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VG Gera 4. Kammer 4 E 473/23 Ge Beschluss Baurechtliche Untersagung der Nutzung einer Arztpraxis; ärztliche Unterversorgung; Brandschutz; mangelhafte

Baurechtliche Untersagung der Nutzung einer Arztpraxis; ärztliche Unterversorgung; Brandschutz; mangelhafte Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen Leitsatz 1. Im Falle einer nicht den Maßgaben

) bedient. Dies stellt einen besonders erheblichen Gemeinwohlbelang dar, weil die vertragsärztliche Versorgung der Bevölkerung jederzeit und überall sichergestellt werden soll (BVerfG, Beschl. v. 27. April 2001 – 1 BvR 1282/99; Beschl. v. 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 – jeweils juris; Becker/Kingreen/Kaltenborn, 8. Aufl. 2022,

§ 100Rn.

7). Diese Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ist eine Gemeinschaftsaufgabe der Ärzte und Krankenkassen, bei der diese zusammenwirken. Die Antragstellerin ist durch ihre Stellung als vertragsärztliche Hausärztin daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die in ihrem Einzugsbereich anfallenden Patienten zu versorgen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die sofortige Vollziehung anzuordnen, hat damit nicht nur Einfluss auf die (private) Berufsausübung der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch auf den erheblichen Gemeinwohlbelang der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung der vertragsärztlichen Versorgung mit Hausärzten. Randnummer 41 In der Rechtsprechung (vgl. VGH München, Beschl. v. 15. Dezember 1981 - Nr. 22 CE/AS 81 A. 1940 – juris: für das Apothekerwesen und die dort relevante Frage nach Kontinuität der Arzneimittelversorgung) ist anerkannt, dass die Behörde in derartigen Fällen eine Abwägung der öffentlichen Belange untereinander vorzunehmen hat. Randnummer 42 Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung gegenüber einer hausärztlichen Vertragsarztpraxis hat die Behörde im Rahmen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO daher eine umfassende Interessenabwägung anzustellen, welche auch das öffentliche Interesse der Bevölkerung an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung umfasst. Randnummer 43 Dem Gericht ist bewusst, dass der von der Antragsgegnerin dargelegte Belang des Brandschutzes ebenfalls einen hohen Stellenwert einnimmt und angesichts der Tragweite möglicher Verstöße gegen seine Vorgaben gleichwohl bedeutende Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben, ernsthaft gefährdet werden können. Ungeachtet dessen konnte die Antragsgegnerin nicht unter die bloßen in der Vollzugsanordnung genannten „Unsicherheiten“ ein Überwiegen dieses öffentlichen Interesses annehmen. Randnummer 44 Gegenstand einer möglichen künftigen Interessenabwägung müssen damit auch mögliche Folgen durch die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung für die Allgemeinheit sein. In diesem Fall kommt der Interessenabwägung eine besondere Rolle zu, wenn die Vollziehung für die Antragstellerin – und damit das von ihr bediente öffentliche Interesse – besonders gewichtige Nachteile hervorriefe und die Folgen des sofortigen Vollzugs des Verwaltungsakts nur schwierig oder gar nicht mehr rückgängig zu machen wären. Dies wäre bei einer Nutzungsuntersagung bei gleichzeitiger Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung zu erwarten. Randnummer 45 Für den Fall einer künftigen Anordnung der sofortigen Vollziehung sind daher insbesondere die seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringens festgestellte drohende Unterversorgung an vertragsärztlich tätigen Hausärzten im Raum G__ (unter aa.), den ebenfalls durch die Nutzungsuntersagung betroffenen angestellten Facharzt, welcher ebenfalls an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt (unter bb.) und die Tatsache, dass die Antragstellerin eine Umsetzung des Brandschutzkonzeptes glaubhaft gemacht hat, jedoch aufgrund von Lieferengpässen dieses noch nicht umsetzen konnte (unter cc.), zu berücksichtigen. Randnummer 46 aa. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringens hat für den Versorgungsbereich G... für das Jahr 2023 eine drohende Unterversorgung nach § 100 Abs. 1

