Kettenauffahrunfall auf BAB: Anscheinsbeweis gegen Auffahrende Orientierungssatz 1. Kommt es im Ausfahrtsbereich einer Bundesautobahn zu einer Kollision, bei der zunächst ein Pkw auf den vor ihm Fahre
halb aufgefahren sind, weil sie Abstand oder Geschwindigkeit nicht angemessen gewählt oder nicht die nötige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt haben (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16). Denn nachfolgende Verkehrsteilnehmer müssen sich auf jederzeitiges, auch unerwartetes Bremsen und Anhalten der Vorausfahrenden einstellen. Selbst ein grundloses Bremsen
Vorausfahrenden vermag den zu Lasten
Auffahrenden bestehenden Anscheinsbeweis nicht ohne Weiteres zu entkräften. (Rn.21)
- Dieser Anscheinsbeweis greift auch bei Kettenauffahrunfällen im Hinblick auf einen Heckschaden am ersten Pkw zu Lasten der jeweils nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein (Anschluss OLG Celle, Urteil vom
- Dezember 2020 - 14 U 87/20). (Rn.22) Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.713,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über Basiszinssatz seit 27.02.2019 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen wie vor seit 27.02.2019 zu zahlen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten
Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin beansprucht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 26.01.2019 auf der BAB 71 in Höhe der Ausfahrt zur BAB
- Die Klägerin fuhr mit dem Pkw vom Typ Peugeot 206 (amtl. Kennz.: ... ) die vorbezeichnete Autobahnen und beabsichtigte, diese am Autobahnkreuz Erfurt zu verlassen, um auf die BAB 4 aufzufahren. Bei Annäherung an die Ausfahrt mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h befanden sich hinter dem Pkw der Klägerin der Beklagte zu
- mit dem bei der Beklagten zu
- haftpflichtversicherten Fahrzeug vom Typ VW Polo (amtl. Kennz.: ... ) sowie dahinter die Beklagte zum
- mit ihrem bei der Beklagten zu
- haftpflichtversicherten Kfz vom Typ VW T6 (amtl. Kennz.: ... ). Es kam zur Kollision zwischen dem Pkw der Klägerin und demjenigen
Beklagten zu
- Die Beklagte zu
- fuhr auf das Fahrzeug
Beklagten zu
- auf. Randnummer 2 Die Klägerin beansprucht von den Beklagten infolge eingetretenen wirtschaftlichen Totalschadens den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.060,00 € sowie Sachverständigengebühren in Höhe von 462,55 €, Kosten für eine Übernachtung in Höhe von 165,90 € und die Auslagenpauschale in Höhe von 25,
- Randnummer 3 Die Klägerin trägt vor, die Beklagten zu
- und
- seien infolge Unachtsamkeit und nicht angepasster Geschwindigkeit sukzessiv aufgefahren, wobei zunächst der Beklagte zu
- mit dem Heck ihres Pkw kollidiert sei, und sodann die Beklagte zu
- das Fahrzeug
Beklagten zu
- noch weiter aufgeschoben habe. Randnummer 4 Die Beklagte beantragt: Randnummer 5 Wie erkannt. Randnummer 6 Die Beklagten beantragen: Randnummer 7 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 8 Die Beklagten zu
- und
- behaupten, die Klägerin sei auf der rechten Spur gefahren und habe ihr Fahrzeug auf Höhe der beginnenden Ausfahrt ohne zwingenden Grund, plötzlich und unvorhersehbar mit einer Vollbremsung zum Stehen gebracht. Sie habe weder einen Blinker gesetzt noch eine Warnleuchte eingeschaltet. Der Beklagte zu
