gesucht. Randnummer 6 Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die Herausgabe der Personalakte verletzt. Ein Einverständnis mit der Offenlegung seiner Daten sei nicht erteilt worden. Seine Rechte seien durch § 50 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – geschützt, welcher normiere, dass die Personalakte vertraulich zu behandeln sei. Ein Rückgriff auf § 14 Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz – Thür UAG -) sei „unvertretbar“ und „falsch“. Eine Rechtsgrundlage für die Vorlage der Personalakten sei im Bescheid vom 25. August 2023 auch nicht benannt worden. Eine materielle Prüfung der Voraussetzungen habe nicht stattgefunden. Der Antragsgegner habe insbesondere eine Prüfung, ob der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung des Antragstellers betroffen sein könnte, nicht durchgeführt. Darüber hinaus falle er auch nicht unter die Voraussetzungen des Untersuchungsausschusses, da er nicht in den Leitungsbereich des Ministeriums eingestellt worden sei. Randnummer 7 Da bei Übersendung der Personalakte an den Untersuchungsausschuss der Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, sei die geforderte Anordnung geboten. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 9 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung
GO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR zu unterlassen, die Personalakten des Antragstellers ganz oder teilweise im Original oder geschwärzt an den Untersuchungsausschuss 7/4 „Postenaffäre“ der Thüringer Landesregierung im Thüringer Landtag zu übersenden. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 11 den Antrag abzulehnen. Randnummer 12 Rechtsgrundlage für die Übersendung der Verwaltungsakte sei § 14 Thür UAG. Durch Vorlage von Personalakten sei das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, welches jedoch mit dem Kontroll- und Aufklärungsauftrag des Untersuchungsausschusses abzuwägen sei. Der Eingriff in Grundrechte sei dann möglich, wenn der Untersuchungsausschuss die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen treffe und der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen sei. Dies führe zur Praxis, dass eine Interessenabwägung – ausgenommen von extremen Fällen – stets dazu führe, dass der Untersuchungsausschuss die Informationen erhalte. Darüber hinaus habe sich der Antragsgegner dazu entschlossen, die Personalakte des Antragstellers in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Randnummer 14 Der Antrag ist abzulehnen, da er zwar zulässig, aber unbegründet ist. Randnummer 15 Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung
GO – statthaft. Hiernach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Randnummer 16 In Abgrenzung zu § 80 Abs. 5 VwGO, der die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnet bzw. wiederherstellt, ist vorliegend
dem Antragsbegehren die Unterlassung der Übersendung der Personalakte des Antragstellers an den Untersuchungsausschuss Gegenstand des Verfahrens. Dieses Ziel kann der Antragsteller lediglich mit einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen hoheitliches Handeln geltend machen; mithin in der Hauptsache Leistungsklage erheben. Randnummer 17 Der Antragsteller ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Übersendung in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches in vorliegenden Fall als lex specialis in § 50 Satz 4 BeamtStG – Vertraulichkeit der Personalakte – enthalten ist, eingegriffen wird. Randnummer 18 Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Randnummer 19 Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Unterlassung der Herausgabe der Personalakten an den Untersuchungsausschuss bildet der vorbeugende Unterlassungsanspruch, welcher zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannt ist (BVerwG, Urteil vom
1 Thür UAG erhebt der Untersuchungsausschuss die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
1 Thür UAG sind die Landesregierung und die Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, u.a. verpflichtet, die von dem Untersuchungsausschuss angeforderten Akten vorzulegen und Auskünfte zu geben. Randnummer 25 Entgegen der Ansicht des Antragstellers umfasst der Beweisbeschluss auch die Personalakte des Antragstellers. Dem Beweisbeschluss vom 7. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass einem Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses auf Aktenvorlage entsprochen wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass die Landesregierung um Vorlage sämtlicher bei der Landesregierung und ihren
geordneten Behörden entstandener bzw. befindlicher Unterlagen, einschließlich solcher in elektronischer Form, ersucht wird, die im Zusammenhang mit der Ernennung bzw. Einstellung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären sowie mit der Besetzung von Stellen von persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Büroleitern, Grundsatzreferenten, persönlichen Referenten sowie Leitern für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) in den Leitungsbereichen der Ministerien und der Staatskanzlei durch die seit dem