i.V.m. § 29 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (ÄBedarfsplRL) festgestellt. Zur Aufrechterhaltung der vertragsärztlichen Versorgung wird seitens der Kassenärztlichen Vereinigung die Gründung von drei neuen Arztpraxen empfohlen (Fördergebiete und -maßnahmen für Hausärzte in Thüringen für das Jahr 2023 abrufbar unter https://www.kv-thueringen.de/fileadmin/media2/KAEV/3100/Uebersicht-Foerdergebiete2023_HA.pdf, abgerufen am 19.07.2023). Randnummer 47 Eine Unterversorgung droht nach § 29 Satz 2 ÄBedarfsplRL, wenn insbesondere aufgrund der Altersstruktur der Ärzte eine Verminderung der Zahl von Vertragsärzten in einem Umfang zu erwarten ist, der zum Eintritt einer Unterversorgung führen würde (Becker/Kingreen/Kaltenborn, 8. Aufl. 2022,

§ 100Rn.

3). Dass eine Unterversorgung dabei nicht nur aufgrund der Altersstruktur, sondern auch aus anderen Gründen – wie etwa der hier im Streit stehenden Nutzungsuntersagung der Praxisräume – erfolgen kann, folgt aus der nicht abschließenden Aufzählung („insbesondere“) der ÄBedarfsplRL (vgl. Krauskopf/Sproll, 117. EL Dezember 2022,

§ 100Rn.

8 der „Abwanderung und Schließung“ ausdrücklich benennt). Randnummer 48 Schon die bloße Feststellung der drohenden Unterversorgung hat zur Folge, dass beim Wegbrechen der bestehenden Behandlungskapazitäten in Zukunft ernsthaft zu erwarten ist, dass eine unzumutbare Erschwernis in der Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen zu befürchten ist, die auch durch Beteiligung oder Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen nicht behoben werden kann (vgl. BeckOGK/Hess, 1.3.2021,

§ 100Rn.

3). Dies wiederum kann einen drohenden Ausfall der Sicherstellung der vertragsärztlichen Mindestversorgung zur Folge haben (Becker/Kingreen/Kaltenborn, 8. Aufl. 2022,

§ 100Rn.

7). Randnummer 49 Bei dieser Ausgangslage, welche nicht nur Einfluss auf das (private) Aufschubinteresse der Antragstellerin an der weiteren Ausübung ihres Berufs als Vertragsärztin aus Art. 12 Abs. 1 GG berührt, sondern auch unmittelbaren Einfluss auf die Versorgung der Bevölkerung hat, muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anordnung des Sofortvollzugs die Ausnahme bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v.

