2009 § 66 Abs 2 Leitsatz 1. Zur Feststellung der tatbestandlichen Erforderlichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts aus § 66 Abs 2
(juris:
2009) reicht es aus, wenn der Erwerb eines Grundstücks durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hat, beispielsweise durch eine Biotopverbesserung im Wege der Nutzungsfreistellung. (Rn.64)
erforderlich. Randnummer 14 Die naturnahe Bewirtschaftung der Wälder und die Unterlassung der Bewirtschaftung stünden nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 5 der NSG-VO gleichwertig nebeneinander. Für die betreffende Zone III habe der Verordnungsgeber nicht den Zweck geregelt, dass eine nachhaltige und ununterbrochene Alt- und Totholzausstattung gesichert werden müsse, wie er es für Zone I durch Zuweisung der Bereiche A bis G der Anlage getan habe. Nach § 2 Abs. 2 und insbesondere Nr. 5 sei für die Zone III keine Regelung enthalten, solche Wälder aus der Bewirtschaftung zu entlassen, sondern es sei lediglich nach § 3 Abs. 1 Nr. 19 untersagt, Totholz zu entnehmen. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 der NSG-VO sei gerade die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen flächenmäßigen Umfang, unter der Maßgabe der Förderung natürlicher walddynamischer Prozesse und unter Beachtung der Verbote des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 14-16, 18, 19, 21 der NSG-VO zulässig. Da die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung nach dem Schutzinhalt und dem Schutzzweck der NSG-VO in dem bisherigen flächenmäßige Umfang zulässig sei, könne der Ankauf von Flächen durch den Beklagten mit dem explizit erklärten Ziel, diese aus der Bewirtschaftung zu nehmen, nicht dem Schutzzweck der Zone III der NSG-VO entsprechen. Weitergehende Schutzziele könnten auch nicht dem Grundsatz des § 1 Abs. 1
entnommen werden, der auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft umfasse. Dem Ziel von § 1 Abs. 1 Nr. 3
sei bereits mit der Zuweisung von Schutzzonen entsprochen, für welche wiederum § 2 der NSG-VO die Schutzzwecke regele. Randnummer 15 Die beabsichtigte Trittsteinfunktion sei auch durch Einschränkungen der Bewirtschaftung innerhalb der Zone III zu erreichen. Ein staatlicher Eigentumserwerb sei hierfür nicht erforderlich, insbesondere überwögen nicht die Belange des Vorkaufsberechtigten diejenigen der Klägerin. Die von der Klägerin geplante Bewirtschaftung stelle keinen Eingriff in die Natur und Landschaftspflege im Sinne des § 14 Abs. 1
dar, sondern sei von der Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 4 der NSG-VO umfasst. Die Klägerin nehme bereits erfolgreich für ihren bewirtschafteten Wald innerhalb des Naturschutzgebietes die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche und auch insbesondere Schutzgebiet-konforme Betreuung dieser Flächen nach den in § 5 Abs. 3
genannten sowie den sich aus § 17 Abs. 2 BBodSchG und dem Recht der Land- und Forstwirtschaft ergebenden Anforderungen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde Nordhausen vor und sei daher imstande, die verfahrensgegenständlichen Flurstücke in die schutzkonforme Bewirtschaftung zu übernehmen. Die Klägerin sei ohnehin an die Regelungen der NSG-VO gebunden. Die durch die Klägerin geplante Nutzung trage zudem zum Erhalt lebensfähiger Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen, einschließlich ihrer Lebensstätten, bei und ermögliche den Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelung. Eine Gefährdung von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten sei im Rahmen der beabsichtigten nachhaltigen Bewirtschaftung der betroffenen Flurstücke durch die Klägerin nicht ersichtlich. Insbesondere für das teilweise mit Nadelholz bestockte Flurstück g könne eine zielgerichtete Förderung autochtoner Laubholzarten überwiegend durch aktive Entnahme von Nadelholz eher erreicht werden als durch ein Unterlassen der Bewirtschaftung. Randnummer 16 Der Klägerin beantragt, Randnummer 17 den Bescheid des Beklagten vom 27.02.2020 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte hält die Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall für erforderlich und auch geeignet sowie angemessen. Nur wenn die streitgegenständlichen Flächen in das Eigentum der öffentlichen Hand gelangten, könne die aus naturschutzfachlicher Sicht anzustrebende natürliche Entwicklung der beiden Waldflächen, mithin die langfristige Zulassung der natürlichen Walddynamik ohne Nutzung, gewährleistet werden und damit das Ziel, weitere Trittsteine für den Biotopverbund zwischen ungenutzten größeren Waldflächen in dem Naturschutzgebiet zu bilden, erreicht werden. Randnummer 21 Der Beklagte verweist darauf, dass sich die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 66 Abs. 2
zum einen aus § 2 der NSG-VO, zusätzlich aber auch aus § 1
, ergäben. Die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Ziele der künftigen Nutzungsauflassung der verfahrensgegenständlichen Waldflächen und dort die Erhaltung wertvoller Bäume bis zu ihrem natürlichen Zerfall gehe als naturschutzfachliches Ziel bei den betroffenen Flächen über die Bestimmungen der NSG-VO hinaus, stehe aber im Einklang mit den in § 1
formulierten Zielen des Naturschutzes, insbesondere dem Ziel der Sicherung der biologischen Vielfalt, Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2
sowie dem Ziel, bestimmte Landschaftsteile der natürlichen Dynamik zu überlassen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz
). Ferner ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 der NSG-VO explizit das Ziel, u. a. unbewirtschaftete Wälder zu fördern. Weiterhin sei mit Einführung des § 21
im Jahr 2009 dem Biotopverbund und der Biotopvernetzung zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen eine verstärkte Bedeutung beigemessen worden. Auch kleine Flächen hätten im Verbund und als Ergänzung der Zone I des betreffenden Naturschutzgebietes eine wichtige Trittsteinfunktion für Insekten und Pilze. Solche kleinen Flächen seien in anderen Gebieten des Naturschutzgebietes „A... S...“ bereits erworben worden. Im südlichen Teil des Naturschutzgebietes, in welchem die streitgegenständlichen Flurstücke liegen, fehlten solche Habitat-Trittsteine. Randnummer 22 Für die Zone III sei darüber hinaus die Waldbewirtschaftung durch Verbote in § 3 und Ausnahmen in § 4 der NSG-VO auf ein Mindestmaß reduziert. Eine Ausweitung der Nutzung sei gerade nicht gewünscht, zumal neben der Vornahme von Kahlschlägen, Rodungen und Erstaufforstungen die Fällung, Aufarbeitung und Entnahme von Höhlenbäumen, Horstbäumen und Totholz sowie die Lagerung von Sachen im Gelände gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 bis 18, 18, 19 und 21 der NSG-VO verboten sei. Habitate in Höhlenbäumen, Horstbäumen und Totholz entstünden erst in größerem Umfang, wenn der Wald ungenutzt bliebe und dadurch alle Altersphasen der Bäume erreicht werden könnten. Die von der Klägerin beabsichtigte forstliche Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen durch Fällung und Entnahme von Bäumen widerspreche dem Ziel des dauerhaften Nutzungsverzichts. Randnummer 23 Die Klägerin sei durch den Vorkauf in der Nutzung der bisherigen Forstbetriebsfläche nicht eingeschränkt und die verfahrensgegenständlichen Flächen seien aus forstwirtschaftlicher Sicht relativ klein. Die Bedeutung selbst kleiner ungenutzter Waldbereiche bis hin zu Baumgruppen und einzelnen Habitatbäumen sei für den Naturschutz hingegen vergleichsweise höher zu bewerten. Randnummer 24 Das Vorkaufsrecht sei eines von verschiedenen Instrumenten des Naturschutzes nach
und sei ferner auf bestimmte, für den Naturschutz und die Landschaftspflege bedeutsame Flächen beschränkt. Es könne insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn hoheitliche Einschränkungen der Grundstücksnutzung, z. B. durch eine Schutzgebietsverordnung, nicht ausreichen, um naturschutzfachliche Ziele möglichst konfliktfrei umzusetzen. Daher eröffne der Gesetzgeber mit dem Vorkaufsrecht nach § 66