- habe ebenfalls eine Vollbremsung ausgeführt und sei ca. einen Meter hinter dem Pkw der Klägerin noch zum Stehen gekommen, ohne diesen zu beschädigen. Knapp zwei sec. später sei die Beklagte zu
- auf sein Fahrzeug aufgefahren und habe dies - erstmals - auf das Heck
klägerischen Fahrzeugs geschoben. Der Unfall sei damit für den Beklagten zu
- unabwendbar gewesen. Randnummer 9 Die Beklagten zu
- und
- behaupten, der Beklagte zu
- sei bereits auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren. Der Sekundäranstoß habe keinen Einfluss auf die Schadensentstehung am klägerischen Fahrzeug gehabt. Jedenfalls sei ein abgegrenzt bezifferbarer weiterer Schaden am klägerischen Pkw durch den Aufprall
Fahrzeugs der Beklagten zu
- nicht gegeben. Es sei im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass ggf. Vorschäden mit betroffen seien. Randnummer 10 Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Randnummer 11 Die Beklagten zu 1./
- haben den Beklagten zu 3./
- den Streit verkündet. Randnummer 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen F ..., G ... und H ... sowie Einholung eines Gutachtens
Sachverständigen Dipl. Ing. I ... . Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 30.09. 2020 und 16.06.2021 sowie den Inhalt
Gutachtens vom 04.10.2022 verwiesen. Die Klägerin, der Beklagte zu
- und die Beklagte zu
- sind informatorisch zum Unfallgeschehen angehört worden. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 14 Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung
mit der Klage eingeforderten Betrages gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 249 ff., 421 ff., 840 BGB, 115 Abs. 1 S. 4 VVG verpflichtet. Randnummer 15 Im Einzelnen: Die Beklagten zu
- und
- trifft - als Haftungseinheit - die Verpflichtung nach o. g. Normen, da sie weder nachweisen konnten, dass ein atypischer Geschehensablauf vorlag (abruptes, grundloses Bremsen der vorausfahrenden Klägerin), noch dass der Unfall für den Beklagten zu
- unabwendbar war, weil er mit ca. einem Meter Abstand hinter dem Fahrzeug der Klägerin noch zum Stillstand gekommen war, bevor er auf den Pkw der Klägerin aufgeschoben wurde. Randnummer 16 Die Beklagten zu
- und
- trifft - als weitere Haftungseinheit - die Verpflichtung nach o. g. Normen, da auch sie weder nachweisen konnten, dass der voraufgeführte atypische Geschehensablauf vorlag, noch dass durch das Aufschieben
Pkw
Beklagten zu
- kein weitergehender Schaden als durch den - streitigen - Erstaufprall entstanden war. Randnummer 17 An der Aktivlegitimation der Klägerin besteht nach Vorlage der Unterlagen (insbes. Kaufvertrag vom 24.01.2019) kein durchgreifender Zweifel. Randnummer 18 Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG) der von den Beklagten zu
- bzw.
- gehaltenen / gesteuerten sowie bei der Beklagten zu
- bzw.
- jeweils haftpflichtversicherten Fahrzeugen. Randnummer 19 Nachdem keine der Parteien darlegen oder nachweisen konnte, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Voraussetzungen darstellte (s. o.), die die ständige Rechtsprechung gemäß § 17 Abs. 3 StVG an den „optimalen und idealen Fahrer“ stellt (vgl. grundlegend BGHZ Bd. 117, S. 334 noch zu § 7 Abs. 2 StVG a. F.), bestimmte sich die Haftung gemäß § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StVG danach, inwieweit der Unfall (vorwiegend) von der Klägerin oder von den Beklagten zu
- bzw.