  1. März 1985 – 1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84 – juris). Randnummer 50 bb. Dieser Befund verstärkt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die sofortige Schließung der Praxisräume nicht nur die Tätigkeit der Antragstellerin, sondern auch die ihres angestellten Arztes, welcher ebenfalls an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, gleichermaßen beträfe. Randnummer 51 Die Antragstellerin hat durch Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringens vom
  2. März 2023 glaubhaft gemacht, dass neben der vollen Zulassung der Antragstellerin selbst, diese seit dem
  3. Januar 2023 einen angestellten Facharzt für Allgemeinmedizin in ihrer Praxis beschäftigt, der ebenso einen vollen Versorgungsauftrag erfüllt. Randnummer 52 Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung hätte damit nicht nur die faktische Aufhebung der Patientenversorgung durch die Antragstellerin, sondern auch jene des bei ihr beschäftigen Arztes zur Folge. Aufgrund der Angestelltenstellung des Herrn Dr. R. bei der Antragstellerin bestünde auch für diesen keine Möglichkeit mehr, seinen Versorgungsauftrag nachzukommen. Insofern erleidet er – und mit ihm die von ihm versorgten Krankenversicherten – dieselben unmittelbaren Folgen aus der Nutzungsuntersagung wie die Antragstellerin selbst. Randnummer 53 Diesen Belang müsste die Antragsgegnerin ebenfalls in ihre künftige Abwägung einstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v.
  4. Juli 1973 – 1 BvR 23/73 – juris Rn. 69). Randnummer 54 cc. Bei einer erneuten Abwägung wird im Rahmen der ebenfalls vorzunehmenden Ermessensausübung auch zu berücksichtigen sein, dass sich die Antragstellerin zur „abstrichlosen Umsetzung“ des behördlichen Brandschutzkonzeptes verpflichtet hat, dieses jedoch aufgrund von Lieferengpässen noch nicht umsetzen konnte. Randnummer 55 Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde über die Vollziehungsanordnung im pflichtgemäßen Ermessen. Dieses ist bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse regelmäßig nicht auf Null reduziert. Die Behörde hat vielmehr alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. In die Abwägung sind alle Gesichtspunkte einzubeziehen, die für eine sofortige Vollziehung und für einen Aufschub der Vollziehung des Verwaltungsakts sprechen (BeckOK VwGO/Gersdorf,
  5. Ed.
  6. Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 109). Das behördliche Ermessen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dient der Feinjustierung der Verwaltungsentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts; den Umständen des konkreten Falles kann zielgenau und sachangemessen Rechnung getragen werden (Schoch/Schneider/Schoch,
  7. EL August 2022, VwGO § 80 Rn. 227 f.). Randnummer 56 Hier sprechen – neben den eben genannten grundsätzlichen Abwägungsgesichtspunkten – auch gewichtige Argumente der Ermessensausübung im konkreten Einzelfall für einen Aufschub der Vollziehung. Dieser Aufschub findet seine Grenze erst dann, wenn eine angemessene Umsetzungsfrist der Handlungspflichten aus der Grundverfügung abgelaufen ist. Dies dürfte hier noch nicht der Fall sein. Randnummer 57 Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres beauftragten Architekten und Ersteller ihres Brandschutzkonzeptes glaubhaft gemacht, dass die u.a. maßgeblich für den Erlass der Nutzungsuntersagung fehlende Verglasung von F-90 Fenstern beauftragt wurde. Dies habe sich jedoch nicht nur durch die Verengung auf Firmen, welche zum Einbau dieser Fenster zertifiziert seien, sondern auch durch die allgemeinen Lieferengpässe nicht bis zur Nutzungsaufnahme der Praxis oder den von der Antragsgegnerin gesetzten Nachfristen realisieren lassen. Eine Lieferung und der Einbau der Fenster sei daher erst in etwa 22 Wochen – gerechnet von der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung im Juni 2023 – zu erwarten. Randnummer 58 Unter den Aspekt der Verhältnismäßigkeit darf daher nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin zwar Willens aber gegenwärtig nicht in der Lage ist, das Brandschutzkonzept umzusetzen. Randnummer 59 Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass die Behauptung der Liefer- und Materialengpässe auch Grundlage einer Schutzbehauptung sein kann, um der behördlichen Anordnung nicht (sofort) nachkommen zu müssen. Allerdings zeigt sich einerseits durch die Angabe der Antragstellerin, sie werde das Brandschutzkonzept vollständig umsetzen wie auch die damit einhergehenden Mehrkosten, welche diese auf etwa 70.000,00 € schätzt, tragen, dass es sich bei den genannten Lieferengpässen nicht um eine Schutzbehauptung handelt. Wäre der Antragstellerin