die Möglichkeit, dass die öffentliche Hand das Eigentum an der Grundfläche erlangt, um dort die Ziele des Naturschutzes im Rahmen ihres Eigentums zu verfolgen. Da gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 der NSG-VO die forstwirtschaftliche Nutzung auf den verfahrensgegenständlichen, in Zone III des NSG „A... S..." liegenden Flächen zulässig sei, reiche die NSG-VO bezüglich der streitgegenständlichen Fläche gerade nicht für die Umsetzung weitergehender Ziele - hier der Nutzungsaufgabe - aus, so dass die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts erforderlich sei. Randnummer 25 Die vom Beklagten geplante Einstellung der Holzentnahme auf den in Rede stehenden Flächen müsse sich nicht explizit und nicht flächenscharf aus den Zielen der NSG-VO ergeben. Es genügten fachlich nachvollziehbare und perspektivisch umsetzbare Ziele als Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts, ohne dass diese Ziele in einem Plan bereits festgeschrieben sein müssten. Es reiche aus, dass der Naturzustand auf den Flächen verbessert werden könnte, auch wenn die Vorstellungen über eine Verbesserung noch nicht in einer Planung konkretisiert seien, sondern zunächst nur die Möglichkeit der Biotop-Optimierung erwogen werde. Randnummer 26 Eine forstwirtschaftliche Nutzung sei nicht zwingend erforderlich, um den Wald als sich selbst regulierendes Ökosystem an diesen Stellen zu erhalten. Sollten Fichten nicht natürlicherweise auf dem Flurstück g abgängig sein, könnte deren Entnahme auch als ersteinrichtende Pflegemaßnahme durch den Beklagten vorgenommen werden, ohne dass dies dem Ziel der langfristigen Bewirtschaftungsruhe zuwiderlaufe. Der Beklagte widerspricht der klägerseitig dargelegten Argumentation, die „geplante Nutzung trage zum Erhalt lebensfähiger Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten bei" und ermögliche „den Austausch zwischen Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen durch Arten". Vielmehr würden durch die Entnahme von Bäumen im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung Lebensstätten teilweise vernichtet und bedürfe es funktionsfähiger Wanderkorridore. Gerade für wildlebende Tierarten, die auf Alt- und Totholz und weitgehende Störungsfreiheit angewiesen sind, sei die Vernetzung ihrer Lebensräume durch gleichartige und gleichwertige Trittstein-Biotope als bewirtschaftungsfreie Bereiche Voraussetzung für den Austausch zwischen Populationen und Wiederbesiedelungen (z. B. Schwarzspecht). Genutzte Wälder in der Zone III des Naturschutzgebietes könnten kaum die Trittsteinfunktion für die Teilgebiete der Zone I des Naturschutzgebietes erfüllen. Randnummer 27 Die natürliche Walddynamik bringe auf lange Sicht von selbst ein Nebeneinander der natürlicherweise dort vorkommenden Baumarten in unterschiedlichen Altersphasen einschließlich Totholz in verschiedenen Zersetzungsphasen hervor. Damit erhielten auch Arten, insbesondere Altholz und Totholz bewohnende Arten aus den Gruppen der Vögel, Käfer, Moose, Pilze und Flechten, einen Lebensraum, der in bewirtschafteten Wäldern häufig fehle. Die in Rede stehenden Flächen bergen demnach ein Entwicklungspotential, welches allein mit der Anwendung der Bestimmungen der NSG-VO nicht ausgeschöpft werden könnte. Randnummer 28 Dem Vorkauf liege nicht die Verhinderung eines Eingriffs in Natur und Landschaft zu Grunde, sondern die Umsetzung naturschutzfachlich begründeter Entwicklungsziele, die sonst nicht durchsetzbar wären. Randnummer 29 Mit Beschluss der 7. Kammer vom 27.08.20220 wurden die Verkäufer der betroffenen Grundstücke beigeladen. Sie erklärten mit Schriftsatz vom 23.03.2021, sich der Stellungnahme der Klägerin vom 21.01.2021 anzuschließen. Randnummer 30 Mit Schriftsätzen vom 21.05.2021 stimmten der Beklagte sowie die Beigeladenen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. Dem schloss sich die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23.03.2023 an. Randnummer 31 Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum hiesigen Aktenzeichen sowie auf die übermittelte Verwaltungsakte (Gz. ...) verwiesen. Alle Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). A. Randnummer 33 Die Anfechtungsklage ist zulässig. Randnummer 34 Zwar fallen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines von der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 66 Bundes-Naturschutzgesetz (
