der Kalkulationszeitraum grundsätzlich dem Veranlagungszeitraum entspricht und grundsätzlich ein Jahr beträgt. (Rn.66)
der Angebotspreis geringer sein müsse als bei Betriebsführung in Eigenregie. Insoweit hatte die Fa. B... GmbH einen Gesamtbetrag für Eigenregiekosten in Höhe von 13.873.956,77 €/Jahr für beide Betriebsteile ermittelt. Am
die BG im Falle der Verzögerung der Vergabeentscheidung ab dem
der Ausschluss des Angebots der neuen BG zu Recht erfolgt sei, und stellte fest,
damit das Vergabeverfahren gegenstandslos und inhaltsleer geworden sei, weil das Angebot dieser neuen BG das letzte im Vergabeverfahren verbliebene Angebot darstelle. Das Vergabeverfahren sei daher - sowohl im Falle des Wegfalls als auch des Fortbestehens der Ausschreibungsabsicht - zu beenden und die Ausschreibung aufzuheben. Dagegen legte die neue BG kein Rechtsmittel ein. Randnummer 31 Am
die Fremdbetriebsführung an sich tatsächlich günstiger als die Eigenbetriebsführung bzw. die neue BG tatsächlich die günstigste Anbieterin gewesen sei. Die ordnungsgemäße Erstellung des Eigenregiekostenvergleichs durch die Fa. B... werde angezweifelt. Im Übrigen mögen zwar im Jahr 2015 höhere Eigenbetriebskosten angefallen sein, es sei aber nicht klar, ob dies auch für die restlichen Jahre gelte. Ferner werde die Aufteilung der Personalkosten auf die Bereiche Trinkwasser und Abwasser gerügt. Sollte es auf die vorgelegte Nachkalkulation ankommen, so sei auch diese nicht ordnungsgemäß erstellt und seien auch deren Kosten im Ergebnis überhöht. Kostenüberdeckungen aus Vorvorperioden seien zu berücksichtigen. Jedenfalls könne die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, solche gebührenmindernd zu berücksichtigen, egal ob zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, vom Senat nicht überprüft und korrigiert werden. Es ergebe sich mithin eine Kostenüberschreitung von mehr als 10 % der Gesamtkosten bzw. liege der vorauskalkulierte Gebührensatz um 15 % höher als der nachkalkulierte Gebührensatz. Randnummer 35 Ferner rügen die Antragsteller die Höhe der kalkulatorischen Zinsen. Rechtswidrigerweise habe die Gebührenkalkulation den von der Verbandsversammlung gefassten Beschluss - Ziffer 6 - vom 31. März 2014 zur zwingenden Anpassung der Abschreibungsrate und der Eigenkapitalverzinsung an die tatsächlichen Verhältnisse ignoriert; der Zinssatz von 5 % aus dem vorherigen Kalkulationszeitraum sei ohne weitere Untersuchungen und Begründungen einfach übernommen worden. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 24. November 2014 ergebe sich nicht,
der Verbandsversammlung überhaupt die Vorauskalkulation für die Wassergebühren 2015 bis 2018 vorgelegen, geschweige denn,
sie sich mit der Kalkulation und insbesondere der Höhe der kalkulatorischen Zinsen beschäftigt habe. Die Vollständigkeit der dort vorgeführten Power-Point-Präsentation werde bestritten. Auf der Grundlage der Online-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ergebe sich ein erheblich niedrigerer Zinssatz. So sei auch das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom
das laufende Ausschreibungsverfahren nicht zu einer weiteren privaten Betriebsführung führen werde. Die Übernahme der Betriebsführung des Trinkwasserbetriebes durch den Antragsgegner in Eigenregie ändere nichts an der Höhe und Zusammensetzung der erforderlichen Kosten für die Betriebsführung. Bedingung für den Zuschlag im Vergabeverfahren sei ausdrücklich gewesen,
