Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigung - Weiterbeschäftigung § 102 Abs 5 BetrVG - einstweiliges Verfügungsverfahren Orientierungssatz 1. Beruft sich der Betriebsrat auf den Widerspruchsgrund des § 102 Abs 3 Nr 1 BetrVG hat er zumindest darzulegen, welche Arbeitnehmer nach seiner Auffassung sozial schutzbedürftig und deshalb eher zu kündigen sind. Dabei müssen die Arbeitnehmer durch den Betriebsrat entweder konkret benannt werden oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein. (Rn.40) 2. Der sukzessive Untergang des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Kündigungsverfahren durch Zeitablauf ist grundsätzlich nicht ausreichend, um einen Verfügungsgrund annehmen zu können. Es sind vielmehr weitere Umstände, die dazu führen, dass der betroffene Arbeitnehmer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen ist. (Rn.47) 3. Die Entbindungsmöglich nach § 102 Abs 5 S 2 Nr 3 BetrVG ist auf Widersprüche, die nicht den Begründungserfordernissen des § 102 Abs 3 BetrVG genügen, entsprechend anzuwenden. Die Erweiterung der Entbindungsmöglichkeit auf nicht ordnungsgemäße Widersprüche über die Regelung des § 102 Abs 5 S 2 Nr 3 BetrVG dient der Rechtssicherheit und dem Sinn und Zweck des § 102 Abs 5 S 2 BetrVG. (Rn.58) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfügungsbeklagte wird von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG entbunden. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. 4. Der Streitwert beträgt 4.162,00 €. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über einen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin sowie im Wege der Widerklage über die Entbindung der Verfügungsbeklagten von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin. Randnummer 2 Die am 00.00.1999 geborene Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages in der Fassung vom 01.04.2022 (vgl. Bl. 33 f. d. Akte) seit dem 15.10.2020 als Kassiererin in Teilzeit mit dem Arbeitsort … beschäftigt. Das monatliche Bruttoeinkommen der Verfügungsklägerin beträgt 2.081,00 €. Randnummer 3 Die Verfügungsbeklagte ist ein bundesweit tätiges Warenhausunternehmen mit zuletzt rund 17.000 Mitarbeitern. Infolge der Corona-Pandemie geriet die Verfügungsbeklagte bereits im Jahr 2020 in eine massive wirtschaftliche Krise. Das zunächst durchgeführte Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurde am 30.09.2020 beendet. Mit Beschluss des Amtsgerichts … – Insolvenzgericht – vom 31.10.2022 (Az.: 162 IN 196/22) wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Verfügungsbeklagten das Schutzschirmverfahren gemäß § 270d InsO angeordnet. Zum vorläufigen Sachwalter wurde … bestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts …vom 01.02.2023 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eigenverwaltung bestätigt und … zum Sachwalter bestellt. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.05.2023 wurde das Insolvenzverfahren mit Wirkung zum 31.05.2023 nach Annahme des Insolvenzplans und Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Randnummer 4 Unter dem 20.03.2023 hörte die Verfügungsbeklagte den Betriebsrat der Verfügungsbeklagten zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Verfügungsklägerin an. Mit der Anhörung stellte die Verfügungsbeklagte dem Betriebsrat als Anlage zur Anhörung die Sozialdaten sämtlicher Beschäftigter des Betriebes zur Verfügung. Randnummer 5 In seiner Sitzung am 24.03.2023 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten ordentlichen Kündigung (vgl. Bl. 14 ff. d. Akte). Im Widerspruchsschreiben des Betriebsrates heißt es auszugsweise: Randnummer 6 „[…] Randnummer 7 Hinsichtlich einer Sozialauswahl ist vorzutragen, dass auch insoweit der Vortrag für uns nicht nachvollziehbar ist, insbesondere welche Gewichtungen im Rahmen von § 1 Abs. 3 KSchG zu Grunde gelegt wurden. Nach dem Sozialplan erfolgte die Sozialauswahl nach den gesetzlichen Regelungen (vgl. § 8 Ziffer 1 des Interessenausgleichs). Hierzu ist im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG konkret vorzutragen, selbst für den Fall, dass eine Namensliste zum Interessenausgleich besteht. Für die Fortführungsfilialen, wie den Standort …, hat die Namensliste keine Bedeutung, eine solche Namenslist zum Interessenausgleich wurde demgemäß auch nicht