassend stattzugeben. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 II Satz 3
. Hiernach werden Kosten den Beteiligten in dem Verfahren nicht erstattet. Nach § 56 II Satz 2
ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001548706
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