) betroffenen Kaufvertrags in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wird jedoch – wie hier – von den Beteiligten darüber gestritten, ob zunächst die Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66
erfüllt sind, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich bei der Erklärung der Geltendmachung des Vorkaufsrechts gem. § 31 Abs. 2 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt (Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR 101. EL Juni 2023,
17). Randnummer 35 Die Anfechtungsklage gegen einen Vorkaufsbescheid ist die zutreffende Klageart (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2015, 5 K 525/12 Me, juris Rn. 20) und die Klageschrift ist innerhalb der Klagefrist beim zuständigen Verwaltungsgericht Weimar eingegangen. Randnummer 36 Es bedurfte gem. § 9 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO) keines Vorverfahrens. Eine der in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Randnummer 37 Die Klägerin ist klagebefugt, da die Ausübung des Vorkaufsrechts geeignet ist, ihren Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem geschlossenen Notarvertrag zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1982, 4 B 98.92, juris Rn. 3 und Beschluss vom 15.02.2000, 4 B 10.00, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012, OVG 2 B 25.10, juris). B. Randnummer 38 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 27.02.2020, mit dem der Beklagte das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Randnummer 39 Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kaufvertrags abzustellen. Randnummer 40 Rechtsgrundlage für das durch den Beklagten ausgeübte Vorkaufsrecht ist § 31 Abs. 1 Nr. 1 a) ThürNatG i. V. m.§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
. Randnummer 41 § 66
kommt trotz des grundsätzlichen Vorrangs der später erlassenen landesrechtlichen Regelungen nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG (Reiff in: Frenz/Müggenborg,
3. Aufl. 2021, juris § 66 Rn. 19) insoweit zur Anwendung, als die landesrechtliche Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 a) ThürNatG § 66
in Bezug nimmt und so die bundesrechtliche Vorschrift weiterentwickelt. Randnummer 42 Das Vorkaufsrecht ist nach der Gesetzesbegründung zu § 66
, auf den § 31 Abs. 1 Nr. 1 a) ThürNatG verweist, ein Instrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Mit seiner Hilfe besteht die Möglichkeit des Erwerbs von Flächen von hohem naturschutzfachlichem oder auch Erholungswert. Dadurch lassen sich einesteils Flächen dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes sichern, zum anderen kann zum Teil nur durch Flächenerwerb die Durchführung bestimmter Maßnahmen ermöglicht werden, für die ansonsten wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsschwelle Ausgleich gezahlt werden müsste (BT-Drs. 16/12274, S. 76). Im Gegensatz zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen oder privatrechtlichen Vereinbarungen mit Grundstückseigentümern verschafft das Vorkaufsrecht dem Staat die Möglichkeit, durch den Erwerb des Grundstücks einen freien Zugriff zur Realisierung der dem Naturschutz dienenden Maßnahmen zu bekommen (Teßmer in: BeckOK UmweltR 67. Ed. 01.01.2022,
1), um die biologischen Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes wirksam zu schützen (Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR 101. EL Juni 2023,
1). II. Randnummer 43 In formell-rechtlicher Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken.
17). Randnummer 49 Die Mitteilung über den Kaufvertrag gem. § 469 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ging am 22.11.2019 bei der Landschaftsschutzbehörde des Landkreises Nordhausen ein, die Frist begann daher gem. §§ 31 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) , 187 Abs. 1 BGB am 23.11.2019 zu laufen. Der Landkreis gab die Prüfung des Vorkaufsrechts an die Obere Naturschutzbehörde i. S. d. § 31 Abs. 2 S. 3 ThürNatG ab, so dass sich die Frist gem. § 31 Abs. 2 S. 5 ThürNatG um zwei Monate bis zum 22.03.2020 verlängerte ( §§ 31 Abs. 1 ThürVwVfG , 188 BGB). Fristablauf war gem. § 31 Abs. 3 ThürVwVfG zum Montag, der 23.03.
