Verhaltensbedingte Kündigung - Beleidigung des Vorgesetzten - Interessenabwägung - später Kündigungsausspruch Leitsatz Die Beschimpfung des Vorgesetzten als Psychopath und die Unterstellung, er betreibe Psychoterror, ist zwar grundsätzlich "an sich" geeignet, infolge der Beleidigung eine erhebliche Pflichtverletzung für sogar einen fristlosen Kündigungsgrund gem. § 626 BGB zu begründen. (Rn.44) Jedoch ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass der Bezug der Kündigung zur Beleidigung bei einer erst mehrere Monate späteren Kündigung ohne vorherige Abmahnung verloren gehen kann. (Rn.45) Wenn die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird, besteht nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BAG grds. ein materieller Weiterbeschäftigungsanspruch, sofern nicht besondere Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegen. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen darlegen und beweisen, an der Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers kein überwiegendes Interesse zu haben. (Rn.48) Orientierungssatz Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 211/23. Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.09.2022 zum 10.10.2022 nicht aufgelöst wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 10.10.2022 als Lagerist zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.444,93 € weiterzubeschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 80 %, der Kläger zu 20 %. 5. Der Streitwert wird auf 12.179,72 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers. Randnummer 2 Der Kläger ist Arbeitnehmer bei der Beklagten und mit Arbeitsvertrag vom 05.05.2021 seit dem 01.06.2021 zunächst bis 31.05.2022 befristet, ab dem 01.06.2022 unbefristet eingestellt worden. Zu seinen Aufgaben gehörten das Beladen von Fahrzeugen, insbesondere des von ihm gefahrenen LKW´s, die Ladungssicherung, Auslieferung, das Entladen und der Transport des Ladeguts an die vorgegebene Stelle. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.444,93 €. Gemäß dem Arbeitsvertrag war eine Fünftagewoche von Montag – Freitag zu durchschnittlich 39 Stunden pro Woche vereinbart. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar. Randnummer 3 Es fand eine Anhörung des Klägers mit dem Marktleiter der Beklagten statt, in der die Beklagte dem Kläger das Unterlassen einer Ladungssicherung vorwarf sowie das Anfertigen unerlaubter Fotoaufnahmen von Privatgrundstücken von Kunden. In einer weiteren Anhörung wurde dem Kläger vorgeworfen, bei einem Verkehrsunfall am 28.06.2022 mit einem Dienstfahrzeug die Polizei nicht hinzugezogen zu haben, obwohl dies ausdrücklich vorgeschrieben gewesen sei. In dem Gespräch beschimpfte er den Marktleiter als Psychopathen und unterstellte ihm Psychoterror. Mit Schreiben vom 22.09.2022 kündigte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung zum 10.10.2022. Randnummer 4 Der Kläger ist bis 30.11.2022 arbeitsunfähig erkrankt und seit 01.12.2022 arbeitssuchend gewesen. Er trat eine neue Stelle zum 01.03.2023 an. Randnummer 5 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei. Es gebe keine Gründe für die Kündigung. Zumindest hätte eine vorherige Abmahnung erfolgen müssen. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt auf irgendeine Art und Weise zu erkennen gegeben, dass er bei der Beklagten nicht arbeiten wolle. Er sei als Kraftfahrer und nicht als Mitarbeiter im Lagerhof tätig. Er habe keine Sicherung von Waren unterlassen. Im Übrigen stelle eine Videoaufzeichnung am Arbeitsplatz einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, da er hierzu sein Einverständnis nicht erteilt habe. Randnummer 6 Des Weiteren bestehe für den Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung keine Verpflichtung zur Samstagsarbeit. An Samstagen sollte lediglich ausnahmsweise gearbeitet werden, inzwischen sei dies aber zur Regel geworden, indem er jeden zweiten Samstag eingeteilt werde. Randnummer 7 Er habe auch keine Fotoaufnahmen von Privatgrundstücken, sondern vielmehr Bilder von den auszuliefernden und vor Ort abgestellten Waren angefertigt, sofern der Endkunde nicht vor Ort gewesen sei und keinen Lieferschein abzeichnen konnte. Randnummer 8 Bei dem klägerseits verursachten Verkehrsunfall vom 28.06.2022 mit dem Dienstwagen habe er nicht die Polizei hinzugezogen, weil sein Vorgesetzter, Herr B…, welchen er über den Unfall informiert habe, anwies, diese nicht hinzuzuziehen. Der Kläger habe Fotos vom Unfallort angefertigt. Randnummer 9 Er habe auch nicht im Zuge der Anhörung gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten zum Ausdruck gebracht, die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben nicht mehr zu erfüllen zu wollen und nicht mehr bei der Beklagten weiterzuarbeiten. Er habe lediglich nach einer von der Beklagten initiierten Arbeitsschutzanweisung mitgeteilt, dass er vor dem Erwerb eines Staplerscheins mangels Berechtigung keinen Stapler mehr führen werde. Randnummer 10 Der Kläger beantragte ursprünglich, Randnummer 11 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.09.2022 zum 10.10.2022 nicht aufgelöst wurde. Randnummer 12 2. Für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu Ziff. 