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VG Weimar 1. Kammer 1 K 782/22 We Urteil Amtstierarzt; Versagung der Genehmigung der Nebentätigkeit als Tierarzt in einer Kleintierarztpraxis § 50 BG

Amtstierarzt; Versagung der Genehmigung der Nebentätigkeit als Tierarzt in einer Kleintierarztpraxis Leitsatz Einem Amtstierarzt können bei der Ausübung einer Kleintierarztpraxis als Nebentätigkeit ke

§ 99BBG, Rn.

8). Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung dazu, dass zu seinem Aufgabenbereich der Tierschutz und die Tierseuchenüberwachung gehöre. Er komme in diesem Zusammenhang mit den Haltern der Tiere in Kontakt; nicht jedoch mit behandelnden Tierärzten. Darüber hinaus übernehme die Überwachung der Arzneiapotheken der Kleintierpraxen seit Jahren der Fachdienstleiter. Er selbst sei mit dieser Aufgabe nicht betraut worden. Die Aussagen des Klägers werden auch durch die Stellungnahme des Fachdienstleiters vom

  1. April 2022 (vgl. Bl. 201 der VA-Akte) bestätigt. Dort heißt es, dass diese Aufgaben durch einen anderen Kollegen bearbeitet werden. Der Beklagte kann daher mit dem Argument einer organisatorischen Umstrukturierung nicht gehört werden, da diese tatsächlich nicht erforderlich ist. Daher besteht die Besorgnis einer Interessenkollision in der Hinsicht, dass der Kläger als Amtsarzt durch seine Überwachungstätigkeit im Bereich Tierarzneimittel seinen praktizierenden Kollegen als Kontrollorgan gegenübertreten muss, nicht. Sollte sich dies in der dienstlichen Aufgabenverteilung ändern, könnte die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 und 3 ThürNVO widerrufen werden. Mit einer möglichen Aufgabenumverteilung, die zeitnah nicht bevorsteht, zu argumentieren, verbietet sich daher. Aufgrund des Vorstehenden ist eine Kontrolle der Arzneiapotheke der Kleintierpraxis des Klägers durch einen anderen Landkreis auch nicht angezeigt. Randnummer 27 Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Versagungsgrund des § 51 Abs. 2 Satz Nr. 4 ThürBG vor. Der Beklagte meint, dass eine Unparteilichkeit nicht mehr bestehe, weil der Kläger in seiner Überwachungstätigkeit im Bereich Tierarzneimittel praktizierenden Kollegen gegenübertreten müsse. Dies trifft im vorliegenden Fall nach dem oben Gesagtem nicht zu. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Aufgaben nicht inne. Randnummer 28 Inwieweit der Kläger auch im Hinblick bei der Behandlung von Patienten in einer tierärztlichen Praxis befangen sein könnte, ist von dem darlegungspflichtigen Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Die Besorgnis der Beeinträchtigung nach § 51 Abs. 2 ThürBG ist mehr als die bloße nicht auszuschließende Möglichkeit einer fern liegenden Gefahr der Beeinträchtigung und weniger als eine in hohem Maße bestehende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung in absehbarer Zeit (Battis in Battis, Bundesbeamtengesetz,
  2. Auflage 2022,

§ 99BBG, Rn.

7). Die entfernte Gefahr einer möglichen – nicht substantiiert vorgetragenen – Unparteilichkeit, gerade in Bezug auf die nur wenige Stunden geöffnete Praxis und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass in dieser lediglich Tiere aus der Nachbarschaft behandelt werden, reicht für die Annahme des § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürBG nicht aus. Randnummer 29 Anhaltspunkte dafür, dass die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein könnte (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6) hat das Gericht ebenfalls nicht. Diese entspricht der Pflicht des Beamten auch durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. Battis in Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022,

§ 99BBG, Rn.

15). Eine Verletzung von Loyalitätspflichten sind nicht erkennbar. Die weitere Ausübung eines Tierarztes neben der Tätigkeit als Amtstierarzt verletzt nicht das Ansehen der öffentlichen Verwaltung. Vielmehr dürfte aus Sicht der Öffentlichkeit eine Nebentätigkeit als Tierarzt als besonderes Engagement verstanden werden. Auch entsteht durch die Nebentätigkeit nicht der Eindruck, dass diese nur aufgrund von finanziellen Aspekten ausgeübt werde, da bereits der Gewinn und der zeitliche Umfang dafürsprechen, dass der Kläger dies nur aus Engagement heraus betreiben will und wird. Randnummer 30 Schließlich sind auch keine anderen Gründe für eine Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigungen ersichtlich. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 32 Beschluss Randnummer 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Randnummer 34 Dabei hat das Gericht unter Anwendung der Nr. 10.6. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den zu erwartenden Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Nebentätigkeit, mithin 375 € als Jahresbetrag (375 x 12 =4500) angesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001550591

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