Einstweiliges Verfügungsverfahren - Zutrittsrecht zum Betrieb - Unmöglichkeit wegen Zeitablaufs Orientierungssatz 1. In der Entscheidung nach Erhebung des Widerspruches gegen den Beschluss einer angeo
(Bl. 130 d. A.). Randnummer 24 Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht nochmals darauf hin, dass die von der Beteiligten zu 1) im Antrag genannten Daten in der Vergangenheit liegen und erfragte, ob die Beteiligte zu 1) gewillt ist, prozessuale Erklärungen abzugeben, insbesondere Erledigung zu erklären, was die Beteiligte zu 1) verneinte (Bl. 133 R d. A.). Randnummer 25 Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Randnummer 26 Auf den Widerspruch hin war die am 21. November 2022 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und die Anträge der Beteiligten zu 1) waren zurückzuweisen, da diese unbegründet sind. Randnummer 27 1. Auf den Widerspruch der Beteiligten zu 2) hatte das Arbeitsgericht gem. § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG i. V. m. § 936
i. V. m. § 925 Abs. 1
über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Randnummer 28 Der Widerspruch der Beteiligten zu 2) war weder aufgrund mangelnder Beschwer noch aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses unstatthaft. Soweit der Beschluss des Arbeitsgerichtes für die Zuwiderhandlung der Beteiligten zu 2) gegen die in der einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnungen bereits antragsgemäß ein Ordnungsmittel androhte und die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom
- Dezember 2022 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragte, zeitigte die einstweilige Verfügung vom
- November 2022 auch nach Ablauf der dort genannten Kalenderdaten noch Wirkungen für die Beteiligte zu 2), die die Beteiligte zu 2) beschwerten und auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse begründeten. Randnummer 29
- Die zulässigen Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung sind unbegründet. Randnummer 30 a) Die Anträge sind vollumfänglich zulässig, insbesondere ist das Arbeitsgericht S. als Gericht der Hauptsache gem. § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG i. V. m. § 937 Abs. 1
zuständig. Randnummer 31
- b)Die Anträge sind jedoch unbegründet, da zum Zeitpunkt der Entscheidung schon kein Verfügungsanspruch gegeben ist.
- aa)Randnummer 32
(1)Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die vorliegende Entscheidung ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (MüKoZPO/ Drescher , 6. Aufl. 2020,
§ 925Rn.
5). In der Entscheidung nach Erhebung des Widerspruches ist daher zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung sachlich gerechtfertigt ist, weshalb alle Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung erneut zu prüfen sind (zum Arrest BFH, Urteil vom 17. Dezember 2003, Az. I R 1/02; zust. Zöller/ Vollkommer , 34. Aufl. 2022, § 925
Rn. 1). Es ist nicht darüber zu entscheiden, ob die einstweilige Verfügung zur Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig ergangen ist, weshalb eine Änderung der Sach- und Rechtslage (sowie ggf. der Beweislage) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vollumfänglich Berücksichtigung finden muss (vgl. zum Arrest Wieczorek/Schütze/ Thümmel ,
, 5. Aufl. 2020, § 925
Rn. 2). Randnummer 33
(2)Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, gilt nur dann, wenn der Verfügungsschuldner lediglich Kostenwiderspruch eingelegt hat oder wenn der Verfügungsgläubiger das Verfahren für erledigt erklärt hat (Musielak/Voit/ Huber , 19. Aufl. 2022,
§ 925Rn.
1). Randnummer 34 (
- a)Unstreitig hat die Beteiligte zu 1) nicht lediglich Kostenwiderspruch erhoben. Randnummer 35 (
- b)Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1) auch nicht Erledigung erklärt. Das Gericht hat mehrfach – sowohl mit Hinweis vom 13. Februar 2023 als auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung – auf seine vorläufige Rechtsauffassung der Unbegründetheit der einstweiligen Verfügung kraft Zeitablaufes hingewiesen und gegenüber der Beteiligten zu 1) erfragt, ob sie prozessuale Erklärungen, insbesondere eine Erledigungserklärung abgeben möchte. Das hat die Beteiligte zu 1) wiederholt verneint. Randnummer 36 Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeitablauf – auch bei fristbezogenen Unterlassungs- und konsequenterweise auch Duldungsansprüchen – für sich genommen kein erledigendes Ereignis ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Az. I ZB 45/02). Soweit allerdings gerade bei fristbezogenen Unterlassungsansprüchen anerkannt ist, dass Erledigung auch für die Zukunft erklärt werden kann (a. a. O.), gilt dies auch für Duldungsgebote. Eine zukunftsbezogene Erledigungserklärung hat zur Folge, dass der Anspruchsgläubiger im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes zu erkennen gibt, dass über den geltend gemachten Anspruch nicht mehr mit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung entschieden werden soll, sondern dass der Anspruch nur bis zum Zeitpunkt des Zeitablaufes verfolgt werden sollte. Die (zukunftsbezogene) Erledigungserklärung hat daher zur Folge, dass sich der Prüfungsmaßstab der Entscheidung verschiebt und die Anspruchsvoraussetzungen für die einstweilige Verfügung gerade nicht zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bzw. nach dem benannten Kalenderdatum vorliegen müssen, sondern nur bis zu demjenigen Zeitpunkt, zudem noch nicht (zukunftsbezogen) für erledigt erklärt wurde. Eine solche (zukunftsbezogene) Erledigungserklärung mit der Folge, dass hinsichtlich des begehrten Zutrittsrechtes nicht mehr auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, hat die Beteiligte zu 1) jedoch nicht abgegeben. Randnummer 37 Über den Hinweis gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 139
