nach. Die Nachwirkung sei weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen. Eine Ersetzung der vermeintlich teilgekündigten Vorschrift durch eine andere Abmachung liege nicht vor. Randnummer 51 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 52 Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten monatlichen Entgelt und dem vollen Tabellenentgelt hat. 1. Randnummer 53 Die Klage ist zulässig. Randnummer 54 Das Arbeitsgericht S ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß §§ 48 Abs. 1 a), 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 a), 46 Abs. 2 ArbGG, 17, 29 ZPO zuständig, da die Beklagte in E., also im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts S., ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und die Klägerin dort ebenfalls ihre regelmäßige Arbeitsleistung erbringt. 2. Randnummer 55 Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 56 Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des vollen Tabellenentgelts nach Anlage A zum TVöD-VKA besteht nicht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 HTV.
gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Nach § 4 Abs. 5
gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wurden. Randnummer 61 Voraussetzungen für die Nachwirkung sind insofern zunächst das Ende des Tarifvertrags, kein ausdrücklicher oder konkludenter Ausschluss der Nachwirkung durch die Tarifvertragsparteien und zuletzt das Fehlen einer die tarifliche Regelung ablösenden Abmachung. Im Falle einer – wie nachfolgend dargestellt hier vorliegenden Teilkündigung – wirken nur die gekündigten Regelungen nach (vgl. NK-ArbR/Klaus Bepler, 1. Aufl. 2016,
folgend handelt es sich dem gesetzgeberischen Willen nach bei der Nachwirkung von Tarifnormen um den Normalfall. Sie soll gleichsam verhindern, dass im Verhältnis der Tarifparteien ein regelungsfreier Raum entsteht (vgl. BeckOK ArbR/Giesen, 66. Ed. 1.12.2022,
60). Randnummer 70 Die Nachwirkung kann jedoch ausdrücklich – unstreitig hier nicht der Fall – oder konkludent durch die Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden. Randnummer 71 Das BAG nimmt einen konkludenten Nachwirkungsausschluss mitunter bei Tarifverträgen an, die unternehmensspezifisch vom Flächentarifvertrag zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen, sofern diese Abweichung zeitlich befristet und mit Neuverhandlungspflichten verbunden ist (vgl. BAG, Urt. v. 16.05.2012 - 4 AZR 366/10). Diese Fallgestaltungen betreffen indes regelmäßig den Fall, dass der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Abweichung von tariflichen Standards zulasten der Arbeitnehmer zeitlich befristet auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen verzichtet. Die Nachwirkung eines solchen Tarifvertrags würde die von der Arbeitnehmerseite akzeptierte Abweichung vom Flächentarifvertrag verstetigen, während die Zugeständnisse durch den Arbeitgeber mit Zeitablauf wegfallen, was zu einer Störung der einem solchen Tarifvertrag immanenten Interessenausgleichs führen würde (ebd.). Randnummer 72 Die streitgegenständliche Situation stellt sich indes nicht vergleichbar dar: So wurde der Haustarifvertrag zwischen den Tarifvertragsparteien im Jahr 2017 vor dem Hintergrund geschlossen, dass eine Tarifbindung zuvor für die Beschäftigten der Beklagten überhaupt nicht bestand. Insofern wird durch die Nachwirkung von § 2 des Haustarifvertrags kein rechtlicher Zustand perpetuiert, der von den Tarifvertragsparteien übereinstimmend lediglich als vorübergehend angedacht war, etwa weil die Arbeitnehmerseite vorübergehend zur Vermeidung von Nachteilen auf ein bestimmtes Vergütungsniveau verzichten würde. Mit Abschluss des Haustarifvertrags wurde das Lohnniveau für die Beschäftigten nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten überhaupt erst angehoben. Randnummer 73 Gegen einen konkludenten Ausschluss der Nachwirkung spricht darüber hinaus, dass Anhebungen des Vergütungsniveaus bis zum 31.12.2020 nur unter den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 HTV (Tarifverhandlungen, Zukunftskommission) stattfinden sollten. Einen Automatismus, der zur Anhebung des Vergütungsniveaus auf 100 Prozent des Flächentarifvertrags führt, vermag das Gericht nicht als von den Tarifvertragsparteien übereinstimmend gewollt erkennen. Wo der eindeutige Wortlaut des § 7 Abs. 2 HTV für die Annahme eines wirksam vereinbarten Teilkündigungsrechts sprach, fehlt es über einen solchen hinaus (kein ausdrücklicher Ausschluss der Nachwirkung im HTV) ebenfalls an weiteren den konkludenten Ausschluss nahelegenden Umständen. Der Verweis auf das systematische Verhältnis von § 1 und § 2 HTV genügt nach Auffassung der Kammer für eine entsprechende Auslegung nicht. Denn auch wenn das Teilkündigungsrecht infolge eines unterbliebenen Ausschlusses der Nachwirkung nicht unmittelbar zu einer Vergütung auf Basis von 100 Prozent TVöD-VKA führt, so bewirkt es doch zumindest, dass die Tarifvertragsparteien Tarifverhandlungen aufnehmen werden müssen.
besteht nicht. Insbesondere stellt § 1 HTV keine „andere Abmachung“ in diesem Sinne dar. Randnummer 75 Unter dem Begriff der „Abmachung“ ist jedwede anderweitige Regelung zu verstehen. Sie muss nicht unbedingt, aber kann tariflicher Natur sein (vgl. BeckOK ArbR/Giesen, 66. Ed. 1.12.2022,
66). Der Annahme, dass es sich bei § 1 HTV um eine „andere Abmachung“ im Sinne von § 4 Abs. 5
handelt, steht nicht bereits entgegen, dass die Klausel bereits vor Ablauf der tarifvertraglichen Klausel nach § 2 HTV vereinbart wurde, da eine „andere Abmachung“ wirksam bereits vor dem Beginn der Nachwirkung geschlossen werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 17.01.2006 – 9 AZR 41/05). Auf der anderen Seite kann allein aus dem Umstand, dass eine vor Eintritt der Nachwirkung geschlossene Vereinbarung dieselben oder ähnliche Regelungsbereiche betrifft und anders regelt als die vor der Nachwirkung stehende tarifliche Bestimmung nicht geschlossen werden, es sei eine andere Abmachung i.S.v. § 4 Abs. 5
getroffen worden (BAG, Urteil vom 22.10.2008 - 4 AZR 789/07). Randnummer 76 Die unter oben
nach und stellt mithin abweichend von § 1 HTV die Anspruchsgrundlage der Klägerin für Vergütungsansprüche im Arbeitsverhältnis dar. II. Randnummer 78 Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). III. Randnummer 79 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe der Summe der bezifferten Klageforderungen. IV. Randnummer 80 Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG über die bereits nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG von Gesetzes wegen für sämtliche Streitgegenstände in Anbetracht des jeweils überschrittenen Schwellenwerts von 600 € gegebene Berufungsmöglichkeit hinaus zuzulassen, da die Rechtssache zumindest für den Bezirk des L. T. grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BAG, Beschl. v. 18.2.2020 – 3 AZN 954/19, zu § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG; ErfK/Koch, 23. Aufl. 2023, ArbGG § 64 Rn. 4). Allein vor dem erkennenden Gericht ist eine Mehrzahl von weiteren Rechtsstreitigkeiten zu derselben klärungsbedürftigen und -fähigen Rechtsfrage anhängig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001567820
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.