liegen vor. Es handelt sich um ein nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
naturschutzfachlich wertvolles Grundstück (1.), der Vorkaufsfall ist eingetreten (2.), die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nach § 66 Abs. 2
erforderlich (3.), das Vorkaufsrecht ist nicht ausgeschlossen (4.) und die Behörde übte ihr Ermessen fehlerfrei aus (5.). 1. Randnummer 53 Es handelt sich vorliegend bei beiden betroffenen Flurstücken jeweils um ein naturschutzfachlich wertvolles Grundstück i. S. v. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
, der über § 31 Abs. 1 Nr. 1a ThürNatG anzuwenden ist, da beide in einem Naturschutzgebiet i. S. v. § 23
liegen. Randnummer 54 Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG kommt es auf die Lage des Grundstücks an. Liegt dieses gem. § 66 Abs. 1
in einem Nationalpark (§ 24 Abs. 1 Nr. 1-3
), einem Nationalen Naturmonument (§ 24 Abs. 4
), einem Naturschutzgebiet (§ 23
) oder in einem als solchen einstweilig sichergestellten Gebiet, so wird es von dem Vorkaufsrecht erfasst. Randnummer 55 Naturschutzgebiete sind gem. § 23
rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. Randnummer 56 Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ergibt sich für das Gebiet „A... S...“ aus der Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete vom
und sind daher von § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
erfasst. Randnummer 58 Das Vorkaufsrecht ist auch nicht nach § 31 Abs. 1 S. 2 ThürNatG ausgeschlossen, da es sich nicht um Innenbereichsgrundstücke nach den §§ 30 und 34 BauGB handelt. 2. Randnummer 59 Der Vorkaufsfall ist eingetreten, indem ein notarieller Kaufvertrag wirksam über die betroffenen Flächen abgeschlossen wurde. Randnummer 60 Das Vorkaufsrecht des Landes aus § 66
kann nur ausgeübt werden, wenn der Vorkaufsfall eintritt. § 463 BGB, der aufgrund der Verweisung in § 66 Abs. 3 Satz 4
anwendbar ist, bestimmt, dass der Abschluss eines Kaufvertrages des Grundstückseigentümers mit einem Dritten den Vorkaufsfall begründet. Es muss ein rechtswirksamer Kaufvertrag vorliegen (BGH, Urteil vom 09.02.1990, V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 232; BGH, Urteil vom 11.02.1977, V ZR 40/75, BGHZ 67, 395, 397) und es darf kein Rücktritt i. S. v. § 31 Abs. 5 ThürNatG erklärt worden sein. Randnummer 61 Unstreitig liegt ein wirksamer notarieller Grundstückskaufvertrag vor und es wurde auch kein Rücktritt vom Vertrag erklärt. 3. Randnummer 62 Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist auch erforderlich, weil der Erwerb der Flurstücke durch den Beklagten naturschutzfachlichen Zielen dient. Randnummer 63 Nach § 66 Abs. 2
darf das Vorkaufsrecht nur dann ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge „erforderlich“ ist. Randnummer 64 Nach der Gesetzesbegründung genügt als Grund für die Ausübung des Vorkaufsrechts etwa die Durchführung von Maßnahmen zu Naturschutz und Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274, S. 76). Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hat (Teßmer in: BeckOK UmweltR 67. Ed. 01.01.2022,
10). Insbesondere existierende Planungen der Naturschutzbehörde, die in fachlichen Konzepten wie den Arten- und Biotopschutzprogrammen konkretisiert sind, können die Ausübung des Vorkaufsrechts jedenfalls erforderlich machen (VG Regensburg, Urteil vom 29.09.1992, RO 11 K 91.0599). Teilweise wird es auch für ausreichend gehalten, dass in der Begründung des Ausübungsbescheides beispielhaft genannte Möglichkeiten einer Biotopverbesserung als geeignete Maßnahmen einer ökologischen Optimierung in Betracht kommen (Reiff in: Frenz/Müggenborg,
3. Aufl. 2021, juris § 66 Rn. 48 m. w. N. zur Rechtsprechung). Randnummer 65 Der Beklagte beabsichtigt, auch in der Schutzzone III des Naturschutzgebietes Flächen mit ungestörter Waldentwicklung zu schaffen, um Arten, die auf naturnahe Wälder mit hohem Anteil von Tot- und Altholz angewiesen sind, Bewegungsoptionen über diese Flächen (sogenannte Trittsteine) zu bieten, den Austausch der Organismen zwischen den Biotopen zu fördern und damit die Arten zu schützen. Randnummer 66 Diese Gründe entsprechen dem Schutzzweck und Schutzziel der NSG-VO, insbesondere der Förderung unbewirtschafteter Wälder (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der NSG-VO), die Erhaltung von Vegetationseinheiten (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 der NSG-VO) und der Schutz besonderer Organismenarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 der NSG-VO), welche unabhängig von der Einteilung in Schutzzonen für das gesamte Naturschutzgebiet vorgegeben sind. Randnummer 67 Damit dient der Vorkauf Belangen des Naturschutzes und ist dementsprechend auch erforderlich i. S. d. § 66 Abs. 2
