mit Schreiben vom 02.06.2021 (Blatt 42 der Akte) habe ver.di im Anschluss an die ausgesprochene Teilkündigung die Aufnahme von Tarifverhandlungen für das Landestheater A… gefordert. Randnummer 35 Und selbst bei unterstellter Teilkündigungsmöglichkeit wirke § 2 HTV jedenfalls gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Eine solche Nachwirkung sei im Tarifvertrag weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen worden. Randnummer 36 Mit Urteil vom 02.02.2023 (Bl. 60 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar fände gemäß § 1 HTV der TVöD-VKA auf das klägerische Arbeitsverhältnis Anwendung. Dies jedoch nur, soweit in § 2 HTV nichts Abweichendes vereinbart sei. Nach § 2 Abs. 1 HTV sei das Tabellenentgelt nur in Höhe von 80 % der jeweils geltenden Beträge zu zahlen. § 2 HTV sei auch trotz erklärter Teilkündigung durch ver.di weiterhin maßgeblich für die Berechnung der klägerischen Vergütung. Zwar sei eine solche teilweise Kündigung im Tarifvertrag vorgesehen und damit zulässig. § 2 HTV gelte jedoch im Wege der Nachwirkung fort. Eine solche Nachwirkung hätten die Tarifvertragsparteien weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen. Ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien dahingehend, dass im Falle einer Kündigung von § 2 HTV das Entgeltniveau von 100 % nach § 1 HTV ohne Neuverhandlungen zur Anwendung kommen solle, sei nicht erkennbar. Auf die weiteren Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen. Randnummer 37 Gegen das ihr am 06.02.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 03.03.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag vom 05.04.2023 innerhalb der bis 06.05.2023 gewährten Fristverlängerung mit einem am 05.05.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 38 Sie führt an, die zulässige Teilkündigung habe entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht zu einer Nachwirkung von § 2 HTV führen können. Eine Nachwirkung sei bei einer Teilkündigung besonders begründungsbedürftig.
die von § 4 Abs. 5 TVG gesetzlich angeordnete Nachwirkung habe den Sinn und Zweck, einen tarifvertragslosen Zustand zu verhindern. Bei einer Teilkündigung trete ein solcher Zustand aber gerade nicht ein. Im Zweifel seien vielmehr die ungekündigten Teile des Tarifvertrages eine "andere Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG. Im vorliegenden Fall sprächen die Umstände besonders eindeutig gegen eine Nachwirkung von § 2 HTV.
§ 2 HTV sehe als Gegenleistung für ein abgesenktes Vergütungsniveau mehr Freizeit vor. Nach einer Kündigung von § 2 HTV ergebe sich dann eben mehr Geld und weniger Freizeit. Ziel der Teilkündigung sei ersichtlich eine Rückkehr zu der in § 1 HTV vorgesehenen 100 %igen Vergütung. Ohne eine solche Wirkung sei die Vereinbarung einer Teilkündigungsmöglichkeit faktisch sinnlos. Nachteile habe die Beklagte nicht zu befürchten.