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger über den 10.10.2022 als Lagerist zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.444,93 € weiter zu beschäftigen. Randnummer 13 3. Kommt die Beklagte der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung nach, wird sie verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch 2.400 € nicht unterschreiten sollte. Randnummer 14 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, sondern über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus andauert. Randnummer 15 In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 wurde der Antrag zu 4.) vom Kläger zurückgenommen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragte, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigung gerechtfertigt und eine Abmahnung entbehrlich sei. Allein in der Beschimpfung des Marktleiters Herrn S… V… als Psychopath mit der Unterstellung von Psychoterror in einer Anhörung zu einem Verkehrsunfall mit dem Dienstwagen liege ein Grund nach § 626 BGB. Randnummer 19 Der Kläger sei als Mitarbeiter im Lagerhof tätig gewesen und habe selbst mehrfach geäußert, dass er bei der Beklagten nicht mehr arbeiten wolle. Randnummer 20 Er sei auch nicht gewillt, die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben zu erfüllen. So habe der Kläger geäußert, an Samstagen nicht mehr arbeiten zu wollen, auch wenn er auf dem Dienstplan an solchen Tagen eingesetzt werde. Randnummer 21 Des Weiteren sei es die Verpflichtung des Klägers gewesen, Ladung abzusichern, was dieser unterlassen habe, wodurch Ware beschädigt worden sei. Dies habe eine Videoüberwachung ergeben. Der Kläger habe in einer Anhörung ihr gegenüber nur seine Schuld bestritten, nicht jedoch seine Verantwortlichkeit und den Schaden. Randnummer 22 Darüber hinaus habe der Kläger Fotoaufnahmen von Privatgrundstücken angefertigt, zu deren Unterlassung er bereits von Kunden aufgefordert worden sei. In der Anhörung soll der Kläger lediglich mitgeteilt haben, dass er wisse, dass er nach der vorliegenden Datenschutzbelehrung derartige Fotos nicht machen dürfe. Somit habe er keine nachvollziehbare Begründung für sein Handeln vorgetragen. Randnummer 23 Es fand eine mündliche Verhandlung am 23.08.2023 statt. Hierin schlossen die Parteien ursprünglich einen Vergleich, der jedoch mit Schreiben der Klagepartei vom 30.08.2023 widerrufen wurde. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Randnummer 25 Die Klage ist zulässig. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht Nordhausen ist sachlich nach § 2 I Nr. 3 b ArbGG und örtlich nach § 46 II 1 ArbGG i.V.m § 48 Ia ArbGG zuständig. Randnummer 27 Nach dem Rechtsgedanken der §§ 4 S.1, 7 KSchG besteht für den Kündigungsschutzantrag ein Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO. Randnummer 28 Mit dem Bedingungseintritt aus dem Antrag zu 2. sind auch die Voraussetzungen des Eventualantrages erfüllt, sodass hierüber zu entscheiden war. II. Randnummer 29 Die Klage ist überwiegend begründet. Randnummer 30 1. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 22.09.2022 nicht aufgelöst, da die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Randnummer 31 Es bestehen die allgemeinen Voraussetzungen. Randnummer 32 So liegt eine wirksame ordentliche Kündigungserklärung vor. Hiergegen wurde durch den Kläger rechtzeitig innerhalb der Frist der §§ 7 i.V.m. § 4 S. 1 KSchG Klage erhoben. Die vorherige Anhörung eines Betriebsrats wurde nicht bestritten. Randnummer 33 Die Kündigungsfrist wurde durch die Beklagte nach § 10 Arbeitsvertrag iVm. § 622 II Nr.1 BGB nicht gewahrt. So lag zum Zeitpunkt der Kündigung gerade kein befristetes Arbeitsverhältnis mehr vor, sodass die Kündigungsfrist nicht 6 Werktage betrug, sondern sich an den gesetzlichen Maßstäben orientierte, sodass eine Kündigungswirkung einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, somit am 31.10.2022, erst hätte eintreten können. Randnummer 34 Die beklagtenseits vorgetragenen Kündigungsgründe sind mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam, § 1 I, II KSchG. Randnummer 35
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