← Deutschland

Thüringer Finanzgericht 1. Senat 1 K 301/17 Urteil Subjektive Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Unter der Bezeichnung "Gemeinschaft A" au

Subjektive Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Unter der Bezeichnung "Gemeinschaft A" auftretender Einzelunternehmer - Anforderungen an die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins Orient

§ 15Rz 9).

Die Einkünfte aus der gewerblichen Betätigung sind demjenigen zuzurechnen, der sie "unternimmt", d. h. dem "Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit verfassten Betriebes sind" (Frotscher/

§ 15Rz 206).

Randnummer 20 Unter Beachtung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats nach den vorliegenden Akten sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger im Streitjahr unter dem Namen A als Einzelunternehmer gewerblich tätig war und ihm die dabei erzielten Einkünfte direkt zuzurechnen sind. Randnummer 21 Entgegen der Auffassung des Klägers, stellt die A kein eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt im Sinne des § 1 KStG dar, dem die Einnahmen zuzurechnen wären. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass bei der angegebenen Gründungsversammlung der A am XX/05/05 niemand außer ihm anwesend gewesen sei. Das Vereinsrecht in Deutschland bestimmt jedoch, dass auch ein nicht rechtsfähiger Verein von mindestens zwei Personen gegründet werden muss. Somit fehlt es an einer wirksamen Gründung eines Vereins. Schon deshalb kommt es kommt es auf die Frage, ob es sich bei den als AGB bezeichneten Regelungen um eine Satzung handelt, nicht mehr an. Im Übrigen spricht gegen die Gründung eines Vereins weiter, dass der Kläger sich wider besseres Wissen nicht um die Erstellung einer als solchen bezeichneten Vereinssatzung gekümmert hat, sondern lediglich AGB entworfen hat. Sein Vortrag, dass er als juristischer Laie AGB und Satzung verwechselt habe, ist nicht glaubhaft. Nach der vollen Überzeugung des Senats wusste der Kläger, dass ein Verein eine Satzung braucht. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger für den von ihm zuvor ins Leben gerufenen Verein, die B, eine Satzung entworfen hatte. Randnummer 22 Auch dem Vortrag des Klägers, bei der A handele es sich um eine Nachfolgeorganisation der B, sodass es einer Vereinsgründung gar nicht bedurft habe, kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit teilweise etwas widersprüchlichen Aussagen zum Ende der B geht der Senat insoweit davon aus, dass die B, trotz des Austritts etlicher Mitglieder Ende 2004 neben der A zur Abwicklung der bereits anhängigen Klageverfahren (Verfassungsbeschwerde Zeugin K mit Urteil in 2007) und der sich daraus ergebenden Vergleichsverhandlungen mit der Wohnungsbaugenossenschaft, über das Streitjahr hinaus weiterbestanden hat. Dafür spricht auch, dass der Kläger den Schriftverkehr in diesen Fällen weiter unter dem Briefkopf der B geführt hat. Die Einlassung des Klägers auf die Frage, warum er zur gleichen Zeit unter B und A und auch unter seinem eigenen Namen aufgetreten ist, es sei für ihn damals belanglos gewesen und er habe auch vieles durcheinandergebracht, ist wenig überzeugend. Auch die noch in 2011 einberufene Aufteilungskommission spricht für einen Fortbestand der B, denn die dazu vorliegenden Schreiben und Aufteilungspläne sowie die interne Aufteilungsvereinbarung tragen ausschließlich den Briefkopf der B. Randnummer 23 Auch der Behauptung, die A wäre lediglich eine Arbeitsgruppe der B gewesen, kann nicht gefolgt werden. Denn in diesem Fall hätte es einer Gründung bzw. Satzung (AGB) der A überhaupt nicht bedurft. Randnummer 24 Trotz erheblicher Erinnerungslücken bei den Zeugen und der teilweise etwas widersprüchlichen Angaben zum Ende der B hat jedenfalls kein Zeuge eine aktive Mitarbeit in einer A bestätigt. Teilweise hatten angebliche Mitglieder sogar nicht einmal Kenntnis von deren Bestehen. Für die Meisten stellte es sich so dar, wie es der Zeuge L auf die Frage, was sich hinter der A verbarg, formuliert hat: "Es gab die Person des Klägers. Mehr kann ich dazu nicht sagen". Damit sind für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der A um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt hätte. Im Übrigen ist der Kläger wohl auch nicht davon ausgegangen, sonst hätte er als Vereinsvorstand bzw. als Mitgesellschafter dafür Sorge tragen müssen, dass der Verein seinen bzw. die GbR ihren steuerlichen Erklärungspflichten nachkommt. Der Einwand des Klägers, er sei aufgrund der Auskunft des Beklagten an die Zeugin Q, die Vereinstätigkeit sei nicht steuerpflichtig, davon ausgegangen, dass er für den Verein A keine Steuererklärung abgeben müsse, ist nicht glaubhaft. Selbst als juristischem Laien musste dem Kläger klar gewesen sein, dass irgendjemand, nämlich im konkreten Fall er oder ein Verein oder eine GbR die erzielten Einkünfte gegenüber dem FA zu erklären hat. Randnummer 25 Der Senat konnte auf die Vernehmung weiterer vom Kläger benannter Zeugen verzichten. Denn übereinstimmend mit dem Kläger geht der Senat davon aus, dass die Zeugen, wie vorgetragen, auch über den Streitzeitraum hinaus Mitglieder der B geblieben sind und an Mitgliederversammlungen teilgenommen haben, die der Kläger organisiert hat. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die benannten Zeugen auch davon ausgegangen sind, dass der Kläger als Vorstand und Treuhänder tätig war und sie auch Mitglieder der A geworden sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie bereits oben ausgeführt, wurde die A nicht wirksam als nicht rechtfähiger Verein gegründet, sodass eine Mitgliedschaft überhaupt nicht möglich war. Randnummer 26 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die A im Außenverhältnis als Leistungserbringer in Erscheinung getreten ist, kommt es für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb darauf an, wer im Innenverhältnis die Unternehmerinitiative ausübt und das Unternehmerrisiko trägt. Nicht die Erscheinungsweise nach außen, sondern die Stellung nach innen ist entscheidend (Frotscher/

§ 15Rz 207).

