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Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat 3 EN 448/20 Beschluss Corona-Pandemie: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Thüringen nicht zu b

Corona-Pandemie: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Thüringen nicht zu beanstanden; Ordnungswidrigkeitentatbestand kein Gegenstand der Normenkontrolle nach § 47 VwGO Leitsatz

  1. Es bestehen keine durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch die Thüringer SARS CoV 2-Infektionsschutz Grundverordnung (juris: CoronaVGrundV TH 2) angeordneten Pflicht zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen (vgl. Beschlüsse des Senats vom
  2. Juni 2020 - 3 EN 374/20 - und vom
  3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 - jeweils juris). (Rn.37)
  4. Auf reine Bußgeldbestimmungen erstreckt sich die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht. (Rn.32) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der in J... wohnhafte Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der in der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung angeordneten Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung und dessen Bußgeldbewehrung. Randnummer 2 Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erließ am
  5. Juni 2020 - in Ablösung der bis zum
  6. Juni 2020 geltenden Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
  7. Mai 2020 (GVBl. S. 153) - als Art. 1 der von ihr und der Landesregierung verkündeten Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten die Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -), die im Wege einer Notveröffentlichung nach § 9 Thüringer Verkündungsgesetz noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums und am
  8. Juni 2020 im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut: Randnummer 3 § 1 Mindestabstand Randnummer 4

(1)Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten. Randnummer 5
(2)Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Randnummer 6 § 2 Kontaktbeschränkung Randnummer 7 Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. Randnummer 8 … Randnummer 9 § 6 Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung Randnummer 10
(1)In Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. Randnummer 11
(2)In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. Randnummer 12
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen: Randnummer 13
  1. Kinder bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres, Randnummer 14
  3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Randnummer 15
(4)Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen. Randnummer 16
(5)Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt. Randnummer 17 … Randnummer 18 § 14 Ordnungswidrigkeiten Randnummer 19
(1)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Randnummer 20
(2)Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet. Randnummer 21
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig .. Randnummer 22
  1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 keine oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, Randnummer 23 … Randnummer 24 § 18 Außerkrafttreten Randnummer 25 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
  2. Juli 2020 außer Kraft. Randnummer 26 Nach Art. 3 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten trat die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung am
  3. Juni 2020 in Kraft. Randnummer 27 Der Antragsteller hat am
  4. Juli 2020 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Außervollzugsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung beantragt, soweit sie die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreibt und einen Verstoß dagegen als Ordnungswidrigkeit qualifiziert. Randnummer 28 Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die angegriffene Norm verletze ihn in seinen Grundrechten. Sie verstoße gegen die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Bewegungsfreiheit und den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Anordnung sei schon nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der §§ 32, 28 IfSG gedeckt. Danach müssten sich Infektionsmaßnahmen vorrangig gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider richten. Die Maskenpflicht sei völlig sinnlos und damit unverhältnismäßig. Sie sei, obwohl keine greifbaren Vorteile erkennbar seien, eine erhebliche psychische und physische Beeinträchtigung und verhindere eine soziale Interaktion. Die Maßnahme sei nicht geeignet, nicht erforderlich und unangemessen. Hierbei seien insbesondere auch die schädlichen Auswirkungen auf die Situation von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Randnummer 29 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 30 die Regelungen § 6 und § 14 Abs. 3 Nr. 7 der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung) vom
  5. Juni 2020 bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. II. Randnummer 31 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Randnummer 32
  6. Der Antrag ist unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die rein ordnungswidrigkeitsrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 3 Nr. 7 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung außer Vollzug zu setzen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auch in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“; seiner Prüfung unterliegen demnach nur solche Bestimmungen, aus deren Anwendung sich Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.
  7. 2020 - 20 NE 20.1067 - juris Rdn. 18; Panzer, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, StdB 07/2019, § 47 Rdn. 33; Hoppe, in Eyermann, VwGO,
  8. Aufl., § 47 Rdn. 28). Auf reine Bußgeldbestimmungen - wie die hier Angegriffene - erstreckt sich die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 - juris Rdn. 14; BVerwG, Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 - juris Rdn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 20 NE 20.1067 -, juris Rdn. 18 m. w. N.). Randnummer 33
  9. Soweit sich der Antragsteller gegen die grundlegende Bestimmung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten (alltäglichen) Situationen nach § 6 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung wendet, ist der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig. Randnummer 34 Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO . Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Randnummer 35 Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er ist durch die angegriffene Verpflichtung jedenfalls in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, betroffen. Randnummer 36
  10. Der in diesem Umfang zulässige Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 37 Der Senat nimmt zur Begründung umfassend Bezug auf seine Beschlüsse vom
  11. Juni 2020 - 3 EN 374/20 - und vom
  12. Juli 2020 - 3 EN 391/20 - beide juris; veröffentlicht auch unter „Entscheidungen“ „aktuell“ auf der Homepage des Gerichts - http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&thovg&entscheidungen -, in denen er in Fortsetzung seiner Entscheidungspraxis zu infektionsschutzrechtlichen Verordnungen während der derzeitigen Corona-Pandemie sich zu den Maßstäben des Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO, zu den erheblichen Aspekten, die für eine Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen des Alltags sprechen, sowie zur gegen die Stattgabe des Antrags sprechenden Interessensabwägung geäußert hat. Randnummer 38 Diese Erwägungen werden durch den Vortrag des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Randnummer 39 Soweit der Antragsteller die Feststellungen und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts in Frage stellt, vermag der Senat jedenfalls im summarischen Eilverfahren dem nicht zu folgen. Dies folgt schon daraus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 4 IfSG seinen Ausdruck findet, dem Robert-Koch-Institut die zentrale Rolle bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zukommt; es spricht entsprechende Empfehlungen aus. Es sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das Institut dieser Aufgabe der fachlichen Expertise nicht nachkommt. Randnummer 40 Obwohl der Antragsteller den Norminhalt erfasst, vernachlässigt er in seiner Begründung den wesentlichen Umstand, dass keine umfassende Maskenpflicht durch die Verordnung begründet wird, sondern den Betroffenen ein zeitlich und räumlich auf wenige Alltagssituationen beschränkter Benutzungszwang auferlegt wird. Dieser Zwang kennt zudem bedeutende Ausnahmen. So sind nach § 6 Abs. 3 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung von der Pflicht Kinder bis zur Vollendung des
  13. Lebensjahrs befreit und Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Randnummer 41 Abschließend verkennt der Antragsteller die Situation von Kindern und Jugendlichen; die Verordnung regelt nicht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Bildungseinrichtungen. Randnummer 42
  14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 43
  15. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Randnummer 44 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001565553

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