- verursacht worden ist. Randnummer 20 Vorauszuschicken ist diesbezüglich Folgendes: Im Ausgangspunkt ist unstreitig, dass es zu einer Kollision
Pkw
Beklagten zu 1. mit dem Fahrzeugheck
klägerischen Fahrzeugs kam sowie
Weiteren dass die Beklagte zu 3. auf das Fahrzeug
Beklagten zu 1 auffuhr und dieses auf dasjenige der Klägerin aufschob. Randnummer 21 In einer solchen Fallkonstellation spricht zu Lasten der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer der Anschein, dass sie gegen die in § 4 S. 1 StVO niedergelegte Sorgfaltspflicht verstoßen haben und
halb aufgefahren sind, weil sie Abstand oder Geschwindigkeit nicht angemessen gewählt oder nicht die nötige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt haben (vgl. statt aller: BGH NJW 2017, S. 1177 mwN). Nachfolgende Verkehrsteilnehmer müssen sich auf jederzeitiges, auch unerwartetes Bremsen und Anhalten der Vorausfahrenden einstellen. Selbst ein grundloses Bremsen
Vorausfahrenden vermag den zu Lasten
Auffahrenden bestehenden Anscheinsbeweis nicht ohne Weiteres zu entkräften (vgl. Hentschel/Dauer,
- Aufl., Rn. 8 und 33 zu § 4 StVO m.w.N.). Randnummer 22 Dieser Anscheinsbeweis greift auch bei Kettenauffahrunfällen im Hinblick auf einen - wie hier allein in Streit stehenden - Heckschaden am ersten Pkw zu Lasten der jeweils nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein (OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020, AZ.: 14 U 87/20; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2010, S. 351; OLG Düsseldorf; Urteil vom 12.06.2006, AZ.: 1 U 206/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2018, AZ.: 6 O 5/18). Randnummer 23 Diese tatsächliche Vermutung haben nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme weder die Beklagten zu
- und
- noch die Beklagten zu
- und
- zur hinreichenden Überzeugung
Gerichts (§ 286 ZPO) dahingehend entkräften können, dass der eingangs aufgeführte atypische Geschehensablauf vorgelegen hätte (nämlich abrupte Vollbremsung ohne zwingenden Grund). Für die hinreichend sichere Überzeugung
Gerichtes i. S.
§ 286ZPO muss keine absolute oder unumstößliche Gewissheit bzw.
auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ vorliegen; es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (vgl. z. B. BGH NJW 2021, S. 2281). Randnummer 24 Im vorliegenden Fall verbleiben jedoch derart erhebliche Restzweifel, die einer Überzeugungsbildung
Gerichts bei Gesamtschau aller erhobenen Beweise entgegenstehen. Randnummer 25 Zunächst sind die Aussagen der einvernommenen Zeugen und angehörten Parteien sowohl zum Bremsvorgang
klägerischen Fahrzeuges einerseits als auch zum Anstoß
Fahrzeugs
Beklagten zu 1. auf das Heck
klägerischen Pkw andererseits äußerst widersprüchlich. Randnummer 26 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Unfallgeschehen durch die betroffenen Fahrzeuginsassen aufgrund der erlebten Schrecksituation stets subjektiver wahrgenommen und wiedergegeben wird als durch die Feststellungen eines ausschließlich an objektive Grundlagen anknüpfenden Sachverständigengutachtens. Randnummer 27 Die Klägerin sowie die Zeugin H ... haben zum Unfallhergang mitgeteilt, dass die Klägerin langsamer gefahren sei (ca. 50 km/h). Es habe dann einen ersten Aufschlag gegeben, und ein paar Sekunden später einen zweiten Anstoß. Insbesondere sei die Klägerin normal, ohne abruptes Bremsen langsamer geworden, es habe auch nichts an ihrem Auto blockiert. Der zweite Aufprall sei stärker gewesen. Dazwischen hätten ein paar Sekunden gelegen. Randnummer 28 Demgegenüber hat die von den Beklagten zu 1./2. benannte Zeugin F ... bekundet, der Beklagte zu 1. sei an der Ausfahrt mit ca. 70 km/h hinter dem klägerischen Pkw gefahren und habe einen Schulterblick gemacht. In dem Augenblick habe das Fahrzeug der Klägerin abrupt gebremst. Der Beklagte zu 1. habe ebenfalls eine Vollbremsung eingeleitet und sei durch das ABS mit einem Abstand von ca. einem Meter zum Stehen gekommen. Ein bis zwei Sekunden später sei es zu einem Aufprall durch das Kfz der Beklagten zu 3. Gekommen, und der Pkw