demgegenüber nur an einer Verzögerung gelegen, würden sich ihre Einwände maßgeblich gegen die Notwendigkeit der Auflagen des Prüfingenieurs für Brandschutz dem Grunde nach richten und versuchen, diese in Zweifel zu ziehen. Randnummer 60 Bei dieser Sachlage wird unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit der Antragstellerin die letztlich noch angemessene Frist zur Umsetzung der Brandschutzauflagen einzuräumen sein, bevor erneut die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann. Gleichwohl muss sich die Antragstellerin angesichts der rechtlichen Tragweite der eidesstattlichen Versicherung ihres Architekten an dieser im November 2023 ablaufenden Frist messen lassen. Randnummer 61 Insofern dürfte die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der seitens der Antragstellerin glaubhaft gemachten Ausräumung der in Rede stehenden Brandschutzmängel vor November 2023 rechtlich nicht tragbar sein. Randnummer 62 e. Eine entsprechend an den Maßgaben des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO orientierte Vollzugsanordnung in der Zukunft müsste damit berücksichtigen, wie die vertragsärztliche Versorgung der von der Antragstellerin gegenwärtig in ihrem Räumen behandelten Patienten sichergestellt und im Falle einer sofortigen Nutzungsuntersagung mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Brandschutzregelungen in Ausgleich gebracht werden könnte Randnummer 63 Hierzu dürften nach Ansicht des Gerichts insbesondere die Fragen, welche Kapazitäten Vertretungsärzte während der Schließung wahrnehmen können, ob ein Ausweichquartier für die Praxisräume zur Verfügung steht und falls nein, ob ein solches kurzfristig beschafft werden kann, von Bedeutung sein. Zu prüfen wäre auch, ob es Handhabungen oder Hinweise der Landes- bzw. Bundesärztekammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung für vergleichbare Fälle sofortiger Praxisschließungen, etwa nach Zerstörung durch Naturereignisse oder Elementarschäden gibt, welche als Orientierungspunkt der Ermessenausübung dienen könnten. Randnummer 64 Bei dieser Abwägung kann aber auch – jedenfalls in einer Region mit festgestellter drohender hausärztlicher Unterversorgung – das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer wegen Brandschutzbedenken angeordneten Nutzungsuntersagung überwiegen, sofern sich die Brandschutzbedenken in absehbarer Zeit ausräumen lassen. Randnummer 65 Die sofortige Vollziehung war daher aufzuheben. Randnummer 66 f. Folglich kann im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom
  8. März 2023 ferner formell oder materiell rechtswidrig ist. Denn diese Frage hätte sich im Eilverfahren erst dann gestellt, wenn zuvor das öffentliche Vollziehungsinteresse in formeller Hinsicht ordnungsgemäß begründet worden wäre. Randnummer 67 Für das noch anhängige Widerspruchsverfahren weist das Gericht dennoch darauf hin, dass nach kursorischer Überprüfung der Bescheid vom
  9. März 2023 keinen offensichtlichen materiell-rechtlichen Bedenken unterliegt. Randnummer 68 aa. Die grundsätzliche Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach der durch die Baugenehmigung aus dem Jahr 2008 vermittelte Bestandsschutz, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, aufgrund der Nutzungsänderung erloschen sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich erlischt mit der Änderung der Nutzung auch der durch eine frühere Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz. Ausnahmen hiervon sind nur im Rahmen einer gewissen Variationsbreite in Form einer geringen Umnutzung anerkannt. Hierfür wäre maßgeblich, dass die frühere und die jetzige Nutzung eine fast gleiche Benutzung des Gebäudes aufweisen (vgl. für die inhaltsgleiche Vorschrift der NBauO: Große-Suchsdorf/Mann,
  10. Aufl. 2020, NBauO § 79 Rn. 17). Hiervon ist allerdings nicht auszugehen, weil die frühere Nutzung des Gebäudes als Bankfiliale mit Büroräumen hin zu einer Apotheke und Arztpraxis nicht nur hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsplätze, sondern auch hinsichtlich des Publikumsverkehrs, sei es durch Lieferanten, Patienten und Angestellte, andere Voraussetzungen erfordert. Demgemäß durfte auch die Antragsgegnerin die Genehmigungsfrage bezüglich des Brandschutzes neu stellen und zu Recht auf die gegenwärtig bestehenden Anforderungen hinweisen. Randnummer 69 bb. Die Aufnahme der Nutzung geschah auch verfrüht und ohne die vorzulegenden Prüfberichte. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz ( § 81 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 , 2 ThürBO ), wonach der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Mit der Anzeige über die Nutzungsaufnahme ist eine Bescheinigung des Prüfingenieures über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit ( § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ThürBO ) und des Brandschutzes ( § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürBO ) durch den Bauherrn vorzulegen, soweit die Nachweise nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden. Randnummer 70 Die Anzeige über die Nutzungsaufnahme erfolgte mit Schreiben vom