. Randnummer 68 Soweit die Klägerin geltend macht, eine nachhaltige Bewirtschaftung im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf Grundlage des Thüringer Waldgesetzes und unter Berücksichtigung der NSG-VO vornehmen zu wollen, muss dieses Interesse schon aufgrund des Gesetzeszwecks hinter dem Ziel der Erweiterung von ungenutzten Waldflächen zugunsten empfindlicher Arten zurücktreten. Randnummer 69 Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die öffentliche Hand i. S. v. § 66 Abs. 2
entfällt nämlich selbst dann nicht, wenn der Erstkäufer anbietet, sich zur Durchführung der von dem das Vorkaufsrecht ausübenden Bundesland bezweckten Naturschutzmaßnahmen zu verpflichten (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64). Da das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht, anders als etwa das Vorkaufsrecht der §§ 24 ff. BauGB, keine Abwendungsbefugnis vorsieht (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64; Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR, 101. EL Juni 2023,
21), ist es gegenüber anderen naturschutzrechtlichen Instrumentarien erkennbar nicht subsidiär ausgestaltet (Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR 101. EL Juni 2023,
21 m. w. N.). Dadurch weist es dem Erstkäufer von vornherein eine schwächere Position zu und es reicht im Regelfall nicht aus, wenn dieser sich ernsthaft bereit erklärt, die gleichen landschaftspflegerischen Maßnahmen durchzuführen, wie sie der Vorkaufsberechtigte für unverzichtbar hält. Der naturschutzrechtliche Vorkaufsberechtigte muss sich dementsprechend selbst bei unterstellter Gleichwertigkeit der vom Erstkäufer angebotenen Maßnahmen nicht auf ein anderes naturschutzrechtliches Instrumentarium verweisen lassen (VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2015, 5 K 525/12 Me, juris Rn. 37). Vielmehr reicht es aus, dass nach allgemeiner Erfahrung die Verwirklichung naturschutzfachlicher Ziele durch den Eigentumserwerb seitens der öffentlichen Hand besser gefördert wird als durch entsprechende Maßnahmen von Privatpersonen, insbesondere im Rahmen zivilrechtlicher Vereinbarungen, wie etwa Bewirtschaftungsvereinbarungen (VGH München, Urteil vom 26.09.1995, 9 B 93.2828, NJW 1996, 2321, 2322; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom. 14.01.2013, 4 LA 173/12, juris Rn. 10). Die Erforderlichkeit wird demnach jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die im Sinne des Naturschutzes gebotene Nutzung nicht gesichert ist, solange das Grundstück in privater Hand verbleibt (OVG Greifswald, Beschluss vom 27.08.2013, 1 L 241/12, juris Rn. 12), zumal der vertragliche Naturschutz typischerweise strukturelle Nachteile birgt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.04.2014, Au 2 K 13.965, juris Rn. 26; VG Regensburg, Urteil vom 26.10.2001, RO 11 K 00.2143, juris Rn. 16; VGH Kassel, Urteil vom 18.01.1996, 3 UE 2544/93, juris Rn. 21, 26; VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2012, 2 A 340/11, juris Rn. 66). Solche Nachteile beruhen darauf, dass zum einen ein Vertrag regelmäßig zeitlich befristet abgeschlossen wird, so dass nach dessen Ablauf neu verhandelt werden muss, ohne dass sichergestellt ist, dass der bisherige Schutzstandard beibehalten werden kann. Zum anderen können nach Abschluss eines Vertrages Unstimmigkeiten über die Auslegung bzw. Reichweite bestimmter Vertragsklauseln auftreten, die zu Beginn als geregelt galten. Ferner verlangt die Einhaltung vertraglicher Pflichten mindestens stichprobenartige Kontrollen und schließlich stellt sich im Falle einer Rechtsnachfolge (etwa durch Versterben des Erstverpflichteten) die Frage, ob der Rechtsnachfolger die naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen Verpflichtungen überhaupt und gegebenenfalls ebenso zuverlässig zu übernehmen bereit ist. Der Gesetzgeber des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ging daher davon aus, dass eine dauerhafte, nachhaltige und konfliktfreie Durchführung der erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes nachrangig ist (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64; vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27.08.2013, 1 L 241/12, juris Rn. 12).Insoweit steht dem Staat das Recht des ersten Zugriffs zu (VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2015, 5 K 525/12 Me, juris Rn. 37). Randnummer 