der Angebotspreis für die Fremdbetriebsführung geringer sei als die kalkulatorische Berechnung der Kosten für die Betriebsführung in Eigenregie. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens sei nicht von Relevanz für die hier allein infrage stehende Rechtsfrage, ob und inwieweit die streitgegenständliche Gebührensatzung bzw. der kalkulierte Gebührensatz rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Im Übrigen sei das Verfahren zu der für den Vergabezuschlag maßgeblichen Regiekostenberechnung von Anfang an transparent gewesen. Das Angebot der neuen Bietergemeinschaft enthalte einen mehr oder weniger gleich hohen Angebotspreis, wie ihn die Berechnungen des Antragsgegners bei einer Betriebsführung in eigener Regie ergeben habe. Insbesondere habe sich im Hinblick auf die auf den Wechsel von Fremdbetriebsführung zu Eigenbetriebsführung allein maßgeblichen Kosten in der Nachkalkulation sogar eine Kostenerhöhung von 2,0 Mio. € ergeben. Betreffend den Verteilungsschlüssel für Personalkosten im Bereich Trinkwasser und Abwasser übersähen die Antragstellerinnen,
der Trinkwasserbetrieb mit dem gesamten Personal und der sonstigen Ausstattung, also mit allen Kosten und Aufwendungen vom Antragsgegner ohne Änderungen insbesondere in Bezug auf den Inhalt und Umfang seiner Aufgaben übernommen worden sei. Deswegen habe auch keine Verpflichtung zum Abbruch der Kalkulationsperiode bestanden. Randnummer 43 Die Kostenüberdeckungen aus den vorausgegangenen Kalkulationsperioden seien nicht miteinzuberechnen. Es habe keine zwingende Vorgabe gegeben, den kalkulatorischen Zinssatz anzupassen. Einer gesonderten Beschlussfassung der Verbandsversammlung zu den einzelnen Kalkulationsgrundlagen des Gebührensatzes bedürfe es nicht, weil nach der Ergebnisrechtsprechung auch überhaupt keine Kalkulation hätte erstellt werden müssen. Jedenfalls reiche es aus,
sich - wie hier - die Verbandsversammlung die Gebührenkalkulationsgrundlagen der Vorauskalkulation mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Beibehaltung des früheren Zinssatzes mit ihrem zustimmenden Beschluss zu eigen gemacht habe. Ungeachtet dessen entspreche der in der Vorkalkulation in Ansatz gebrachte kalkulatorische Zinssatz von 5 % für die Verzinsung des Anlagekapitals auch den hierfür maßgeblichen langfristig sich ausbildenden Zinsentwicklungen am Kapitalmarkt. Ein Zuschlag von 0,5 % sei berechtigt. Der Zinssatz dürfe sich an den Bestimmungen des Preisgesetzes i. V. m. VO PR NR. 4/72 - danach bis 6,5 % - orientieren. Randnummer 44 Die Einwände gegen den Fernwasserkaufvertrag und die Investitionen in seine eigenen Hochbehälter griffen nicht durch. Eine Mindestabnahmeverpflichtung für Fernwasser bestehe nicht. Der gestaffelte Fernwasserpreis sei nicht zu beanstanden. Randnummer 45 Zinsen für vereinnahmte Kostenüberdeckungen zur Entlastung der Gebührenpflichtigen in einer Gebührenkalkulation sähen die Bestimmungen des ThürKAG nicht vor. Randnummer 46 Die gewährten Preisnachlässe auf den Trinkwasserbezug im Jahr 2014 in Höhe von 10.616,90 € machten gemessen an den Gesamtkosten der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für das Jahr 2014 in Höhe von 15.699.430,00 € einen Anteil von deutlich unter 0,1 % aus. Damit sei ausgeschlossen,
sich die Preisnachlässe auf den Gebührensatz auswirkten. Randnummer 47 Auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (acht Bände und ein Ordner) nebst einem Band mit Unterlagen des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakten des Verfahrens 4 N 703/15 (5 Bände nebst einem Ordner) wird Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom
die 44 zu Versammlungsbeginn erschienenen Mitglieder der Verbandsversammlung 106 Stimmen von 126 möglichen Stimmen auf sich vereinigten, wobei ein geborener Verbandsrat mit einer Stimme vor Abstimmungsbeginn zur