im Gegenzug für ein höheres Entgeltniveau müssten die Arbeitnehmer mehr Stunden leisten. Der gesamte Aufbau des Haustarifvertrages zeige, dass die Absenkung der Vergütung auf 80 % nur ein vorübergehender Zustand sein sollte. Und in § 5 HTV hätten die Tarifvertragsparteien selbst von einer "Rückkehr“ zum Vergütungsniveau des Flächentarifvertrags gesprochen. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Randnummer 40 das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 02.02.2023 unter Az. 2 Ca 662/22 abzuändern und Randnummer 41
HTV, der eine Entgelthöhe von nur 80 % des Tabellenentgelts vorsieht, wirkt nach zulässiger Teilkündigung seitens ver.di gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Randnummer 55 1. Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Tarifvertragsparteien im vorliegenden Fall in § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV ein Teilkündigungsrecht mit Blick auf § 2 HTV vereinbart haben. Das ergibt die Auslegung des Haustarifvertrags. Randnummer 56 a) Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Teilkündigungen ist anerkannt, dass ein Tarifvertrag zwar regelmäßig nur als Ganzes kündbar ist, eine Teilkündigung von Tarifverträgen aber jedenfalls dann zulässig sein kann, wenn sich eine entsprechende Vereinbarung in dem betreffenden Tarifvertrag befindet und aus ihr mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, auf welche konkreten Bestimmungen oder Teile des jeweiligen Tarifvertrages sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen soll (BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 117; BAG 03.05.2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 20). Randnummer 57 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt dabei den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20.07.2022 - 7 AZR 247/21 - Rn. 20; BAG 13.10.2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21; BAG 06.12.2006 - 4 AZR 802/05 - Rn. 15). Randnummer 58 Zwar geht es bei der Auslegung einer Klausel zur Ausgestaltung von Kündigungsmöglichkeiten bezogen auf den Tarifvertrag weniger um die Auslegung einer Rechtsnorm im Sinne des normativen Teils des Tarifvertrags. Mit normativer Wirkung können die Tarifvertragsparteien nur die Normenarten des § 1 Abs. 1 TVG etwa bezogen auf Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Der Tarifvertrag hat als Vertrag jedoch auch einen schuldrechtlichen Teil. In diesem werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien zueinander geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVG). In diese Kategorie des schuldrechtlichen Teils fällt auch die Vereinbarung von (Teil)Kündigungsrechten.
es geht um die nähere Ausgestaltung der Rechte der am Vertragsschluss Beteiligten. Auch die Auslegung von Verträgen erfolgt jedoch – unter Berücksichtigung eines verobjektivierten Empfängerhorizonts sowie des Parteiwillens - zuvorderst anhand des Wortlautes. So hat auch das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Teilkündigungsmöglichkeit maßgeblich auf den Tarifwortlaut abgestellt (vgl. BAG 03.05.2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 21). Randnummer 59 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Erstgericht ohne Rechtsfehler zu dem Auslegungsergebnis gelangt, dass die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Teilkündigung von § 2 HTV vereinbart haben. Dies lässt sich mit dem Erstgericht den Worten "Gleiches gilt" entnehmen. Ausdrücklich benannt ist auch, worauf sich das Teilkündigungsrecht beziehen soll: auf § 2 HTV. Randnummer 60 Dass der Satz in § 7 Abs. 2 Satz 2 HTV unvollständig ist, ist unschädlich. Das Fehlen eines Bezugsworts vor „§ 2“ ist ersichtlich ein redaktioneller Fehler, der unschwer etwa durch folgende Ergänzungen bereinigen lässt: „Gleiches gilt für die Kündigung des § 2 dieses Haustarifvertrages“ oder „Gleiches gilt für die Kündigung von § 2 dieses Haustarifvertrages“. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht, dass die Tarifvertragsparteien ein anderes Wort an diese Stelle setzen wollten und dieses Wort dem Satz eine andere Bedeutung gegeben hätte. Randnummer 61 Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Formulierung "Gleiches gilt" nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass eine Kündigung von § 2 HTV nur gemeinsam mit dem gesamten Regelwerk möglich sein sollte. Für eine solche Regelung hätte es kein Regelungsbedürfnis gegeben.
die Kündigung des gesamten Tarifvertrages ist der Regelfall, wenn kein Teilkündigungsrecht vereinbart ist. Ein Regelungsbedürfnis für die Festlegung, dass der Tarifvertrag nur als Ganzes kündbar ist, besteht nicht. Es ist auch davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien nichts Überflüssiges regeln wollten. Die Worte „Gleiches gilt“ haben vielmehr einen Bezug zu dem in Satz 1 genannten frühesten Kündigungsdatum. Ebenso wie für die Kündigung des gesamten Tarifvertrags sollte auch für eine Teilkündigung von § 2 HTV gelten, dass diese mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31.12.2020 möglich war. Randnummer 62 Die Kammer schließt sich ferner der Wertung des Erstgerichts an, dass aus dem Inhalt von § 4 HTV und § 5 HTV nichts Gegenteiliges folgt. Zwar ist in § 4 HTV die Aufnahme von Verhandlungen für den Fall einer verbesserten Finanzlage geregelt. Und § 5 HTV sieht die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur zukünftigen Finanzierung vor. Dies steht jedoch der Vereinbarung eines Teilkündigungsrechts nicht entgegen.