70 Vorliegend beabsichtigt der Beklagte sogar ein Mehr an Schutz als die Klägerin für die in Rede stehenden Flächen anbietet. Der Beklagte will die Flächen der Nutzung vollständig entziehen und ungestörter natürlicher Entwicklung überlassen, während die Klägerin eine forstwirtschaftliche Nutzung anstrebt. Schon hieraus ergibt sich die Erforderlichkeit des Vorkaufs aus Gründen des Naturschutzes, indem die betreffende Natur durch den Vorkauf intensiver geschützt wird als durch die beabsichtigte Nutzung der Klägerin. Randnummer 71 Soweit die Klägerin darlegt, dass auf dem Flurstück 220/0 die aktive Entnahme des dort vorhandenen Nadelholzes die autochthonen Laubholzarten besser fördern könne als die angestrebte Unterlassung der Bewirtschaftung, steht diese Annahme im Widerstreit mit den Regelungen der NSG-VO, wonach die Förderung unbewirtschafteter Wälder gerade Schutzziel der NSG-VO ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der NSG-VO). Randnummer 72 Hinzu kommt, dass neben der nach § 4 Nr. 4 der NSG-VO ausnahmsweisen Gestattung ordnungsgemäßer forstwirtschaftlicher Bodennutzung „in der bisherigen Art und im bisherigen flächenmäßigen Umfang unter Maßgabe der Förderung natürlicher walddynamischer Prozesse sowie der Maßgabe der besonderen Begünstigung autochtoner Laubholzarten“ in der betreffenden Schutzzone III gleichzeitig verschiedene Verbote nach § 3 zu beachten sind, wonach insbesondere Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen nicht gestört oder nachteilig verändert oder durch chemische oder mechanische Maßnahmen beeinflusst werden dürfen (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 der NSG-VO), keine Pflanzen oder Pflanzenteile in ihren verschiedenen Entwicklungsformen entnommen oder beschädigt werden dürfen (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 der NSG-VO) und das Gebiet nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der NSG-VO). Angesichts dieser umfangreichen Verbote und einzelner Ausnahmen würden im Falle eines Erwerbs durch die Klägerin Kontrollmaßnahmen notwendig, woran sich auch nichts dadurch ändert, dass die Klägerin ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, selbst eine naturschutzfachlich sinnvolle Entwicklung des in Rede stehenden Flurstücks vorzunehmen, und ausgeführt hat, hierzu auch in der Lage zu sein. Randnummer 73 Das Argument der Klägerin, Waldbesucher seien besser geschützt und Rettungswege freigehalten, wenn eine naturnahe Bewirtschaftung stattfinde, kann nicht dem vom Vorkaufsrecht gedeckten Ziel des Beklagten entgegen gehalten werden, ein Mehr an Naturschutz anzustreben, da Wegeschutz nicht dem Naturschutz dient. Zum anderen kommt auch hier gleichermaßen die Vorgabe der Förderung unbewirtschafteter Wälder aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 der NSG-VO zum Tragen. Die klägerseitig angestrebte naturnahe Bewirtschaftung würde einen Verzicht auf den Schutz von Arten bedeuten, die auf Totholz angewiesenen sind. Der Beklagte beabsichtigt hingegen ein Mehr an Naturschutz und gibt nachvollziehbar an, die Vorsorge für Waldbesucher und für Rettungswege auch bei Nutzungsauflassung zu treffen. Einer Bewirtschaftung bedarf es dabei nicht zwingend. 4. Randnummer 74 Das Vorkaufsrecht ist schließlich nicht nach § 66 Abs. 3 Satz 5
ausgeschlossen, da es sich nicht um einen Verkauf an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades handelt. Randnummer 75 Auch ein Ausschluss nach § 66 Abs. 3 Satz 4
i. V. m. § 471 BGB kommt nicht in Betracht, da der Verkauf nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse heraus erfolgt. 5. Randnummer 76 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht im Rahmen der erforderlichen und auch durchgeführten Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch den Beklagten (§ 114 VwGO). Randnummer 77 Das Gericht prüft nach § 114 VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Schutz der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes. Indem durch die Herausnahme der betroffenen Flurstücke aus der Nutzung Arten gefördert werden, die auf Tot- oder Altholz angewiesen sind, dient das Ziel des Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprechend dem Schutz der Natur, zumal die Klägerin eine forstwirtschaftliche Nutzung anstrebt, bei welcher Tot- oder Altholz gerade nicht auf der Waldfläche verbleibt. Randnummer 83 Dabei geht der Beklagte im Bescheid auf die Argumente der Klägerin ein, welche meint, die Nutzungseinschränkung für Zone III des Naturschutzgebietes gewährleiste bereits die Möglichkeit der