dem BFDG - Bemessungszeitraum - Bemessungsentgelt - Entgeltersatzfunktion des Verletztengeldes - Arbeitsentgelt – Taschengeld aus Bundesfreiwilligendienst - keine analoge Anwendung des § 82 Abs 2 SGB 7 Leitsatz 1. Das Verletztengeld ist bei Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG)
dem dort bezogenen Taschengeld zu bemessen. Das Taschengeld aus der Beschäftigung als Freiwilliger
dem BFDG ist als Arbeitsentgelt iSv § 14 Abs 1 SGB IV zu qualifizieren. (Rn.36)
den für das Krankengeld geltenden Grundsätzen, also insbesondere
dem Regelentgelt. Arbeitsentgelt seien dabei alle Bruttoeinkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung.
2 Satz 1 SGB V sei für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltzeitraum (Bemessungszeitraum, der mindestens vier Wochen umfassen müsse) erzielte Arbeitsentgelt heranzuziehen. Er habe zum Unfallzeitpunkt einen Bundesfreiwilligendienst absolviert, der am
4 SGB V bei Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt für das Krankengeld auszugehen. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ein Anspruch auf ein höheres Verletztengeld als bisher festgestellt bestehe nicht. Unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe er 200,00 € als Freiwilliger
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz erhalten. Die Klassifizierung, ob das „Taschengeld“ aus dem Bundesfreiwilligendienst Arbeitsentgelt darstelle, richte sich
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der - aufgrund der Ermächtigung des § 17 SGB IV - erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung. Ferner sei der Arbeitsentgeltkatalog der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen. Danach seien Einnahmen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV. Ein Rückgriff auf das bis Februar 2019 bezogene Krankengeld, welches aus dem Arbeitslosengeld berechnet worden sei, könne nicht erfolgen. Auf die Regelungen des § 47 Abs. 4 SGB VII könne nur zurückgegriffen werden, wenn unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld bezogen worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Nur bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung könne
vorliegender Satzung der Unfallkasse Thüringen (§ 19) von der regulären Berechnung des Verletztengeldes abgewichen werden. Die Entscheidung, im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes tätig zu sein, sei ausweislich der vorliegenden Vereinbarung für einen längeren Zeitraum (12 Monate) beabsichtigt gewesen. Eine nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung liege bei einer konstanten längeren Änderung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht vor. Ein Anspruch auf Zahlung des Verletztengeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II bestehe nicht (§ 47 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Voraussetzung dieser Regelung sei, dass nicht nur darlehnsweise Arbeitslosengeld II bezogen worden sei. Er habe unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitslosengeld II bezogen. Randnummer 8 Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und erneut darauf verwiesen, dass er hinsichtlich des bewilligten Verletztengeldes schlechter gestellt sei, als jemand, der unmittelbar zuvor Arbeitslosengeld II erhalten habe. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat den Kläger mit Verfügungen vom
1 SGB VII erhielten Versicherte, die Arbeitsentgelt oder ein Arbeitseinkommen erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 SGB V. Der Kläger habe während des von ihm geleisteten Bundesfreiwilligendienstes in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und Taschengeld erhalten, das als Arbeitsentgelt einzuordnen sei. Die Beklagte habe deshalb zu Recht das Taschengeld, dass der Kläger unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt habe, als Berechnungsgrundlage für das Verletztengeld herangezogen. Aus § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB VII ergebe sich kein anderes Ergebnis. Das Verletztengeld werde nicht
dem Jahresarbeitsverdienst berechnet. Sofern - wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers meinen - das Taschengeld nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren wäre, stünde dem Kläger kein Verletztengeld zu, weil Kranken- bzw. Verletztengeld nur zu gewähren sei, wenn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt bezogen worden sei. Randnummer 12 Hiergegen hat der Kläger am 22. September 2022 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Auch
dem Urteil des BSG vom
dem SGB II zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 20 Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
juris). Insofern ist zunächst hierauf einzugehen. Randnummer 22 Wäre dem Kläger zu Unrecht Verletztengeld bewilligt worden, würde ein Anspruch auf höheres Verletztengeld allerdings schon aus diesem Grund scheitern. Randnummer 23
1 SGB VII in der Fassung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl I S. 2462) wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte
dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten. Randnummer 24 Voraussetzung für einen Anspruch auf Verletztengeld ist demnach zunächst, dass der Kläger in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen bzw. einer der in § 45 Abs. 1 SGB VII genannten Leistungen hatte. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 25 Der Kläger war aufgrund seiner Verletzungen der rechten Hand unstreitig arbeitsunfähig. Dies bedarf keiner weiteren Prüfung. Er hat jedoch nicht unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 11. April 2019 eines der in § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII genannten Erwerbsersatzeinkommen - auch keine aufstockenden Leistungen
dem SGB II - bezogen, sodass nur der Bezug von Arbeitsentgelt als Grundlage für die Gewährung von Verletztengeld in Betracht kommt. Randnummer 26 Der Kläger hatte zuletzt am
juris). Randnummer 28 Zwischen dem letzten Bezug von Krankengeld und der Arbeitsunfähigkeit lagen mehr als vier Wochen; zudem hatte der Kläger die Tätigkeit als Freiwilliger
dem BFDG gemäß der Vereinbarung vom
dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) vom 3. Mai 2011 gehört er vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zum versicherten Personenkreis der Beschäftigten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Randnummer 31 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Freiwilliger
dem BFDG im Tiergehege der Stadt Z (Einsatzstelle) tätig war. Dies ergibt sich auch aus der Vereinbarung vom 18. Januar 2019. Randnummer 32
BFDG finden, soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste
dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) vom 16. Mai 2008 gelten. Randnummer 33 Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses hat das BSG für Freiwillige
dem JFDG in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 - B 2 U 13/19 R (m.w.N.,
juris) bejaht. Das Urteil findet für Freiwillige
dem BFDG - wie hier - entsprechend Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - B 11 AL 21/17 R,
juris). Das BSG hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 ausgeführt, dass für Freiwillige
dem JFDG über § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Legaldefinition der Beschäftigung
1 SGB IV gilt. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein („insbesondere“), wenn der Versicherte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dem Weisungsrecht eines Unternehmers vor allem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei dem Kläger nicht der Fall gewesen wäre, bestehen hier nicht. Ebenso hat das BSG klargestellt, dass Freiwillige
dem JFDG bzw. hier
dem BFDG zum Träger in keinem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Rechtsverhältnis sui generis stehen (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 1/16 R,
juris). Randnummer 34 Ergänzend zur Begründung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses hat das BSG in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 - B 2 U 13/19 R weiter ausgeführt, dass die Regelungen des § 10 Abs. 1 SGB IV und § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV begrifflich voraussetzen, dass die Tätigkeit im FSJ als Beschäftigung anzusehen ist. So bestimmt § 10 Abs. 1 SGB IV den Ort der Beschäftigung für Personen, die ein FSJ ableisten und § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV trifft ausdrücklich für Versicherte im FSJ - ebenso für Versicherte, die ein Bundesfreiwilligenjahr
dem BFDG leisten - eine abweichende Regelung von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte bezüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Damit soll eine aus dem Wert der Geld- und/oder Sachleistungen faktisch nicht zu finanzierende Beitragslast des Beschäftigten vermieden und der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser sich in die Dienste der Allgemeinheit stellenden Personengruppe Rechnung getragen werden (vgl. BSG, Urteil vom
1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Danach ist das Taschengeld aus der Beschäftigung als Freiwilliger
dem BFDG Arbeitsentgelt. Dementsprechend haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in ihrer Arbeitsentgeltverordnung das Taschengeld als Arbeitsentgelt berücksichtigt. Wäre das Taschengeld kein Arbeitsentgelt, wäre mangels Vorliegens der Voraussetzungen ein Anspruch auf Verletztengeld bei einer - hier ausschließlich in Betracht kommenden - Versicherung
1 Nr. 1 SGB VII nicht gegeben. Randnummer 37
1 SGB VII erhalten Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 SGB V mit der Maßgabe, dass Randnummer 38
SGB VII gelten die Vorschriften über den Jahresverdienst für Leistungen in Geld, die
dem Jahresarbeitsverdienst - wie z.B. die Verletztenrente für Versicherte - berechnet werden. Das Verletztengeld wird dagegen
§ 47 SGB V berechnet. Für eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 2 SGB VII ist daher kein Raum. Randnummer 42
1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2940) bestimmt sich das Regelentgelt
dem erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
2 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde (Satz1). Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen (Satz 2). Ist das Arbeitsentgelt
Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts
den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (Satz 3). Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht (Satz 5). Randnummer 43 Maßgeblich ist dann für die Berechnung des Regelentgelts
2 SGB V das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum), erzielte Arbeitsentgelt. Randnummer 44 Insoweit wird die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes - hier des Verletztengeldes - in den Vordergrund gestellt. Dem Versicherten soll das wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entgehende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzt werden (Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 47 SGB V [Stand: 05. Januar 2022], Rn. 18,
juris). Randnummer 45 Maßgeblicher Abrechnungszeitraum ist aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem
2 SGB VII, wonach Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
dem Zweiten Buch bezogen haben, Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II erhalten, kommt nicht in Betracht, weil der Kläger keine Leistungen
dem SGB II, möglicherweise, weil hierauf von vornherein kein Anspruch bestand, bezogen hat. Insofern bildeten Leistungen
dem SGB II auch nicht seine Lebensgrundlage. Eine Gleichstellung mit Leistungsbeziehern
dem SGB II ist daher nicht geboten. Randnummer 47 Eine Berechnung des Verletztengeldes
4 SGB VII, wonach bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall u.a. Krankengeld bezogen haben, bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Kläger unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld bezogen hat und wie bereits oben ausgeführt, er damit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit auch nicht seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Randnummer 48 Ebenso lag auch keine nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung und -vergütung vor, die eine Abweichung von der regulären Berechnung des Verletztengeldes aufgrund der Satzung der Beklagten begründen könnte. Randnummer 49 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 50 Gründe für die Zulassung der Revision
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