KAG voraussetzungslos die Möglichkeit eröffnet, einen Bemessungszeitraum von bis zu vier Jahren festzulegen (2.). Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 61 1. Aus dem Wesen der Gebühr als einer für eine konkrete Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu erbringenden Leistung folgt,
die Gebührenpflichtigen nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen im betreffenden Leistungszeitraum, d. h. Veranlagungszeitraum entsprechen. Diese Periodenbezogenheit der Kosten beinhaltet,
ein leistungsbezogener Werteverzehr in der Rechnungsperiode zu erwarten sein muss, für die die Gebühr veranschlagt wurde und für die sie festgesetzt wird. Der Grundsatz der Periodengerechtigkeit ist insoweit eine zeitliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips, nach dem die Gebührenzahler in ihrer Gesamtheit nur mit den Kosten belastet werden dürfen, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistungen entstehen (vgl. NRW LT-Drs. 6/810, S. 34). Daraus folgt,
der Kalkulationszeitraum grundsätzlich dem Veranlagungszeitraum entsprechen muss (vgl. zum Grundsatz der Periodengerechtigkeit Vetter in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht,
der Satzungsgeber eine „Mischkalkulation“ der Kosten von bis zu vier Leistungsperioden aufstellen kann. Dies hat zur Folge,
die in einer dieser Leistungsperioden umgelegten Kosten nicht mehr den Kosten der jeweiligen Leistungsperioden, sondern nur dem Jahreskostendurchschnitt entsprechen müssen und
für den Zeitraum insgesamt ein einheitlicher (durchschnittlicher) Gebührensatz festgelegt wird (vgl. Driehaus § 6 Rn. 93 ff., 100, 849). Gilt nur ein durchschnittlicher Gebührensatz für den gesamten Zeitraum, ermöglicht dies, bereits im ersten Veranlagungszeitraum Kosten steigerungen abzurechnen, die erst für die zum Kalkulationszeitraum gehörenden Folgejahre prognostiziert werden, was letztendlich jedoch bis zum Ende des Kalkulationszeitraums ausgeglichen wird (vgl. NRW-LT-Drs. 12/3143, S. 84, Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band II Stand März 2023, Rn. 94 zu § 6 und Quaas, NVwZ 2007, 757/759). § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG zielt demzufolge darauf ab, die Satzungsgeber in die Lage zu versetzen, die Gebühren über mehrere Jahre konstant halten zu können. Dieser teleologischen Auslegung steht nicht entgegen,
die Bestimmung des § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG in der Landtagsdrucksache Nr. 1/334 (S. 186) nicht begründet wird. Diesbezüglich hat der Senat bereits mehrfach entschieden,
zur Ermittlung des hypothetischen gesetzgeberischen Willens bei Erlass des Thüringer Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1991 insbesondere auf die Begründung zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom
die Möglichkeit, einen mehrjährigen Kalkulationszeitraum zu wählen, durch das (Bayerische) Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bay GVBl. S. 775) eröffnet wurde. Durch § 1 Nr. 6d) wurde der Art. 8 Abs. 6 BayKAG eingefügt, dessen Wortlaut § 12 Abs. 6 ThürKAG entspricht. Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 6 Satz 1 BayKAG wurde wie folgt begründet (vgl. BayLT-Drs. 12/8082, S. 9): Randnummer 64 „Art. 8 Abs. 6 soll klarstellen,
auch eine mehrjährige (höchstens vierjährige) Gebührenkalkulation zulässig ist. Den einmal gewählten Bemessungszeitraum kann die Kommune im Allgemeinen nicht nachträglich ändern, ebenso wenig wie die Vorauskalkulation. Innerhalb eines solchen Kalkulationszeitraums wird es regelmäßig Schwankungen in der Kostenrechnung geben – ohne