Entstehung von Trittflächen. Jedoch gibt der Schutzzweck der NSG-VO nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 für das gesamte Naturschutzgebiet vor, unbewirtschaftete Wälder zu fördern. Eine solche Förderung beabsichtigt der Beklagte, indem er zusätzlich zu den Vorgaben der Schutzzone III, Flächen mit ungestörter Waldentwicklung entwickeln will und so den angestrebten Biotopverbund unterstützen sowie Arten zusätzlichen Schutz bieten will, die auf hohen Tot- und Altholzbestand angewiesen sind. Randnummer 84 Die weitere Annahme der Klägerin, eine Trittsteinfunktion sei für das Flurstück e gar nicht sinnvoll, da dieses sich an einem Weg am Rand des Naturschutzgebietes befinde, hat der Beklagte nachvollziehbar entkräftet. Auch der Waldrand in einem Naturschutzgebiet ist zu schützen und zu fördern. Würde man dem Argument der Klägerin folgen, käme dies einer faktischen Verkleinerung des Naturschutzgebietes gleich, was wiederum der Regelung der NSG-VO sowie dem Naturschutz im Allgemeinen zuwiderliefe. Randnummer 85 Soweit die Klägerin davon ausgeht, im Flurstück a sei die Förderung von autochtonen Laubholzarten besser durch aktive Entnahme von Nadelholz gewährleistet, hat der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass einzelne Fichten auf der betroffenen Fläche entnommen werden könnten, bevor die Fläche der Nutzung vollständig entzogen wird. Randnummer 86 Soweit die Klägerin angab, die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen werde unnötig erschwert, wenn die betroffenen Flurstücke der ungestörten Waldentwicklung übergeben würden, legte der Beklagte dar, dass keine angrenzenden Erschließungswege blockiert werden. Randnummer 87 Die Annahme der Klägerin, Wege für Rettungsdienste seien freizuhalten und Unfallrisiken würden ohne forstwirtschaftliche Nutzung in den betroffenen Waldflächen erhöht, geht der Beklagte davon aus, Verkehrssicherungsmaßnahmen hinreichend organisieren zu können, da er ohnehin als Eigentümer von anderen Teilstücken innerhalb des Naturschutzgebietes deren Überwachung vornehmen muss.
liegen (VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2015, 5 K 525/12 Me, juris Rn. 43). Diese von vornherein bestehende Beeinträchtigung der Erwerbschance an den betroffenen Flurstücken musste der Klägerin auch schon vor Abschluss des Kaufvertrags bereits bekannt sein, da sowohl § 66
als auch die NSG-VO allgemein zugänglich sind. Spätestens aufgrund des entsprechenden Hinweises durch den beurkundenden Notar unter § 7 Nr. 1 des zwischen Klägerin und Beigeladenen geschlossenen Kaufvertrags war den Parteien die Beeinträchtigung der Erwerbschance aber letztlich tatsächlich bekannt, so dass sich mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten lediglich ein von der Klägerin bewusst eingegangenes und vom Gesetzgeber in Kauf genommenes Risiko verwirklicht hat. Da der Vorkauf im Ergebnis lediglich die Erwerbschance beeinträchtigt, nicht hingegen das Eigentum an sich, ist kein (besonders) schutzwürdiger Belang des Privaten betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979, 4 B 1/78, 4 N 2/79, 4 N 3/79, 4 N 4/79, juris Rn. 50). Randnummer 94 Darüber hinaus überwiegen die den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Ziele des Beklagten die Interessen der Klägerin, indem - wie oben dargestellt - durch die Übernahme der Flurstücke in die öffentliche Hand der durch die NSG-VO vorgegebene Biotopschutz im Naturschutzgebiet „Alter Stolberg“ effektiver gefördert werden kann als es durch forstwirtschaftliche Nutzung (auch im Rahmen der Vorgaben der NSG-VO) oder durch privatrechtliche Verträge möglich wäre. IV. Randnummer 95 Nach alldem ist die Klage abzuweisen. C. Randnummer 96 Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben und damit kein Risiko eigener Kostentragungspflicht eingegangen sind (vgl. § 153 Abs. 3 VwGO), noch sonst das Verfahren wesentlich gefördert haben. Randnummer 97 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 98 Beschluss Randnummer 99 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.615,95 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 29 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Randnummer 100 Er setzt sich zusammen aus dem im notariellen Kaufvertrag vom 29.01.2019 festgesetzten Quadratmeterpreis von 0,95€/m 2 und der Fläche von 1.701m 2 , welche sich aus Addition der vom Vorkauf erfassten Flächen der Flurstücke a (1.638m 2 ) und e (63m 2 ) ergibt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001556962
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