Beklagten zu
- sei - erstmals - auf denjenigen der Klägerin aufgeschoben worden. Die Klägerin habe sich entschuldigt und gemeint, dass mit ihrem Fahrzeug irgendetwas nicht in Ordnung gewesen sei. Randnummer 29 Hingegen hat der von den Beklagten zu 3./
- benannte Zeuge G ... zwar ein abruptes Bremsen der Klägerin bekundet, im Übrigen aber auch deren Vortrag bestätigend (und damit im Widerspruch zu demjenigen der Beklagten zu 1./2.) ausgesagt, dass der Beklagte zu
- trotz Vollbremsung bereits auf das Kfz der Klägerin aufgefahren sei, bevor es zu dem weiteren Heckanstoß durch Aufschieben
Pkw
Beklagten zu 1. gekommen sei. Randnummer 30 Auch nach dem auf Antrag ergänzend eingeholten unfallanalytischen Gutachten ist zum Einen die zu Lasten der Beklagten bestehende tatsächliche Vermutung wegen eines atypischen Geschehensablaufs nicht hinreichend entkräftet: Der Sachverständige hat im Ergebnis nämlich gerade nicht feststellen können, inwieweit die höhendynamische Veränderung von rund 4,0 cm beim Aufprall auf das klägerische Fahrzeug auf den vollgebremsten Fahrzustand
klägerischen Pkw oder einen teilgebremsten Zustand beider Fahrzeuge zurückzuführen ist. Um den Vermutungstatbestand (ganz oder teilweise) entkräften zu können, hätte jedenfalls der Gutachter mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellen müssen, dass der beklagtenseits vorgetragene Unfallhergang (grundlose Vollbremsung der Klägerin) zutraf. Hiervon ist das Gutachten im Ergebnis jedoch deutlich entfernt; vielmehr ist insoweit Unaufklärbarkeit gegeben, weshalb der oben bereits näher begründete Beweis
ersten Anscheins gegen die auffahrenden Beklagten sprach. In diesen Fällen ist regelmäßig auch die vollständige Verursachung durch die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu vermuten; die Betriebsgefahr
vorausfahrenden Fahrzeuges muss zurücktreten (vgl. dazu beispielsweise OLG Saarbrücken NZV 2014, S. 569). Randnummer 31 Nach dem Ergebnis
Gutachtens ist im Weiteren auch der Vortrag der Beklagten zu 1./2., der Unfall sei unabwendbar i. S.
§ 17Abs. 3 St
VG gewesen, weil die Beklagte zu
- das noch kollisionsfrei zum Stillstand gekommene Fahrzeug lediglich aufgeschoben habe, nicht feststellbar. Randnummer 32 Der Sachverständige hat festgehalten, aus technischer Sicht sei es zwar grundsätzlich darstellbar, dass der Beklagte zu
- sein Fahrzeug zunächst durch eine Vollbremsung hinter dem klägerischen Pkw im Abstand von weniger als 1 m zum Stillstand brachte, erst danach die Beklagte zu
- auf den stehenden Pkw
Beklagten zu
- auffuhr und diesen - erstmals - auf den klägerischen Pkw aufschob. Randnummer 33 Ebenso lässt sich nach seiner Begutachtung jedoch technisch ein Szenario in Einklang bringen, wonach der Beklagte zu
- zunächst leicht auf das klägerische Fahrzeug auffuhr und danach die Beklagte zu
- das Fahrzeug
Beklagten zu 1. auf den klägerischen Pkw aufschob (so der Vortrag der Beklagten zu 3./4.). Auch anhand
dem Fahrzeug
