Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung - Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers Leitsatz 1. Die Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 7 III BurlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus § 7 I S. 1 BurlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahrs oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. (Rn.34) 2. Die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bestehen auch, wenn und solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. (Rn.35) 3. Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines seit Beginn oder im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers erlischt gem. § 7 III S. 2 BurlG bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig erfüllt hat. (Rn.35) 4. Ist der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen, erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch ebenfalls gem. § 7 III S. 3 BurlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs, sofern es dem Arbeitnehmer, allein weil er bis zu diesem Zeitpunkt durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, nicht möglich war, den Urlaub (vollständig) zu nehmen. In diesem Fall ist nicht die unterlassene Mitwirkung des Arbeitgebers, sondern die Arbeitsunfähigkeit kausal für die fehlende Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Urlaubsanspruch zu realisieren. (Rn.41) Orientierungssatz Urlaubstage verfallen auch ohne Hinweis des Arbeitgebers nach 15 Monaten, wenn der Arbeitnehmer in dem jeweiligen Jahr aufgrund einer Langzeiterkrankung nicht gearbeitet hat. Denn in diesem Fall ist nicht die unterlassene Mitwirkung des Arbeitgebers, sondern die Arbeitsunfähigkeit kausal für die fehlende Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Urlaubsanspruch zu realisieren. Eine Klausel, die nach verschiedenen Verfallsfristen differenziert, obwohl die Angabe der Urlaubstage nicht nach Mindesturlaub und Zusatzurlaub differenziert wurde, ist aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 I BGB unwirksam. Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.586,56 € zu zahlen zzgl. Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2023. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 44%, die Klägerin zu 56%. 3. Der Streitwert für das Schlussurteil wird festgesetzt auf 26.347,52 €. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten nach einem Teilvergleich über die Feststellung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach einer Eigenkündigung zuletzt nur noch um Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2017 – 2022. Randnummer 2 Die Klägerin war seit 01.08.2000 als Suchtkrankenhilfe bei der Beklagten angestellt mit Dienstort in F... Sie erkrankte jedoch im Laufe des Jahres 2017 und war dauerhaft arbeitsunfähig bis einschließlich 31.12.2022. Zuletzt bestand Einigkeit darüber, dass der Klägerin mit der EG 7 Sonderstufe im Jahr 2022 ein monatliches Bruttogehalt iHv. 3.439,61 € zugestanden hätte, wobei der Stundenlohn in Höhe von 19,78 € infolge eines behaupteten Rechenfehlers in der Entgelttabelle der Tabelle weiterhin streitig gestellt wurde. Außerdem standen der Klägerin 31 Tage Urlaub pro Jahr zu, wobei sie 2017 vor ihrer dauerhaften Erkrankung noch 20 Urlaubstage hatte nehmen können. Einen Hinweis der Beklagten über einen möglichen Verfall der Urlaubstage erhielt sie jedoch nie. Randnummer 3 Durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 04.04.2019 wurde der Klägerin ab 01.08.2018 eine volle Erwerbsminderung mit befristeter Rente bis 31.12.2020 ausgestellt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 18.08.2021 ergab eine Nachprüfung, dass weiterhin die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorliegen. In dem Bescheid wurde keine ausdrückliche Entfristung vorgenommen. Randnummer 5 Die Klägerin bot daher mit Schreiben vom 04.10.2022 der Beklagten an, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit einer Abfindung iHv. 27.000 € zu beenden. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 25.11.2022, dass keine Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen würden, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei. Randnummer 6 Infolgedessen kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2022 das Arbeitsverhältnis selbst zum 31.12.2022. Hierauf erwiderte die Beklagte, die zwischenzeitlich im Rahmen des Kammertermins in einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Nordhausen (4 Ca 1003/21) nach eigenen Angaben von der „unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente“ Kenntnis erhalten habe, dass die Kündigung nicht mehr möglich sei, da kein Dienstverhältnis mehr bestehe, wobei die Parteien bis zuletzt über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Erwerbsunfähigkeit stritten. Denn der Arbeitsvertrag schloss die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) mit ein, welche in § 35 AVR eine Klausel beinhaltet, die das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats nach Zustellung des Rentenbescheids automatisch beendet. Randnummer 7 Nach der Klageerhebung auf Feststellung über das Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses wurde mit Klageerweiterung vom 06.03.2023 für die aus dem Arbeitsverhältnis angefallenen Urlaubstage von 2017 – 2022 eine unbezifferte Leistungsklage, gerichtet auf 186 Tage Urlaubsanfall, und eine hilfsweise Stufenklage geltend gemacht. Als Grund wurde angegeben, dass der Klägerin eine Bezifferung des Stundenlohns mangels Informiertheit über die tarifliche Entwicklung nicht mehr möglich sei. In der mündlichen Verhandlung revidierte die Klägerin die Anzahl der Urlaubstage 2017 nach dem Vortrag der Beklagten auf 11 verbliebene Urlaubstage für 2017. Nach einem Hinweis des Gerichts in der Kammerverhandlung vom 31.05.2023 auf die Unzulässigkeit der bisherigen (auch hilfsweise) vorgebrachten Klageanträge änderte die Klägerin die Leistungsklage dahingehend, dass sie von den ursprünglich geforderten 186 Urlaubstagen nur noch 166 Urlaubstage in Anrechnung bringen wolle zu einem Stundenlohn in Höhe von 19,84 €, sodass die Klageforderung auf 26.347,52 € beziffert wurde. Die Beklagte widersprach der Abänderung des Klageantrags nicht. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des langjährigen Ausfalls und der tariflichen Entwicklung der AVR-Regelungen könne sie das Bruttogehalt nicht genau bestimmen und damit die Klage beziffern. Für den Fall, dass der unbezifferte Antrag für unzulässig gehalten werden würde, würde der Stufenantrag greifen. Randnummer 9 Zudem würden die Urlaubstage nach der Rechtsprechung des EuGH v. 20.09.2022 und nach dem BAG nur verjähren, wenn der Arbeitgeber auf den Verfall derartiger Urlaubsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer hinweise, was hier nicht erfolgt sei. Randnummer 10 Die Klägerin beantragte ursprünglich, Randnummer 11 1. festzustellen, dass das zwischen den Beteiligten bestandene Arbeitsverhältnis durch die vom Unterzeichner ausgesprochene Kündigung vom 30.11.2022 zum 31.12.2022 beendet ist. Randnummer 12 Mit Klageerweiterung vom 06.03.2023 beantragte die Klägerin darüber hinaus: Randnummer 13 2. Die Beklagte wird verurteilt, für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 Urlaubsabgeltung für jährlich 31 Urlaubstage nach dem tariflichen Lohnanspruch zum Stichtag 31.12.2022 zu vergüten. Randnummer 14 Hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte einwendet, dass der Lohnanspruch bezifferbar wäre und daher eine Leistungsklage zu beanspruchen wäre, wird im Wege der Stufenklage beantragt: Randnummer 15 1. Die Beklagte wird verpflichtet, Auskunft über den tariflichen Vergütungsanspruch der Klägerin (tarifliche Anpassung) zum Zeitpunkt 31.12.2022 zu erteilen. Randnummer 16 2. Im Wege der 2 Stufe würden sodann ein Zahlungsanspruch, orientiert an 186 Urlaubstagen, aufgrund des Ergebnisses der Auskunft beziffert werden. Randnummer 17 Nach einem Teilvergleich über den Antrag zu 1) am 31.05.2023 und nach einem Hinweis des Gerichtes beantragte die Klägerin zuletzt: Randnummer 18 Die Beklagte wird verurteilt, 26.347,52 € brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 01.01.2023 an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragte auf die Anträge jeweils Klageabweisung. Randnummer 20 Die Beklagte ist der Ansicht, dass unabhängig von der Höhe des Urlaubsanspruchs dieser jedenfalls verfallen wäre. Hierzu führt sie aus, dass die Klägerin im Laufe des Jahres 2017 bis einschließlich 31.12.2022 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sei. Hinweispflichten würden daher ins Leere gehen. Außerdem verweist sie auf die Ausschlussfristenregelungen nach den AVR, hier insbesondere auf den § 28 AVR in der aktuell gültigen Fassung, worauf das Gericht im Weiteren Bezug nimmt. Randnummer 21 Im Übrigen sei schon die Klageerweiterung mit der unbezifferten Leistungsklage unzulässig und unbegründet. Randnummer 22 Es fand eine mündliche Verhandlung am 31.05.2023 statt. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 24 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 25 Der Klageantrag ist mit der Umstellung auf eine konkret bezifferte Leistungsklage in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2023 zulässig. Randnummer 26 Der ursprünglich unbezifferte Leistungsantrag war gem. § 253 II Nr. 2 ZPO mangels eines bestimmten Antrags noch unzulässig, da die Klägerin in der Lage hätte sein müssen, ihren Urlaubsanspruch über den Stundenlohn zu beziffern. Denn die AVR sind öffentlich einsehbare Tarifbedingungen. Hier hilft auch nicht die Aussage der Klägerin weiter, dass sie seit Jahren keine Gehaltsabrechnungen mehr bekommen habe. Randnummer 27 Auch die hilfsweise Stufenklage hätte der Unzulässigkeit nicht abhelfen können, da ein Auskunftsanspruch nicht bei bekannten Tatsachen bestehen kann. Randnummer 28 Durch die Umstellung lag gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vor, die eine Zustimmung der Beklagten oder eine Erachtung des Gerichts als sachdienlich für die Zulässigkeit erforderlich gemacht hätte. Denn nach § 264 Nr. 2 ZPO stellt es keine Klageänderung dar, den Antrag durch Bezifferung zu konkretisieren (Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 264, Rn. 4). Vielmehr war der Klageantrag der Klägerin als klagevorbereitender Antrag zu werten. Im Übrigen hat die Beklagte der Umstellung auch nicht widersprochen und sich damit rügelos eingelassen. Randnummer 29 Auch die Reduzierung des Klageantrags von 186 auf 166 Urlaubstage stellt mangels vorheriger konkreter Leistungsbezifferung keine Reduzierung der Forderung und damit ein Unterliegen dar, da diese noch keinen konkreten Eingang in den zulässigen Klageantrag gefunden hatte. Randnummer 30 Das Arbeitsgericht Nordhausen ist sachlich nach §§ 46 I, 2 I Nr. 3
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