die Kostendeckung insgesamt vorkalkulatorisch in Frage gestellt ist.“ Randnummer 65 Die belegt ebenfalls die Intention, unabhängig von Kostenschwankungen (bzw. eigentlich eher Kostensteigerungen) die Festlegung einheitlicher Gebührensätze über mehrere Jahre zu ermöglichen. Vergleichbare Regelungen existieren auch in den anderen Bundesländern und haben eine vergleichbare Zielsetzung (vgl. die Übersicht bei Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Band II Stand März 2023, Rn. 100 zu § 6). Randnummer 66 2. Ungeachtet dessen,
KAG einen Aufgabenträger dazu berechtigt, einen bis zu vierjährigen Kalkulationszeitraum festzulegen, bestehen hier im vorliegenden Fall besondere Umstände, die den Antragsgegner dazu verpflichtetet hätten, im Jahr 2014 ausnahmsweise von einer Durchschnittsbildung der Kosten über mehrere Jahre Abstand zu nehmen und - unter Einhaltung des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit - nur eine auf den Veranlagungszeitraum bezogene Gebührenkalkulation für ein Jahr zu erstellen. Randnummer 67 Insofern ist zunächst festzuhalten,
allein der Umstand,
KAG mit Ausnahme der Obergrenze von vier Jahren keine Voraussetzungen und Kriterien enthält, die bei der Bestimmung der Länge des Kalkulationszeitraums zu berücksichtigen wären, es nicht ausschließt,
es Gründe geben kann, die diesen grundsätzlich eröffneten Entscheidungsspielraum beschränken. Dies belegt auch die bereits in den Blick genommene Begründung zu Art. 8 Abs. 6 BayKAG, in der bezogen auf Satz 1 Folgendes ausgeführt wird (vgl. BayLT-Drs. 12/8082, S. 9): Randnummer 68 . … Auch der mehrjährige Kalkulationszeitraum lässt es nicht zu, erhebliche Neu-, Erweiterungs- oder Verbesserungskalkulationen für noch nicht in Betrieb genommene Anlagen oder Anlagenteile bereits in den Gebührensatz früherer Jahre mit einzubeziehen. Deshalb muss in einem solchen Fall entweder der Kalkulationszeitraum so bemessen werden,
er vor der Inbetriebnahme der neuen Anlage endet. Es ist aber auch möglich, einen so verursachten Kostensprung innerhalb eines Kalkulationszeitraums durch eine entsprechende Gebührenstaffelung aufzufangen.“ Randnummer 69 Dies verdeutlicht,
es bei bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung absehbaren Veränderungen geboten sein kann, den im Allgemeinen zulässigen vierjährigen Kalkulationszeitrum nicht auszuschöpfen und einen kürzeren Kalkulationszeitraum zu wählen. Randnummer 70 Wie bereits unter
diesem eine Gebührenkalkulation mit einer unzutreffenden Prognosebasis zugrunde lag. Der von der O..._ im Auftrag des Antragsgegners für die Jahre 2015 bis 2018 erstellten Gebührenkalkulation lag die Prognose zugrunde,
die Betriebsführung für die Trinkwasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners für weitere vier Jahre durch die O...__ und nicht durch einen anderen Betriebsführer oder durch den Antragsgegner in Eigenregie wahrgenommen werde. Randnummer 72 Soweit ein Kalkulationszeitraum von vier Jahren gewählt wurde, entsprach dies zwar den Vorgaben des Beschlusses des Antragsgegners vom 31. März 2014; im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hatten sich jedoch die Umstände so entwickelt,
die Prognose, die O...__ werde die Betriebsführung für weitere vier Jahre übernehmen, keine hinreichende aktuelle Tatsachengrundlage mehr hatte. Das ergibt sich nicht allein aus dem Umstand,
das Ausschreibungsverfahren im Zeitpunkt der Erarbeitung der Kalkulation ab Juli 2014 noch nicht abgeschlossen war und deshalb noch nicht feststand, wer die Geschäftsführung ab 2015 übernehmen werde. Insoweit ist zu berücksichtigen,