Beklagten zu 1. zuzuordnenden Splitterfelds sowie der dem linken Vorderrad zuzuordnenden Reifenspuren und der dokumentierten Endposition
Fahrzeuges der Beklagten zu 3. hat der Sachverständige lediglich feststellen können, dass dies sowohl mit einem Stillstand
Pkw
Beklagten zu
- oder einer geringen Bewegung von maximal ca. 10 km/h in Einklang zu bringen ist. Dies bleibt nach allem ebenfalls unaufklärbar. Randnummer 34 Schließlich konnte der Sachverständige den von den Beklagten zu 3./
- vorgetragenen Ausschluss einer Schadenserweiterung oder -vertiefung durch die Zweitkollision gerade nicht bestätigen. Nach dem Gutachten fand die Hauptkollision zwischen dem Pkw
Beklagten zu 1. und dem klägerischen Fahrzeug zeitlich nach dem Auffahren
Fahrzeugs der Beklagten zu
- statt. Im Ergebnis hat der Sachverständige dazu festgehalten, dass der Vortrag der Beklagten zu 3./4., eine Schadenserweiterung am klägerischen Fahrzeug sei durch das Auffahren der Beklagten zu
- nicht entstanden, technisch nicht widerspruchsfrei in Einklang zu bringen ist. Randnummer 35 Der Sachverständige hat zur Begründung dieser Ergebnisse sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen umfangreich ausgewertet und seiner Begutachtung widerspruchsfrei und plausibel zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die unter Ziff. 3.
- detailliert erfolgte Kollisionsanalyse Bezug genommen. Randnummer 36 In rechtlicher Hinsicht ist hierzu ergänzend auszuführen: Waren nach allem für den eingetretenen Unfallschaden mehrere Schädiger (= Beklagter zu
- und 3.) mitverantwortlich, liegt eine sogen. (fahrlässige) Nebentäterschaft vor, wobei die Beklagten als Nebentäter im Außenverhältnis nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch ohne Rücksicht auf das Gewicht ihres jeweiligen Verantwortungsbeitrages haften. § 840 Abs. 1 BGB findet insbesondere auch bei Ansprüchen aus - wie hier - Gefährdungshaftung entsprechende Anwendung. Das unterschiedliche Gewicht der Verantwortungsbeiträge der Schädiger wäre allein im Innenverhältnis der jeweiligen Haftungseinheiten (Beklagter zu 1./
- einerseits und Beklagte zu 3./
- andererseits) zu berücksichtigen und ggf. zu klären (vgl. zu allem: BGH NJW 2006, S. 896 sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2017, Az.: 1 U 33/16; ferner: OLG Hamm RuS 2020, S. 170). Randnummer 37 Abschließend zur Anspruchshöhe: Die Klägerin hat den wirtschaftlichen Totalschaden zutreffend nach dem vorprozessual gutachterlich festgestellten Wiederbeschaffungswert abzgl.
Restwerts zugrunde gelegt. Das Vorbringen der Beklagten zu 3./4. zu einem in den Raum gestellten Vorschaden ist ohne Substanz („ins Blaue hinein“) erfolgt und damit unbeachtlich. Randnummer 38 Die Klägerin durfte sich darüber hinaus veranlasst sehen, zur Schadensfeststellung ein Gutachten einzuholen; die dadurch entstanden Gebühren stellen eine adäquate Schadensfolge i. S.
§ 249BGB dar.
Randnummer 39 Die Übernachtungskosten sind durch Vorlage
Belegs (IBIS Erfurt-Altstadt vom 28.01.2019) hinreichend untermauert und ebenfalls als Schadensfolge gemäß § 249 BGB zu erstatten. Randnummer 40 Die Kostenpauschale von 25,00 € hält sich noch im Rahmen
Vertretbaren (§ 287 ZPO). Randnummer 41 Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin als Verzugsschaden in gesetzlich geschuldeter Höhe von den Beklagten gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 bzw. 4 BGB beanspruchen. Randnummer 42 Prozessuale Nebenentscheidungen: - § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten), - § 709 S. 1 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001557376