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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 SF 76/23 E Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Kostenansatz - Träger der Grundsicher

Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Kostenansatz - Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Gerichtskostenbefreiung Leitsatz 1. Vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit können So

die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom

  1. April 2013 – L 6 SF 291/13 E , nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1
  2. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  3. März 2015 – L 6 SF 71/15 B , nach juris). § 2 Abs. 5 GKG gilt nur für die Kostenbefreiung, also für Fälle, in denen Kosten grundsätzlich entstehen können, diese aber nicht geltend gemacht werden können (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostengesetze,
  4. Auflage 2020, § 2 GKG Rn. 20 und auch Volpert/Köpf in NK-GK, § 2 GKG, Rn. 47). Nicht hingegen gilt § 2 Abs. 5 GKG für Fälle, in denen Gerichtskosten gar nicht erst anfallen - so wie es auch § 183 SGG bestimmt. Randnummer 9 Der Erinnerungsführer ist vorliegend von Gerichtskosten befreit. Nach § 2 Abs. 3 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 3
  5. Halbs. SGB X sind unter anderem in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den Gerichtskosten befreit. Dieser Grundsatz findet eine Einschränkung nach § 64 Abs. 3 Satz 3
  6. Halbs. SGB X, der bestimmt,

§ 197aSGG unberührt bleibt.

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Insofern stellt § 197a Abs. 3 SGG klar,

dies auch für Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind. Zu § 64 Abs. 3 Satz 2

  1. Halbs. SGB X und § 197a Abs. 3 SGG hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom
  2. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S, juris, ausgeführt,

mit der durch den

  1. Halbsatz zum
  2. Januar 2005 angefügten Ergänzung in § 64 Abs. 3 SGB X (vgl. "Artikel 0" des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom
  3. Dezember 2004 - BGBl I 3302) und dem zugleich eingefügten § 197a Abs. 3 SGG auf eine Anregung des Bundesrats sichergestellt werden soll,

Sozialhilfeträger wie bisher grundsätzlich von den Gerichtskosten freigestellt bleiben und von dieser Freistellung – wie bislang nach § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – lediglich Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen sind (vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/3867 S. 3 - zu Nummer 14a <§ 197a Abs. 3 SGG>). Es könne dahinstehen, ob die vom Ausschuss vorgeschlagenen Gesetzesformulierungen die Regelungsabsicht wirklich klar zum Ausdruck bringen oder eher zur Verwirrung beitragen. Der Regelungszweck des Zusammenspiels von § 64 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB X einerseits und § 197a Abs. 3 SGG andererseits aus den Gesetzesmaterialien ergebe hinreichend deutlich,

sie sicherstellen sollen,

die Träger der Sozialhilfe vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit lediglich in Erstattungsstreitigkeiten zu Gerichtskosten herangezogen werden können. Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts hat sich der Senat ausdrücklich angeschlossen und ergänzt,

§ 197aAbs.

3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert. § 197a Abs. 3 SGG gilt für jedweden Erstattungsstreit unter jedwedem Träger – auch Trägern gleicher Leistungsart. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien lassen sich entsprechende Einschränkungen entnehmen (Senatsbeschluss vom 2. Mai 2018 – L 1 SF 226/16 B –, juris). Die Bestimmung in § 64 Abs. 3 S. 2 HS. 2 SGB X,

§ 197a

SGG unberührt bleibe, bewirkt vor diesem Hintergrund,

das Verfahren gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich gerichtskostenpflichtig bleibt, d.h. gegenüber anderen Beteiligten, die nicht aufgrund besonderer Vorschriften von den Gerichtskosten befreit sind, kann eine Erhebung von Gerichtskosten erfolgen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2021 – L 12 SF 224/19 E –, juris). Von der grundsätzlichen Gerichtskostenpflicht zu trennen ist die beteiligtenbezogene Befreiung von den Gerichtskosten. Randnummer 10 Eine Erhebung von Gerichtskosten gegenüber dem Erinnerungsführer als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende scheidet daher nach § 2 Abs. 3 und 5 S. 1 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 1 SGB X aus. Der nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG anwendbare § 2 Abs. 5 S. 1 GKG hindert die Erhebung von Kosten gegenüber Beteiligten, die von den Kosten befreit sind. Die Kostenbefreiung des Erinnerungsführers ergibt sich aus § 2 Abs. 3 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 1 SGB X. Diese gilt für den Erinnerungsführer unabhängig davon,

es sich bei dem Verfahren L 9 AS 60/21 nach § 197a Abs. 1 S. 1 GKG um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handelte und eine Kostenentscheidung nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO sowie eine Streitwertentscheidung nach § 63 GKG zu ergehen hatte. Ein Fall des § 197a Abs. 3 SGG liegt nicht vor, es handelte sich nicht um eine Erstattungsstreitigkeit. Randnummer 11 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Randnummer 12 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001563485

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