die Regelungen in §§ 4 und 5 HTV beziehen sich auf Pflichten und Verfahren während der Laufzeit des Tarifvertrags. Ein (Teil)Kündigungsrecht bezieht sich demgegenüber in seiner Wirkung auf den Zeitraum ab dem Ende der (Mindest)Vertragslaufzeit. Während also §§ 4 und 5 HTV unmittelbar nach Abschluss des Tarifvertrags in 2017 Geltung beanspruchten, konnte das (Teil)Kündigungsrecht in § 7 Abs. 2 HTV erst ab 01.01.2021 Wirkung entfalten. Die Regelungen in §§ 4 und 5 HTV konnten daher ohne weiteres neben ein Teilkündigungsrecht treten. Sie haben eine von der Frage eines Teilkündigungsrechts unabhängige, eigenständige Bedeutung. Randnummer 63 2. § 2 HTV mit seiner Absenkung der Entgelthöhe auf 80 % des Tabellenentgelts findet jedoch trotz unstreitig erklärter Teilkündigung kraft Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiterhin Anwendung. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Tarifvertragsparteien eine solche Nachwirkung nicht - auch nicht konkludent - ausgeschlossen. Randnummer 64
HTV sieht Tarifverhandlungen über eine Anhebung des Gehaltsniveaus nur im Falle einer Verbesserung der Zuwendungen vor. Durch eine Teilkündigung ist jedoch auch unabhängig von einer verbesserten Finanzlage die Aufnahme von Tarifverhandlungen möglich. Randnummer 73 Dass § 2 HTV inhaltlich nicht nur eine Reduzierung des Tabellenentgelts auf 80 % vorsieht, sondern zusätzlich einen Ausgleich der Differenz durch 28 zusätzliche freie Tage, spricht nach Auffassung der Kammer nicht für einen konkludenten Ausschluss der Nachwirkung. Im Gegenteil ist es gerade nicht unangemessen, im Falle einer Teilkündigung diesen Ausgleich insgesamt fortzuführen, bis im Rahmen von Tarifvertragsverhandlungen ggf. davon abweichende Regelungen getroffen werden. Eine Perpetuierung dieses Ausgleichs führt – anders als in den oben genannten Fallgestaltungen – gerade nicht zu einer Störung des einem Tarifvertrag immanenten Interessenausgleichs. Randnummer 74 Mit dem Erstgericht ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass der weitere Inhalt des HTV – insbesondere die §§ 4 und 5 HTV - keinen Beleg für einen Willen der Tarifvertragsparteien liefert, unter Ausschluss der Nachwirkung bei einer Teilkündigung des § 2 HTV automatisch das Vergütungsniveau auf 100 % des TVöD anzuheben. Ein solcher Automatismus ist den genannten Vorschriften nicht zu entnehmen. Vielmehr bestimmt § 4 HTV dass bereits während der Laufzeit des HTV im Fall einer Besserung der Zuwendungslage Tarifverhandlungen über eine Anhebung des Gehaltsniveaus aufzunehmen sind. In § 5 wiederum soll im Rahmen einer Arbeitsgruppe erarbeitet werden, wie der Erhalt des Theaters mit der vorhandenen Finanzsituation vereinbart werden kann. Ein klarer Wille, unmittelbar nach Ausspruch einer Teilkündigung 100 % des Tarifniveaus zur Anwendung zu bringen, ist nicht erkennbar. Randnummer 75 Vielmehr lässt die angespannte Finanz- und Zuwendungssituation für das Landestheater A… anderes vermuten. Der Umstand, dass in einer gemeinsamen Vereinbarung der Zuwendungsgeber vom 13.10.2016 die Festbetragsfinanzierung der Beklagten bis zum 31.12.2024 festgeschrieben war, legt es nahe, dass die Tarifvertragsparteien nicht bereits neun Monate später (im September 2017) im Falle einer Teilkündigung, die noch vor Auslaufen dieser Finanzierungsperiode Wirkung entfaltet, ein automatisches Anheben des Niveaus auf 100 % vereinbaren wollten. Randnummer 76 Selbst wenn die Gewerkschaftsseite eine solche Vorstellung gehabt hätte, wäre es an dieser gewesen, im Tarifvertrag für die Aufnahme deutlicher Anhaltspunkte zu sorgen. Geheime Vorstellungen nur einer Seite sind irrelevant, wenn sie nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont für die Gegenseite nicht wenigstens erkennbar waren. Zudem geht offenbar auch ver.di selbst nicht von einer automatischen Anhebung auf 100 % des TVöD aus.