vorgelegt. Im Sozialplan ist lediglich zur Abfindungsregelung ein Punktesystem benannt, dies hat mit der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nichts zu tun. Randnummer 8 B. Sonstige Einwendungen Randnummer 9 1. … (Verkäuferin) Randnummer 10 … würde unter den Sozialplanpunkten nach Abfindungsregelung 84 Punkte erreichen. Die weitere vergleichbare und nicht von der Kündigung betroffene … beispielshaft 70 Punkte. Der ebenfalls vergleichbare und nicht von der Kündigung betroffene … würde unter den Sozialplanpunkten nach Abfindungsregelung 75 Punkte erreichen. Hieraus ergibt sich augenscheinlich, dass vergleichbare Mitarbeiter vorhanden sind, die weniger sozial schutzbedürftig sind, da auch nach dem Sozialplan für die Abfindungsberechnung die Betriebszugehörigkeit, Lebensjahr, unterhaltsberechtigte Kinder und gegebenenfalls Schwerbehinderung/Gleichstellung eine Rolle spielt. Selbst wenn man im Rahmen der Sozialauswahl eine andere Gewichtung zu Grunde legen würde, diese müsste jedoch rechtlich Bestand haben, spricht einiges dafür, dass die benannten Mitarbeiter weniger sozial schutzwürdig sind. Unabhängig davon, dass konkreter Vortrag zur Sozialauswahl zur Überprüfung fehlt, zeigt das Beispiel, dass hier offensichtlich eine fehlerhafte Sozialauswahl vorgenommen worden ist, was gerügt wird. Randnummer 11 2. … (Verkäuferin) Randnummer 12 … würde unter den Sozialpunkten nach Abfindungsregelung 82 Punkte erreichen. Auch insoweit gilt das unter Punkt 1 Genannte, d.h. die vergleichbaren Mitarbeiter … und … sind offensichtlich weniger sozial schutzbedürftig als … . Auch insoweit wird daher eine fehlerhafte Sozialauswahl gerügt. Auch ist hier die Sozialauswahl mangels hinreichender Darlegung nicht prüfbar und nicht nachvollziehbar. Randnummer 13 3. [..] Randnummer 14 4. … (KST-Kassenteam) Randnummer 15 … ist der Vergleichsgruppe Mitarbeiter Kasse/Verkauf zugeordnet, also entsprechend … und … . Auch hier fehlt konkreter Sachvortrag zur Sozialauswahl und der Gewichtung. Zudem ist nicht dargelegt, dass in diesem Bereich ein Personalüberhang besteht.“ Randnummer 16 Der Widerspruch des Betriebsrates ging bei der Verfügungsbeklagten am 25.03.2023 ein (vgl. Bl. 13 d. Akte). Randnummer 17 Mit Schreiben vom 29.03.2023 kündigte die Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 30.06.2023. Gegen die der Verfügungsklägerin am 30.03.2023 zugegangene Kündigung erhob die Verfügungsklägerin vor dem Arbeitsgericht … unter dem 20.04.2023 Kündigungsschutzklage. Das Kündigungsschutzverfahren wird beim Arbeitsgericht ... unter dem Aktenzeichen 7 Ca 667/23 geführt. Randnummer 18 Am 06.06.2023 fand im Kündigungsschutzverfahren (7 Ca 667/23) eine Güteverhandlung statt. Eine gütliche Einigung war nicht möglich. Der Kammertermin wurde anberaumt auf Donnerstag, den 19.10.2023, 14:30 Uhr (vgl. Bl. 35 f. d. Akte). Randnummer 19 Mit Schreiben vom 06.06.2023 forderte die Verfügungsklägerin über ihre Prozessbevollmächtigten die Verfügungsbeklagte nach der gescheiterten Güteverhandlung vom 06.06.2023 auf, die Verfügungsklägerin gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG über den Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2023 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht … auf der Grundlage des aktuellen Anstellungsvertrages vom 01.04.2022 zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen und dies zu bestätigen (vgl. Bl. 10 f. d. Akte). Randnummer 20 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2023 teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit, dass es für den Weiterbeschäftigungsanspruch keine Grundlage gäbe (vgl. Bl. 8 d. Akte). Randnummer 21 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass der Widerspruch des Betriebsrates der Verfügungsbeklagten ordnungsgemäß erfolgt sei. An die Begründung des Widerspruchs durch den Betriebsrat seien überdies keine hohen Anforderungen zu stellen; eine Begründung, die es als möglich erscheinen lässt, einen gesetzlichen Widerspruchstatbestand geltend zu machen, sei ausreichend (vgl. Bl. 7 d. Akte). So habe der Betriebsrat auf Seite 3 der Widerspruchsbegründung oben im ersten Absatz unter A. gerügt, dass nicht nachvollziehbar sei, ob und welche sozialen Gesichtspunkte die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Sozialauswahl berücksichtigt und