2 lit. d) RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) eingestuft werden, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt worden sei, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt habe. (Rn.11) Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Oktober 2023 (Az.: 6 K 1542/23 We) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration
Flüchtlinge vom
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4, 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft
auch fristgerecht erhoben. Randnummer 6 2. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 7 Der Bescheid des Bundesamts für Migration
Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 26. September 2023 stellt sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 HS. 2 AsylG) hinsichtlich der hier angegriffenen Ziff. 3 als rechtwidrig dar
verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, überwiegt daher im hiesigen Fall das öffentliche Vollzugsinteresse. Randnummer 8 a) Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind zunächst die §§ 71 a Abs. 1
4, 36 Abs. 1, 4 S. 1, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – wie hier – auf einen Zweitantrag hin ablehnt, nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. „Angegriffen“ i. S. v. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG wird in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung. „Ernstliche Zweifel“ an deren Rechtmäßigkeit liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Im hiesigen Verfahren ist somit allein danach zu fragen, ob sich die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG) ergangene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig erweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93, Rn. 93 –, zit. nach juris: dort zur Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat). Randnummer 9 b) Unter Zugrundelegung jener Maßstäbe lässt die im Bescheid vom 26. September 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit erkennen. Denn festzustellen ist, dass sich mittlerweile in der Rechtsprechung
im Schrifttum eine große Debatte um die Frage entsponnen hat, ob § 71 a Abs. 1 AsylG unionsrechtskonform ist (vgl. hierzu etwa nur VG Minden, Beschluss vom 31. August 2021 – 1 L 547/21.A, Rn. 11-16 m. w. N. –, zit. nach juris). Die Vorschrift besagt, dass dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchgeführt wird, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Randnummer 10 Bislang ließ sich konstatieren, dass die Frage, ob § 71 a Abs. 1 AsylG mit Unionsrecht, namentlich mit Art. 33 Abs. 2 lit. d)
q) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments
des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. „Verfahrensrichtlinie“, im Folgenden: RL 2013/32/EU) in Einklang steht, in der nationalen Rechtsprechung
Kommentarliteratur beinahe ausnahmslos bejaht wurde (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschluss vom
2 lit. d) RL 2013/32/EU eingestuft werden, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt worden sei, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt habe (vgl. EuGH, Urteil vom
40 –, zit. nach juris). Mittlerweile ist sie aber wieder erneut anhängig geworden (vgl. VG Minden, Beschluss vom
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