die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Insofern stellt § 197a Abs. 3 SGG klar,
dies auch für Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind. Zu § 64 Abs. 3 Satz 2
mit der durch den
Sozialhilfeträger wie bisher grundsätzlich von den Gerichtskosten freigestellt bleiben und von dieser Freistellung – wie bislang nach § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – lediglich Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen sind (vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/3867 S. 3 - zu Nummer 14a <§ 197a Abs. 3 SGG>). Es könne dahinstehen, ob die vom Ausschuss vorgeschlagenen Gesetzesformulierungen die Regelungsabsicht wirklich klar zum Ausdruck bringen oder eher zur Verwirrung beitragen. Der Regelungszweck des Zusammenspiels von § 64 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB X einerseits und § 197a Abs. 3 SGG andererseits aus den Gesetzesmaterialien ergebe hinreichend deutlich,
sie sicherstellen sollen,
die Träger der Sozialhilfe vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit lediglich in Erstattungsstreitigkeiten zu Gerichtskosten herangezogen werden können. Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts hat sich der Senat ausdrücklich angeschlossen und ergänzt,
3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert. § 197a Abs. 3 SGG gilt für jedweden Erstattungsstreit unter jedwedem Träger – auch Trägern gleicher Leistungsart. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien lassen sich entsprechende Einschränkungen entnehmen (Senatsbeschluss vom 2. Mai 2018 – L 1 SF 226/16 B –, juris). Die Bestimmung in § 64 Abs. 3 S. 2 HS. 2 SGB X,
SGG unberührt bleibe, bewirkt vor diesem Hintergrund,
das Verfahren gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich gerichtskostenpflichtig bleibt, d.h. gegenüber anderen Beteiligten, die nicht aufgrund besonderer Vorschriften von den Gerichtskosten befreit sind, kann eine Erhebung von Gerichtskosten erfolgen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2021 – L 12 SF 224/19 E –, juris). Von der grundsätzlichen Gerichtskostenpflicht zu trennen ist die beteiligtenbezogene Befreiung von den Gerichtskosten. Randnummer 10 Eine Erhebung von Gerichtskosten gegenüber dem Erinnerungsführer als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende scheidet daher nach § 2 Abs. 3 und 5 S. 1 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 1 SGB X aus. Der nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG anwendbare § 2 Abs. 5 S. 1 GKG hindert die Erhebung von Kosten gegenüber Beteiligten, die von den Kosten befreit sind. Die Kostenbefreiung des Erinnerungsführers ergibt sich aus § 2 Abs. 3 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 1 SGB X. Diese gilt für den Erinnerungsführer unabhängig davon,
es sich bei dem Verfahren L 9 AS 60/21 nach § 197a Abs. 1 S. 1 GKG um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handelte und eine Kostenentscheidung nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO sowie eine Streitwertentscheidung nach § 63 GKG zu ergehen hatte. Ein Fall des § 197a Abs. 3 SGG liegt nicht vor, es handelte sich nicht um eine Erstattungsstreitigkeit. Randnummer 11 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Randnummer 12 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001563485
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