hinaus war das Gericht aufgrund von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht gehalten, der Beteiligten zu 1) die Abgabe einer Erledigungserklärung nahezulegen. Das Gericht hat auf die Unbegründetheit des Antrages aufgrund von Zeitablauf hingewiesen und mehrfach erfragt, ob die Beteiligte zu 1) prozessuale Erklärungen abzugeben beabsichtigt. Der Beteiligten zu 1) weitergehend die Abgabe einer Erledigungserklärung nahezulegen, um im Verfahren zu obsiegen, hätte die Pflicht zur Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten verletzt (dazu BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2007, Az. 1 BvR 2228/06). Das Gericht hätte daher die Grenzen von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG überschritten, wenn es sich über den erteilten Hinweis und die Fragen nach der Abgabe prozessualer Erklärungen hinaus zum Berater der Beteiligten zu 1) gemacht hätte (dazu BGH, Beschluss vom
- April 2016, Az. VIII ZB 47/15). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gerecht im Rahmen der materiellen Prozessleitung, zu der die in §
§ 139
vorgesehenen Erörterungen, Fragen und Hinweise zählen, gleichwohl den Dispositionsgrundsatz, mithin das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis zu respektieren hat. Da die Beteiligte zu 1) mehrfach erklärte, keine prozessuale Erklärungen abgeben zu wollen, musste das Gericht dies respektieren. Dass die Beteiligte zu 1) darüber hinaus äußerte, dass die Rechtsauffassung des Gerichtes hinsichtlich des Zeitablaufes dazu führe, dass faktisch nie für zeitlich befristete einstweilige Verfügungen ein Ordnungsgeld beigetrieben werden könne, durfte das Gericht im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht dazu veranlassen, dahingehend beratend tätig zu werden, dass die – ohnehin seitens des Gerichtes in dem Raum gestellte – Erledigungserklärung durch die Beteiligte zu 1) nicht nur zur Begründetheit des Antrages, sondern auch – soweit sämtliche Voraussetzungen vorliegen – die Verhängung des Ordnungsgeldes zur Folge haben könnte. Hätte das Gericht – über den Hinweis auf den Zeitablauf sowie die materiell rechtlichen Folgen und die Frage nach einer beabsichtigten Abgabe von prozessualen Erklärungen – hierauf explizit hingewiesen, hätte das Gericht faktisch – zulasten der Beteiligten zu 2) – darauf hingewirkt, dass die Beteiligte zu 1) obsiegt und die Beteiligte zu 2) unterliegt. Das Gericht hätte sich daher zum Berater der Beteiligten zu 1) gemacht und dieser zum Obsiegen verholfen. Auch soweit die Grenzen zwischen der gerichtlichen Pflicht i. S. d. § 139
und einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG fließend sind, wäre damit die richterliche Neutralität beeinträchtigt gewesen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1) keine nicht vertretene Naturalpartei ist und bereits in Vorbereitung des Widerspruchstermines ein dahingehender schriftlicher Hinweis des Gerichtes erging, der der Beteiligten zu 1) eine Prüfung ermöglichte. Randnummer 38
(3)Aus den genannten Gründen musste das Gericht über den geltend gemachten Anspruch entscheiden, als wäre das Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erstmals zur Entscheidung berufen gewesen. bb) Randnummer 39 Ein Verfügungsanspruch der Beteiligten zu 1) ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. aa)
(1)) (jedenfalls) analog § 275 Abs. 1 BGB nicht (mehr) gegeben. Randnummer 40
(1)Die Beteiligte zu 1) machte ihr Recht auf Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2) gem. § 2 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 3 BetrVG zu konkret im Antrag des vorliegenden Antragsverfahrens bezeichneten Kalenderdaten, namentlich dem 22. November 2022, dem 1. Dezember 2022 sowie dem 9. Dezember 2022, geltend. Randnummer 41
(2)Der Zutritt zu dem Betrieb der Beteiligten zu 2) an den vorgenannten konkreten Kalenderdaten ist jedoch (jedenfalls) analog § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Unmöglichkeit kann insbesondere durch Zeitablauf eintreten (vgl. nur. BeckOK BGB/ Lorenz ,
- Ed. 1.2.2023, BGB § 275 Rn. 35). Randnummer 42 Die Beteiligte zu 1) begehrte den Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2) nicht zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, sondern an konkret bezeichneten Kalenderdaten. Diese Kalenderdaten wählte die Beteiligte zu 1) deshalb, um den von ihr beabsichtigten Zeitplan des Ablaufes der Betriebsratswahl einhalten zu können. Vor diesem Hintergrund maß die Beteiligten zu 1) den genannten und entsprechend beantragten Kalenderdaten eine besondere Bedeutung bei, sodass der Zutritt zu genau diesen Zeitpunkten – vergleichbar einem absoluten Fixgeschäft (vgl. MüKoBGB/ Ernst ,
- Aufl. 2022, BGB § 275 Rn. 57 f.) – derart wichtig war, dass der Zutritt nur zu diesen bestimmten Zeitpunkten von der Beteiligten zu 1) begehrt und danach für diese faktisch sinnlos war. Die von der Beteiligten zu 1) frei gewählte Konkretisierung ihres Antrages auf bestimmte Kalenderdaten führte mithin dazu, dass mit Ablauf der genannten Kalenderdaten durch die Beteiligte zu 2) kein Zutritt zu genau diesen Kalenderdaten mehr gewährt werden konnte und mithin „keine Erfüllung“ mehr möglich war. Randnummer 43 Aus diesen Grund trat mit dem Verstreichen der im Antrag genannten Kalenderdaten Unmöglichkeit (analog) § 275 BGB ein. Randnummer 44
- Die Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001552465