Deshalb kommt es auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen nicht an. Randnummer 27 Nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden Akten hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Kläger im Innenverhältnis die Unternehmerinitiative ausgeübt und das Unternehmerrisiko getragen hat. Randnummer 28 So hat die Zeugin C In ihrer Aussage bei ihrer Vernehmung durch die Steuerfahndung am XX/08/15 glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass der Kläger die A als alleiniges Mitglied gegründet habe um damit Geld zu verdienen. Dementsprechend habe er sich bereits im Vorhinein die umstrittenen Kaufpreiserhöhungsansprüche und Schadensersatzansprüche abtreten lassen, um sicherzustellen, dass er 20 % an den erstrittenen Entschädigungssummen erhalte. Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Einlassung des Klägers, nach der nur er zusammen mit den beauftragten Rechtsanwälten die Vergleichsverhandlungen geführt habe und den beauftragten Anwalt angewiesen habe, die erstrittenen Entschädigungszahlungen auf seine Konten bzw. auf Konten seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin C, zu überweisen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass es nicht möglich gewesen sei, ein Konto für die B oder die A zu eröffnen, so zeigt jedoch die Tatsache, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau die Gelder vor allem in den Folgejahren im größerem Umfang auch für private Anschaffungen verwendet haben und dass der Kläger wie ein Einzelunternehmer in Form von Privatentnahmen über das Geld verfügt hat. Die Behauptung des Klägers, er habe die Gelder lediglich verwaltet, ist damit widerlegt. Auch den Nachweis, dass die vorgelegten "Kontokorrentvereinbarungen" nach denen der Kläger und seine damalige Ehefrau die Bankguthaben auch für ihren Privatbedarf verwenden durften, schon zum Zeitpunkt der Entnahme der Gelder vorlagen, hat der Kläger nicht erbracht. Darüber hinaus hat die Zeugin C bei ihrer Vernehmung durch die Steuerfahndung am XX/08/15 glaubhaft erklärt, dass es für die A keine Buchhaltung gegeben habe und sie keine Kenntnis von entsprechenden Vorstandsbeschlüssen gehabt habe. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin C in der mündlichen Verhandlung. Zwar ist ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung anders als ihre Aussage vor der Steuerfahndung sehr widersprüchlich und unklar. So erklärt die Zeugin in ihrer Aussage zum einen, die A habe aus den Personen bestanden, die ihre Grundstücke zu billig verkauft haben, zum anderen erklärt sie, dass sie weder Kenntnis von einer Gründung der A gehabt habe und dass es weder einen Vorstand oder eine Satzung für die A gegeben habe. Allerdings gibt die Zeugin auch hier an, dass 20 % der erreichten Entschädigungszahlungen an den Kläger gehen sollten, was letztlich für das Bestehen eines Einzelunternehmens des Klägers spricht. Randnummer 29 Des Weiteren ist auch die Höhe des festgestellten Gewinns nicht zu beanstanden. Mangels Vorliegen einer entsprechenden Gewinnermittlung hat der Beklagte, den Feststellungen der Steuerfahndung folgend, die im Streitjahr auf den Konten des Klägers und seiner Ehefrau im Zusammenhang mit den Entschädigungsverfahren tatsächlich eingegangen Zahlungen, als Einnahmen erfasst. Als Betriebsausgaben wurden davon alle die dieser Tätigkeit zuordenbaren Zahlungen abgezogen. Zu Recht hat der Beklagte auch die Übertragung des Guthabens der B von deren Konto bei der G-Bank auf ein Privatkonto des Klägers als Einnahme erfasst. So hat der Kläger in der Klagebegründung (Seite 92 der Gerichtsakte) selbst erklärt, dass von den ehemaligen Mitgliedern der B entsprechende Mittel zur Anschubfinanzierung der A in Aussicht gestellt worden sind, sodass die Sonderzahlungen von Herrn S, Herrn T und der U zu Recht als Einnahmen erfasst wurden. Da sich der Kläger die Entschädigungszahlungen nach den vorliegenden Abtretungserklärungen zunächst in vollem Umfang abtreten ließ, sind die entsprechenden Zahlungseingänge richtigerweise auch als Einnahmen erfasst worden. Randnummer 30 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte dem Kläger auch die Zahlungen der B in Höhe von insgesamt ... € an ihn zu Recht als Einkünfte zugerechnet hat. Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob es sich tatsächlich - wie vom Beklagten angenommen - um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handelt, oder um andere Einkünfte, in jedem Fall hat der Kläger weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren nachgewiesen, dass den unstreitigen Einnahmen entsprechende Aufwendungen gegenüber stehen. Im Übrigen hat der Kläger dieses Begehren nach seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr weiterverfolgt. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keine Veranlassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001558765

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.