  11. November 2022, eingegangen am
  12. November 2022, zum
  13. November
  14. Der vom Wortlaut umfasste Vorlauf von zwei Wochen wurde damit nicht eingehalten. Hieran ändert auch der von der Antragstellerin behauptete Umstand, dass es sich um keine Nutzungsaufnahme „im vollen Umfang“ handele, weil der von der Antragstellerin angestellte Arzt erst im Januar 2023 seine Arbeit aufnehme, nichts. Die Nutzungsaufnahme wurde seitens der Antragstellerin für den „Bereich der Arztpraxis“ angezeigt. Hieraus durfte die Antragsgegnerin schließen, dass die Nutzung dieses Gebäudeabschnittes auch vollständig erfolgt. Randnummer 71 Die Beibringung der notwendigen Nachweise zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme oblag der Antragstellerin. Zwar ist der Nachweis der Standsicherheit zwischenzeitlich erbracht wurden, allerdings fehlt es noch an der Bescheinigung des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes. Randnummer 72 Rechtsfolge dieses Verstoßes ist die Befugnis der Antragsgegnerin, eine Nutzungsuntersagung auszusprechen, weil die Nutzung der Räume damit „im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ geschah. Randnummer 73 cc. Für das Widerspruchsverfahren wird zur Frage, ob der vom Prüfingenieur herangezogene Umfang der bauaufsichtlichen Überwachung zutreffend war, zu berücksichtigen sein, dass die Ausführung des Vorhabens nur insoweit zu überwachen ist, als das nach Lage des Einzelfalls zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und erlassener Anordnungen notwendig ist. Der Behörde steht hier jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. für die inhaltsgleiche Vorschrift der BayBO: Busse/Kraus/Wolf,
  15. EL Januar 2023, BayBO Art. 77 Rn. 29). Randnummer 74 Anhaltspunkte für einen Verstoß hiergegen, sind jedenfalls nicht offenkundig zu erkennen. Randnummer 75 dd. Auch Rechtfehler in der Ausübung des Entschließungsermessens nach § 40 ThürVwVfG hinsichtlich des Ausspruchs der Nutzungsuntersagung sind nicht ersichtlich. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ThürBO verfügt die Antragsgegnerin über ein „kann“-Ermessen, welches sich jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung zu einem intendierten Ermessen verdichtet (vgl. für die inhaltsgleiche Vorschrift der BayBO: Busse/Kraus/Decker,
  16. EL Januar 2023, BayBO Art. 76 Rn. 301 m.w.N.). Randnummer 76 Die Antragsgegnerin musste mit der Anordnung der Nutzungsuntersagung insbesondere nicht länger zuwarten. Aus Sicht der Antragstellerin ist es zwar nachvollziehbar, dass diese wegen des nicht unerheblichen Planungsaufwands sowie der hohen Investitionskosten zur Erfüllung der Brandschutzauflagen, auf eine Art verbindliche „Rückversicherung“ durch die Antragsgegnerin oder dem Prüfingenieur hoffte, jedoch ist eine solche weder im Gesetz vorgesehen noch bedurfte es einer solchen angesichts der Aktenlage. Randnummer 77 Der Prüfingenieur hat in seinem Bericht vom
  17. Januar 2023 die grundsätzliche Zulässigkeit einer F-90 Verglasung bestätigt und diese angesichts der ihm vorliegenden
  18. Tektur des Brandschutzkonzeptes in der von der Antragstellerin beantragten Art und Weise genehmigt. Auch die ausweislich der Aktennotiz vom
  19. Dezember 2022 von der Antragstellerin gewünschten „Öffnungsflügel für Reinigungszwecke“ wurden in brandschutztechnischer Hinsicht bestätigt. Randnummer 78 Insofern bestand für die Antragstellerin unter objektiven Gesichtspunkten kein Anlass, auf eine weitere Bestätigung bzw. „Freigabe“ der konkreten Angebote durch die Antragsgegnerin oder dem Prüfingenieur zu warten. Randnummer 79 Diesen Umstand hat die Antragsgegnerin zutreffend erkannt und gleichwohl eine angemessene Frist zugewartet bis sie sich zur Anordnung der Nutzungsuntersagung entschloss. Randnummer 80
  20. Die Festsetzung des Streitwertgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 VwGO i.V.m. Ziffer 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2023 und folgt dem Vorschlag der Antragstellerin (8.000,00 €). Der Wert wurde im Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der hier ergehenden Entscheidung auf 4.000,00 € halbiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001550977

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