der Besetzung des Antragstellers auf dem Dienstposten als persönlicher Mitarbeiter, die Personalakte des Antragstellers Aufschluss über die möglicherweise rechtswidrige Besetzung geben kann (z.B. etwaige Fortbildungen
November 2009 oder Beurteilungen
2010), kann das Gericht nicht abschätzen. Insofern erscheint es der Kammer zumindest – wenn auch entfernt – möglich, dass auch Aufgabenbeschreibungen in
folgenden dienstlichen Beurteilungen oder der Stellenbesetzung
folgende Fortbildungen Hinweise auf mögliche Entscheidungen zum davor gelagerten Stellenbesetzungsverfahren geben könnten. Sofern dies absolut ausgeschlossen sein sollte, hätte es dem Antragsteller aber jedenfalls oblegen, im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahren
GO glaubhaft zu machen, weshalb die Vorlage konkret benannter Teile der Teilakten A (Grundbestandteile), B (Ernennungs-, Verwendungs- und Laufbahnvorgänge) und C (Beurteilungen)
seiner Besetzung als persönlicher Mitarbeiter im Jahr 2009 nicht mehr vom Untersuchungsbeschluss gedeckt sein könnte. Eine solche Glaubhaftmachung liegt hingegen nicht vor. Randnummer 28 Der Antragsgegner ist auch nicht
3 Nr. 3 Thür UAG von der Vorlagepflicht befreit. Danach besteht die Verpflichtung auf Aktenvorlage
Absatz 1 der Vorschrift nicht, wenn durch deren Erfüllung in Grundrechte eingegriffen würde. Randnummer 29 Zwar liegt durch die Herausgabe – wie bereits festgestellt – ein Eingriff ist das Grundrecht auf statusrechtlich umfassende informationelle Selbstbestimmung vor, jedoch enthält die Sätze 2 und 3 des Absatzes 3 eine Gegenausnahme in der Gestalt, dass eine Berufung auf den Grundrechtseingriff ausgeschlossen ist, soweit für den Untersuchungsausschuss die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen getroffen sind und der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist. Diese gesetzliche Ausgestaltung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom
1 Thür UAG sind die Mitglieder und ständige Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses sowie von den Fraktionen
6 benannte Mitarbeiter auch
dessen Auflösung verpflichtet, über die ihnen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
4 Thür UAG sind Personen, die nicht aufgrund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, und denen durch Gewährung von Akteneinsicht oder durch Aktenauskünfte oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekannt werden, zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Verf und § 10 Abs. 4 Thür UAG kann die Öffentlichkeit von der Beweiserhebung ausgeschlossen werden, soweit öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe dies gebieten. Gemäß § 26 Abs. 2 Thür UAG dürfen fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nur mit Ermächtigung der dazu befugten Personen offenbart werden, es sei denn, die Offenbarung ist gesetzlich geboten. Randnummer 35 In der Gesamtschau hält das Gericht die bestehenden Vorschriften für hinreichend geeignet, die berechtigten Interessen des Antragstellers zu wahren. Randnummer 36 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch beachtet worden. Dabei ist es unschädlich, dass eine solche Prüfung nicht aus den Gründen des Schreibens an den Antragsteller vom
den Umständen – wie bereits oben erörtert – eine öffentliche Beweisaufnahme gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte einen Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 10 Abs. 4 Thür UAG) erfordern. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings auch die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips in der Demokratie, dem - wie § 10 Abs. 3 Thür UAG belegt, indem er die Beweiserhebung grundsätzlich in öffentlicher Sitzung vorsieht - gerade auch für das parlamentarische Untersuchungsverfahren ein besonderer Stellenwert zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem vom Antragsgegner vorgelegten Schriftsatz vom 29. September 2023 vor der Versendung an den Untersuchungsausschuss vorgesehen, sodass die Übersendung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr beeinträchtigten kann, weil der Antragsteller gerade nicht mehr bestimmbar, identifizierbar oder individualisierbar ist. Im Zuge dessen stellt sich die Maßnahme als verhältnismäßig dar. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – . In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, welcher vorliegend
2 GKG mit 5.000 Euro zu bemessen wäre; nur in Verfahren, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verfahren nimmt die Hauptsache vorweg, da eine tatsächlich durchgeführte Aktenübersendung nicht rückgängig gemacht werden kann, weil dann bereits Informationen daraus gewonnen werden konnten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001555220
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.