die Gebührenkalkulation angesichts des Ende 2014 endenden Kalkulationszeitraums trotz dieser Unsicherheit in diesem Jahr für den Zeitraum ab 2015 fortgeschrieben werden musste. Da der Antragsgegner bereits im September 2013 beschlossen hatte, die Betriebsführung ab 2015 weiterhin - auf Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens - an einen Dritten zu vergeben, die O..._ die Betriebsführerschaft seinerzeit wahrnahm und sich als Mitglied der Bietergemeinschaft (BG) auch am laufenden Ausschreibungsverfahren beteiligt hatte, reichten diese Umstände nach Auffassung des Senats zunächst als Prognosebasis aus, um ab 2015 von einer Fortführung der Betriebsführerschaft auszugehen. Denn dafür bestand zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Dies änderte sich jedoch spätestens in dem Moment, als der Verbandsvorsitzende des Antragsgegners die neue BG, deren Mitglied die O... weiterhin war, am 30. Oktober 2014 vom Vergabeverfahren wegen unzulässigen Wechsel des Partners der Bietergemeinschaft ausgeschlossen hat. Dies ist ein Umstand, der es als nicht mehr hinreichend wahrscheinlich ließ,
die O... die Betriebsführerschaft für weitere vier Jahre - zumindest als Mitglied einer Bietergemeinschaft - fortsetzen werde. Denn mit dieser Entscheidung hat das vertretungsberechtigte Organ des Antragsgegners zumindest konkludent auch nach außen den Willen bekundet, die Betriebsführung durch die O... nicht fortzusetzen. Dem steht nicht entgegen,
die neue Bietergemeinschaft gegen diese Entscheidung des Verbandsvorsitzenden des Antragsgegners Rechtsmittel eingelegt hatte. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 24. November 2014 war es zwar offen, wie dieses Rechtsmittelverfahren ausgehen werde; allein der Umstand,
es theoretisch denkbar war,
das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer hätte zu Gunsten der neuen Bietergemeinschaft ausgehen können, rechtfertigte jedoch nicht die Prognose,
diese die Betriebsführung für weitere vier Jahre übernehmen werde. Denn zumindest genauso wahrscheinlich war es aus damaliger Perspektive,
die Entscheidung des Verbandsvorsitzenden Bestand haben werde. Ausgehend von dieser unsicheren Tatsachengrundlage im November 2014 über die weitere Entwicklung war es jedenfalls nicht gerechtfertigt, für einen Zeitraum von vier Jahren eine Fortsetzung der Betriebsführung der O... zu prognostizieren. Angesichts der Notwendigkeit, die Gebührenkalkulation ab 2015 fortzuschreiben, wäre es hier jedoch möglich und auch geboten gewesen, dieser unsicheren Tatsachengrundlage und damit Prognosebasis durch Fortschreibung der Gebührenkalkulation nur für den nächsten Veranlagungszeitraum, also ein Jahr, Rechnung zu tragen. Es war damit zu rechnen,
die Frage, wer den Betrieb des Antragsgegners ab 2015 weiterführen werde, noch in diesem Jahr einer Klärung hätte zugeführt werden können. Insoweit hätte im Hinblick darauf,
anderes Zahlenmaterial, als das von der O... in der Gebührenkalkulation vom Oktober 2014 verwendete, für die Prognose der Kosten in der Kürze der Zeit nicht zur Verfügung stand, auf Grundlage der für 2015 prognostizierten Kosten (incl. Fremdgeschäftsführerentgelt) ein Gebührensatz für das Jahr 2015 kalkuliert werden dürfen und auch müssen. Dies ist eindeutig nicht geschehen. Vielmehr ist nachvollziehbar,
die Verbandsversammlung sich die von der O... für vier Jahre erstellte Gebührenkalkulation, der ihre eigene Betriebsführerschaft zugrunde lag, zu eigen gemacht hat. Dabei hat sie allerdings den Umstand nicht in den Blick genommen,