gewichtet habe und auf Seite 4 oben unter B. 4. konkret in Bezug auf die Verfügungsklägerin gerügt, dass die Verfügungsklägerin mit den Mitarbeiterinnen … und … vergleichbar sei und die Berücksichtigung sozialer Kriterien durch den Betriebsrat im Rahmen der Sozialauswahl nicht erkennbar sei. Des Weiteren habe der Betriebsrat unter A. gerügt, dass sich die Verfügungsbeklagte auf eine Namensliste zum Interessenausgleich beziehe, eine solche Lister aber nicht vorgelegt worden sei. Auch liege die erforderliche Zustimmung des Verwalters zum Interessenausgleich nicht vor. Randnummer 22 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass sich der für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche Verfügungsgrund bereits aus dem Umstand ergäbe, dass das Hauptsacheverfahren schon aufgrund seiner Länge nicht geeignet sei, dem Anspruch auf Weiterbeschäftigung zur Durchsetzung zu verhelfen und die Verfügungsklägerin unwiderrufliche Nachteile erleiden würde, müsste sie ein langwieriges Hauptsacheverfahren durchführen. Aus der ideellen Natur des Beschäftigungsverhältnisses als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergäbe sich, dass es keiner weiteren Begründung des Verfügungsgrundes bedürfe (vgl. Bl. 7 d. Akte). Randnummer 23 Die Verfügungsklägerin hat zuletzt beantragt, zu erkennen: Randnummer 24 Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin ab dem 01.07.2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien zum Az. 7 Ca 66//23 beim Arbeitsgericht … anhängigen Kündigungsschutzverfahrens als Kassiererin nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 01.04.2023 weiter zu beschäftigen. Randnummer 25 Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, Randnummer 26 den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Randnummer 27 Im Wege der Widerklage beantragt die Verfügungsbeklagte, Randnummer 28 die Verfügungsbeklagte von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG zu entbinden. Randnummer 29 Hilfsweise festzustellen, dass die Verfügungsklägerin keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG hat. Randnummer 30 Die Verfügungsklägerin beantragt, Randnummer 31 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 32 Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrates nicht vorliege, da der Betriebsrat nicht hinreichend aufgezeigt habe, welche Gründe aus seiner Sicht zu einer anderen Bewertung der sozialen Schutzwürdigkeit führen. Der Betriebsrat habe lediglich allgemein ausgeführt, dass die Darstellung der Verfügungsbeklagten zur Sozialauswahl und deren Gewichtung nicht genüge (vgl. Bl. 64 d. Akte). Dem Vorbringen fehle jegliche Konkretisierung, obwohl dies dem Betriebsrat aufgrund der vorgelegten Mitarbeiterliste, in der die Sozialdaten sämtlicher Mitarbeiter sowie die jeweils von der Beklagten zugeordnete Vergleichsgruppe angegeben waren, möglich gewesen sei. Randnummer 33 Zudem ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, dass zugunsten der Verfügungsklägerin kein Verfügungsgrund bestünde. Randnummer 34 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Kammertermins vom 27.06.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet (dazu nachfolgend unter I). Die im Wege der Widerklage erhobene einstweilige Verfügung, die auf die Entbindung der Verfügungsbeklagten von der Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin gerichtet ist, ist zulässig und begründet (dazu nachfolgend unter II). Der Hilfsantrag der Verfügungsbeklagten ist nicht zur Entscheidung angefallen. I. Randnummer 36 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO, dass sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vorliegt. Zugunsten der Verfügungsklägerin ist weder ein Verfügungsanspruch (dazu nachfolgend unter 1) noch ein Verfügungsgrund (dazu nachfolgend unter 2) gegeben. Randnummer 37 1) Ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin in Form eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG besteht nicht, da der Betriebsrat der Verfügungsbeklagten der Kündigung der Verfügungsklägerin zwar frist- aber nicht ordnungsgemäß widersprochen hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsantrag gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG liegen mithin nicht vor. Randnummer 38
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