ver.di verlangt mit Schreiben vom 02.06.2021 und 01.12.2021 (Bl. 42 und 44 der Akte) im Nachgang zur ausgesprochenen Teilkündigung die Aufnahme von Tarifverhandlungen. Solche Tarifverhandlungen wären nicht notwendig, wenn ver.di bereits mit der Teilkündigung 100 % der Tabellenentgelte des TVöD hätte erreichen können. Randnummer 77 Zuletzt bedingt auch nicht etwa der Regel-/Ausnahmecharakter von § 1 und § 2 HTV einen Ausschluss der Nachwirkung. Die Klägerin meint, im Falle einer Teilkündigung der Ausnahme in § 2 HTV müsse automatisch die Regel des § 1 HTV zur Anwendung kommen. Dies ergebe sich aus dem Regel-/ Ausnahmeverhältnis. Aus welchem Grundsatz die Klägerin eine solche Regelhaftigkeit herleiten möchte, erschließt sich der Kammer nicht. Und eine echte Regel/Ausnahmestruktur ist vorliegend bereits deshalb nicht gegeben, weil eine volle Anwendung des TVöD (als Regel) zu keinem Zeitpunkt bestanden hatte.
im vorliegenden Fall ist es gerade nicht so, dass die Beschäftigten im nicht-künstlerischen Bereich aus einer Tarifbindung mit 100 % des Flächenniveaus kommend nur zeitweise durch eine Ausnahmeregelung in einem Haustarifvertrag auf 20 % der Vergütung verzichtet hätten. Vielmehr haben die genannten Beschäftigten erstmalig mit Abschluss des HTV eine Anbindung an den TVöD mit der Maßgabe von 80 % der Tabellenentgelte erfahren. Bereits diese 80 % der Tabellenentgelte stellten für die betreffenden Beschäftigten eine Verbesserung dar. Einen Anspruch auf 100 % des Flächentarifvertrages hatten diese Beschäftigten nie. Randnummer 78 c) Zu Recht hat das Erstgericht in § 1 HTV keine „andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG gesehen. Ist wie vorliegend zu prüfen, ob eine im gleichen Tarifvertrag angesiedelte Tarifnorm eine „andere Abmachung“ in diesem Sinne darstellen kann, sind die zuvor genannten Argumente zur Frage eines Ausschlusses der Nachwirkung heranzuziehen.
vorliegend käme die Annahme einer anderen Abmachung in der Wirkung einem Ausschluss einer Nachwirkung gleich. Hier wie dort wäre die Folge, dass durch die Kündigung selbst automatisch 100 % des Entgeltniveaus des Flächentarifvertrags erreicht würde. Wie bereits dargestellt sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien bei Ausspruch einer Teilkündigung bezogen auf § 2 HTV übereinstimmend die übrigen tariflichen Bestimmungen mit 100 % der Tabellenentgelte zur Anwendung bringen wollten. Randnummer 79 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 80 IV. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Randnummer 81 Die Rechtsstreitigkeit betrifft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr geht es um die Auslegung eines Haustarifvertrages in einem Einzelfall unter Anwendung anerkannter Auslegungsgrundsätze. Zudem betrifft die Auslegung nicht den normativ wirkenden Teil eines Tarifvertrages, sondern den vertraglichen Teil.
Gegenstand der Prüfung war, welche Vereinbarungen die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Kündbarkeit und die Nachwirkung des Tarifvertrages getroffen haben. Zwar haben diese Regelungen über die Laufzeit mittelbar Einfluss auf die Frage, welche normativen Regelungen im Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen. Die gesetzesgleich auf die Arbeitsverhältnisse wirkenden Rechtsnormen selbst waren jedoch nicht Gegenstand der Auslegung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001561314
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