der Verbandsvorsitzende gerade die neue BG, deren Mitglied die aktuelle Betriebsführerin war, kurz zuvor aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen hatte. Dafür spricht insbesondere,
der Beschluss der strittigen Änderungssatzung, die die Gebührenerhöhung zum Gegenstand hatte, vor der Erörterung der Betriebsführerproblematik auf der Tagesordnung stand und
dieser letztgenannte Tagesordnungspunkt auch noch von der Tagesordnung gestrichen wurde. Auch der vom Antragsgegner vorgelegten PowerPoint-Präsentation, mittels derer die Gebührenkalkulation in der Verbandsversammlung erläutert wurde - der Senat hat daran keine Zweifel -, sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
die Betriebsführerproblematik in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Gebührenerhöhung thematisiert wurde. Randnummer 73 Der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 19. April 2023 und auch in der mündlichen Verhandlung,
die Gebührenkalkulation nicht spezifisch auf Grundlage einer privaten Betriebsführung erstellt worden sei, trifft ersichtlich nicht zu. Randnummer 74 Der Vorauskalkulation lag eindeutig die Prognose der Fortführung der Fremdbetriebsführung durch die O... (oder einen anderen Bieter) zugrunde. In der einschlägigen Vorauskalkulation, die sich die Verbandsversammlung des Antragsgegners im Rahmen ihrer Beschlussfassung über die
offen gewesen sei, wer ab 1. Januar 2015 den Betrieb des Antragsgegners für diesen führen werde, trifft zwar zu. Er ändert aber nichts daran,
die betreffende Vorauskalkulation entgegen dem Vortrag des Antragsgegners ausweislich der Angaben auf S. 13,
diese Beträge für 2015 (für 2016: 3.586 T €; für 2017: 3.657,7 T € und für 2018: 3.730,9 T €) für die technische und kaufmännische Betriebsführung wurden in die strittige Vorauskalkulation eingestellt wurden (s. BA S. 130 ff.; GA I, Bl. 154 ff., 163 - AG 2). Randnummer 75 Unerheblich und damit auch nicht klärungsbedürftig ist der Einwand des Antragsgegners,
es für die Prognose der Höhe der Kosten nicht darauf ankam, ob die Betriebsführung in Eigen- oder Fremdregie erfolgt. Insofern berücksichtigt der Beklagte nicht,
es insoweit nicht um die Prognose der jährlich in Ansatz zu bringenden Kosten höhe , sondern um die Prognose der Kosten arten geht. Aus den bereits genannten Gründen gab es aufgrund der besonderen Umstände, die im November 2014 zu der Unklarheit über die Art Fortführung des Betriebes führten, keine hinreichende Grundlage für die Prognose,
die Betriebsführung im gesamten Kalkulationszeitraum von der O... (oder einem anderen Dritten) wahrgenommen werden würde. Ob die pro Veranlagungszeitraum prognostizierten Kosten der Höhe nach mit dem Kostenüberschreitungsverbot vereinbar sind, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. Randnummer 76 Im Übrigen steht auch ohne Klärung dieser Frage fest,
der festgesetzte Gebührensatz wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit aus zwei anderen Gründen im Ergebnis auch gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstößt. Da die Gebührenkalkulation aus den bereits genannten Gründen nur das Jahr 2015 hätte erfassen dürfen und tatsächlich auch die Jahre 2016 bis 2018 erfasste, steht fest,
