Anspruch auf Aufnahme in einen Krankenhausplan, Nachweis des Bedarfes an Planbetten Leitsatz
(2011)schwankte. Insbesondere zeigt auch das Jahr 2015 einen Rückgang der erforderlichen Versorgung. Randnummer 22 Die auf einer Tatsachenbasis beruhenden Einschätzungen des Antragsgegners werden durch den Vortrag der Antragstellerin bislang noch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zu Recht weist die Antragstellerin zwar daraufhin, dass sich die Bedarfsprognose an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Die Antragstellerin hat indes keine überzeugenden Gründe vorgetragen, wonach langfristig die Analyse des Antragsgegners mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist und nur die Feststellung von 16 Planbetten, statt der zuletzt in dem Bescheid vom
- März 2016 ausgewiesenen 6 Krankenhausbetten, zur Abwendung eines ansonsten drohenden Bettenfehlbestandes rechtmäßig wäre. Selbst wenn die Antragstellerin - anders als der Antragsgegner - nicht in gleichem Maße imstande ist, auf der Grundlage wissenschaftlich ermittelter Daten ein komplexes Bewertungsverfahren der Krankenhausplanung selbst vorzunehmen, bedarf es der Glaubhaftmachung der Entwicklung eines längerfristig bestehenden höheren Bedarfs. Randnummer 23 Dies ist der Antragstellerin jedoch nicht gelungen. Der Verweis auf die zahlenmäßig belegte hohe Auslastung von Juli 2016 bis November 2016 reicht angesichts der weitreichenden Folgen und der Komplexität der Sachmaterie zur Glaubhaftmachung eines längerfristigen Fehlbedarfs im Fachbereich Urologie noch nicht aus. Einen solchen begründet auch nicht der Vortrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom
- Dezember 2016, wonach bereits seit 2015 eine „evidente Unterversorgung“ bestehe. Zwar erscheint eine Neubewertung des Bedarfs an urologischen Planbetten generell bei einer über einen Zeitraum von 2015 bis November 2016 nachgewiesenen Unterversorgung möglich, diese ist aber nach der Auffassung des Senats nicht schon allein durch die Betrachtung dargelegt, dass ein Auslastungsgrad wie in 2016 auch in 2015 bestanden hätte, wenn seinerzeit nicht nur Belegärzte, sondern auch niedergelassene Ärzte eine vollstationäre Behandlung in der Klinik der Antragstellerin hätten veranlassen können. Das beruht auf einer hypothetischen Rückschau einer erst in 2016 geänderten Zuweisungspraxis. Eine zahlenmäßig belastbare Grundlage für den Nachweis eines längerfristig höheren Bedarfs wird dadurch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 24 Letztlich ergeben sich keine überwiegenden Erfolgsaussichten für die begehrte Aufnahme in den
- Thüringer Krankenhausplan aus dem Umstand, dass ein sich ggf. ergebender längerfristiger höherer Bedarf in dem kurz bevorstehenden
- Thüringer Krankenhausplan berücksichtigt werden kann oder ggf. dessen Fortschreibung vorzunehmen ist. Schon der Krankenhausplanungsausschuss vom
- Juni 2013 hat in seiner
- Sitzung am
- Juni 2013 empfohlen, die bestehenden Strukturen noch beizubehalten, da das Gutachten zum
- Thüringer Krankenhausplan eine Überversorgung im Bereich Urologie festgestellt habe. In diesem Fachgebiet sei mit Problemen zu rechnen, weshalb das Gutachten zum
- Thüringer Krankenhausplan abzuwarten sei. Randnummer 25 Ferner hat der Antragsgegner bei der Betrachtung der Bedarfsnotwendigkeit zu Recht auf vorhandene Behandlungsmöglichkeiten durch weitere Versorger im nahen Umkreis abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine wohnortnahe Versorgung nur im Bereich der Grundversorgung, die in jedem Allgemeinkrankenhaus vorgehalten werden soll, zu gewährleisten. Sie umfasst in Thüringen die Gebiete der Inneren Medizin, Chirurgie und Gynäkologie/Geburtshilfe. Nach Punkt 3.2.1 des
- Thüringer Krankenhausplans (Ebene der planungsrelevanten Disziplinen) gehört das Fachgebiet Urologie zur (regional) intermediären Versorgung. Es kann nicht Ziel eines bedarfsgerechten Versorgungssystems sein, an jedem Krankenhausstandort ein Angebot der Maximalversorgung oder der nur regionalen benötigten Versorgung vorzuhalten (ThürOVG, a. a. O.). Weshalb davon im Falle der Antragstellerin am Standort in B… abzuweichen wäre, ist nicht dargelegt. Randnummer 26 Selbst die Bedarfsnotwendigkeit unterstellt, hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb der Antragsgegner im Sinne einer gebundenen Entscheidung allein der Antragstellerin den Versorgungsauftrag zur Deckung dieser von ihr angenommenen Unterversorgung zwingend zuweisen müsste. Es genügt insoweit auch nicht, zu behaupten, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Anzahl der Betten anderer Wettbewerber im gesamten Versorgungsgebiet im Rahmen einer Auswahlentscheidung auszuwählen wäre, weil der Antragsgegner nicht ohne Ermessensfehler auf die Versorgung durch andere Krankenhäuser verweisen dürfte. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat geht in seiner Bemessung des Streitwertes von dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage, Anh. § 164 Rn. 14). Nach Nr. 23.2 für die Aufnahme weiterer Planbetten 500 € pro Bett festzusetzen (hier 5000 €). Randnummer 29 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001565060