die für diese drei letztgenannten Jahre im Vergleich zum Jahr 2015 prognostizierten Kostensteigerungen im Wege der Durchschnittsbildung auch für das Jahr 2015 in Ansatz gebracht wurden, obwohl die Berechtigung zur Durchschnittsbildung nicht bestand. Des Weiteren hätte die aus dem Kalkulationszeitraum 2011 bis 2014 entstandene Überdeckung nach § 12 Abs. 6 Satz 2 ThürKAG bei einer nur einjährigen Gebührenkalkulation auch nur im Jahr 2015 in Abzug gebracht werden dürfen. Tatsächlich wurde diese Kostenüberdeckung bei der Durchschnittsbildung rechnerisch auf die Jahre 2015 bis 2018 verteilt. Dieser bezogen auf das Jahr 2015 feststellbare und auch zur Nichtigkeit führende Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot erfasst den ganzen Zeitraum. Denn eine Aufspaltung des Geltungsanspruches eines Gebührensatzes in verschiedene Teilzeiträume ist nicht möglich. Eine einmal ungültige Satzungsvorschrift bleibt ungültig (OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46.99.NE - juris Rn. 67). Randnummer 77 3. Da bereits unter 2. festgestellt wurde,
ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und auch ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vorliegt, kann es offenbleiben, ob der (erhöhte) Gebührensatz auch aufgrund der weiteren Rügen der Antragstellerinnen gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstößt. Zur Heilung des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip ist es dem Antragsgegner auch nach Ablauf des maximal zulässigen Kalkulationszeitraumes von vier Jahren zum Ende Dezember 2018 unbenommen, rückwirkend eine Heilungssatzung zu erlassen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerinnen darauf, allein wegen der in diesem Verfahren für nichtig erklärten Satzung dauerhaft von der (erhöhten) Trinkwassergebühr verschont zu werden, besteht nicht. Denn die Antragstellerinnen haben auf ihren Grundstücken Wasser verbraucht und können die Unentgeltlichkeit der Wasserlieferung grundsätzlich nicht erwarten. Sie mussten und müssen daher auf jeden Fall mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BVR 2384/08 - NVwZ 2010, S. 313; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2023 - 20 B 21.1676 - beck-online Rn. 55). Randnummer 78 Im Hinblick hierauf sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst,
in dem Fall, wenn Gebührensätze wegen des Ablaufs der gewählten Kalkulationsperiode für rückwirkend zu erlassende Gebührensätze kalkuliert werden, keine Vorauskalkulation auf der Grundlage einer Prognose mehr in Betracht kommt. Vielmehr ist für den rückwirkend festgesetzten Gebührensatz von den nunmehr für diese Abrechnungsperiode bekannten tatsächlich entstandenen Kosten (Ist-Kosten) aus den Betriebsabrechnungen der Jahre 2015 bis 2018 auszugehen. Denn nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes liegen die konkreten Kostenbeträge vor, so
die Berechtigung für eine Prognose zwischenzeitlich entfallen ist. Es kommt nicht auf den „historischen“ Satzungsgeber an (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Anm. 735c und 895; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2023 - 20 B 21.1676 -, beck-online Rn. 50). Dies gilt auch für den Umstand,
der Antragsgegner ursprünglich in der Gebührenkalkulation eine Fremdgeschäftsführung für vier Jahre prognostiziert hat und
nun tatsächlich feststeht,
der Antragsgegner die Aufgabe der Wasserversorgung für den gesamten Kalkulationszeitraum in Eigenregie wahrgenommen hat. Dies könnte er nunmehr auch der zur Vorbereitung einer für den Erlass einer Heilungssatzung zu erstellenden Nachkalkulation zugrunde legen, falls er sich erneut für einen vierjährigen Kalkulationszeitraum entscheidet. Randnummer 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 80 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Randnummer 81 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 82 Streitwertbeschluss Randnummer 83 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 362.472,00 € festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001552778
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